Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W217 2319812-1•Bundesverwaltungsgericht W217 2319812-1
W217 2319812-1Bundesverwaltungsgericht11.06.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W217 2319812-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 31.07.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem GdB in Höhe von 50%.
Am 27.03.2025 einlangend beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch: „belangte Behörde”) die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
In dem Sachverständigengutachten vom 25.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2025, ist Folgendes festgehalten:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung am 16.01.2021
1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 40%
2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD II 40%
3 Koronare Herzkrankheit 30%
4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus II 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Zwischenanamnese seit 2021:
24 Feb 2025 TLIF L5/S1
COPD Gold ll-lll
IDDM seit 2 Jahren
Derzeitige Beschwerden:
‚Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, der linke Vorfuß klappt hinunter, das linke Bein lässt aus, Probleme beim Siegen steigen, Harninkontinenz seit einem Jahr, zunehmend.
Trage teilweise eine Inkontinenzhose. Der Urologe findet keine Ursache, das kann von der LWS sein.
Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels außenseitig links
Habe COPD III seit 2020, 1 x im Jahr Lungenfacharzt.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig.
Rehabilitation ist ab Herbst geplant. Reha hatte ich 2 -3 x.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.‘
Mit dem Antragsteller und der Begleitperson wird am Ende der Begutachtung besprochen, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und der neue Befunde übernommen wurde. Sämtliche Gesundheitseinschränkungen wurden ausführlich besprochen, es werden, auch nach nochmaliger abschließender Befragung, keine weiteren Leiden vorgebracht.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Exforge Berodual Pantoloc Ezerosu Spiolto Concor Cor Hydal 4 mg Toujeo 0-0-27-0, ASS, Metformin, Humalog Astec Lyrica Ozempic
Allergie: 0
Nikotin: 0
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Sohn, lebt in Wohnung im 6. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: BUP seit 3 Jahren, zuvor XXXX LKW Lenker
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , MBA Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 20.03.2025
(Osteochondrose L5/S1 operat (TLIF 24 Feb 2025) Discusprolaps L5/S1 operat et reoperat et reoperat invet (3/07,4/07, 5/07) Lumboischalgie sin art HT DM Typ 2 COPD (Gold ll-lll) KHK St.p. TIA)
Orthopädisches Spital XXXX 2025-03-10 (Osteochondrose bei L5/S1 M42.16 hochgradige Foramenstenose L5/S1 li. M48.0 Z.n. 3xiger Mikrodiscektomie L5/S1 li, 2005
St.p. Insult Z86.7 IDDM E14.9 Arterielle Hypertonie 110 COPD Grad III J44.99 KHK, 60% Stenose der RCA Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2025-02-24 TLIF L5/S1)
Nachgereichter Befund:
Dr. XXXX Lungenfacharzt 25.11.2020 (COPD III, chron. Nikotinabusus 30py)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 59 a
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 190,00 cm Gewicht: 125,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand beidseits möglich, mit Anhalten, links im Sitzen und Liegen Vorfußheben geschwächt.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Unterschenkel beidseits 39 cm.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 50°, links bis 30° möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Narbe median 10 cm
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: nicht durchgeführt
Lasegue links pos, rechts neg
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist links hinkend, beim Gehen kein Absinken des Vorfußes
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, TLIF L5/S1, geringgradige Vorfußheberschwäche links
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD III
3
Koronare Herzkrankheit
4
insulinpflichtiger Diabetes mellitus II
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des VGA wird nach OP neu bezeichnet, keine Verschlimmerung feststellbar
Leiden 2 wird neu eingestuft, COPD III ist dokumentiert
keine Änderung von Leiden 3 des VGA
Leiden 4 des VGA wird geändert auf IDDM
X
Dauerzustand.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt, auch unter Beachtung der obstruktiven Lungenerkrankung, ohne Langzeitsauerstoffversorgung, vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?”
3. Mit Schreiben vom 26.06.2025 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sah von einer Stellungnahme ab.
4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
5. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2025 und brachte im Wesentlichen vor, es sei ihm mit Bescheid vom 30.07.2025 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Wie auf der Auflistung des Pflegebedarfs angeführt werde, erhalte er den vollen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule legte er den Befund einer Fachärztin für Neurochirurgie vom 11.08.2025 in Vorlage. Darüber hinaus führte er aus, die weitere Behandlung in XXXX habe die Notwendigkeit einer Implantation eines Nervenstimulators ergeben. Dies könne jedoch erst nach Senkung des Langzeitzuckerwertes, der viel zu hoch sei, erfolgen. Hinzu komme, dass er an COPD III leide und bereits nach 50 m bzw. bei geringer Anstrengung an Atemnot leide. Dies werde weiter durch die koronare Herzkrankheit erschwert. Außerdem komme es durch die Schädigung der Wirbelsäule teilweise auch zur Inkontinenz. Deshalb sei es ihm keinesfalls mehr zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
6. Am 17.09.2025 langte die Beschwerde samt Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Dieses ersuchte in der Folge Frau DDr.in XXXX um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens.
Am 07.04.2026 langten zwei Patientenbriefe des Orthopädischen Spitals XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Frau DDr.in XXXX hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 aufgrund der Aktenlage sodann fest:
„(…)
Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
1. ) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar‘ vor?
Nein.
Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine maßgebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Eine Unterarmstützkrücke wird verwendet. Bei Zustand nach Bandscheibenoperation, Dekompression und TLIF L5/S1 liegt kein Hinweis für neuerlichen Bandscheibenvorfall vor, siehe Befund Dr. XXXX , somit erzielte Verbesserung - siehe Befundlage - ohne Nachweis eines relevanten neurologischen Defizits. Es liegt keine erhebliche Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor.
Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Eine relevante Einschränkung des Bewegungsumfangs der Gelenke der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Ein höhergradiges neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Im nachgereichten Befund Dr. XXXX ist kein klinischer Status enthalten, jedenfalls kein neurologisches Defizit dokumentiert.
Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden.
Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig links hinkend, Gesamtmobilität unauffällig, kein Vorfußabsinken -, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten unter analgetischer Therapie ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Insbesondere stellt eine Reduktion der Kalorienzufuhr, welche eine zumutbare Maßnahme der Steuerung ist, eine maßgebliche Option dar.
1Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule TLIF L5/S1 geringgradig. Vorfußheberschwäche links
2Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD Il-III
3Koronare Herzkrankheit
4Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Il
Die angeführten Leidenszustände liegen nicht in einem Ausmaß vor, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu verunmöglichen. Im Vordergrund stehen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, es ist jedoch eine analgetische Therapie, eventuell Intensivierung der Therapie, möglich, die Therapieoptionen sind nicht ausgeschöpft.
Insbesondere liegt kein objektivierbares relevantes neurologisches Defizit vor.
Bei Chronisch obstruktiver Lungenerkrankung konnte keine erhebliche Atemnot festgestellt werden, eine Langzeitversorgung ist nicht dokumentiert. Eine Koronare Herzkrankheit führt nicht zu kardiopulmonaler Dekompensation, bei stabilen Verhältnissen ist eine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben, anderwärtige Befunde liegen nicht vor. Diabetes mellitus mit erhöhtem HbA1c führt jedoch nicht zu objektivierbaren erheblichen Folgeschäden, welche die Gesamtmobilität wesentlich beeinträchtigen würden.
3. )Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.
Hinweise auf kardiale Dekompensation liegen nicht vor, eine höhergradige Einschränkung der Herzleistung ist nicht dokumentiert, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht belegt. Inkontinenz ist nicht befundbelegt.
4. )Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist ausreichend, eine Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden.
5. )Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
Nein. Insbesondere ist das Erreichen von Haltegriffen und Festhalten uneingeschränkt möglich.
6. )Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009111/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Inwieweit wird die BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert?
Gehen von rund 300 bis 400 m aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses ist nicht erheblich erschwert.
Die Abnützungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule führen zwar zu Beschwerden mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität, der Befundlage ist jedoch kein Bandscheibenvorfall-Rezidiv zu entnehmen. Arthrosen im Bereich der Lendenwirbelsäule sind medikamentös so weit beherrschbar, dass das Gehen von kurzen Wegstrecken, Stehen und Überwinden von Niveauunterschieden zumutbar und möglich ist.
Im Beschwerdevorbringen wird eingewendet, dass im Pflegegeldgutachten festgestellt worden sei, dass Unterstützung beim Kochen erforderlich sei und der Beschwerdeführer zum Beispiel nicht länger als 2 bis 3 Minuten stehen könne.
Dem wird entgegengehalten, dass es sich hierbei um eine Einschätzung im Pflegegeld Gutachten handelt.
Grundlage für die Beurteilung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung stellen objektive Befunde dar. Es ist anhand der dem aktuellen Gutachten vorliegenden Beweislage aufgrund der Befunde und des Untersuchungsergebnisses nicht ausreichend nachvollziehbar, nicht länger als 2 bis 3 Minuten stehen zu können.
7. ) Ausführliche Stellungnahme zu dem neu vorgelegten medizinischen Beweismittel (Abl. 23) des BF. Bereits vorgelegte Beweismittel: Abl. 10-12.
Abl. 23 Befund Dr. XXXX Facharzt für Neurochirurgie 11.08.2025
TLIF L5/S1 2/2025, Zustand nach 3-maliger Bandscheibenoperation L5/S1 2005.
Lumboischialgie links, können nicht weit gehen, Geschirrspüler ausräumen sei auch schmerzhaft. Hydal 8 mg. HbA1c 9, 7. MRT LWS Juli 2025: kein Bandscheibenvorfall, regelrechte Dekompression L5/S1. Röntgen LWS Juli 2025 mögliche Schraubenlockerung L4 links. - Eine neuerliche Bandscheibenvorfälle konnte nicht festgestellt werden, Verdacht auf Schraubenlockerung ist bisher nicht erhärtet. Befund steht in Einklang mit getroffener Beurteilung.
Abl. 12 Dr. XXXX , MBA Facharzt für Otthopädie und Traumatologie 20.03.2025
Osteochondrose L5/S1 operat (TLIF 24 Feb 2025) Discusprolaps L5/S1 operat et reoperat et reoperat invet (3/07,4/07, 5/07) Lumboischalgie sin art HT DM Typ 2 COPD (Gold Il-III) KHK
St.p. TIA - kein Hinweis für erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität
Abl. 11 Orthopädisches Spital XXXX 2025-03-10
Osteochondrose bei L5/S1 M42.16 hochgradige Foramenstenose L5/S1 li. M48.O Z.n. 3xiger
Mikrodiscektomie L5/S1 li, 2005 St.p. Insult Z86.7 IDDM E14.9 Arterielle Hypertonie 1 10
COPD Grad III J44.99 KHK, 60% Stenose der RCA Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2025-02-24 TLIF L5/S1 - sämtliche Diagnosen sind enthalten, durchgeführte Fusion L5/S1 wird in der Beurteilung berücksichtigt, Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität liegen nicht vor.
8. )Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
Keine abweichende Beurteilung.
9. )Gegebenenfalls wird um Feststellung ersucht, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand.“
9. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde keine Stellungnahme zum Gutachten vom 30.04.2026 innerhalb der vorgegebenen Frist eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer ist seit 14.01.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Er begehrte am 27.03.2025 bei der belangten Behörde einlangend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass.
1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule TLIF L5/S1 geringgradig. Vorfußheberschwäche links
2Chronisch obstruktive Lungenerkrankung - COPD Il-III
3Koronare Herzkrankheit
4Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Il
1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, welches ihr Gutachten vom 25.06.2025 vollinhaltlich bestätigt, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.4. Beim Beschwerdeführer liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln bei geringgradig links hinkendem ohne Vorfußabsinkendem Gangbild sind nicht erheblich erschwert.
Der Beschwerdeführer leidet zudem an keiner Erkrankung des Immunsystems.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken– nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Auch eine medizinisch objektivierbare, dauerhafte Funktionsstörung im Sinne einer kontinuierlichen Inkontinenz liegt laut der Befundlage nicht vor.
Zu 1.1.: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellung zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 07.05.2025, sowie deren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.04.2026.
Unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist.
Bereits in ihrem Gutachten vom 25.06.2025 wird ausführlich und nachvollziehbar – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen: So hielt sie darin fest, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es stehen zwar belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, diese schränken jedoch die Steh- und Gehleistung nur mäßig ein. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Zudem liegen auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, ein kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt - selbst unter Beachtung der obstruktiven Lungenerkrankung - ohne Langzeitsauerstoffversorgung vor.
In ihrem Aktengutachten vom 30.04.2026 ergänzt die Sachverständige, dass bei einem Zustand nach Bandscheibenoperation, Dekompression und TLIF L5/S1 kein Hinweis für einen neuerlichen Bandscheibenvorfall vorliegt, somit bestehe eine erzielte Verbesserung ohne Nachweis eines relevanten neurologischen Defizits. Ein höhergradiges neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der Begutachtung objektivierbar. So ist auch in dem mit der Beschwerde nachgereichten Befund von Dr. XXXX vom 11.08.2025 kein neurologisches Defizit dokumentiert (vgl. „ ….. Bildgebung: Im vorgelegten MRT der LWS vom Juli 2025 (CD) zeigt sich kein BSV, regelrechte Dekompression L5/S1. Rö der LWS vom Juli (2025) zeigt sich eine mögliche Schraubenlockerung L4links. …. Procedere: Empfehle ein CT der LWS und Vorstellung am 14.8. um 11h in XXXX . Sollte eine Lockerung bewiesen sein sollte eine erneute Operation erfolgen. Bis dahin körperliche Schonung.“)
Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, relevante Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten insbesondere der Hände konnten nicht festgestellt werden.
Anhand des beobachteten Gangbilds - geringgradig links hinkend, Gesamtmobilität unauffällig, kein Vorfußabsinken -, des Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten unter analgetischer Therapie ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Die Arthrosen im Bereich der LWS sind soweit medikamentös beherrschbar, dass das Gehen von kurzen Wegstrecken, Stehen und Überwinden von Niveauunterschieden zumutbar und möglich ist..
Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Insbesondere stellt eine Reduktion der Kalorienzufuhr, welche eine zumutbare Maßnahme der Steuerung ist, eine maßgebliche Option dar.
Diese Ausführungen decken sich mit den Aufzeichnungen der medizinischen Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.05.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. “Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand beidseits möglich, mit Anhalten, links im Sitzen und Liegen Vorfußheben geschwächt. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse: Unterschenkel beidseits 39 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist rechts bis 50°, links bis 30° möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS, Narbe median 10 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: nicht durchgeführt. Lasegue links pos, rechts neg. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild ist links hinkend, beim Gehen kein Absinken des Vorfußes. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.”).
Sohin kommt die Sachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann.
Gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass zwar bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Eine medizinisch objektivierbare, dauerhafte Funktionsstörung im Sinne einer kontinuierlichen Inkontinenz liegt laut der Befundlage jedoch nicht vor.
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des erhobenen Befundes nachvollziehbar und schlüssig.
Die vom Beschwerdeführer am 07.04.2026 vorgelegten Patientenbriefe konnten vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden, da eine Berücksichtigung dieser nachgereichten medizinischen Beweismittel dem Neuerungsverbot in § 46 BBG entgegenstehen würde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR 25. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 17.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangende Befunde und Beweismittel nicht berücksichtigt werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständige konnte insgesamt im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 07.05.2025, sowie in ihrem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.04.2026 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.