Bundesverwaltungsgericht L507 2277357-2

L507 2277357-2Bundesverwaltungsgericht11.06.2026

Regest

Beschwerdefrist Fristversäumung Irrtum Kenntnis Sorgfaltspflicht Voraussetzungen Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L507 2277357-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L507.2277357.2.00

Spruch

L507 2277357-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024, Zl. 1307749304/221586191, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 16.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2022 erstbefragt.

2. Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Mit hg. Erkenntnis vom 06.06.2023, Zl. W167 2265647-1/7E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1. VwGVG abgewiesen.

3. Am 14.07.2023 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1307749304/221586191, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2002 durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben der BBU vom 22.08.2023 Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstiger Bescheid erzielt worden wäre, erhoben wurde.

5. Mit hg. Beschluss vom 15.09.2023, Zl. L507 2277357-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides durch den Rechtsanwalt XXXX mit Zustellvollmacht vertreten war. Da im Bescheid keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen enthalten waren, fand § 11 Abs. 3 BFA-VG keine Anwendung. Das BFA wäre daher verpflichtet gewesen, den rechtsfreundlichen Vertreter in der Zustellverfügung als Zustelladressaten zu bezeichnen und den Bescheid diesem zuzustellen. Dies wurde jedoch unterlassen, weshalb keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 24.07.2023 an den Beschwerdeführer erfolgte. Weiters konnte weder aus der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass der Bescheid dem Rechtsanwalt tatsächlich zugekommen ist, sodass eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG nicht in Betracht kam. Mangels wirksamer Zustellung wurde der Bescheid rechtlich nicht erlassen und entfaltet daher keine Rechtswirkungen. Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen

Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt XXXX am 15.09.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.

6. In der Folge wurde der Bescheid des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1307749304/221586191, am 22.09.2023 dem Rechtsanwalt XXXX zugstellt.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb er mit 21.10.2023 in Rechtskraft erwuchs.

7. Mit Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vom 24.05.2024 wurde dem BFA die Auflösung der Vollmacht seitens des Beschwerdeführers betreffend den Rechtsanwalt XXXX per 09.08.2023 übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 28.06.2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gemäß § 33 VwGVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1307749304/221586191.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2023 das Vollmachtsverhältnis zum Rechtsanwalt XXXX aufgelöst habe und davon ausgegangen sei, dass die Kanzlei keine Schriftstücke mehr für ihn erhalten werde. Der Beschwerdeführer habe am 17.08.2023 die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen samt Bescheid des BFA vom 24.07.2023 aufgesucht, sei dort beraten worden und habe eine Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) unterzeichnet. In der Folge sei seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2023 erhoben worden, welche mit Beschluss des BVwG vom 15.09.2023, Zl. L507 2277357-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Der Bescheid des BFA vom 24.07.2023 sei daraufhin am 22.09.2023 dem Rechtsanwalt XXXX zugestellt worden und der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskanzlei telefonisch über den Bescheid und über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung informiert worden. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch davon ausgegangen, dass den Behörden die Vollmachtsauflösung bekannt sei. Weitere Schriftstücke betreffend sein Asylverfahren hätten seiner Ansicht nach nicht an seinen vormaligen Rechtsvertreter zugestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Kenntnis des Zurückweisungsbeschlusses des BVwG gehabt und sei folglich davon ausgegangen, dass es sich um den „früheren“ – an ihn persönlich zugestellten - Bescheid handle, welcher bereits durch seine nunmehrige Rechtsvertretung (BBU) bekämpft worden sei, weshalb er eine Beschwerdeerhebung nicht für notwendig erachtet habe. Die Rechtsanwaltskanzlei habe dem Beschwerdeführer den Bescheid des BFA vom 24.07.2023 in weiterer Folge per Post übermittelt und keine weitergehende rechtliche Auskunft über den Grund der neuerlichen Zustellung des Bescheides erteilt. Da der Bescheid dasselbe Datum wie der bereits an ihn persönlich zugestellte Bescheid aufweise sowie denselben Inhalt habe, habe es für den Beschwerdeführer nach der Zusendung des Bescheides durch den Rechtsanwalt keinen Grund zur Annahme gegeben, dass er erneut Beschwerde erheben müsse.

Am 24.05.2024 habe der Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aufgesucht und nach dem Stand seines Asylverfahrens gefragt. Die Rechtsberaterin sei dann durch einen Anruf beim BVwG vom Zurückweisungsbeschluss vom 15.09.2023 in Kenntnis gesetzt worden und habe den Beschwerdeführer darüber informiert. Anschließend sei die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hinsichtlich des Rechtsanwaltes XXXX per Email an das BFA übermittelt worden. Am 17.06.2023 (gemeint wohl: 17.06.2024, AS 409) habe der Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erneut aufgesucht, weshalb die Rechtsberaterin das BFA kontaktiert habe und erst durch dieses Telefonat bekannt geworden sei, dass der Bescheid des BFA am 22.09.2023 an den Rechtsanwalt XXXX zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei sohin erst ab dem 17.06.2023 (gemeint wohl: 17.06.2024) in der Lage gewesen, Beschwerde zu erheben.

Für den Beschwerdeführer sei es gänzlich unvorhergesehen gewesen, dass nach der Auflösung der Vollmacht noch weitere Schriftstücke an den ehemaligen Rechtsanwalt übermittelt worden seien. Zudem sei er von der Rechtsanwaltskanzlei nicht in solcher Weise über den Bescheid informiert worden, dass er als rechtsunkundiger Fremder die Notwendigkeit erkannt habe, eine weitere Beschwerde zu erheben. Aufgrund der Vollmachtsauflösung müsse er sich das Verhalten des Rechtsanwaltes ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anrechnen lassen und sei von keinem Auswahlverschulden auszugehen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2024, Zl. 1307749304/221586191, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 29.07.2024 wurde dieser Bescheid des BFA vom 22.07.2024, Zl. 1307749304/221586191, der Vertretung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugstellt, wogegen mit Schreiben vom 21.08.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bis zum 24.05.2024 hatte das BFA keine Kenntnis von der Auflösung der Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes XXXX per 09.08.2023.

Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1307749304/221586191, an den Rechtsanwalt XXXX am 22.09.2023 erfolgte rechtswirksam.

Gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2023, Zl. 1307749304/221586191, wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser Bescheid am 21.10.2023 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer erlangte am 17.06.2023 durch seine nunmehrige Vertretung erstmals Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus dem Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vom 24.05.2024 (AS 395) an das BFA ergibt sich, dass die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Rechtsanwalt XXXX zwar mit 09.08.2023 erfolgte, dem BFA jedoch erst mit diesem Schreiben mitgeteilt wurde. Eine frühere Mitteilung über die Beendigung der Vertretungsvollmacht ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 16.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 24.07.2023 an den (damaligen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte rechtswirksam, weil die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde gegenüber erst am 24.05.2024, dem Einlangen der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses beim BFA, rechtswirksam erfolgte. Gemäß den nach § 10 Abs. 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes (§ 1026 ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier BFA) gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (VwGH 31.05.1989, 89/01/0104; VwGH 25.06.1999, 97/19/1776).

Infolge der unterlassenen Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des BFA vom 24.07.2023 am 21.10.2023 in Rechtskraft.

Unter Zugrundelegung der plausiblen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangte die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers erst am 17.06.2024 durch ein Telefonat mit dem BFA Kenntnis von der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides an den vormaligen Rechtsvertreter und somit von der Versäumung der Beschwerdefrist, wodurch der Wiedereinsetzungsantrag am 28.06.2024 innerhalb der zweiwöchigen Frist rechtzeitig einbracht wurde (vgl. VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl. auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem "objektiven Durchschnittsablauf" (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin gehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40ff] trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 38)

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff "unabwendbar" stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.05.1996/96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er dessen Eintritt voraussah. (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 39). Unter einem „Ereignis“ ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021).

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumnis der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den "minderen Grad des Versehens" übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Jud der Gerichtshöfe öffentlich Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 27.06.2008, 2008/11/0099), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vgl Hengstschläger3 Rz 606; Thienel4 323). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 20.01.2000, 98/06/0108; 27.06.2008/2008/11/0099). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insb an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122). (Hengstschläger/Leeb AVG § 71 Rz 40)

3.2.2. Die im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Gründe machen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war bzw. dass der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein nur minderer Grad des Versehens zugrunde lag.

Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers habe ihn der vormalige Rechtsvertreter am 22.09.2023 telefonisch von der erfolgten Zustellung des Bescheides verständigt und gefragt, ob Beschwerde erhoben werden soll. Der Beschwerdeführer habe diesem mitgeteilt, dass keine weiteren Schritte zu setzen seien, weil er eine neue Vertretung habe und bereits Beschwerde erhoben worden sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom früheren Rechtsvertreter postalisch übermittelt.

Damit hatte der Beschwerdeführer jedenfalls am 22.09.2023 Kenntnis davon, dass seinem vormaligen Vertreter ein Bescheid des BFA zugestellt worden war. Die Fristversäumung beruht somit nicht darauf, dass ihm die Existenz oder Zustellung des Bescheides verborgen geblieben wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe angenommen, dass es sich um den ersten (rechtswidrig) an ihn persönlich zugestellten Bescheid des BFA gehandelt habe, gegen den bereits Beschwerde erhoben worden sei und, dass er von der Zurückweisung der Beschwerde zum Zeitpunkt des Telefonates keine Kenntnis gehabt habe, vermag dies keinen Wiedereisetzungsgrund zu begründen.

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sein vormaliger Vertreter ihn gerade wegen der Zustellung eines Bescheides kontaktiert hat. Unter diesen Umständen wäre es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über die rechtliche Bedeutung dieser Zustellung Gewissheit zu verschaffen, insbesondere durch Kontaktaufnahme mit seiner nunmehrigen Vertretung. Stattdessen hat sich der Antragsteller ausschließlich auf seine eigene Annahme verlassen, dass die Mitteilung des vormaligen Vertreters einen bereits bekannten und bereits bekämpften Bescheid betreffe. Eine solche Vorgangsweise entspricht nicht der im Verkehr mit Behörden und Gerichten erforderlichen Sorgfalt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein minderes Versehen mehr vor, wenn die Partei die ihr zumutbare Sorgfalt in auffallender Weise außer Acht lässt (vgl. VwGH 09.01.2026, Ra 2025/02/0242). Wer trotz ausdrücklicher Kenntnis von einer Zustellung eines Bescheides keinerlei Überprüfung vornimmt und auch seinen neu bestellten Vertreter nicht befasst, handelt nicht bloß leicht fahrlässig.

Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren [Hinweis E 26.4.1994, 93/05/0104; hier irrte der Wiedereinsetzungswerber insbesondere über die Frage der Zustellung an einen Rechtsanwalt, der dem Wiedereinsetzungswerber gegenüber, jedoch noch nicht mit Wirkung gegenüber der Behörde die Vollmacht aufgelöst hat; dem Wiedereinsetzungswerber wäre es zuzumuten gewesen, sich über die Fragen des Fristenlaufes zu informieren. Die Sorglosigkeit, die zur Fristversäumung führte, erlaubt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens nicht (VwGH 29.11.1994 94/05/0318)]

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Irrtum beruhte daher nicht auf einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, sondern auf einer Fehlbeurteilung einer bekannten Sachlage, deren Aufklärung durch naheliegende und zumutbare Maßnahmen möglich gewesen wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vormalige Vertreter hätte ihn nicht ausreichend über die Bedeutung der Zustellung informiert bzw. das BFA von der Vollmachtsauflösung verständigen müssen, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses primär der Partei, die Auflösung der Vollmacht der Behörde bekannt zu geben und damit für klare Zustellverhältnisse zu sorgen (vgl. VwGH 11.11.1992, 92/02/0208).

Der frühere rechtsfreundliche Vertreter hat den Beschwerdeführer nach dem unbestrittenen Sachverhalt über die erfolgte Zustellung informiert und ihm den Bescheid postalisch übermittelt. Damit hat dieser jene Sorgfaltsmaßnahmen gesetzt, die ihm im Rahmen der nachwirkenden anwaltlichen Pflichten zum Schutz vor Rechtsnachteilen oblagen (vgl. VwGH 11.11.1992, 92/02/0208). Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Bewertung der Situation oder zur Vergewisserung des tatsächlichen Verständnisses des Beschwerdeführers besteht nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses nicht.

Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses bewirkte grundsätzlich das Erlöschen der Vertretungsbefugnis und der daraus resultierenden Pflichten des bisherigen Rechtsvertreters. Die in § 1025 ABGB normierte Fortsetzungspflicht stellt lediglich eine eng begrenzte Ausnahme für unaufschiebbare Geschäfte dar und führt nicht zu einer generellen Fortdauer anwaltlicher Verpflichtungen nach Mandatsbeendigung. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anerkennt eine Fortwirkung lediglich hinsichtlich solcher Maßnahmen, die zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Rechtsnachteils erforderlich sind (vgl. VwGH 17.12.1984, 83/11/0288). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des ehemaligen Vertreters, nach Auflösung der Vollmacht weiterhin die Verfahrensführung zu überwachen oder Zustellvorgänge zu kontrollieren, lässt sich daraus nicht ableiten.

Allfällige Fehlvorstellungen des Beschwerdeführers über die verfahrensrechtliche Bedeutung der Zustellung sind seiner Sphäre zuzurechnen und vermögen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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