Bundesverwaltungsgericht W142 2301216-2

W142 2301216-2Bundesverwaltungsgericht10.06.2026

Regest

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W142 2301216-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2301216.2.00

Spruch

W142 2301216-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zl. 1357952105/260234156, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erstes Asylverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In der polizeilichen Erstbefragung am 23.06.2023 gab er vor Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich wie folgt an:

„In meiner Heimat wurde ich wegen meiner Religion und Volksgruppe von den Hindus misshandelt, angegriffen und bedroht. Sie waren der Meinung, dass ich meine Haare abschneiden soll und nicht mehr den Sikhismus praktizieren soll. Ich wurde immer wieder auf der Straße angegriffen und geschlagen. Die derzeitige Regierung ist eine Hindupartei (BJP), welche die Hindus unterstützt. Das sind alle meine Gründe. Nachgefragt habe ich keine weiteren Gründe.“

1.3. Am 18.09.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF):

„[ … ]

F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX . Ich bin indischer Staatsbürger.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Lubana.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung?

A: Nein.

F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten?

A: Ja, vom MigrantInnenverein St. Marx.

Anm.: Kein Rechtsvertreter anwesend, AW erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, die Einvernahme in Abwesenheit seines Vertreters durchzuführen.

Anm.: kein RV anwesend. AW erklärt sich damit einverstanden, die Einvernahme in Abwesenheit eines Rechtsvertreters durchzuführen.

F: Gibt es Befangenheit gegenüber anwesenden Personen?

A: Nein.

F: Stimmen sämtliche Angaben die Sie in der Erstbefragung bei der LPD getätigt haben?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt?

A: in Pilipi.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Können Sie für das Verfahren essentielle Beweismittel in Vorlage bringen, welche für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind?

A: Nein.

F: Können Sie Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über ein Identitätsdokument?

A: Nein.

F: Können Sie ein solches in Vorlage bringen oder sonst eine Kopie vorlegen, um Ihre Identität darzulegen?

A: Nein.

F: Ihre Identität steht somit nicht fest. Würden Sie freiwillig Ihr Mobiltelefon für eine Datenauswertung zur Verfügung stellen?

A: Nein.

F: Welche Schulen haben Sie in Indien besucht?

A: 10 Jahre Grundschule.

F: Haben Sie in Indien gearbeitet?

A: In der Landwirtschaft.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich Vereinsmitglied oder ehrenamtlich tätig?

A: Nein.

F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Indien?

A: Schlecht.

F: Wie ist die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie?

A: Auch Schlecht.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: In Pilipi.

F: Wann und wie haben Sie Indien verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Im Jänner 2023 habe ich Indien per Flugzeug nach Dubai verlassen. Im Märtz 2023 bin ich am Landweg nach Österreich gekommen.

F: War Österreich Ihr Zielland?

A: Ja.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Der Schlepper hat ihn mir abgenommen.

FLUCHTGRUND:

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür!

A: In unserer Gegend gibt es viele Muslime, sie unterdrücken die Sikh dort. Sie wollten, dass ich meine Haare schneide und meinen Turban ablege.

F: Haben Sie noch andere Gründe?

A: Nein.

F: Wer hat sie konkret bedroht?

A: Es waren Muslime, ich kenne sie nicht.

F: Wo wurden Sie bedroht?

A: Ab und zu auf der Straße, auch zuhause, es waren unterschiedliche Orte.

F: Was wurde Ihnen angedroht?

A: Dass sie mich umbringen würden.

F: Wurden auch andere Sikh bedroht?

A: Ja.

F: Über welchen Zeitaum hinweg fanden diese Bedrohungen statt?

A: Es ging schon über mehrere Jahre so, aber da war ich jung und habe das nicht so ernst genommen. Umso älter ich wurde, umso schlimmer wurde es für mich.

F: Nahmen die Bedrohungen an Intensität zu?

A: Sie wurden immer handgreiflicher und aggressiver.

F: Haben Sie mit anderen Betroffenen Widerstand geleistet?

A: Desto öfter wir uns gewährt haben, umso aggressiver wurden Ihre Handlungen.

F: Haben Sie sich an die Polizei gewendet?

A: ja, aber sie haben uns nicht zugehört.

F: Warum haben Sie nicht innerhalb Indiens den Wohnort gewechselt?

A: Wir haben versucht in Delhi wohnhaft zu werden, aber auch dort haben sie uns gefunden, dann habe ich mich entschlossen, das Land zu verlassen.

F: Hatten Sie Probleme mit staatlichen Behörden in Indien?

A: Nein.

F: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Nein, danke.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja, bitte.

[ … ]“

1.4. Mit Bescheid vom 23.09.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Abschließend wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

1.5. Dagegen erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung Beschwerde.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2026,Zl. W126 2301216-1/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde wie folgt:

„Der Beschwerdeführer ist in Indien keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die indischen Behörden.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.“

Das Bundesverwaltungsgericht traf zudem Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Das Erkenntnis erwuchs gegenüber dem BF am 09.01.2026 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren (Folgeantragsverfahren):

2.1. Der BF stellte am 25.02.2026 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Im Folgeantragsverfahren bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, an:

„Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Darüber hinaus wollte ich nach der negativen Entscheidung nach Indien zurückkehren. Ich habe einen Freund in meiner Ortschaft angerufen und ihm das mitgeteilt. Es sagte mir das noch immer Bedrohungen gegen mich ausgesprochen werden. Meine Eltern sind beide bereits verstorben. Mein Haus wurde von einer Bande Namens XXXX in Besitz genommen.“

Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, Angst vor dem Tod zu haben.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an: „Vor 2 Monaten hat mir das der Freund telefonisch mitgeteilt.“

2.3. Am 20.04.2026 wurde der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung durch das BFA unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung; VP: BF):

„[ … ]

LA:Sind Sie gesund?

VP:Ja, aber ich war das letzte mal krank. Gefragt bin ich in Österreich nicht in Behandlung, aber ich habe mir aus Indien Medikamente schicken lassen wegen Atemproblemen.Wenn ich ängstlich bin sind die Probleme groß, ich habe keine Versicherungskarte deswegen bekomme ich keine Medikamente.

LA:Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP:Ich diene dem Sikhtempel XXXX , ich koche und putze dort. Gefragt wohne ich im 21. Bezirk, wo ich gemeldet bin. Eine andere Person, ein Afghane wohnt mit mir zusammen.

LA: Haben Sie Kontakte nach Indien?

VP:Ich habe nur einen Freund in Indien, mit ihm telefoniere ich ab und zu. Ich habe bereits erzählt, dass meine Eltern verstorben sind aufgrund eines Unfalls vor vier oder fünf Monaten.

LA:Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP:Nein.

LA:Gibt es Verwandte in Indien?

VP:Ich hatte in Indien eine Schwester, sie ist verheiratet und wohnt in Amerika. Gefragt waren meine Eltern Einzelkinder.

LA:Sind die Fluchtgründe Ihres Erstverfahren vom 22.06.2023 voll aufrecht?

VP:Ja.

LA:Welche Gründe haben Sie, kurz zusammengefasst, bei Ihrem Erstantrag angegeben?

VP:Ich bin ein Sikh und aufgrund meiner Religion und meines Turbans wurde ich von den Muslimen verfolgt.

LA:In Ihrem Erstantrag haben Sie drei Schwestern angegeben, was ist mit den anderen beiden?

VP:Eine Schwester wurde verheiratet und sie lebt in Amerika, eine Schwester beging Selbstmord sechs Monate nach meiner Ausreise. Meine dritte Schwester ist mit einem Mann durchgebrannt der einer anderen Kaste zugehörig, das war ca. vor einem Jahr.

LA:Ihr erster Asylantrag vom 22.06.2023 wurde mit Rechtskraft 09.01.2026 negativ in II. Instanz entschieden. Warum stellten Sie am 25.02.2026 neuerlich einen Asylantrag?

VP:Ich war bereit nach der negativen Entscheidung nach Indien zurückzukehren, Ich habe diesen Gedanken mit einem Freund in Indien geteilt. Er sagte mir nein, nein, auf gar keinen Fall. Man hat diesen Unfall insziniert. Wenn du zurückkommst wird man dich auch töten.

LA:Hat Ihnen der Freund etwas Näheres erzählt zum Unfall?

VP:Es war so, dass meine Eltern unterwegs waren, sie wollten zu Verwandten. Als sie auf der Straße waren wurden sie von einem LKW getroffen. Das alles war ein geplanter Unfall.

LA:Woher wollen Sie das wissen?

VP:Mein Freund hat es mir erzählt.

LA:Woher will Ihr Freund das wissen?

VP.Mein Freund kennt meine Gegner, er war zufällig dort und hat das gesehen.

LA:Was hat er gesehen?

VP:Es war immer so, dass ich über den Freund mit den Eltern telefoniert habe.

LA:Ich wollte eigentlich wissen, was er gesehen hat?

VP:Er hat den Unfall miterlebt er hat mir sogar ein Video geschickt. Er hat gesehen, dass meine Eltern tot am Boden lagen. Die Leute haben ihm gesagt, schau, das sind XXXX Eltern. Darauf hat er sie schnell ins Spital gebracht.

LA:Was war auf dem Video zu sehen?

VP:Es ist so, dass er mir ein Video der Todeszeremonie geschickt hat von der Einäscherung, aber nicht vom Unfall.

LA:Hat Ihr Freund den Unfall beobachtet oder nicht?

VP:Ja er hat das gesehen.

LA:Zuerst sagten Sie die Eltern lagen schon am Boden?

VP:Ja, er hat sie am Tatort liegen gesehen und sie dann ins Spital mitgenommen, das meine ich.

LA:Was war mit den Insassen des LKW?

VP: Der LKW blieb gar nicht stehen, sondern fuhr einfach weiter nachdem er sie getroffen hat.

LA:Woher wollen Sie wissen, dass die Eltern am Weg zu Verwandten waren?

VP:Es war eine große Veranstaltung, der Freund hat mir das gesagt.

LA:Ich dachte Sie haben keine Verwandten?

VP: Verwandte gibt es keine, es war ein großes Festival Vaisaki.

LA:Haben Sie vor Ihrer Ausreise mit den Eltern zusammen gewohnt?

VP:Ja ich habe mit meiner Familie gewohnt in einem Haus. Aber aufgrund meiner Arbeit lebte ich auch in Delhi und in Haryana. Gefragt wurde das Haus von meinen Gegnern in Besitz genommen. Gefragt weiß ich das von meinem Freund.

A:Hat sich für Sie in Ihrem Privatleben etwas verändert seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens am 09.01.2026?

VP:Ja dieser Unfall ist geschehen, ich war depressiv und ich habe aufgehört zu essen und zu trinken.

LA:Ergaben sich Änderungen in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien seit der Rechtskraft des Erstverfahrens?

VP:Die derzeitige Regierung hat sich mit meinen Gegnern zusammengeschlossen, weder die Polizei noch andere Behörden arbeiten so wie es sich gehört. Zwei Jahre ist diese Regierung noch an der Macht, vielleicht ändert sich dann etwas und es wird besser.

LA:Wer sind Ihre Gegner?

VP:Muslime, sie sind sehr reich und mächtig. Es ist so, dass einer dieser muslimischen Gangsterbande in Haft ist, aber sogar von der Haft aus Schrecken und Angst verbreitet.

LA:Als Sie in Indien arbeiteten, wie kann ich mir das vorstellen?

VP:Ich habe ja in einer Kuhfarm in Haryana gearbeitet, wo ich mich um die Kühe gekümmert habe und habe dort gelebt. Gefragt war ich auch bei Reinigungsarbeiten tätig in Delhi und lebte auch dort, ich war in einem Hotel tätig und habe Betten gemacht und gereinigt.

LA:Es wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Sie keine neuen, asylrelevanten Gründe geltend machen.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Das heißt ich werde kein Asylbekommen?

LA:Ja, weil es keine neuen Gründe einer Verfolgung gibt.

VP:Das ist so eine große Sache und Sie sagen, das ist kein asylrelevanter Grund. Österreich ist ein gutes Land und ich fühle mich sicher. Es gibt eine Polizeistation gegenüber meiner Wohnung ich habe nie erlebt, dass sich die Polizei unrecht verhalten hätte gegenüber anderer Personen.

LA:Über Ihre angegebene Verfolgung wurde bereits vom Gericht entschieden.

LA:Haben Sie je einen Deutschkurs absolviert?

VP:Nein.

LA:Sind Sie in derzeit in irgendwelchen Vereinen, kirchl. Organisationen, Hilfsorganisationen tätig?

VP:Nein.

LA:Was befürchten Sie konkret bei einer Rückkehr nach Indien?

VP:Sobald sie von mir erfahren werden sie mich sofort erschießen. Sie haben es schon schriftlich abgegeben, sobald ich zurückkehre werde ich getötet.

LA:Was meinen Sie damit?

VP: Es sind fünf bis sechs Leute, die meinem Freund mitteilten sobald ich zurückkehre werden sie mich töten.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen?

VP: Ich möchte nicht jahrelang hier sein, es wäre für mich aber vorteilhaft zwei Jahr noch hier zu sein, da dann eine neue Regierung an die Macht kommt. Ich bitte mir den Aufenthalt für kurze Zeit zu gewähren, ich kehre dann freiwillig zurück.

LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

VP: Ja.

[ … ]“

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.05.2026 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Im angefochtenen Bescheid wurde wie folgt festgestellt:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind in Österreich unbescholten.

Sie sind gesund.

Zu Ihrem Vorverfahren:

Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2023 wurde mit Bescheid des Bundesamtes Zl.1357952105/231206841 vom 23.09.2024 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 09.01.2026 in II. Instanz in Rechtskraft.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 07.01.2026 (auszugsweise) fest: Der Beschwerdeführer ist in Indien keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt (gewesen). Er ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die indischen Behörden.

Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Die Fluchtgründe Ihres ersten Asylverfahrens bleiben aufrecht.

Sie beziehen sich im gegenständlichen Asylverfahren vollinhaltlich auf die Fluchtgründe Ihres Erstverfahrens.

Es können in Ihrem gegenständlichen Asylverfahren keine neu entstandenen Fluchtgründe festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer, neu entstandenen, asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie unter einer lebensgefährlichen oder einer in Ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheit leiden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihnen die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens, eine maßgeblich ausgeprägte private oder familiäre Integration in Österreich ergeben hat.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie verfügen über keine Verwandten im Bundesgebiet.

Sie wohnen an einer privaten Adresse mit einem Afghanen zusammen.

Sie dienen und kochen in einem Sikhtempel und werden dafür bezahlt.

Sie haben keinen Deutschkurs absolviert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgebliche Änderung Ihrer Integrationsverfestigung in Österreich besteht.“

Zur maßgeblichen Situation in Indien wird im angefochtenen Bescheid wie folgt festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).

Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)

[Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen]

Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).

Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).

Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Hindu-Nationalismus

Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).

Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine adäquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstörung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

Atlantic - Atlantic, The (26.4.2024): The Atlantic, https://www.theatlantic.com/international/archive/2024/04/india-autocracy/678172, Zugriff 31.3.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30167005/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW24,_10.06.2024.pdf?nodeid=30165784vernum=-2, Zugriff 24.9.2024

Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.6.2024): The 2024 Indian Election: A New Political Landscape Unfolds, https://www.boell.de/en/2024/06/12/2024-indian-election-new-political-landscape-unfolds, Zugriff 20.3.2025

Böll - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 24.1.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025a): Hindutva, https://www.britannica.com/topic/Hindutva, Zugriff 20.3.2025

EB - Encyclopaedia Britannica (3.3.2025): Government of India, https://www.britannica.com/topic/Indian-government, Zugriff 20.3.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

UNIG-VDI - Universität Göteborg - V-Dem Institute (Varieties of Democracy) (3.2025): Democracy Report 2025: 25 Years of Autocratization – Democracy Trumped?, https://v-dem.net/documents/60/V-dem-dr__2025_lowres.pdf, Zugriff 21.3.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu Kaschmir (J K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).

Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden].

Militäroperationen gegen maoistische Rebellen

Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).

Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei

Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025).

Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1, Zugriff 21.3.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2.2025): Briefing Notes (KW 7/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw07-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 21.3.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.1.2025): Briefing Notes (KW 4/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw04-2025.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 21.3.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.1.2025): Briefing Notes (KW 3/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw03-2025.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 21.3.2025

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30293874/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW37,_09.09.2024.pdf?nodeid=30292665vernum=-2, Zugriff 24.9.2024

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 21.3.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

India Today - India Today (24.3.2025): Ground report: Two years on, Manipur is more divided than ever, https://www.indiatoday.in/india/story/manipur-ground-report-more-divided-than-ever-ethnic-violence-churachandpur-bishnupur-buffer-zone-free-movement-kuki-meiteis-2697982-2025-03-24, Zugriff 25.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

OpD - Open Doors (2.2024): India: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/reports/India-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf, Zugriff 19.2.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Jammu Kaschmir und Ladakh

Letzte Änderung 2025-04-09 12:20

Politische Lage

Die Kontrolle über Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt, wobei das von Indien verwaltete Kaschmir lange Zeit gemäß der indischen Verfassung weitgehende Autonomie genoss. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 mit dem Gesetz zur Neuorganisation Kaschmirs (Kashmir Reorganisation Act) aufgehoben und der Bundesstaat Jammu und Kaschmir (J K) als zwei Unionsterritorien (UT) (FH 2025b), J K und Ladakh (DFAT 29.9.2023), unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung neu gegründet. Im Gegensatz zu J K verfügt das UT Ladakh über keine eigenständige Legislative und wird ausschließlich durch einen Vizegouverneur (Lieutenant Governor) verwaltet. Mit diesem Schritt wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen und die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt, um öffentlichen Widerstand zu unterdrücken. Den indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die Täter werden jedoch selten bestraft. Separatisten und Dschihadisten führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2025b).

Der Status von J K wurde im aktuellen Freedom House Bericht von „nicht frei“ auf „teilweise frei“ hochgestuft, da nach langer Verzögerung friedliche und kompetitive Parlamentswahlen abgehalten wurden und zum ersten Mal seit der Neuordnung des Gebiets im Jahr 2019 eine teilweise gewählte Lokalregierung eingesetzt wurde (FH 2025b). Zwischen September (HRW 16.1.2025) und Oktober 2024 fanden in J K die ersten Wahlen zur gesetzgebenden Versammlung seit 2014 statt. Die Jammu and Kashmir National Conference (JKNC) gewann 42 der 90 Sitze und dominierte damit im Kaschmirtal, während die Bharatiya Janata Party (BJP) 29 Sitze errang, hauptsächlich in der Region Jammu. Kurz vor den Wahlen zur gesetzgebenden Versammlung übertrug die Modi-Regierung jedoch wichtige Befugnisse der gewählten Regierung von J K an den Vizegouverneur, einen von Neu-Delhi ernannten Amtsträger. Dazu zählen Angelegenheiten in den Bereichen Polizei, öffentliche Ordnung und bürokratische Ernennungen sowie ein wesentlicher Einfluss auf finanzielle und administrative Entscheidungen. Die Zentralregierung legte keinen Zeitplan für die Wiederherstellung der vollen Staatlichkeit von J K vor, obwohl der Oberste Gerichtshof eine Frist bis 2023 gesetzt hatte. Premierminister Modi hat die Forderungen der neu gewählten Gesetzgeber nach Wiederherstellung der Autonomie zurückgewiesen (FH 2025b). Im März 2024 forderten auch in Ladakh Demonstranten eine stärkere Beteiligung an der Regierungsführung. Im Oktober 2024 verhafteten die indischen Behörden den bekannten Klimaaktivisten Sonam Wangchuk und 120 weitere Menschen aus Ladakh, die 30 Tage lang fast 1.000 Kilometer zu Fuß von der Provinzhauptstadt Leh nach Delhi gingen. Nach 36 Stunden wurden die Aktivisten, die mehr Mitsprache in der lokalen Regierung und stärkere Umweltschutzmaßnahmen forderten, wieder freigelassen (HRW 16.1.2025).

Die Verwaltung arbeitet im Allgemeinen intransparent, und die Änderungen des Verwaltungsstatus der Region im Jahr 2019 sowie die starken Einschränkungen der Pressefreiheit haben die Transparenz weiter erschwert. Mehrere offizielle Stellen zur Förderung von Transparenz und guter Regierungsführung, darunter die Staatliche Informationskommission, wurden 2019 und 2020 geschlossen. Korruption in J K ist weit verbreitet und nur wenige Fälle führen zu Verurteilungen. Im Jahr 2020 wurde die bundesstaatliche Antikorruptionskommission (State Vigilance Commission), die 2011 mit weitreichenden Ermittlungsbefugnissen eingerichtet worden war, aufgelöst, nach dem die Regierung von J K das zugrunde liegende Gesetz aufgehoben hatte (FH 2025b).

Sicherheitslage, Folter und unmenschliche Behandlung

In der Region Jammu, die als relativ friedlich gilt, kam es zwischen Mai und Juli 2024 zu einem Anstieg der Gewalt, bei dem 15 Soldaten und 9 Zivilisten ums Leben kamen. Bis September 2024 wurden in J K 40 Angriffe gemeldet, bei denen 18 Zivilisten, 20 Sicherheitskräfte und 39 mutmaßliche Militante getötet wurden. Religiöse Minderheiten und Arbeitsmigranten sind gezielten Angriffen ausgesetzt, während Hunderte von Kaschmiris, darunter Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, inhaftiert blieben. Journalisten in Kaschmir sind nach wie vor polizeilichen Verhören, Razzien, Drohungen, tätlichen Angriffen, Bewegungseinschränkungen und fingierten Strafverfahren ausgesetzt. Im Juni 2024 führten die Behörden ein Gesetz ein, das öffentliche Amtsträger in der Region vor angeblichen Falschinformationen schützen soll. Darüber hinaus empfahlen sie, Medien zu bestrafen, die an der Verbreitung angeblicher Falschinformationen beteiligt sind. Dies löste Besorgnis über die Rechenschaftspflicht der Regierung und die Bedrohung der Pressefreiheit aus (HRW 16.1.2025).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J K zwischen 1989 und 2006 zwischen 8.000 und 10.000 Menschen. Daten über das Verschwinden von Personen seit 2006 sind nur begrenzt verfügbar. Es kommt zu Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Stellen (USDOS 23.4.2024). Laut UN-Arbeitsgruppe für erzwungenes oder unfreiwilliges Verschwinden (Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, WGEID) sind in Indien noch 444 offene Fälle vorhanden. Seit dem Jahr 2006 wurden durch die WGEID 14 Fälle für ganz Indien neu registriert [Anm.: es gibt keine gesonderten Zahlen zu J K] (UNHRC/WGEID 26.7.2024). Indische Sicherheitskräfte sind nach wie vor für Folterungen, Zwangsverschleppungen und die Tötung mutmaßlicher Aufständischer und ihrer mutmaßlichen zivilen Sympathisanten in Gewahrsam verantwortlich und genießen für derartige Übergriffe im Allgemeinen Straffreiheit (FH 2025b). Aufständische begehen schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Entführungen von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025b).

Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh und entlang der pakistanischen und chinesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 18.2.2025). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. Allerdings kann es in den direkten Grenzregionen zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 27.2.2025).

Justizwesen

Die Gerichte in der Region sind politisiert und fungieren in der Regel als verlängerter Arm der indischen Exekutive und des Militärs. Regierung und Sicherheitskräfte missachten häufig Gerichtsurteile, die ihrem Handeln Grenzen setzen. Obwohl das Obergericht (High Court) von J K und Ladakh Schritte unternommen hat, um freie Richterstellen bis 2024 zu besetzen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz. Das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich der Möglichkeit einer zügigen Gerichtsverhandlung, wird teilweise durch einen großen Rückstau anhängiger Fälle und zeitweilige Streiks der Anwälte beeinträchtigt. Die Gerichte in J K schließen nur sehr wenige Fälle pro Jahr ab (FH 2025b).

Befugnisse der Sicherheitskräfte

Das Gesetz über besondere Befugnisse der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act, AFSPA) und das Gesetz über unruhige Gebiete (Disturbed Areas Act) erlauben es den Sicherheitskräften (FH 2025b), Häuser zu durchsuchen, Verdächtige ohne Haftbefehl festzunehmen (FH 2025b; vgl. USDOS 23.4.2024), Verdächtige auf Sicht zu erschießen und Gebäude zu zerstören, in denen Militante oder Waffen vermutet werden. Das AFSPA sieht vor, dass Sicherheitskräfte nur mit Zustimmung der Zentralregierung strafrechtlich verfolgt werden dürfen, die jedoch selten erteilt wird (FH 2025b). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA) gilt nur in J K und ermöglicht es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, FH 2025b), ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen. Sowohl das UAPA (Unlawful Activities Prevention Act) als auch das PSA erlauben es der Regierung, Eigentum zu beschlagnahmen, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren oder Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Im Februar 2024 berichtete die Presse, dass von 2019 bis Februar 2024 mehr als 800 Personen auf Grundlage des PSA inhaftiert worden waren. Es gibt Berichte, wonach die Regierung unmittelbar nach Ablauf einer zweijährigen Haftstrafe neue Haftbefehle ausstellt, wodurch de facto eine unbegrenzte Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren ermöglicht wird (USDOS 23.4.2024). In mehreren Fällen behält die Polizei Personen weiterhin in Gewahrsam, indem sie neue Anschuldigungen erhob, obwohl die Gerichte ihnen bereits Kaution gewährt oder Haftbefehle aufgehoben hatten (HRW 16.1.2025). Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung von Rückführungsverfahren bleiben Ausländer häufig über den Ablauf ihrer Haftstrafe hinaus in Haft, darunter auch Personen, die nach dem Einwanderungsgesetz der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

In Jammu und Kaschmir (J K) ist die Versammlungsfreiheit in Zeiten von Unruhen häufig eingeschränkt (FH 2025b). Vereinzelt werden Anträge für Versammlungen in J K abgelehnt, wo die Angst vor gewalttätigen Ausschreitungen groß ist (ÖB New Delhi 7.2023). Dies betrifft vor allem öffentliche Versammlungen von politischen Parteien, die für Separatismus eintreten (USDOS 23.4.2024), wie der separatistischen Allparteienkonferenz Hurriyat (APHC). Separatistenführer werden oftmals vor geplanten Demonstrationen festgenommen, und häufig kommt es zu Gewalthandlungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2025b). Zudem kann es in J K zur Verhängung von Ausgangssperren kommen (USDOS 23.4.2024).

Eine Reihe von Gewalttaten gegen Pandits oder Kaschmir-Hindus hat im Laufe der Jahre mehrere Hunderttausend Hindus gezwungen, aus ihren Häusern in der Region zu fliehen, und viele von ihnen leben nach wie vor in Flüchtlings- ("Transit-")lagern. Auch Angehörige anderer religiöser und ethnischer Minderheiten wurden zum Ziel von Angriffen, darunter Sikhs und Gujjars. Frauen werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Schikanen, Einschüchterungen und Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und Mord, sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch durch militante Gruppen ausgesetzt. LGBT+-Personen werden in der kaschmirischen Gesellschaft generell ausgegrenzt (FH 2025b).

Die Religionsfreiheit wird von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Dennoch kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen zwischen Muslimen und Hindus, bei denen Menschen verletzt oder getötet werden. Die Behörden haben die Hauptmoschee in Srinagar wiederholt für Gläubige geschlossen, meist mit der Begründung von Sicherheitsbedenken. Ein jahrzehntelanges Verbot der Muharram-Prozessionen der schiitischen Muslime während der Trauerzeit zum islamischen Neujahrsfest wurde 2023 aufgehoben, sodass die Prozessionen wieder stattfinden können (FH 2025b). Im Juli 2024 erlaubte die Regierung die Muharram-Prozession in Srinagar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025b), allerdings verhängte die Regierung einige Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Slogans oder der Darstellung von Logos verbotener Organisationen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.2.2025): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit-205998#content_1, Zugriff 21.3.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (18.2.2025): Indien (Republik Indien), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 21.3.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (26.7.2024): Enforced or involuntary disappearance Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances [A/HRC/57/54], https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g24/122/18/pdf/g2412218.pdf, Zugriff 27.1.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).

Das Justizsystem gliedert sich in den (a) Supreme Court, der als Oberster Gerichtshof der Union mit Sitz in Delhi, als Verfassungsgericht Streitigkeiten zwischen dem Zentralstaat und den Unionsstaaten regelt. Er fungiert auch als Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen untergeordneter Gerichte, insbesondere für Urteile, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen; den (b) High Court, ein Obergericht in jedem Unionsstaat, das als Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen fungiert. Es übt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die untergeordneten Gerichte des Bundesstaates aus, um so die Justiz vor Einflüssen der Exekutive abzuschirmen; sowie (c) Subordinate Civil and Criminal Courts, die als untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt sind. In diesen werden die Fälle von Einzelrichtern entschieden. Richter am District and Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl Zivil- als auch Strafsachen (als District Judge in Zivilsachen, als Sessions Judge in Strafsachen). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge steht der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für leichtere Strafsachen. (ÖB New Delhi 7.2023).

Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht festzustellen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Strafzumessung bewegt sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Allerdings sind insbesondere die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Zudem sind sie oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kapazität der Gerichte behinderte das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren. Das Justizsystem weißt eine beträchtliche Anzahl unbesetzter Richterstellen auf, ist nach wie vor stark überlastet und verfügte über keine modernen Fallbearbeitungssysteme, was häufig zu Verzögerungen oder Verweigerung von Gerichtsverfahren führt (USDOS 23.4.2024). Die Überlastung und Unterbesetzung führt wiederum zu einer langen Untersuchungshaft für Verdächtige, von denen viele länger in Haft bleiben als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Von der Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig viele arme und marginalisierte Gruppen betroffen, die oft am wenigsten in der Lage sind, eine Kaution zu hinterlegen. Im April 2023 erklärte die Zentralregierung, sie werde Personen finanziell unterstützen, die sich keinen Rechtsbeistand, keine Strafe und keine Kaution leisten können (USDOS 23.4.2024). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023).

Rechtsschutz

Zahlreiche Sicherheitsgesetze erlauben die Inhaftierung ohne Anklageerhebung oder auf der Grundlage vage definierter Straftaten (FH 2025a). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen von Aufständen und Terrorismus bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA enthält strenge Kautionsbestimmungen, insbesondere für Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Nationale Sicherheitsgesetz (National Security Act, NSA) von 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert (ÖB New Delhi 7.2023). Das NSA erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftierte Personen zu besuchen (USDOS 23.4.2024). Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, mit Ausnahme derer, gegen die ein UAPA-Strafverfahren läuft. Angeklagte können ihren Rechtsbeistand frei wählen. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung stellt, aber Kapazitätsengpässe führen manchmal dazu, dass der Zugang zu einem kompetenten Rechtsbeistand eingeschränkt ist. Angeklagte haben das Recht, ihre Ankläger zu konfrontieren und ihre eigenen Zeugen und Beweise zu präsentieren, aber Angeklagte nehmen dieses Recht manchmal nicht wahr, weil sie keine angemessene rechtliche Vertretung haben (USDOS 23.4.2024). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, in denen es um Staatsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen, aber es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und mehrere Fälle, in denen die Polizei Sondergesetze anwendet, um die gerichtliche Überprüfung von Verhaftungen aufzuschieben (USDOS 23.4.2024). Laut Freedom House werden die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht konsequent eingehalten. Die Bürger stoßen bei ihrer Suche nach Gerechtigkeit auf erhebliche Hindernisse. Dazu gehören Bestechungsgelder und die Schwierigkeit, die Polizei dazu zu bewegen, einen ersten Bericht aufzunehmen, der erforderlich ist, um eine Untersuchung eines mutmaßlichen Verbrechens einzuleiten (FH 2025a).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). In Fällen des Terrorismusverdachts erlaubt das UAPA auch die Verwendung von Beweisen, die aus abgehörter Kommunikation gewonnen wurden (USDOS 23.4.2024).

Informelle und alternative Systeme der Rechtssprechung

In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (Nyaya Panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Ein Panchayat ("Zusammenkunft von fünf Personen") ist eine Versammlung, ein Rat oder ein Gericht von fünf oder mehr Mitgliedern einer Kaste oder eines Dorfes, die zusammenkommen, um Konflikte zu lösen oder Gruppenrichtlinien festzulegen. Obwohl es in mehreren Bundesstaaten Gesetze gibt, in denen Nyaya Panchayats erwähnt werden, scheint es in der Praxis nur in Himachal Pradesh kontinuierliche und funktionierende Nyaya Panchayats zu geben. Das Panchayat wurde von der lokalen Bevölkerung selbst gegründet, um den Bewohnern ländlicher Gebiete eine dezentralisierte, zugängliche und bis zu einem gewissen Grad individualisierte Möglichkeit der Streitbeilegung zu bieten. Obwohl die Nyaya Panchayats seit den 1970er Jahren zunehmend an Bedeutung verloren haben (GAP-G 1.2024), versucht der indische Staat mit dem Gram Nyayalayas Act von 2008, Streitparteien auf dem Land den Zugang zu dörflichen Rechtsinstitutionen zu ermöglichen (GAP-G 1.2024; vgl. DoJ-IND 2021). Allerdings unterscheiden sich die neuen Gram Nyayalayas, die mehr mit dem formellen Gerichtssystem gemeinsam haben, stark von den Nyaya Panchayats und deren Vorstellung einer indigenen Streitbeilegung, weshalb einige Menschen eine Rückkehr zu den "traditionellen" Praktiken unterstützen (GAP-G 1.2024).

Darüber hinaus gibt es in Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, informelle Gemeinderäte, die Verordnungen zu sozialen Bräuchen erlassen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2025a). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Resolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.).

Schnellgerichte bei Vergewaltigungen und Sexualstraftaten gegen Kinder

Das Programm zur Einrichtung von Schnellgerichten (Fast Track Special Courts, FTSCs) zur schnellen Verhandlung von Vergewaltigungsfällen und Fällen, die unter das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten (POCSO) fallen, wurde bis 31.3.2026 verlängert. Da es sich um eine befristete Maßnahme handelt, ist die Schaffung einer dauerhaften Infrastruktur nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Programmlaufzeit werden die verbleibenden Fälle, sofern vorhanden, von den ordentlichen Gerichten oder anderen Sondergerichten nach Entscheidung der Regierungen und Obergerichte der Bundesstaaten/Unionsterritorien behandelt. Zum 30.11.2023 waren insgesamt 201.805 Fälle von Vergewaltigung und dem POCSO-Gesetz vor 758 Schnellgerichten, davon 411 ausschließlich POCSO-Gerichten, anhängig (DoJ-IND 2023).

Neue Strafgesetze

Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita (BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz], welche im Dezember 2023 im Parlament verabschiedet wurden. Diese Gesetze ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283vernum=-2, Zugriff 24.9.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

DoJ-IND - Department of Justice [Indien] (2023): SCHEME ON FAST TRACK SPECIAL COURTS (FTSCs) FOR EXPEDITIOUS DISPOSAL OF CASES OF RAPE AND PROTECTION OF CHILDREN FROM SEXUAL OFFENCES (POCSO) ACT, https://dashboard.doj.gov.in/fast-track-special-court/assets/pdf/FTSC_Guidelines.pdf, Zugriff 4.3.2025

DoJ-IND - Department of Justice [Indien] (2021): Gram Nyayalaya - An Introduction, https://dashboard.doj.gov.in/gn/introduction, Zugriff 6.3.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

GAP-G - GAP Goyan - A Global Journal of Social Sciences (1.2024): Nyaya Panchayat: The most neglected aspect of the Panchayati Raj implementation in India, https://www.gapgyan.org/res/articles/(49-52) NYAYA PANCHAYAT THE MOST NEGLECTED ASPECT OF THE PANCHAYATI RAJ IMPLEMENTATION IN INDIA.pdf, Zugriff 6.3.2025

LSI - Legal Service India (o.D.): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 19.10.2023

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungsministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Police; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025).

Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023).

Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vgl. OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024).

Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).

Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023), so auch die in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten (AA 5.6.2023). Das Militär kommt auch bei Naturkatastrophen zum Einsatz (BICC 7.2024).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vgl. BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024).

Polizeibeamte waren in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, auch bei Opfern in Polizeigewahrsam. Die Regierung ermächtigte die Nationale Menschrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC), Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, an denen Polizeibeamte beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Zudem waren Sicherheitskräfte, die regionale Aufstände bekämpfen, in außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in J K sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass die Regierung die Strafverfolgung von Sicherheitskräften genehmigen muss, allerdings wird diese Genehmigung nur selten erteilt, was zu Straffreiheit führt (FH 2025a).

Es gab Berichte über das erzwungene Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J K zwischen 1989 und 2006 etwa 8.000 bis 10.000 Personen, die angeblich den Regierungstruppen, paramilitärischen Kräften und Terroristen zugeschrieben werden. Die Daten, die das Verschwinden von Personen in JK seit 2006 dokumentieren, sind begrenzt (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (4.10.2024): India Country Security Report, https://www.osac.gov/Country/India/Content/Detail/Report/f9ced08b-e66e-4b2b-b072-1dc1ee841504, Zugriff 3.2.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, BICC 7.2024). Bislang gibt es kein zentrales Gesetz zur Verhinderung von Gewalt im Gewahrsam (Charan/SCC 23.3.2024) und somit auch keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung (BICC 7.2024).

In Indien kommt es immer wieder zu Tötungen in Gewahrsam, Polizeigewalt, einschließlich Folter und Vergewaltigung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB New Delhi 7.2023). Benachteiligte Gruppen sind in besonderem Maße von der unzureichenden Durchsetzung von Schutzgesetzen und dem langsamen, ineffizienten Justizsystem betroffen. Obwohl das indische Rechtssystem den benachteiligten sozialen Gruppen theoretisch den Zugang zu einer gleichberechtigten Justiz gewährleistet, ist die Realität eine andere (BS 19.3.2024). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 121 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 1.558 Todesfälle in Justizgewahrsam und 93 mutmaßliche außergerichtliche Tötungen (NHRC India 2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bei bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 7.2023). Denn obwohl die Strafprozessordnung eine staatliche Genehmigung für die Strafverfolgung von Sicherheitskräften vorsieht, wird diese nur selten erteilt, was zu Straflosigkeit führt (FH 2025a).

Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige NGO berichten, dass Behörden Folter anwenden, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen (Jammu Kaschmir sowie Gebiete im Nordosten) gemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial benachteiligten, bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt (ÖB New Delhi 7.2023). Der indische Staat verfolgt Anwender von Folter grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten, Armee und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB New Delhi 7.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 5.6.2023). Als besonders gefährdet gelten Angehörige unterer Kasten (ÖB New Delhi 7.2023) und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Folter wird systematisch als Befragungsmittel durch die Polizei und sogar als Form der Bestrafung vermeintlicher Täter eingesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), oder auch um Geld zu erpressen (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht registrierten Verhaftungen berichtet, bei denen den Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

Charan/SCC - Charan, J. Lakshmi (Autor), SCC Times (Herausgeber) (23.3.2024): Custodial Torture in India: Intersection of Criminal Law and Constitutional Rights, https://www.scconline.com/blog/post/2024/03/23/custodial-torture-in-india-intersection-of-criminal-law-and-constitutional-rights/#fn3, Zugriff 17.3.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

NHRC India - National Human Rights Commission, India [Indien] (2024): Human Rights Cases Statistics, https://nhrc.nic.in/complaints/human-right-case-statistics, Zugriff 17.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Korruption

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premierminister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 2.9.2024; vgl. AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden (CCPR 2.9.2024; vgl. SAHRDC 14.7.2024).

Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen. 2013 wurden mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz unabhängige nationale [Anm.: Lokpal] und bundesstaatliche [Anm.: Lokayukta] Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, den Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Allerdings sind sowohl die bundesstaatlichen Lokayuktas (FH 2025a) als auch der nationale Lokpal unterbesetzt. Die Antikorruptionsbehörde Lokpal wurde erst 2019 eingerichtet, sechs Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze. Kritikern zufolge erwies sich die Organisation jedoch als machtlos. Die Zahl der dem Gremium vorgelegten Fälle ist gering, was auf ein geringes Vertrauen in die Institution schließen lässt, und es wurden keine prominenten Fälle aufgegriffen. Indien verfügt außerdem über eine zentrale Überwachungskommission (Central Vigilance Commission), die zur Bekämpfung von Korruption in der Regierung eingerichtet wurde, sowie ein zentrales Ermittlungsbüro (Central Bureau of Investigation), das sich allgemeiner mit Korruption befasst. Letzteres hat seine Aktivitäten in den letzten Jahren jedoch ausgeweitet und wurde dabei stark kritisiert, da es als Instrument zur Verfolgung von Regierungskritikern eingesetzt wird (BS 19.3.2024).

Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regierung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen erhalten (CCPR 2.9.2024; vgl. FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten oder sich für dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl das Parlament 2014 mit dem Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

CaP-GPG - Chambers and Partners Global Practice Guides (22.11.2024): Anti-Corruption 2025: India, https://practiceguides.chambers.com/practice-guides/anti-corruption-2025/india/trends-and-developments, Zugriff 24.2.2025

CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

SAHRDC - South Asia Human Rights Documentation Centre (14.7.2024): UNHRC’s examination of India’s periodic report after 28 years: Part 8, https://hrdc.net/unhrcs-examination-of-indias-periodic-report-after-28-years-part-8, Zugriff 24.2.2025

TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Indien, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/ind, Zugriff 24.2.2025

TI - Transparency International (2024): CPI - Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Eine Vielzahl von NGOs ist in Indien tätig, aber einige, insbesondere diejenigen, die an der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind, sind weiterhin Drohungen, rechtlichen Schikanen, übermäßiger Polizeigewalt und gelegentlich tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Nationale Finanz- und Ermittlungsbehörden nahmen zivilgesellschaftlich engagierte Personen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten, Journalisten und Kritiker ins Visier und schränkten den zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum weiter ein (AI 24.4.2024). Immer wieder werden Aktivisten, oftmals unter dem Vorwurf, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen, verhaftet (ÖB New Delhi 7.2023).

Zivilgesellschaftliche Organisationen, Mitglieder der Diaspora und Journalisten, die im Ausland tätig sind und sich für die Menschenrechte einsetzen, berichten von Drohungen, Schikanen, willkürlicher Überwachung und Nötigung, auch im Internet, die sie der Regierung oder Personen, die angeblich mit der Regierung in Verbindung stehen, zuschreiben. Sie berichten, dass auch einige ihrer Familienangehörigen, Freunde oder Bekannten in Indien wegen ihrer Menschenrechtsaktivitäten von den lokalen Behörden schikaniert und unter Druck gesetzt werden. Sie stellen fest, dass diese Aktivitäten eine „abschreckende Wirkung“ auf ihre Menschenrechtsarbeit haben und zu Selbstzensur führen, da sie Repressalien gegen sich und ihre Familien in Indien befürchten. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Drohungen und Gewalt gegen Menschenrechtsverteidiger, die Frauen, religiöse Minderheiten und marginalisierte Gemeinschaften vertreten (USDOS 23.4.2024).

Einige inländische und internationale Menschenrechtsgruppen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Menschenrechtsentwicklungen beobachten, arbeiten ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen, zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), zumindest außerhalb von Jammu und Kaschmir (J K) (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings gelang es auch einigen Menschenrechtsbeobachtern in J K, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge wurden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich zurückgehalten oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsgruppen sehen sich mit Einschränkungen konfrontiert und stellen fest, dass Regierungsvertreter nur selten mit Menschenrechts-NGOs zusammenarbeiten. Dagegen arbeitet die Nationale Menschrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission; siehe Allgemeine Menschenrechtslage] (NHRC) mit zahlreichen NGOs zusammen, von denen einige auch in mehreren Ausschüssen der NHRC vertreten sind (USDOS 23.4.2024).

Ausländische NGOs

Das Gesetz zur Regulierung ausländischer Zuwendungen (Foreign Contribution (Regulation) Act, FCRA) von 2010 erlaubt es der Bundesregierung, NGOs unter bestimmten Umständen den Zugang zu ausländischen Geldern zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Befugnisse selektiv gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Kritische ausländische NGOs werden in der Praxis an der Arbeit im Land gehindert (BS 19.3.2024) bzw. unterliegen nicht unwesentlichen Restriktionen, wie Verweigerung eines Einreisevisums. Mitunter sehen sich Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen auch Drohungen und tätlichen Übergriffen oder polizeilicher Willkür ausgesetzt. Von Polizeiaktionen sind nicht nur indische Menschenrechtsaktivisten betroffen, sondern auch ausländische NGOs (ÖB New Delhi 7.2023). Vertreter einiger internationaler Menschenrechts-NGOs haben mitunter Schwierigkeiten, Visa zu erhalten, und berichten, dass ihre öffentliche Verbreitung von Materialien gelegentlich durch behördliche Schikanen und Einschränkungen behindert wird. Die Regierung kooperiert im Allgemeinen bei Besuchen von UN-Vertretern oder von den Vereinten Nationen anerkannten regionalen Organisationen, aber die Vereinten Nationen haben nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu J K sowie den nordöstlichen Bundesstaaten, einschließlich Manipur (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html, Zugriff 10.7.2024

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-03-19 08:03

Indien unterhält eine Berufsarmee (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Es besteht keine Wehrpflicht (BICC 7.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Das Mindesteintrittsalter für den Eintritt in die Armee ist das 16. Lebensjahr (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. CIA 16.1.2025, AA 5.6.2023). Nach Section 38 des „Army Act“ von 1950 und den entsprechenden Regelungen im „Navy Act“ und „Air Force Act“ können Deserteure je nach Schwere des Falles mit einer geringeren Strafe bis hin zur (theoretischen) Todesstrafe belegt werden. (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 stellt die Chancengleichheit von Frauen in den indischen Streitkräften sicher (AA 5.6.2023). Im Jahr 2023 stellten Frauen weniger als 1 % des Heeres, ca. 1 % der Luftwaffe und ca. 6 % der Marine (CIA 16.1.2025). Über Zwangsrekrutierungen durch die Armee ist nichts bekannt (AA 5.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Indien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2024_Indien.pdf, Zugriff 3.2.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).

In Jammu und Kaschmir (J K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschenrechtsbeobachter in J K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). [für mehr Informationen wird auf das Kapitel J K verwiesen]

Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit abzuhören (FH 2025a).

Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024).

Nationale Menschenrechtskommissionen

Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behinderung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).

Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).

Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnissen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz nationaler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Untersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).

Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Beschwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staatliche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (13.2.2025): Civic Freedom Monitor: India, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/india, Zugriff 7.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093624.html, Zugriff 24.10.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023

Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit im Internet

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die Verfassung sieht zwar die Meinungs- (BAMF 9.2024; vgl. FH 16.10.2024) und Redefreiheit vor (FH 16.10.2024), erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit; welche allerdings durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt ist (BAMF 9.2024). In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit 2024 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 159 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verbesserung um 2 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024; vgl. BAMF 9.2024). Laut USDOS gibt es schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur und die Anwendung oder Androhung der Anwendung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung sowie schwerwiegende Einschränkungen der Freiheit im Internet (USDOS 23.4.2024). Das indische Gesetz kriminalisiert bestimmte Ausdrucksformen, die häufig als Grund für die Verhaftung oder Inhaftierung von Personen dienen, die sich online zu politischen und sozialen Themen äußern (FH 16.10.2024). Beleidigung und Verleumdung sind strafbar. Die Regierung nutzt Gesetze, um öffentliche Debatten einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten, Mitglieder marginalisierter Gruppen und politische Gegner zu ergreifen. Im Juli 2023 berichteten die Medien, dass die Polizei in Maharashtra in den zwei Jahren davor mehr als 600 Fälle von Beleidigung und Verleumdung gegen Nutzer sozialer Medien wegen anstößiger religiöser Inhalte eingeleitet hatte. Es gibt Berichte über grenzüberschreitende Repressionen der Regierung gegen Journalisten, Angehörige der Diaspora-Bevölkerung, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung enthält zwar kein ausdrückliches Recht auf Privatsphäre, aber der Oberste Gerichtshof entschied 2017, dass die Privatsphäre ein „Grundrecht“ ist. Es wird berichtet, dass die Behörden willkürlich oder unrechtmäßig auf private Kommunikation zugriffen, diese sammeln oder nutzen, um die Privatsphäre von Personen zu überwachen oder zu stören. Die Gesetze gestatten es der Regierung, Anrufe abzuhören, um die Souveränität und Integrität des Landes, die Sicherheit des Staates und die freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten zu schützen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anstiftung zur Begehung einer Straftat zu verhindern (USDOS 23.4.2024).

Das Strafgesetzbuch sieht eine Haftstrafe von zwei bis sieben Jahren für aufrührerische, obszöne oder verleumderische Äußerungen vor; für Personen, die „Feindschaft zwischen verschiedenen Gruppen aufgrund von Religion, Volkszugehörigkeit, Geburtsort, Wohnort oder Sprache“ schüren; für Äußerungen, die als „der Aufrechterhaltung der Harmonie abträglich“ angesehen werden oder aus Äußerungen, Gerüchten oder Berichten bestehen, die Angst oder Besorgnis hervorrufen, die öffentliche Ruhe stören oder Feindseligkeit oder Böswilligkeit schüren können. Das Gesetz über Amtsgeheimnisse (Official Secrets Act) kriminalisiert die Weitergabe von Informationen, die der Souveränität und Integrität Indiens schaden könnten. Das Gesetz über die nationale Sicherheit erlaubt es der Polizei, eine Person bis zu einem Jahr ohne Anklage festzuhalten, und wird im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet herangezogen (FH 16.10.2024). Die Behörden beriefen sich auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen. Medienbeobachtergruppen äußerten sich besorgt über die „exzessive“ Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gegen Journalisten (USDOS 23.4.2024).

Einzelpersonen üben ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus, indem sie regelmäßig öffentlich und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder Printmedien Kritik an der Regierung üben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 9.2024). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen im Allgemeinen ein breites Spektrum von Meinungen zum Ausdruck, darunter auch regierungskritische. Einige Medien sehen sich jedoch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt und es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Regierung oder regierungsnahe Akteure Druck auf regierungskritische Medien ausüben oder diese schikanieren. Medienunternehmen und einzelne Journalisten, die regierungskritische Ansichten äußern, werden gelegentlich verhaftet, bedroht oder eingeschüchtert. Berichten zufolge durchsucht die Polizei Arbeitsplätze und Wohnungen von Journalisten und beschlagnahmt Telefone, Laptops und andere Ausrüstung. Es gibt auch Berichte über Aufständische und Extremisten, die Morde, Gewalt und Einschüchterungen gegen regierungskritische Journalisten verübten. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindseligkeiten zwischen Gruppen schüren könnten (USDOS 23.4.2024). Menschen laufen Gefahr, wegen politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Äußerungen oder anderer Online-Inhalte, die die Behörden als anstößig oder abwertend erachten, festgenommen und inhaftiert zu werden, insbesondere bei großen politischen Ereignissen (FH 16.10.2024). Die Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Medienplattformen einschließlich Streaming-Dienste sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern einzuschränken. Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten die Befürchtung, dass regierungsnahe Geschäftsinteressen, die Anteile an Medienorganisationen erwerben, die Unabhängigkeit der Medien gefährden können. Die Presse und andere Medien berichten, dass sie aus Angst vor Repressalien der Regierung Selbstzensur üben. Die Verstümmelung oder Beschädigung der Nationalflagge wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 23.4.2024).

Freiheit im Internet

Die Regierung schränkte den Internetzugang ein, unterbrach ihn in einigen Fällen und zensierte Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Die indischen Behörden verhängen nach wie vor die weltweit meisten Internetsperren (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 9.2024) und verstoßen damit gegen indische Gesetze und internationale Menschenrechtsstandards. Die Abschaltungen treffen sozial und wirtschaftlich marginalisierte Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark, da ihnen der Zugang zu kostenlosen oder subventionierten Lebensmittelrationen und Lebensgrundlagen verwehrt wird (HRW 16.1.2025). Aufgrund der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen ist das Internet unverzichtbar für den Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen, wie der Arbeitsgarantie durch den Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act (NREGA), dem öffentlichen Verteilungssystem im Rahmen des Food Security Act und für E-Government im ländlichen Raum. Seit Januar 2023 verlangt die Regierung von allen NREGA-Beschäftigten eine digitale Anwesenheitskontrolle. Zu diesem Zweck werden die Beschäftigten mit einem Geo-Tag versehen und zweimal täglich fotografiert. Dies erfolgt über eine Online-Anwesenheits-App, die die Transparenz erhöhen und die Kontrolle der Bürger über die NREGA-Arbeiten verbessern soll. Auch für die Lohnzahlung im Zuge des NREGA sind die Menschen auf Internetzugang angewiesen. Zudem gibt es Berichte, dass für die Beschaffung von Lebensmittelrationen eine biometrische Authentifizierung notwendig ist (HRW 14.6.2023).

Laut Anweisungen des Obersten Gerichtshofs darf der Internetzugang nur in unvermeidbaren Situationen gesperrt und Sperranordnungen müssen veröffentlicht werden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden begründen Internetsperren in der Regel damit, dass es sich um Vorsichtsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, zur Eindämmung potenzieller Gewalt oder sozialer Spannungen, zur Eindämmung von Protesten, zur Verhinderung der Verbreitung falscher Informationen oder von Betrug bei Schulprüfungen handelt (FH 16.10.2024). Es wird auch berichtet, dass die Regierung häufig Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge betreibt die indische Regierung mehrere verschiedene technische Überwachungssysteme im Interesse der nationalen Sicherheit und der Strafverfolgung. Das Central Monitoring System (CMS) ermöglicht es den Regierungsbehörden, sämtliche Online-Aktivitäten, einschließlich Telefongespräche, Textnachrichten und VoIP-Kommunikation (Voice over Internet Protocol), abzufangen (FH 16.10.2024). Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren, und stellt das Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend erachtet, unter Strafe. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Provinzen sind befugt, Anordnungen zum Blockieren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerinformationen zu erlassen. Gerichtsurteile und Gesetze legen die Bedingungen und Verfahren für die Sperrung des Internetzugangs fest. Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Behörden diese Anforderungen nicht konsequent erfüllen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html, Zugriff 10.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.2024): Länderkurzinformation Indien, Meinungs- und Pressefreiheit, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-indien-09-24.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 24.9.2024

FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2116546.html, Zugriff 10.2.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

HRW - Human Rights Watch (14.6.2023): “No Internet Means No Work, No Pay, No Food”, https://www.hrw.org/report/2023/06/14/no-internet-means-no-work-no-pay-no-food/internet-shutdowns-deny-access-basic, Zugriff 19.3.2025

RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024 - Indien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteure, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a).

Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessordnung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn dies zur „unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“ erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressalien oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetzbuchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet (FH 2025a).

Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsinstitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) [siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Gewerkschaften

Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte (FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuerkennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeitgeber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln (USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In J K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 verhaftete die Polizei von J K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).

Opposition

Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).

Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regierungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Regierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate (ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete ignoriert werden (FH 2025a).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene handelt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024).

Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: "Luxus Hotel Politik"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 23.11.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

FH - Freedom House (2025b): Freedom in the World 2025 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2025, Zugriff 7.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

NYT - New York Times, The (23.11.2024): Formula for Power in Modi’s India: Cash, Detentions and Luxury Resorts, https://www.nytimes.com/2024/11/23/world/asia/india-resort-politics-maharashtra-election.html, Zugriff 14.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erhoben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Misshandlungen von Inhaftierten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a). Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Todesursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).

Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1 % Frauen, bei einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Überfüllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationseinrichtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).

Die Gefängnisse und Haftanstalten gelten als unterfinanziert und personell unterbesetzt, und es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Trinkwasser ist nicht flächendeckend verfügbar (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen variieren von Gefängnis zu Gefängnis, obwohl die Einrichtungen in den zentralen Gefängnissen im Allgemeinen besser sind als die der Bezirksgefängnisse (DFAT 29.9.2023). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich und rudimentäre ärztliche Versorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet (AA 5.6.2023). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 5.6.2023).

Berichten zufolge halten sich Polizei und Gefängnispersonal häufig nicht an die Anordnung des Obersten Gerichtshofs zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen zur Überwachung der Gewalt in den Gefängnissen. Die Behörden gestatten Häftlingen Beschwerden bei nationalen und [bundes-]staatlichen Menschenrechtskommissionen, deren Befugnisse sich jedoch darauf beschränken, Empfehlungen auszusprechen. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) erhält laufend Beschwerden von Gefangenen über Menschenrechtsverletzungen und führt Untersuchungen durch. Laut Vertretern der Zivilgesellschaft reichen nur wenige Häftlinge Beschwerde ein, weil sie Vergeltungsmaßnahmen von Gefängniswärtern oder Beamten befürchten (USDOS 23.4.2024).

Jeder indische Bundesstaat hat seine eigene Gefängnisordnung. Demnach müssen alle Gefängnisse sowohl offizielle als auch inoffizielle Besucher empfangen. Offizielle Besucher sind Bezirksbeamte, Richter, Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen und oft auch staatliche Menschenrechtskommissionen. Inoffizielle Besucher sind angesehene Einwohner. Zusammen bilden sie einen Besucherausschuss (Board of Visitors), der die Gefängnisse inspiziert, sich trifft und Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Gefängnisverwaltung und dem Wohlergehen der Gefangenen diskutiert (CwHRI o.D.). Die NHRC führte in mehreren Bundesstaaten unangekündigte Besuche zur Überwachung staatlicher Gefängnisse durch. Weder die NHRC noch die Boards of Visitors, beides staatliche Institutionen, die unabhängig arbeiten sollen, waren verpflichtet, Berichte über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit des NHRC erstreckte sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Das Nationale Sicherheitsgesetz erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, Personen zu besuchen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert sind. Außerdem verpflichtet es die Behörden, die Inhaftierten innerhalb von fünf Tagen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Tagen, über die Haftgründe zu informieren. Menschenrechtsaktivisten berichten von Fällen, in denen diese Bestimmungen nicht eingehalten werden. Es wird berichtet, dass Gefängniswärter manchmal Schmiergelder von Familien verlangen, um die Inhaftierung ihrer Angehörigen zu bestätigen. Eine Ausnahme gibt es in Jammu und Kaschmir, hier ist es den Behörden erlaubt, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten, ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

CwHRI - Commonwealth Human Rights Initiative (CHRI) (o.D.): Prison Visiting System, https://humanrightsinitiative.org/content/prison-visiting-system, Zugriff 5.2.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

WPB - World Prison Brief (31.12.2022): World Prison Brief Data - India, https://www.prisonstudies.org/country/india, Zugriff 5.2.2025

Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-03-19 08:06

Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita (BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz]. Diese Gesetze ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024; vgl. P39A 1.2025).

Die neuen Strafgesetzbücher führen neue Straftatbestände ein, die mit der Todesstrafe geahndet werden können, und schaffen einen Verfahrensrahmen für die Einreichung und Bearbeitung von Gnadengesuchen für zum Tode Verurteilte. Durch das BNS erhöhen sich die mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten auf 18 (von zuvor 11 im IPC) (P39A 1.2025), darunter z. B. Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen, Mord (einschließlich Lynchmord mit Todesfolge), Entführung, terroristische Handlungen mit Todesfolge, organisierte Kriminalität mit Todesfolge, Raubüberfälle, Anstiftung zu Straftaten, die mit dem Tode bestraft werden, und falsche Beweise, die zur Verurteilung/Hinrichtung einer unschuldigen Person führen (P39A 12.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Staatsversammlung des Bundesstaates Westbengalen ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts in Westbengalen (West Bengal Criminal Laws Amendment Bill, 2024), das die Todesstrafe für die Vergewaltigung erwachsener Frauen und eine obligatorische Todesstrafe für Vergewaltigung mit Todesfolge oder einem anhaltenden vegetativen Zustand vorsieht. Das Gesetz wartet derzeit [Anm.: Stand Februar 2025] auf die Genehmigung durch die Präsidentin (P39A 1.2025).

Ende 2024 gab es 564 zum Tode verurteilte Personen in Haft in Indien. Todesurteile werden von Strafgerichten (Sessions Court) verhängt und müssen vom High Court des betreffenden Bundesstaates bestätigt werden. Der High Court kann das Urteil entweder bestätigen, die Strafe umwandeln, das Urteil aufheben oder den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückschicken. Bei einer Bestätigung des Urteils durch den High Court kann beim Supreme Court [Anm.: Obersten Gerichtshof Indiens] Berufung eingelegt werden (P39A 1.2025). Während Gerichte der ersten Instanz regelmäßig die Todesstrafe verhängen, insbesondere bei sexueller Gewalt und Mord, wandeln höhere Gerichte die meisten Urteile in lebenslange Haftstrafen um (DFAT 29.9.2023). Bei der Umwandlung der Urteile stützen sich sowohl der High Court als auch der Supreme Court auf die lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft. Im Gegensatz dazu können bei einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte Personen nach Verbüßung einer mindestens vierzehnjährigen Haftstrafe als Anerkennung für ihr Verhalten und ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus der Haft entlassen werden. Im zweiten Kalenderjahr in Folge wurde vom Obersten Gerichtshof kein einziges Todesurteil bestätigt. (P39A 1.2025). Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in „den seltensten aller seltenen Fälle“ verhängt werden darf (ÖB New Delhi 7.2023). Für den Fall der Bestätigung eines Todesurteils legt das BNSS einen Verfahrensrahmen für die Anhörung von Gnadengesuchen zum Tode Verurteilter fest, die vom Häftling selbst oder von Familienmitgliedern oder Verwandten beim Gouverneur oder dem Präsidenten eingereicht werden können (P39A 1.2025).

Quellen

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2024): Briefing Notes - Indien, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30205973/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_01.07.2024.pdf?nodeid=30207283vernum=-2, Zugriff 24.9.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

P39A - Project 39A (1.2025): Death Penalty in India - Annual Statistics Report 2024, https://static1.squarespace.com/static/5a843a9a9f07f5ccd61685f3/t/67aad6dc16a36d66788ff28d/1739249408252/Annual Statistics Report 2024 - Digital (1).pdf, Zugriff 20.2.2025

P39A - Project 39A (12.2024): India's New Criminal Laws: A Substantive Analysis, https://p39ablog.com/wp-content/uploads/2024/12/p39aDigi.pdf, Zugriff 20.2.2025

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

[zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Ehen"]

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).

Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Minderheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Koordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Minderheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationalen Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).

Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Repressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenzüberschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z. B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).

In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).

Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der gelisteten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von "Kuh-Vigilantismus" aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Konversion und Anti-Konversions-Gesetze

12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen einschränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, enthalten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderheitengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 2.9.2024).

Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlauterer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisationen schikaniert werden (BS 19.3.2024).

Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den sogenannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über sogenannte „Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024).

Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html, Zugriff 10.7.2024

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.1.2023): Briefing Notes - Indien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw03-2023.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 3.11.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105881/country_report_2024_IND.pdf, Zugriff 24.1.2025

CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (16.1.2025): India - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#military-and-security, Zugriff 3.2.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FBI - Federal Bureau of Investigation [USA] (16.12.2024): Transnational Repression, https://www.fbi.gov/investigate/counterintelligence/transnational-repression, Zugriff 17.3.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

FH - Freedom House (20.2.2024): Transnational Repression in 2023: Insecure Leaders Threaten Dissent Abroad, https://freedomhouse.org/article/transnational-repression-2023-insecure-leaders-threaten-dissent-abroad, Zugriff 17.3.2025

FP - Foreign Policy (20.6.2024): The West Eyes India’s Transnational Repression, https://foreignpolicy.com/2024/06/20/india-west-transnational-repression-sikh-separatist, Zugriff 17.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

NSICOP - National Security and Intelligence Committee of Parliamentarians (NSICOP) [Kanada] (2.8.2024): Special Report on Foreign Interference in Canada’s Democratic Processes and Institutions, https://nsicop-cpsnr.ca/reports/rp-2024-06-03/special-report-foreign-interference.pdf, Zugriff 17.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

OpIndia - OpIndia (23.9.2022): Reports say govt may set up panel to ‘study condition of Dalits who convert to Islam or Christianity’: Why we need to tread carefully, https://www.opindia.com/2022/09/govt-set-up-a-panel-condition-dalit-christians-islam-problems-reservation/, Zugriff 14.11.2023

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2024): Country Update - India: Increasing Abuses against Religious Minorities in India, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-10/2024 India Country Update.pdf, Zugriff 17.3.2025

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): USCIRF - Annual Report 2024 - India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112004/India.pdf, Zugriff 12.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Sikhs

Letzte Änderung 2025-04-14 07:59

In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).

Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 30.6.2024).

Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023).

Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes (KW 12/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 25.3.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

EB - Encyclopaedia Britannica (17.3.2025b): Khalistan, https://www.britannica.com/topic/Khalistan, Zugriff 25.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Ethnie, Kaste, Geschlechts oder ihres Geburtsortes (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). In der Verfassung sind die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte benachteiligter Gruppen indigener Menschen verankert, doch in der Praxis verweigern die Behörden häufig ihre Rechte, und es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter indigenen Personen Gewalt androhten oder zufügten. In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen den Großteil der Bevölkerung ausmachten, sah das Gesetz Stammesrechte vor, doch einige lokale Behörden missachteten diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (FH 2025a). Auch die „Unberührbarkeit“ ist verfassungsrechtlich abgeschafft sowie ihre Ausübung verboten. Trotz dieser Regelungen prägt die Zugehörigkeit (bzw. Nicht-Zugehörigkeit) zu einer Kaste das indische Sozialgefüge und geht mit zahlreichen Diskriminierungen einher (ÖB New Delhi 7.2023). Gesetze schreiben Quoten im Bildungs- und Regierungsbereich für historisch benachteiligte Gruppen vor (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024), die in Scheduled Castes (SC, „Dalits“), Stammesgemeinschaften oder Scheduled Tribes (ST, „Adivasi“) sowie Other Backward Classes (OBC, "andere rückständige Klassen") (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024, FH 2025a) und "wirtschaftlich schwächere Schichten" eingeteilt werden (FH 2025a). Die Verfassung legt fest, dass nur Hindus, Sikhs und Buddhisten als Angehörige einer Scheduled Caste gelten können. Folglich haben Christen und Muslime nur dann Anspruch auf Vergünstigungen, wenn sie aufgrund ihres sozialen und wirtschaftlichen Status als Mitglieder der OBC gelten (USDOS 30.6.2024).

Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 5.6.2023). Behörden diskriminieren Minderheiten und gehen nicht angemessen gegen BJP-Anhänger vor, die für Übergriffe verantwortlich sind. Gesetze zum Verbot der Zwangskonversion in mindestens 12 Bundesstaaten werden missbraucht, um Christen, insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, zu schikanieren und ermutigen Selbstjustizgruppen zu Gewalttaten (HRW 16.1.2025). Schutz durch Polizei und Justiz ist nicht ausreichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a).

Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhandel. Dennoch sind nach wie vor Verurteilungen im Vergleich zum Ausmaß unverhältnismäßig niedrig (AA 5.6.2023).

Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit (AA 5.6.2023). Obwohl der rechtliche Rahmen im Allgemeinen das Recht auf Eigentum und private Geschäftstätigkeit unterstützt, sind die Eigentumsrechte für Stammesgruppen und andere marginalisierte Gemeinschaften eher schwach ausgeprägt. Mitgliedern dieser Gruppen werden oft angemessene Umsiedlungsmöglichkeiten und Entschädigungen verweigert, wenn ihr Land für Entwicklungsprojekte beschlagnahmt wird (FH 2025a).

Um historisch marginalisierte Gruppen zu schützen und ihre demokratische Partizipation und Repräsentation zu gewährleisten, sieht die Verfassung vor, dass in jedem Panchayat [Anm.: Dorf], jeder Gemeinde sowie in den Legislativen der einzelnen Bundesstaaten und der Union eine bestimmte Anzahl von Sitzen für SC und ST sowie für Frauen (mindestens ein Drittel) reserviert werden muss, gemessen am Anteil dieser Gruppen an der Gesamtbevölkerung der jeweiligen Verwaltungsebene (CoI 1.5.2024; vgl. FH 2025a). Die bestehenden Quoten gewährleisten, dass 84 bzw. 47 Sitze in der Lok Sabha [Anm.: Unterhaus des indischen Parlaments] für Angehörige der SC bzw. ST reserviert sind (FH 2025a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

CoI - Constitution of India [Indien] (1.5.2024): The Constitution of India, https://cdnbbsr.s3waas.gov.in/s380537a945c7aaa788ccfcdf1b99b5d8f/uploads/2024/07/20240716890312078.pdf, Zugriff 11.2.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120041.html, Zugriff 22.1.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111881.html, Zugriff 11.7.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Dalits (Scheduled Castes)

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

[Anm.: zu Gewalt an Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen siehe Kapitel Geschlechtsspezifische Gewalt]

Der Begriff Dalit, auch bekannt als Unterdrückte Klasse, Harijan, Scheduled Caste (SC) oder Unberührbare, bezieht sich auf alle Angehörigen eines breiten Spektrums sozialer Gruppen, die in der hinduistischen Kastengesellschaft historisch marginalisiert wurden. Die offizielle Bezeichnung Scheduled Caste ist heute in Indien die gebräuchlichste Bezeichnung für die Angehörigen dieser Gruppen, obwohl die Angehörigen der SC oft den Begriff Dalit bevorzugen (EB 10.2.2025). Die Zahl der Dalits wird auf ein Fünftel der Bevölkerung (oder 260 Mio. Menschen) geschätzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Dalits, oder auch Kastenlosen sind aus dem Kastensystem ausgeschlossen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, DFAT 29.9.2023) und wurden historisch mit Arbeiten in Verbindung gebracht, die als weniger erstrebenswert galten, wie z. B. Reinigungsarbeiten oder Müllabfuhr, und es gab traditionelle Tabus für Angehörige der vier Hauptkasten, sie zu berühren. Viele Dalits arbeiten nach wie vor als Reinigungskräfte, manuelle Müllabfuhr, Kanalreiniger, Müllsammler und Straßenkehrer, und viele von ihnen sind Binnenmigranten, die auf der Suche nach Arbeit aus ländlichen Gebieten in die Slums der Städte gezogen sind (DFAT 29.9.2023). Trotz eines offiziellen Verbots der "manuellen Fäkalienentsorgung", einer entwürdigenden und gefährlichen Praxis, wird diese Arbeit im ganzen Land fortgesetzt und führt zu Todesfällen und Verletzungen (HRW 6.2024). Zwischen 2018 und 2023 starben insgesamt 339 Menschen bei der Reinigung von Abwasserkanälen und Klärgruben (AI 24.4.2024). Vor allem Dalits und Kastengruppen, die in der Regel am unteren Ende der Kastenhierarchie stehen, werden zu dieser Arbeit gezwungen (HRW 6.2024).

Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023, FH 2025a), bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Bundes- und Bundesstaatsregierungen betreiben weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken - wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften, Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln (USDOS 23.4.2024) sowie Quoten in Bildungseinrichtungen, im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023) und reservierte Sitze in der Legislative (DFAT 29.9.2023). Kritiker behaupten, dass viele dieser Programme an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 23.4.2024).

Einige Dalits haben, zum Teil mithilfe dieser Programme, hohe Positionen erreicht (DFAT 29.9.2023). Premier Modi hat 2014 und 2019 jeweils auch Dalits in das Minister-Kabinett berufen. Der ehemalige Staatspräsident Ram Nath Kovind, dessen Amtszeit im Juli 2022 endete, weist Dalit-Abstammung auf (ÖB New Delhi 7.2023). Die langjährigen Beispiele für positive Maßnahmen (Affirmative Action) haben jedoch nicht die tiefen sozialen Ungerechtigkeiten beseitigt, denen die meisten Dalits nach wie vor ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es häufiger zu Diskriminierung (ÖB New Delhi 7.2023). Das Kastensystem kann komplex sein, und die Eliten innerhalb einer Kaste (es gibt unzählige Unterkasten innerhalb jeder Kaste) sind eher in der Lage, von den Reservierungen und Zugeständnissen zu profitieren, die Menschen aus niedrigen Kasten angeboten werden. Frauen und Arme innerhalb dieser Kasten können „verdrängt“ werden. Die Verfügbarkeit von Vorzugsbehandlungen sollte nicht nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste angenommen werden. Es gibt einige Beispiele für Betrug - Menschen, die fälschlicherweise behaupten, zu einer Gruppe zu gehören, die Anspruch auf Reservierungen hat (DFAT 29.9.2023).

Die Diskriminierung von Dalits umfasst den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung oder der Zugang zu Brunnen, Hygieneeinrichtungen und zu Tempeln (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). NGOs berichten, dass Dalit-Schülern manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit verweigert wird. Sie müssen vor der Aufnahme einen Kastennachweis vorlegen, werden vom Morgengebet ausgeschlossen, müssen in der letzten Reihe der Klasse sitzen oder werden gezwungen, die Schultoiletten zu reinigen, während ihnen der Zugang zu diesen Einrichtungen verwehrt wird. Darüber hinaus gibt es Berichte über Lehrer, die sich weigern, die Hausaufgaben von Dalit-Kindern zu korrigieren oder ihnen eine Mittagsmahlzeit zu geben, und die Dalit-Kinder auffordern, getrennt von Kindern aus Familien der höheren Kasten zu sitzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Diskriminierung zieht sich durch die gesamte Bildungslaufbahn bis zur Universität (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten (Prevention of Atrocities Act, PAA) von 1989 sieht scharfe Strafen für Straftaten gegen Dalits und die Einrichtung von Sondergerichten vor, die in jedem Distrikt diese Vorfälle untersuchen sollen. Jedoch verfügen bislang nur 170 von 773 Distrikten über solche Gerichte, wodurch es zu Überlastungen kommt. Im Allgemeinen ist Schutz durch Polizei und Justiz nicht ausreichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023). Im Oktober 2024 wies der Oberste Gerichtshof die Regierung an, die Kastenzugehörigkeit von Häftlingen aus den Akten zu streichen und die Gefängnisvorschriften zu überarbeiten, um kastenspezifische Aufgaben abzuschaffen. Damit wurde die tief verwurzelte Diskriminierung im Strafvollzug deutlich (FH 2025a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108022.html, Zugriff 10.7.2024

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

EB - Encyclopaedia Britannica (10.2.2025): Dalit (social class, India), https://www.britannica.com/topic/Dalit, Zugriff 12.2.2025

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

HRW - Human Rights Watch (6.2024): Letter to Prime Minister Modi Regarding Human Rights Agenda for the New Government, https://www.hrw.org/news/2024/06/11/letter-prime-minister-modi-regarding-human-rights-agenda-new-government, Zugriff 18.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Adivasi (Scheduled Tribes)

Letzte Änderung 2025-04-09 09:57

Anm.: zu Gewalt an Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen / Geschlechtsspezifische Gewalt

Die Verfassung garantiert zwar die sozialen, ökonomischen und politischen Rechte von benachteiligten Gruppen von indigenen Stämmen und das Gesetz spricht ihnen einen speziellen Status zu, doch werden diese Rechte oftmals von den Behörden auch verweigert (USDOS 12.4.2022). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Adivasi sind staatlichem und privatem Zugriff auf ihr Land ausgesetzt. Im Nordosten, wo Adivasi einen Großteil der Bevölkerung ausmachen, gibt es verfassungsrechtlichen Schutz für die Lebensräume der Indigenen, z. B. was den Abbau von Rohstoffen und den Erwerb von Land durch Nicht-Adivasi betrifft. Dieser Schutz wird aber oft missachtet, dies führt teils zu gewalttätigen Gegenreaktionen (ÖB New Delhi 7.2023). Trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre haben Adivasi mit Bezug auf fast alle sozio-ökonomischen Indikatoren die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsorganisationen wie das Asian Center for Human Rights sprechen von einer Zunahme von Straftaten gegen Angehörige indigener Bevölkerungsgruppen. Es wird von Straftaten, wie Diskriminierung, Belästigung, Folter, willkürlichen Verhaftungen, sowie Lynchjustiz durch Straßenmobs berichtet. Die Verantwortlichen bleiben rechtlich oft unbelangt. Allerdings nimmt die Kritik an diesen menschenverachtenden Praktiken innerhalb der indischen Gesellschaft zu (ÖB New Delhi 7.2023).

In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen die Mehrheit der Bevölkerung stellen, sind die Rechte der Stämme gesetzlich verankert. Einige lokale Behörden ignorieren diese Bestimmungen jedoch. Das Gesetz verbietet Nicht-Stammesangehörigen, einschließlich Bürgern anderer Bundesstaaten, das Überschreiten einer von der Regierung festgelegten inneren Grenze ohne gültige Genehmigung. Niemand darf ohne Genehmigung Gummi, Wachs, Elfenbein oder andere Waldprodukte aus Schutzgebieten entnehmen. Auch der Verkauf von Land an Nichtstammesangehörige muss von den Stammesbehörden genehmigt werden (USDOS 23.4.2024) oder ist in manchen Bundesstaaten, wie Meghalaya, für Nichtstammesangehörige explizit verboten (AA 5.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen. In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert. Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).

Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).

Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022). Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist. Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).

Darüber hinaus gibt es mehrere Initiativen der Regierung zum Aufbau nationaler Register. Das Nationale Bevölkerungsregister (National Population Register, NPR) ist seit 2010 eine Datenbank, die Angaben zu allen Einwohnern Indiens enthält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein "gewöhnlicher Einwohner" ist definiert als eine Person, die seit mindestens sechs Monaten in einem Gebiet wohnt oder die beabsichtigt, in den nächsten sechs Monaten in diesem Gebiet zu wohnen. Alle gewöhnlichen Einwohner müssen sich im NPR registrieren. Das NPR ist ein vorbereitender Schritt zur Entwicklung des Nationalen Registers indischer Staatsbürger (National Register of Indian Citizens, NRIC), wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen ist. Das NRIC ist eine detaillierte Aufzeichnung indischer Staatsbürger, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Indiens leben (VaRa 14.12.2024).

Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren. Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm. High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte. Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren. Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vgl. DFAT 29.9.2023).

Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - India, https://freedomhouse.org/country/india/freedom-world/2025, Zugriff 4.3.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 14.11.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

VaRa - Vajiram Ravi (14.12.2024): National Population Register, NPR, Significance, Challenges, https://vajiramandravi.com/quest-upsc-notes/national-population-register-npr, Zugriff 27.1.2025

VaRa - Vajiram Ravi (5.9.2024): National Register of Citizens, Importance, NRC in Assam, Challenges, https://vajiramandravi.com/quest-upsc-notes/national-register-of-citizens, Zugriff 27.1.2025

Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 5.6.2023). Obwohl das Land über kein spezielles Gesetz zur Regelung der Flüchtlingspolitik verfügt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023), arbeitet das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nach eigenen Angaben eng mit der Regierung und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu bieten. In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährt die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führt zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Der Begriff "Flüchtling" ist im Gesetz nicht enthalten. Flüchtlinge werden wie alle anderen Ausländer behandelt. Wer sich ohne gültige Papiere im Land aufhält, macht sich strafbar. Personen ohne Papiere müssen mit Inhaftierung, Zwangsrückführung und Misshandlung rechnen (USDOS 23.4.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss des UN-Zivilpakts (CCPR) äußert Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen und der nicht absehbaren Haftdauer von Migranten (CCPR 2.9.2024).

Im Jahr 2024 gab es laut UNHCR in Indien 292.440 Flüchtlinge, Asylwerber und Staatenlose (UNHCR 2024), davon sind 47.630 bei UNHCR Indien registriert (UNHCR 12.2024). Die meisten Personen stammen aus Sri Lanka, Myanmar, China, Afghanistan und Sudan (UNHCR 2024). Dazu kamen im Jahr 2023 circa 703.000 Binnenflüchtlinge (Internally displaced people, IDPs) aufgrund von Konflikten, Gewalt und Katastrophen (IDMC o.D.).

USDOS berichtet, dass Flüchtlinge und Asylbewerber Zugang zu Wohnraum, Grund- und Sekundarschulbildung sowie Gesundheitsversorgung haben (USDOS 23.4.2024). Der CCPR zeigt sich jedoch über den mangelnden Zugang von Migranten zu Gesundheitsdiensten, Arbeitsplätzen, Bildung und Wohnraum sowie über die prekäre Lage von Migrantenkindern, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, besorgt (CCPR 2.9.2024). Die Mehrheit der Flüchtlinge, die beim UNHCR registriert sind, findet eine Anstellung im informellen Sektor. Laut UNHCR ist es für Flüchtlinge schwierig, eine formelle Beschäftigung zu finden, da sie keine von der Regierung ausgestellten Dokumente wie Langzeitvisa besitzen, die die Regierung seit 2017 nicht mehr an Flüchtlinge ausstellt (USDOS 23.4.2024).

Gemäß der am 10.1.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden [Anm.: weitere Informationen im Kapitel Staatsbürgerschaft] (AA 5.6.2023).

Der Großteil der Tibeter lehnen die indische Staatsbürgerschaft jedoch ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 5.6.2023).

Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi (AA 5.6.2023). Im ganzen Land gibt es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Für das Wohlergehen der Binnenvertriebenen sind in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, und es gab Berichte über Lücken bei den Dienstleistungen und mangelnde Rechenschaftspflicht. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete aber NGOs und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu einigen Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich. Genaue Zahlen über die durch Gewalt vertriebenen Menschen waren schwer zu ermitteln. Während die Behörden die Bewohner der Lager registrierten, lebte eine unbekannte Zahl von Vertriebenen außerhalb der Lager (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (2.9.2024): Human Rights Committee - Concluding observations on the fourth periodic report of India, https://docstore.ohchr.org/SelfServices/FilesHandler.ashx?enc=FWgVcNI4OVyUckRlbEnbaDHOm/VJRAevfxu95By/Jr9YGrTBH/xTYVrl8YtqU l q0N0QsGW1ag0v7qHmCRF8Q==, Zugriff 17.2.2025

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): Global Internal Displacement Database, https://www.internal-displacement.org/database/displacement-data, Zugriff 19.3.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (12.2024): UNHCR India: Factsheet, https://reporting.unhcr.org/india-factsheet-10315, Zugriff 19.3.2025

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2024): UNHCR Global Focus - India, https://reporting.unhcr.org/operational/operations/india?year=2024, Zugriff 19.3.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-04-09 07:21

Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtliche 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation v. a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023).

Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahr die Landwirtschaft um 1,4 % (14 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024).

Quellen

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Indien - Wirtschaftsbericht September 2024, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 29.1.2025

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeitslosenrate von 4,2 % (WB 7.1.2025) bis 4,7 % (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden soll. Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Bevölkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024). Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen (AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024). Im informellen Sektor sind geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).

Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche beim Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen. Dort müssen sich Arbeitssuchende selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Staaten in Indien bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von 3 Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden. (IOM 7.2024).

Durch das Gesetz zur nationalen Beschäftigungsgarantie im ländlichen Raum (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act - MGNREGA) existiert ein Arbeitsplatzgarantiesystem, mit einer gesetzlichen Jobgarantie für 100 Tage im Jahr. Dies betrifft Erwachsene jedes ländlichen Haushalts, die bereit sind, ungelernte Handarbeit im öffentlichen Dienst zum gesetzlichen Mindestlohn pro Tag zu verrichten. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie bietet Unterstützung zur Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten an (IOM 7.2024).

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vgl. FH 2024).

Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legten einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest (USDOS 23.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105032.html, Zugriff 22.5.2024

FT - Financial Times (2.10.2024): India’s economic mismatch: not enough jobs and not enough workers, https://www.ft.com/content/14fc147e-8f11-45d7-9e7f-2ee97f899eea?utm_source=chatgpt.com, Zugriff 5.3.2025

GovI-MOSPI - Government of India - Ministry of Statistics and Programme Implementation [Indien] (9.10.2024): Periodic Labour Force Survey (PLFS) JULY 2022 - JUNE 2023, https://mospi.gov.in/sites/default/files/publication_reports/AR_PLFS_2022_23N.pdf?download=1, Zugriff 5.3.2025

IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111685.html, Zugriff 30.1.2025

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

WB - Weltbank (7.1.2025): Unemployment, total (% of total labor force), https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=IN, Zugriff 5.3.2025

Armut und Nahrungsmittelsicherheit

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).

Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

NFSP - National Food Security Portal [Indien] (o.D.): National Food Security Act, (NSFA) 2013, https://nfsa.gov.in/portal/NFSA-Act, Zugriff 30.1.2025

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

UNDP - United Nations Development Programme (2024): Global Multidimensional Poverty Index 2024, https://hdr.undp.org/system/files/documents/hdp-document/mpireport2024en.pdf, Zugriff 30.1.2025

WB - Weltbank (10.2024a): Poverty Equity Brief - India

WB - Weltbank (10.2024b): Multidimensional Poverty Measure, https://www.worldbank.org/en/topic/poverty/brief/multidimensional-poverty-measure, Zugriff 5.3.2025

Wohnraum und Sozialwesen

Letzte Änderung 2025-04-09 07:31

In den Großstädten sind Preise für Eigentumswohnungen vergleichbar mit denen anderer Großstädte der Welt. Die Mietpreise sind in Städten relativ höher als in Dörfern. Die meisten Häuser werden durch Immobilienagenturen vermietet, die im Allgemeinen unorganisiert sind und einen kleinen Ort abdecken. Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete ist üblich. Für den Aufenthalt in einem Haus sind der Personalausweis und eine polizeiliche Überprüfung erforderlich, die jedoch in kleinen Städten und Dörfern kaum praktiziert wird (IOM 7.2024).

Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind jedoch komplex und variieren je nach Ort und der Zugang zu solchen Leistungen sollte nicht als selbstverständlich betrachtet werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, ist es nicht möglich, allein von Sozialleistungen zu leben (DFAT 29.9.2023). Die Regierung bietet eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen an. Diese richten sich meist an benachteiligte Personenkreise, wie beispielsweise Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 7.2024).

De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer Aadhaar und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 5.6.2023). Die Aadhaar-Karte bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen (DFAT 29.9.2023) [für weitere Informationen zu Aadhaar siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).

Die Einzahlung in die Rentenkasse ist für Arbeitnehmer verpflichtend und mit der Arbeitsstelle verknüpft. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Ersparnisse während ihres Arbeitslebens anzulegen. Seit 2009 wird NPS allen Bürgern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt (IOM 7.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-03-19 08:16

Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und vielfältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024) öffentlichen und privaten Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Empfängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024). Nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und belasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primäre Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024). Die Kliniken der primären Gesundheitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind (IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023). Die sekundäre Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistungen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grundlegender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Regel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnachweis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Krankenhäusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Kumar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer (IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung (IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden werden, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana (PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrliche Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 16.5.2023).

Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Verkaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

GoI-J - Janaushadhi, Government of India [Indien] (2025): Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Pariyojana (PMBJP): Objectives, https://janaushadhi.gov.in/pmbjb-scheme, Zugriff 14.3.2025

IOM - International Organization for Migration (7.2024): Indien - Länderinformationsblatt 2024, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_India_2024_DE.pdf, Zugriff 29.1.2025

Kumar/Cureus - Kumar, Ankit (Autor), Cureus - Journal of Medical Science (Herausgeber) (16.5.2023): The Transformation of The Indian Healthcare System, 15 (5), https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC10292032/pdf/cureus-0015-00000039079.pdf, Zugriff 11.3.2025

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-04-09 07:20

Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).

Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleitete Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_(Stand_April_2023),_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]

APMM - Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) [Österreich] (1.9.2023): Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität, https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=BundesnormenGesetzesnummer=20012341, Zugriff 7.2.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29.9.2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107729.html, Zugriff 3.5.2024

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

2.5. Gegen den zuvor genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen und Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid werden zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Die Situation im Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Insoweit den Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Den Länderberichten wurde vonseiten des BF im Übrigen nicht ausreichend konkret sowie substantiiert entgegengetreten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchpunkt A)

2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich des gegenständlich vorgebrachten neuen Vorbringens des BF ist darauf hinzuweisen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Fluchtgründe keinen glaubhaften Kern aufweisen.

Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren zum einen ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten - und als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant befundenen – „fluchtauslösenden“ Umstände (AS 33, AS 71).

Zum anderen bringt der BF nunmehr im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am 25.02.2026 im Rahmen der Erstbefragung vor (AS 33), dass er nach der negativen Entscheidung nach Indien zurückkehren habe wollen. Er habe einen Freund in seiner Ortschaft angerufen und ihm das mitgeteilt. Dieser habe ihm gesagt, dass noch immer Bedrohungen gegen ihn ausgesprochen werden. Seine Eltern seien beide bereits verstorben. Sein Haus sei von einer Bande Namens XXXX in Besitz genommen worden. Das hätte ihm sein Freund vor zwei Monaten mitgeteilt. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor dem Tod.

Während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.04.2026 erklärte er auch, dass die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages voll aufrecht wären. Zum Vorbringen hielt die belangte Behörde wie folgt fest: „In ihrem Erstantrag hatten Sie angegeben, dass Sie als Sikh aufgrund Ihrer Religion von Muslimen verfolgt worden wären. Befragt nach dem Grund Ihrer neuerlichen Asylantragstellung gaben Sie an, dass Ihnen ein Freund von einer Rückkehr nach Indien abgeraten hätte, da „dieser Unfall“ inszeniert worden wäre. Näher dazu befragt gaben Sie an, dass Ihre Eltern am Weg zu Verwandten gewesen wären und auf der Straße von einem LKW getroffen worden wären, das wäre ein geplanter Unfall gewesen. Ihr Freund wäre zufällig dort gewesen und hätte das Geschehen beobachtet. Ihr Freund hätte den Unfall miterlebt und hätte sogar ein Video gedreht. Er hätte gesehen, dass Ihre Eltern tot am Boden gelegen wären. Die Leute hätten zu Ihrem Freund gesagt, dass das Ihre Eltern wären, daraufhin hätte er sie schnell ins Spital gebracht.

Abgesehen von Ihrer wenig glaubhaften Schilderung, erschließt es sich der Behörde nicht, weswegen Ihre Eltern, die offenbar ihr gesamtes Leben unbehelligt in ihrem Haus wohnen konnten, just zum Zeitpunkt der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens, nachdem Sie selbst immerhin schon zweieinhalb Jahre davor Indien verlassen haben, von „Ihren Gegnern“ durch einen inszenierten Unfall getötet hätten werden sollen. Ihrem Vorbringen, dass Ihr Freund gewusst hätte, dass Ihre Eltern auf dem Weg zu Verwandten gewesen wären, er zufällig auf der Straße den Unfall beobachtet, sogar ein Video gedreht hätte, und den Unfallverursacher im LKW als einen Ihrer Gegner erkannt hätte, kann aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen kein Glauben geschenkt werden. Über Vorhalt, dass Sie selbst während Ihrer Einvernahme angaben in Indien gar keine Verwandten mehr zu haben, Ihre Eltern laut Wissen Ihres Freundes aber auf dem Weg zu Verwandten gewesen wären, meinten Sie, dass Ihre Eltern auf dem Weg zu einem großen Festival gewesen wären. Besonders auffällig war, dass Sie, konkret befragt, was denn Ihr Freund bei dem Unfall wahrgenommen hätte, zunächst ausweichend antworteten, dass Sie über Ihren Freund mit den Eltern telefoniert hätten. Nochmal nachgefragt, meinten Sie, dass Ihr Freund den Unfall miterlebt und Ihnen sogar ein Video geschickt hätte, über weitere Nachfrage würde das Video aber von der Einäscherung, aber nicht vom Unfall stammen. Eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs blieben Sie völlig schuldig, trotzdem Ihr Freund, explizit nachgefragt, den Unfall beobachtet hätte. Sie sprachen lediglich davon, dass Ihre Eltern tot am Boden lagen bzw. dass Ihr Freund sie am Tatort liegen sah und sie daraufhin schnell ins Spital gebracht hätte. Sie konnten weder den vermeintlichen Todeszeitpunkt – Eltern verstorben aufgrund eines Unfalls vor vier oder fünf Monaten- noch die genauen Umstände oder Verletzungen die zum Tod geführt hätten nennen. Etwaige Emotionen ließen Sie völlig vermissen. Daraus- aus Ihrem vagen, unpräzisen, detaillosen und von Zufällen geprägten Vorbringen- lässt sich zweifellos ableiten, dass Sie weiterhin versuchen, eine bestehende Verfolgung durch Muslime glaubhaft zu machen, indem Sie nun auch Ihre Eltern mit einer, offensichtlich von Ihnen konstruierten, Unfallgeschichte in Ihr Verfahren einbeziehen.

Darüber hinaus sind Sie augenscheinlich bemüht jeglichen verwandtschaftlichen Kontakt in Indien in Abrede zu stellen. Ihre, nun vermeintlich getöteten Eltern, wären Einzelkinder gewesen und zu Ihren drei Schwestern gaben Sie an, dass eine Schwester in Amerika verheiratet wäre, eine Schwester hätte nach Ihrer Ausreise Selbstmord begangen und eine Schwester wäre mit einem Mann einer anderen Kaste durchgebrannt. Mit diesen Angaben versuchen Sie offensichtlich, als alleinstehender Mann, Ihre Position in Ihrem Asylverfahren zu stärken.

Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bezieht sich ausschließlich und vollinhaltlich auf die Gründe Ihres Vorverfahrens, denen bereits vom Gericht jede Glaubhaftigkeit abgesprochen worden war.

Sie gaben selbst in Ihrer Einvernahme am 20.04.2026 an, dass Sie nach einiger Zeit freiwillig nach Indien zurückkehren wollen würden, dies gegen jegliche Verfolgung spricht. Auch daraus ableitbar erweist sich Ihr Vorbringen (Unfalltod der Eltern, Besetzung des Familienhauses durch eine Bande, Morddrohung durch fünf bis sechs Muslime) als gänzlich unglaubhaft.

Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung und Abschiebung nach Indien keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Auch konkret zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, machten Sie ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft, sondern führten, wie bereits im Erstverfahren aus, dass Sie Angst um Ihr Leben hätten.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Werden nur Nebenumstände modifiziert, so wie in diesem Fall, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057).

Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsstaat.

Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken.

Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt.“

Wie die belangte Behörde richtig festgehalten hat, ist das Vorbringen des BF im zweiten Verfahren lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals in erster und zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein.

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Im nunmehrigen Asylantrag hat der Beschwerdeführer offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Der Beschwerdeführer hat verneint, in Österreich über Verwandte zu verfügen. Auch in der Beschwerde wurde die Existenz solcher Personen nicht behauptet und es wurden auch keine Personen namhaft gemacht, zu denen eine intensive Nahebeziehung bestehen könnte. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, ist davon auszugehen, dass noch seine Eltern in Indien leben und er über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügt. Der BF kocht und putzt gegen Bezahlung in einem Sikhtempel in Wien. Laut dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ist der BF jedoch bei keinem Dienstgeber gemeldet. Er verfügt über keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist seiner Pflicht zur Ausreise in den Herkunftsstaat bewusst nicht nachgekommen und hat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft der im Verfahren zum ersten Antrag erlassenen Entscheidung ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529 u. a.). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung – zusammenhängt. Derartiges hat der BF jedoch nicht substantiiert dargetan.

Im Übrigen ist, im Einklang mit den unbestrittenen Länderfeststellungen gegenständlich die Annahme zu treffen, dass dem BF die Möglichkeit offenstehe, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um den vermeintlichen Problemen zu entgehen, zumal sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens, etwa Uttar Pradesh, möglich ist, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der BF. Ausgehend vom Vorbringen des BF, demzufolge es sich bei ihm unstrittig um keine derartig bekannte oder exponierte Persönlichkeit handelt, die landesweit gesucht wird, ist es ihm im Einklang mit den unbestrittenen Länderberichten möglich, einer Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen. Im gegenständlichen Fall dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der BF in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der BF keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Dies erscheint für den männlichen und an keiner lebensbedrohenden Krankheit leidenden BF aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitsfähigkeit sowie Arbeitserfahrungen als Landwirt und seiner Sprachkenntnisse auch zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten selbstständig erwirtschaften könnte. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen und er kann auch in anderen Landesteilen Fuß fassen, sodass ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Landesteilen, zumutbar ist. Dem hält auch die Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegnen.

Auch für das erkennende Gericht ist klar ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird und liegt auch kein neuer Asylgrund vor.

Da sämtliche Schilderungen des BF als unbegründet und nicht schlüssig nachvollziehbar eingestuft wurden und seinem neuen Vorbringen – wie bereits dargelegt – kein glaubhafter Kern zugrunde liegt, konnte auch eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht allein durch den Verweis auf die allgemeine Berichtslage nachgewiesen werden. Insbesondere ist der Einwand in der Beschwerde zurückzuweisen, wonach die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Dem BF wurde in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften ausführlich die Gelegenheit gegeben, sein (Flucht-)Vorbringen darzulegen, wobei er auch hinreichend befragt wurde. Da sich daraus keine weiteren Ermittlungsansätze ergaben, waren zusätzliche Nachforschungen nicht erforderlich.

Insgesamt konnte der BF – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht darlegen, dass eine wesentliche oder asylrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Sein neues Vorbringen weist weder einen „glaubhaften Kern“ im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf noch kommt ihm Asylrelevanz zu.

Das BFA hat damit insgesamt im Ergebnis zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde oder er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

Vonseiten des BF wurde keine lebensbedrohende Erkrankung geltend gemacht. Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Es wird vonseiten des BF nicht dargelegt und ist auch nicht hervorgekommen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren fallrelevant wesentlich geändert hätte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der männliche sowie kinderlose BF nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der BF ist weitgehend gesund, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und hat Arbeitserfahrungen als Landwirt gesammelt. Der in Indien sozialisierte BF kann durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Indien selbstständig erwirtschaften. Daher ist er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen. Im Übrigen verfügt er noch über Familienangehörige, insbesondere seine Eltern im Herkunftsstaat, zumal er, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Eltern durch einen Unfall verstorben sind. Schwierige Lebensbedingungen reichen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.

Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat.

Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

2.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Vorauszuschicken ist, dass das BFA zu Recht davon ausgeht, dass auch die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8. Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen einer der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des BF betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Seine Eltern leben im Herkunftsstaat.

Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Überdies hat der VwGH festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zur berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthaltes in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gleichzeitig betonte er aber, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch kann in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, Solomon v. Niederlande, Appl. 44328/98; EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99; EGMR 22.04.2004, Radovanovic v. Österreich, Appl. 42703/98; EGMR 31.01.2006, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande, Appl. 50435/99; EGMR 31.07.2008, Darren Omoregie ua v. Norwegen, Appl. 265/07).

Im gegenständlichen Fall reiste der BF erstmals im Juni 2023 nach Österreich ein und stellte hier am 22.06.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich jedoch als unbegründet herausstellte und verfügte der BF damit nur bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2026, Zl. W126 2301216-1/2E, rechtskräftig am 09.01.2026, über eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber.

Der BF missachtete allerdings die verfügte Ausreiseverpflichtung nach Indien, verblieb weiterhin und damit illegal im Bundesgebiet und stellte hier am 25.02.2026 den gegenständlichen Folgeantrag, welcher letztlich ebenso unbegründet gewesen ist. Dem BF musste sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls auch bewusst gewesen sein.

Der BF weist zudem keine entscheidungswesentlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf, zumal er auch selbst angab, noch keinen Deutschkurs besucht zu haben (AS 77). Bei den Einvernahmen des BF war auch stets die Übersetzung durch einen Dolmetsch notwendig. Er selbst gab befragt an, in Österreich niemanden zu haben und ist er in keinem Verein oder keiner Organisation in Österreich aktiv. Er hat sich auch nicht sozial engagiert.

Er bezieht keine Sozialleistungen des Staates und arbeitet in einem Sikh Tempel. In der eingeholten AJ-WEB-Auskunft scheint jedoch kein Arbeitgeber des BF auf und scheint auch keine aktuelle sonstige Versicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf. Es handelt sich jedenfalls bei der aktuellen Tätigkeit im Sikh-Tempel nicht um eine legale Beschäftigung. Im Übrigen wird durch seine Tätigkeit auch sonst keine entscheidungswesentliche Integration in das österreichische Erwerbs- und Wirtschaftsleben dargetan. Auch hat der BF keine Aus- und Fortbildungen im Bundesgebiet absolviert.

Der BF brachte daher insgesamt keine relevanten privaten Bindungen zu Österreich vor.

In Hinblick auf den Umstand, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort mehrere Familienangehörige (insbesondere Eltern, ein Bruder) des BF leben, er mit der Landessprache vertraut ist, sowie über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den Lebensverhältnissen des BF in Österreich mit jenen in Indien zu dem Schluss, dass der BF in seinem Herkunftsstaat über mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde geht daher ins Leere. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint.

Auch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Indien, welche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge auch im vorliegenden Fall zu beachten sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), ist keine den BF treffende Situation im angeführten Sinne zu entnehmen.

Auch lassen die Länderfeststellungen den Schluss nicht zu, dass die Sicherheitslage im Herkunftsstaat dergestalt wäre, dass jedermann mit vor dem Hintergrund von Art. 2 und 3 EMRK maßgeblichen Übergriffen zu rechnen hätte. Ferner ist die Versorgungslage im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in Indien ergeben.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.

Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Da das BFA den Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat, besteht auch zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

2.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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