Bundesverwaltungsgericht W164 2306560-1

W164 2306560-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Interessen Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W164 2306560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W164.2306560.1.00

Spruch

W164 2306560-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichter Michael HEINDL (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 24.10.2024, Zl. XXXX , AMS 331-Tulln, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025, Zl. WF 2024-0566-3-018962, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nicht öffentlicher Beratungen vom 29.04.2026 und 10.6.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 24.10.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen ab 15.10.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe die ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Industriereinigerin bei der XXXX GmbH (im Folgenden potentielle Dienstgeberin, = potentielle DG) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Das AMS stützte sich mit dieser Feststellung auf ein der BF am 07.10.2024 zugewiesenes Stellenangebot der potentiellen DG und die Rückmeldung der potentiellen DG vom 14.10.2024, wonach die Beschäftigung nicht zustande gekommen sei, da die BF im Bereich Kinderbetreuung tätig sein möchte.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, es sei ihr am 14.10.2024 aufgrund einer Verkühlung nicht gut gegangen und sei sie an diesem Tag auch von ihrem Hausarzt krankgeschrieben worden. Gegen Mittag dieses Tages habe sie einen Anruf der potentiellen DG hinsichtlich einer Stelle als Reinigungskraft in einem Seniorenwohnheim erhalten. Sie habe nicht gesagt, dass sie diese Tätigkeit nicht machen möchte. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie aktuell krankgeschrieben sei, sich aber über ein Vorstellungsgespräch freuen würde. Sie sei gefragt worden, was ihr Beruf sei und habe sie dies wahrheitsgemäß beantwortet. Seitens der potentiellen DG sei daraufhin geantwortet worden, dass die Sache dann für sie erledigt sei. Die BF beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Im Zuge des Beschwerdevorverfahrens nahm das AMS im Jänner 2025 erneut telefonischen Kontakt mit der potentiellen DG auf und fertigte einen Aktenvermerk an. Danach teilte die potentielle DG mit, sie habe das Gespräch mit der BF noch in Erinnerung, da ihr die Bewerberin Verkauf und Kinderbetreuung als Präferenz mitgeteilt habe. Der potentiellen DG sei es so erschienen, als wäre die BF erstaunt gewesen, einen Job als Reinigungskraft zugewiesen erhalten zu haben. Ihr Wunsch sei die Beschäftigung im Verkauf und in der Kinderbetreuung gewesen. Dies habe die BF auch so gesagt. Von einem Krankenstand sei bei dem Telefonat keine Rede gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025, GZ: WF 2024-0566-3-018962, wies das AMS die Beschwerde ab und führte begründend aus, die BF habe im Telefonat mit der potentiellen DG angegeben, im Bereich der Kinderbetreuung bzw. im Verkauf arbeiten zu wollen. Die BF habe damit ihr mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung als Reinigungskraft zum Ausdruck gebracht. Mit ihrem Verhalten habe die BF eine mögliche Beschäftigungsaufnahme vereitelt, weshalb der Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen gerechtfertigt sei.

Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie am 01.02.2025 ein vollversichertes Arbeitsverhältnis beginnen werde.

Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Am 29.04.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der das AMS als Partei teilnahm und jene Mitarbeiterin der potentiellen Dienstgeberin, die am 14.10.2024 das verfahrensgegenständliche Telefonat mit der BF geführt hatte, als Zeugin (im Folgenden Z) befragt wurde. Die BF meldete am 28.04.2026 einen Krankenstand und erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Sie übersandte eine von 28.04. bis 29.04.2026 dauernde Arbeitsunfähigkeitsbestätigung.

Die Z machte zusammengefasst die folgenden Angaben:

Sie habe das gegenständliche Telefonat nicht mehr in Erinnerung. Aus Anlass der bevorstehenden Befragung habe sie mit dem AMS Kontakt aufgenommen und habe sich ihre seinerzeit an das AMS getätigte Rückmeldung vorlesen lassen. Sie kenne daher den Inhalt dieser Rückmeldung. Notizen habe sie keine.

Im Allgemeinen erhalte die Z nach einer Bedarfsmeldung Namen und Telefonnummern vom AMS. Die Z warte im Allgemeinen nicht ab, ob Bewerbungen dieser Personen eintreffen, sondern kontaktiere diese umgehend. Oft erreiche sie die Personen aber nicht mit dem ersten Anruf. Bei dem Telefonat erkläre sie im ersten Schritt, dass sie den Kontakt über das AMS erhalten habe und frage nach, ob es Interesse für die Stelle gebe. Gegebenenfalls werde ein Vorstellungsgespräch vereinbart, bei dem dann alle Details die Arbeit betreffend besprochen würden und das Haus gezeigt würde.

Die Frage, ob sie beim ersten Telefonat üblicherweise nachfrage, was die Bewerberin bisher beruflich gemacht hat, verneinte die Z. Solches werde im persönlichen Vorstellungsgespräch erörtert, nicht schon am Telefon. Wenn die Person zum persönlichen Vorstellungsgespräch komme, würden dort alle weiteren Details besprochen werden. Auch vorgelegte Unterlagen würden beim persönlichen Vorstellungsgespräch erörtert.

Die Z führe im Rahmen eines solchen Prozesses meist etwa 50 Telefonate. Zu 90% sehe sie diese Menschen nicht. Nur ein geringer Teil erscheine dann bei ihr. Mit dem Namen der BF könne die Z aktuell nichts anfangen.

Wenn ein/e Bewerber/in bei einem Telefonat wie oben beschrieben sage, „ich habe als Kinderbetreuerin und im Verkauf gearbeitet“, so komme eine solche Bewerberin für die Z durchaus in Frage. Aufgrund der aktenkundigen Rückmeldung, welche die Z dem AMS am 14.10.2024 gegeben habe, gehe die Z jedoch heute davon aus, dass die Anruferin geäußert habe, im Bereich der Kinderbetreuung und nicht als Reinigungskraft arbeiten zu wollen. Wenn eine Bewerberin sage, „ich suche eigentlich einen Job in der Kinderbetreuung“ reagiere die Z üblicherweise mit den Worten, „Vielen Dank für Ihre Offenheit, ich melde das an das AMS zurück“.

Seitens des AMS wurde auf die mit der BF am 16.10.2024 aufgenommene Niederschrift verwiesen: Die BF habe dort nach Konfrontation mit der Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin angegeben „Ich würde zwar als Reinigungskraft arbeiten, aber lieber im Verkauf“. Diese Angabe habe die BF mit ihrer Unterschrift bestätigt. Das AMS verwies auf die ständige Judikatur des VwGH bezüglich der zulässigen Wertung zeitlich nahe zum Sachverhalt getätigter Angaben als besonders glaubwürdig (vgl. VwGH 95/02/0487).

Die BF erhielt das Protokoll der Verhandlung vom 29.04.2026, ferner die Niederschrift vom 16.10.2024, auf die im Rahmen der Verhandlung Bezug genommen wurde, ebenso die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin an das AMS vom 14.10.2024 und den Aktenvermerk über das vom AMS mit der potentiellen Dienstgeberin geführte Telefonat vom 14.01.2025 zur Kenntnis. Ihr wurde die Möglichkeit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den Inhalten des Verhandlungsprotokolls schriftlich Stellung zu nehmen oder die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu beantragen, wobei diesfalls gleichzeitig die Beweisthemen zu nennen wären, zu denen Sie befragt werden wolle.

Die BF machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. Antragstellung keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF steht seit 30.04.2022 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 02.08.2023 bezieht sie Notstandshilfe.

Am 07.10.2024 wurde der BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungsmitarbeiterin bei der potentiellen Dienstgeberin in einem Seniorenheim, übermittelt. Gleichzeitig übermittelte das AMS der potentiellen Dienstgeberin die Namen und Telefonnummern jener Personen, denen das Stellenangebot zugewiesen wurde.

Die zuständige Mitarbeiterin der potentiellen DG kontaktierte die BF telefonisch um deren Interesse für ein Vorstellungsgespräch zu erfragen. Die BF entgegnete, dass sie lieber in der Kinderbetreuung arbeiten würde oder auch im Verkauf. Die zuständige Mitarbeiterin der potentiellen DG beendete daraufhin das Gespräch, ohne einen Vorstellungstermin mit der BF zu vereinbaren.

Eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin kam nicht zustande.

Die BF nahm am 24.02.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX , einem sozialökonomischen Betrieb, auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026.

Die Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs vom 14.10.2024 ergeben sich aus der aktenkundigen Dienstgeberrückmeldung vom 14.10.2024, in Zusammenhalt mit dem mittels Aktenvermerk vom 14.01.2025 festgehaltenen Telefonat welches das AMS mit der potentiellen Dienstgeberin geführt hatte, ferner aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 16.10.2024 und in der Beschwerde, sowie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2026.

Da seitens der BF im Rahmen des der mündlichen Verhandlung nachfolgenden schriftlichen Parteiengehörs weder fundierte Einwendungen gegen die dort getätigten Ausführungen der Z gemacht wurden, noch eine neuerliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, waren die mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden Angaben der Z den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Die Angaben der potentiellen Dienstgeberin im Rahmen der Rückmeldungen an das AMS zeigen im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren späteren Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung, zum üblichen Ablauf ihrer Handlungen in Zusammenhang mit Bewerbungen, dass die potentielle Dienstgeberin im Rahmen des Telefonats vom 14.10.2024 das grundsätzliche Interesse an der offenen Stelle erfragen und gegebenenfalls ein Vorstellungsgespräch vereinbaren wollte, jedoch aufgrund der Rückmeldung der BF, sie wolle lieber in der Kinderbetreuung bzw. allenfalls im Verkauf arbeiten, von deren Desinteresse an der in Aussicht stehenden Beschäftigung ausging. Dass die BF aktiv ihre Bereitschaft, die angebotene Stelle anzunehmen und auf Dauer auszuüben geäußert hätte, hat die BF weder anlässlich der Niederschriftsaufnahme vom 16.10.2024 noch in der Beschwerde behauptet und geht dies auch nicht aus den Angaben der Z hervor. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF gegenüber der potentiellen DG bewusst ihr Desinteresse an der angebotenen Stelle zum Ausdruck gebracht hat.

Dass eine Beschäftigung bei der potentiellen DG nicht zustande kam, ergibt sich unstrittig anhand dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass die BF am 24.02.2025 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in die Versicherungsdaten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) (...)

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (…)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender - wenn auch wahrheitsgemäß - seine Intention zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten; stellt er nicht sofort klar, trotz einer in Aussicht genommenen anderen Beschäftigung (oder einer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit) bereit zu sein, sogleich ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2003/08/0017, mwN).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

Im vorliegenden Fall wurde der BF die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungsmitarbeiterin rechtswirksam zugewiesen. Ausgehend von der Aktenlage war die Zuweisung des genannten Stellenangebots der BF zumutbar und hat sie diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.

Im Rahmen des am 14.10.2024 mit der potentiellen Dienstgeberin geführten Telefongesprächs hat die BF dadurch, dass sie äußerte, lieber in der Kinderbetreuung bzw. allenfalls im Verkauf arbeiten zu wollen, ihre Intention zum Ausdruck gebracht, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nicht antreten zu wollen; die BF hat nicht klargestellt, dass sie dennoch bereit wäre, sogleich bei der potentiellen Dienstgeberin ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen. Ihr Verhalten war kausal für das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestandenen Beschäftigung. Die BF hat mit ihrem Verhalten bewusst in Kauf genommen, dass eine Beschäftigung nicht zustande kommen würde. Der Tatbestand der Vereitelung ist erfüllt.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Die BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden sechs Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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