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W262 2336420-2•Bundesverwaltungsgericht W262 2336420-2
W262 2336420-2Bundesverwaltungsgericht10.06.2026
Säumnisbeschwerde unzulässiger Antrag Voraussetzungen Weiterleitung Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
W262 2336420-2/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens W262 2336420-1/2E den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Antragsteller brachte am 20.02.2026 einen als “Säumnisbeschwerde und Maßnahmenbeschwerde” bezeichneten Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Säumnisbeschwerde wurde hg. zu W262 2336420-1 protokolliert und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (kurz: SVS) mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.
Die Maßnahmenbeschwerde wurde hg. zu W262 2336421-1 protokolliert und mit Beschluss vom 11.03.2026, W262 2336421-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
2. Mit dem nunmehr eingebrachten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens W262 2336420-1.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde wurde der SVS mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.
Die Maßnahmenbeschwerde wurde hg. zu W262 2336421-1 protokolliert und mit Beschluss vom 11.03.2026, W262 2336421-1/6E, als unzulässig zurückgewiesen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den hg. zu W262 2336420-1 und W262 2336421-1 protokollierten Verfahren.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG setzt ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus.
Wie beweiswürdigend festgestellt, wurde die hg. zu W262 2336420-1 protokollierte Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 23.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der SVS weitergeleitet. Insofern geht auch das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, dass die “Abtretung an das Landesgericht Wiener Neustadt rechtswidrig erfolgte”.
Mangels durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenes Verfahren ist der Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens zu W262 2336420-1 als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus dem Akteninhalt festgestellt werden konnte und das Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK fällt (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070; 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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