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W185 2338738-1•Bundesverwaltungsgericht W185 2338738-1
W185 2338738-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Aberkennungsverfahren Angehörigeneigenschaft Angemessenheit Einreisetitel Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VfGH Revision zulässig Verfahrensdauer Wahrscheinlichkeit
W185 2338743-1/5E
W185 2338742-1/5E
W185 2338741-1/5E
W185 2338740-1/5E
W185 2338739-1/5E
W185 2338738-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER; Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 16.10.2025, Zl. Amman-OB/KONS/0319/2025:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF 1“) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF 2 bis BF 6“). Gemeinsam werden sie als die Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) bezeichnet.
Die BF stellten am 22.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: „ÖB Amman“ oder „belangte Behörde“) unter Vorlage diverser Dokumente Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, dass der vorgebliche Ehemann der BF 1 und Vater der BF 2 bis BF 6, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien (in der Folge: „Bezugsperson“), in Österreich asylberechtigt sei.
In der Folge übermittelte die ÖB Amman die Anträge samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG.
In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag, teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der antragsstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Die BF hätten davon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt werden können, da gemäß Erlass/Dienstanweisung des BFA die Rückholung aller positiven Wahrscheinlichkeitsprognosen zur neuerlichen Beurteilung anhand von neuen Kriterien angeordnet worden sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig sei.
Mit E-Mail vom 28.04.2025 zog das ÖRK die Vollmacht zurück, da die BF nunmehr anwaltlich vertreten seien.
Mit Schreiben vom 18.09.2025 wurde den BF seitens der ÖB Amman die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des BFA vom 19.02.2025 mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wären.
Im Akt erliegt keine Stellungnahme der BF.
Mit Bescheid vom 16.10.2025 wurde die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 durch die ÖB Amman verweigert; begründend wurde auf die negative Stellungnahme des BFA vom 14.01.2025 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, verfasst von RA Dr Gregor Klammer, vom 12.11.2025, in der zunächst moniert wird, dass das anhängige Aberkennungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; es sei ausgeschlossen, dass dieses Verfahren eingestellt werde. Die Änderung der Umstände müsse erheblich und nicht nur vorübergehender Natur sein. Die Sicherheitslage in Syrien habe sich habe sich nicht wesentlich und dauerhaft verändert. Das Land befinde sich im politischen Umbruch. Es herrsche auch eine humanitäre Krise. Die Sicherheitslage sei volatil, es komme zu Übergriffen und Anschlägen. Die Behörden könnte die Sicherheit nicht garantieren. Zudem verstoße die angefochtene Entscheidung die Bezugsperson in ihren Rechten nach Art 8 EMRK.
Am 05.01.2026 erging eine Beschwerdevorentscheidung seitens der ÖB Amman. Darin wurde zunächst festgehalten, dass die Beschwerde zulässig aber nicht begründet sei. Das BVwG habe in seinen Entscheidungen wiederholt festgestellt, dass die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens ausreiche, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem BVwG nicht zu. Das Bundesamt habe in Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und hat die Vertretungsbehörde in Bindung daran, die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren, wie in der Beschwerde ausgeführt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 erhoben die BF gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das BVwG.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.03.2026 wurden die Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag sowie die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFA daraufhin am 22.05.2026 auf, zum anhängigen Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson Stellung zu nehmen. Das BFA wurde ersucht, bekannt zu geben, aus welchem Grund der Status der Asylberechtigten der Bezugsperson zuerkannt worden sei, aus welchem Grund das Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, wann und welche konkreten Verfahrensschritte bislang und gegebenenfalls wann gesetzt worden seien, wann mit dem Abschluss des Aberkennungsverfahrens von behördlicher Seite zu rechnen sei sowie ob es sonstige Besonderheiten des Verfahrens gebe.
In seiner Stellungnahme vom selben Tag, bei Gericht eingelangt am 26.05.2026, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson (Asylstatus seit 25.08.2023) am 19.02.2025 eingeleitet worden sei. Ausgehend von der Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; VwGH 16.02.2006, 2006/19/0032) könne bei maßgeblichen politischen Änderungen im Herkunftsstaat, etwa einem Regimewechsel, ein Endigungsgrund nach Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eintreten. Bei konkreten Anhaltspunkten sei das BFA verpflichtet, von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, um die grundlegende und dauerhafte Lageänderung zu prüfen. Es liege somit keine Ermessensentscheidung vor. Die Asylzuerkennungsgründe der Bezugsperson würden in deren Wehrdienstverweigerung für das Regime Assad liegen. Ein längerer Beobachtungszeitraum sei erforderlich. Es sei eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat erforderlich. Die Lage sei sehr volatil weshalb noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die in Syrien eingetretenen Änderungen nach dem Sturz des Regimes eine Asylaberkennung tragen würden. Die Behörde gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Regimewechsel eine grundlegende Änderung der Lage eingetreten sei; nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen werde im 1. Quartal 2026 geprüft werden, ob diese dauerhafter Natur seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF 1 ist die Mutter der minderjährigen BF 2 bis BF 6. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 22.11.2023 schriftlich und am 18.12.2023 persönlich die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Amman.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt. Die Bezugsperson sei der Ehemann der BF 1 und Vater der BF 2 bis BF 6. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 25.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Zuerkennung lag die im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende Gefahr einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung wegen Wehrdienstverweigerung durch das syrische Regime zugrunde.
Am 19.02.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die Bezugsperson betreffend ein.
Mit der im Akt einliegenden Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.02.2025 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise antragsstellenden Parteien iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei. Dies aufgrund der Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson.
Die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.10.2025 allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen.
Seitdem wurden seitens der Behörde keine weiteren Verfahrensschritte mehr gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss, avisiert für das 1. Quartal 2026, erfolgte nicht und ist nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren zu rechnen ist.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihren Familienverhältnissen, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie zum Asylzuerkennungsgrund beruhen insbesondere auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie in die Stellungnahme des BFA vom 22.05.2026.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte seitens der Behörde seit Februar 2025, gründen auf der Stellungnahme des BFA vom 22.05.2026. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass in Gesamtschau der Länderinformationen nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die Änderung der Lage in Syrien eine Aberkennung iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 trage. Da das BFA keinen Zeithorizont für den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen konnte und lediglich auf eine neuerliche Überprüfung nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 verwies, war festzustellen, dass ein Abschluss des Verfahrens derzeit nicht absehbar ist.
Dass die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus dem Bescheid vom 26.10.2025 sowie aus der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.02.2025 und der Stellungnahme vom 22.05.2026.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte der Behörde seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Februar 2025, gründen auf der Stellungnahme des BFA vom 22.05.2026. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme ausdrücklich erklärt hat, dass in Gesamtschau der Länderinformationen nicht abschließend beurteilt werden könne, ob Änderung in Syrien eine Aberkennung iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 trage. Da das BFA keinen Zeithorizont für den Abschluss des Aberkennungsverfahrens nennen konnte und lediglich auf eine neuerliche Überprüfung nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 verwies, war festzustellen, dass ein Abschluss des Verfahrens derzeit nicht absehbar ist.
Dass die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisetiteln allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus dem Bescheid vom 26.10.2025 sowie aus der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 19.02.2025 und der Stellungnahme vom 22.05.2026.
Zu A) Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Verfahrensgegenständlich stellten die nunmehrigen BF Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und führten als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, an, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Bezugsperson sei der Ehemann der BF 1 und Vater der BF 2 bis BF 6.
Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson am 19.02.2025 - aufgrund des Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 - ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim BFA anhängig ist.
Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.
Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zum Grund der Asylzuerkennung aus, dass die Bezugsperson im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch das syrische Assad-Regime bzw. die syrische Regierung aufgrund von Zwangsrekrutierung zum verpflichtenden Wehrdienst oder wegen Wehrdienstentzugs sowie daraus resultierende strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist - nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei.
Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Februar 2025 eingeleitet und ist damit seit beinahe 16 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zwischenzeitig kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde. Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beinahe 16 Monate lang nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, da seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über 16 Monate lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die Länge Verfahrensdauer überwiegend der Behörde zuzurechnen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Sollten die Erteilungsvoraussetzungen (Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft) gegeben sein, wären – unter Umständen nach erneuter Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen – die beantragten Einreisetitel zu gewähren.
Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl letztlich abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das gegenüber der Bezugsperson eingeleitete Aberkennungsverfahren. Aufgrund des Umstandes, dass das Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wird, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2026 entnehmen lässt, dass seit der Einleitung des Verfahrens keinerlei Ermittlungsschritte erfolgten und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, war der ÖB Amman die Erlassung neuer Bescheide in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, und es zudem an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3. a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3. b. Oder reicht demgegenüber zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens quasi ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson, und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG?
4. Ist allenfalls aufgrund des besonderen Auslandsbezuges in Visa-Verfahren, wenn die Beschwerde nicht abzuweisen ist, seitens des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig mit einer Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG, durch Beschluss vorzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht selbst keine Visa ausstellen kann, und die Vertretungsbehörde bei einem strikten Abspruch über die Erteilung eines Visums vor dem Problem stehen kann, dass sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis zur faktischen Ausstellung des Visums die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (denkbar wäre etwa eine zwischenzeitige Ehescheidung) geändert haben könnten?
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