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W250 2331296-1•Bundesverwaltungsgericht W250 2331296-1
W250 2331296-1Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Dringlichkeit EMRK Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Fristenhemmung Interessenabwägung Kindeswohl Revision zulässig
W250 2331296-1/3E
W250 2331305-1/3E
W250 2331307-1/3E
W250 2331308-1/3EW250 2331302-1/3EIm Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. mj. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 24.11.2025, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) brachte am 07.11.2024 für sich und ihre Kinder, die Zweit-bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5) einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG bei der Österreichischen Botschaft Amman ein. Der Antrag wurde fristwahrend am 15.03.2024 an die österreichische Botschaft Amman geschickt. Am 20.02.2025 wurde der Antrag persönlich in der österreichischen Botschaft Amman eingereicht. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt; sie sei die Mutter der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Außerdem lebe der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF5 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, bei diesem sei jedoch die dreijährige Wartefrist noch nicht verstrichen.
2. In einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025 wurde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei. Bei den BF handle es sich um die Mutter und um die minderjährigen Geschwister der in Österreich aufhältigen Bezugsperson. Zum Nachweis seien unter anderem die syrischen Reisepässe und die syrischen Geburtsurkunden vorgelegt worden. Nachdem die Botschaft eine Dokumentenprüfung durchgeführt habe, würden für das Bundesamt keine Zweifel über die Identitäten der Antragsteller bestehen. Die Checkliste für Dokumente sei für sämtliche Antragsteller vorhanden. Die vorgelegten Dokumente seien geprüft und freigegeben worden. Das tatsächliche Familienleben sei aufgrund der niederschriftlichen Angaben, der dabei gemachten nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben, sowie der vorgelegten Dokumente nach derzeitigem Ermittlungsstand als erwiesen anzunehmen. Die Mitteilung wurde den Beschwerdeführern übermittelt.
3. Die BF brachten daraufhin am 02.10.2025 durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Amman ein.
Es wurde insbesondere vorgebracht, dass das Recht der Kinder auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen durch einen Aufschub der Familienzusammenführung um ein weiteres Jahr erheblich beeinträchtigt werde. Aufgrund dessen sei bereits aufgrund der familiären Situation von einem Überwiegen der Gründe des Art. 8 EMRK auszugehen. Im konkreten Fall sei somit vom Vorliegen besonderer Umstände aufgrund des Überwiegens des Art. 8 EMRK auszugehen. Eine rasche Erledigung sei daher dringend geboten.
4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 24.11.2025, GZ: XXXX , wurde der Feststellungsantrag der BF1 abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorlägen; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Botschaft anhand der ihr vorliegenden Unterlagen geprüft habe, ob bei den BF konkrete Gründe vorliegen, die eine dringende Erledigung des Antrags gebieten würden. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass die BF über keine besonderen Deutschkenntnisse verfügen und keiner besonderen Schutzbedürftigkeit unterlägen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der bevollmächtigten Vertretung der BF eingebrachte Beschwerde, die am 18.12.2025 bei der Österreichischen Botschaft Amman eingebracht wurde. Es wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Feststellungsantrag wiederholt. Begründend wurde ausgeführt, dass es im Bescheid an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen hinsichtlich der konkreten Integration und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie einerseits und den vorgelegten Nachweisen andererseits fehle. Aus der zeitlichen Abfolge sei ersichtlich, dass durch das BFA das Vorbringen und die Nachweise aus dem Feststellungsantrag vom 02.10.2025 somit nicht in diese Feststellungen des BFA miteinfließen hätten können. In Gesamtschau sei weder eine Beweiswürdigung noch eine hinreichende Begründung zum konkreten Sachverhalt im Bescheid ersichtlich, sondern beschränke sich diese im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Sachverhalts, des Gesetzestexts und eine Negativfeststellung, dass keine Ausnahmegründe vorlägen.
8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten vom 07.01.2026 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF1 brachte am 07.11.2024 für sich und ihre vier Kinder einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman ein. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, genannt; die BF1 sei die Mutter der Bezugsperson, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2021, XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. In Österreich lebt auch der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 bis BF5 als subsidiär Schutzberechtigter.
In einer Mitteilung des Bundesamtes vom 30.04.2025 wurde ausgeführt, dass Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer wahrscheinlich sei.
Die BF brachten daraufhin am 02.10.2025 einen Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristenhemmung gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Amman ein.
Mit Bescheid vom 24.11.2025, GZ: XXXX , wurde der Feststellungsantrag der BF1 sowie der BF2 bis BF5abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen.
Die Feststellungen zu den Anträgen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gründen auf den vorliegenden Verfahrensakten.
Dass die BF aktuell in außergewöhnlich prekären Verhältnissen leben bzw. ihnen eine unmittelbar bevorstehende Gefährdung bei einem weiteren Aufenthalt in Syrien drohen könnte, wurde von den BF weder im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung noch in der Beschwerde behauptet.
Die BF haben sowohl im Antrag auf Feststellung des Entfalls der Fristhemmung am 02.10.2025 und in der Beschwerde am 18.12.2025 bekräftigt, das Familienleben mit der Bezugsperson sowie dem Ehemann der BF1 bzw. dem Vater der BF2 bis BF5 gemeinsam in Österreich fortsetzen zu wollen und es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an diesen Aussagen aufwerfen.
Die Feststellung, dass im Verfahren keine Notwendigkeit einer dringenden Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG hervorgekommen sind, beruht auf folgenden Erwägungen:
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Bezugsperson bereits integrative Schritte im Bundesgebiet gesetzt hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, eine unbedingte Notwendigkeit der unverzüglichen Einreise der BF lässt sich aus diesen Umständen jedoch nicht ableiten. Eine akute Dringlichkeit wurde im gesamten Verfahren jedenfalls nicht behauptet und sind auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Zu den weiteren Ausführungen, wonach die Trennung der Familie bereits vier Jahre andauere, ist anzumerken, dass diese Situation der BF von der angegebenen Bezugsperson sowie dem Ehemann der BF1 bzw. dem Vater der BF2 bis BF5 selbst herbeigeführt wurde und es auch mit Grundsätzen des Kindeswohles nicht unvereinbar erscheint, den Entfall der Fristenhemmung nur in einzelnen Ausnahmefällen, die aufgrund der besonderen Dringlichkeit der Verhältnisse einen akuten Handlungsbedarf erfordern, zuzulassen. Die minderjährigen BF2-BF5 sind im Herkunftsstaat Syrien jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Es ist davon auszugehen, dass ein Kontakt zu einem Elternteil auch bei einer länger andauernden physischen Trennung mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auch hinsichtlich der Bezugsperson liegen keine besonderen Umstände vor, zumal die Bezugsperson durch eine Unterbringung in einer Wohngemeinschaft adäquat betreut wird, sich der Vater der Bezugsperson als subsidiär Schutzberechtigter aufhält und zu berücksichtigen ist, dass die Bezugsperson in wenigen Monaten volljährig wird. Dass im gegenständlichen Fall besondere Umstände vorliegen, welche die Verpflichtung nach Art. 8 MRK nach sich ziehen, die akute Niederlassung der Fremden in Österreich zu ermöglichen, ist nicht gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005:
„Familienverfahren im Inland
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 36 AsylG 2005:
„Verordnung der Bundesregierung
(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“
§ 36a AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise gemäß § 35
(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
§ 75 Abs. 28 und 29 AsylG 2005:
„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.
(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“
§ 11a FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
3.1.2. Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, stellte die BF1 für sich und ihre Kinder, die BF2-BF5 am 07.11.2024 einen Antrag gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Amman. In der daraufhin eingeholten Wahrscheinlichkeitsprognose wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Die BF1 brachte daraufhin über ihre bevollmächtigte Vertretung am 02.10.2025 den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft Amman ein.
Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.
Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt, insbesondere weil diese verstorben ist. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.
Die Bezugsperson in Österreich ist der Sohn der BF1 bzw. der Bruder der minderjährigen sowie ledigen BF2 bis BF5. Es ist somit festzuhalten, dass die minderjährigen BF2 bis BF5 mit ihrer Mutter in Syrien zusammenleben. Es wurden in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien keine Übergriffe oder etwaige Gefährdungen vorgebracht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährigen BF2 bis BF5 in Syrien gänzlich auf sich alleine gestellt wären und in weiterer Folge die Einreise der BF unbedingt erforderlich wäre.
In Österreich lebt auch der Ehemann der BF 1 bzw. der Vater der BF2 bis BF5 als subsidiär Schutzberechtigter. Es ist festzuhalten, dass die minderjährige Bezugsperson in Österreich über seinen Vater verfügt, ist daher nicht auf sich alleine gestellt und erreicht in wenigen Monaten die Volljährigkeit.
Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen BF sowie der Bezugsperson, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zukommt, von keinem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der BF sowie der Bezugsperson an einer Erledigung des jeweiligen Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.
Eine Erledigung der gegenständlichen Anträge nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK nicht dringend geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 36a Asylgesetz 2005 fehlt.
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