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W141 2341153-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2341153-1
W141 2341153-1Bundesverwaltungsgericht12.06.2026
Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Erkennbarkeit Kausalität Meldepflicht Rückforderung Ruhen des Anspruchs Verschweigung wesentlicher Umstände Widerruf
W141 2341153-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina PALKOVICH und Mag. Matthias TRINKO als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Vladimir VRANES, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Bruck/Leitha vom 22.01.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2026 bestätigt.
I.Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 15.03.2025 bis 16.03.2025, 29.03.2025 bis 06.04.2025, 22.04.2025 bis 25.04.2025, 18.07.2025 bis 21.08.2025, 28.08.2025 bis 16.09.2025 sowie 25.09.2025 bis 14.10.2025 widerrufen.
II.Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des während dieser Zeiträume unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 3.875,40 verpflichtet.
III.Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3.875,40 ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung auf das Konto des Arbeitsmarktservice Niederösterreich unter IBAN AT22 0100 0000 0565 0125 und BIC BUNDATWW einzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Bei der am 16.01.2026 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Bruck/Leitha (in weiterer Folge „belangte Behörde“ genannt) aufgenommenen Niederschrift aufgrund einer anonymen Anzeige wegen Auslandsaufenthalts erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in den Monaten März bis Oktober 2025 mehrmals in Serbien aufgrund ihres Scheidungsverfahrens und der häuslichen Gewalt ihres Ehegatten gewesen sei. Sie stelle ihren Reisepass zur Abklärung der Auslandsaufenthalte zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Vorsprache über die in Aussicht genommene Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Kenntnis gesetzt und erklärte sich bereit, die offene Forderung zurückzuzahlen.
2. Mit Bescheid vom 22.01.2026 widerrief die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum „von 15.03.2025 bis 14.10.2025“ und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.875,40.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 15.03.2025 bis 16.03.2025, 29.03.2025 bis 06.04.2025, 22.04.2025 bis 25.04.2025, 18.07.2025 bis „26.08.2025“ (gemeint offenbar: 21.08.2025), 28.08.2025 bis 16.09.2025 sowie 25.09.2025 bis 14.10.2025 zu Unrecht bezogen habe, da sie sich in diesen Zeiträumen im Ausland aufgehalten und dies nicht gemeldet habe. Eine Anweisung könne erst wieder nach einer Wiedermeldung beim AMS erfolgen.
3. Mit Eingabe von 20.02.2026 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Hierin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreite, sich in den im Bescheid genannten Zeiträumen im Ausland befunden zu haben und insoweit ein Ruhen des Anspruches vorgelegen sei. Der Bescheid werde jedoch hinsichtlich der Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG angefochten, insbesondere im Umfang der festgesetzten Höhe des Rückforderungsbetrages.
Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführerin den Leistungsbezug vorsätzlich oder zumindest schuldhaft herbeigeführt habe bzw. welche persönlichen Umstände zur unterbliebenen Meldung geführt hätten und warum trotz dieser Umstände eine volle Rückforderung geboten sein solle. § 25 AlVG begründe keine automatische Rückzahlungspflicht, sondern setze ein schuldhaftes Verhalten voraus und verlange eine einzelfallbezogene Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
Die Beschwerdeführerin habe sich im relevanten Zeitraum in einer erheblichen persönlichen Krisensituation im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann und familiären Konflikten befunden. Der Aufenthalt im Ausland habe nicht Freizeitinteressen gedient, sondern der vorübergehenden Stabilisierung ihrer persönlichen Situation. Ein vorsätzliches oder missbräuchliches Verhalten habe nicht vorgelegen.
Der Bescheid beschränke sich auf die Feststellung des Auslandsaufenthalts und leite daraus schematisch die volle Rückforderung ab, ohne eine Verschuldensprüfung oder Billigkeitsabwägung vorzunehmen. Dies stelle eine unzulässige „Automatismusentscheidung“ dar.
Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung unter Berücksichtigung des fehlenden Vorsatzes und der besonderen Umstände herabgesetzt werde, hilfsweise die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Durchführung einer ordnungsgemäßen Ermessensprüfung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Bescheid vom 23.03.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ab 03.03.2025 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 43,06 zuerkannt worden sei. Am 12.05.2025 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde familiäre Probleme – insbesondere die Gewalttätigkeit ihres Ehemannes – gemeldet, woraufhin ihr die Kontaktdaten verschiedener Hilfseinrichtungen mitgeteilt worden seien. Am 19.06.2025 habe sie der belangten Behörde gemeldet, dass sie ab dem 23.06.2025 zwei Wochen in Serbien Urlaub mache. Am 07.07.2025 habe sie sich telefonisch wiedergemeldet. Erst auf Grund einer am 24.12.2025 eingelangten anonymen Anzeige sei der belangten Behörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.03.2025 bis 12.10.2025 mehrmals im Ausland gewesen sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf den vorgelegten Reisepass mit den darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln, die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die im Akt einliegenden Anmerkungen zu den dem AMS bekannten Zeiträumen. Die Beschwerdeführerin habe die festgestellten Auslandsaufenthalte selbst nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte die belangte Behörde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG während des Aufenthaltes im Ausland ruhe, weshalb der Leistungsbezug für diese Zeiträume gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 16 Abs. 3 AlVG gingen schon deshalb ins Leere, weil bei einem Verfahren betreffend den Widerruf von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht auf die in § 16 Abs. 3 AlVG genannten Umstände abzustellen sei, sondern es nur darauf ankomme, ob Ruhen im Sinne des § 16 AlVG eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keinen Antrag auf Nachsicht eingebracht. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss in Höhe von € 3.875,40 entstanden, resultierend aus 90 widerrufenen Leistungstagen zu einem Tagsatz von € 43,06.
Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen, den Auslandsaufenthalt zu melden. Sie sei bei Antragstellung und in den an sie ergangenen Mitteilungen auf die Verpflichtung der Meldung hingewiesen worden. Im Antragsformular habe sie diese Verpflichtungen durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen. Sie habe somit im Sinne des zweiten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG eine maßgebende Tatsache mit zumindest bedingtem Vorsatz verschwiegen.
5. Mit Eingabe vom 02.04.2026 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Hierin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG angefochten werde.
Die belangte Behörde leite das Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes ausschließlich aus der unterlassenen Meldung der Auslandsaufenthalte ab. Dies sei nicht ausreichend. Ein Vorsatz im Sinne des § 25 AlVG setze voraus, dass die Beschwerdeführerin die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezuges zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Die Auslandsaufenthalte stünden im Zusammenhang mit einer erheblichen persönlichen Ausnahmesituation, insbesondere der Trennung vom Ehegatten, familiären Konflikten sowie häuslicher Gewalt. Mittlerweile befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Gewaltschutzzentrum bzw. Frauenhaus, was die bereits im Verfahren vorgebrachte Belastungssituation objektiv bestätige. Ein bewusstes oder planmäßiges Verhalten zur Erlangung unberechtigter Leistungen habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen.
Die Rückforderung gehe überdies über die tatsächlichen Auslandsaufenthalte hinaus und werde auf Zeiträume ausgedehnt, die ausschließlich auf einer verspäteten Wiedermeldung beruhen würden. Die konkreten Aufenthaltszeiten im Ausland seien anhand des Reisepasses exakt feststellbar und würden nicht bestritten. Dennoch würden deutlich längere Zeiträume der Rückforderung zugrunde gelegt, als sich aus den tatsächlichen Auslandsaufenthalten ergäben. Eine einzelfallbezogene Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Schließlich erschöpfe sich der Bescheid in einer schematischen Anwendung des § 25 Abs. 1 AlVG. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der konkreten persönlichen Ausnahmesituation, dem Fehlen einer Bereicherungsabsicht sowie der Verhältnismäßigkeit der Rückforderung fehle vollständig. Gerade unter Berücksichtigung der aktuellen Aufnahme in ein Gewaltschutzzentrum wäre eine differenzierte Billigkeitsprüfung geboten gewesen.
6. Am 14.04.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
7. Am 01.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit dem Vorsitzenden Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Christina PALKOVICH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Mag. Matthias TRINKO (LR2) sowie der Schriftführer Mario BOGATIC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), ihr bevollmächtigter Vertreter RA Mag. Vladimir VRANES (BFV) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gibt an, es werde nicht bestritten, dass es die Auslandsaufenthalte gegeben habe.
Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen.
Folgende Beilagen werden aufgenommen: Zeugenvernehmungen wegen Verdacht auf körperliche Gewalt 03.06.2025 und 12.05.2025, eine Aufenthaltsbestätigung vom Gewaltschutzzentrum vom 28.04.2026 und der Nutzungsvertrag von einer neuen Wohnung.
VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor:
Auf Nachfrage, ob sie die Auslandsaufenthalte von März bis Oktober 2025 gemeldet habe, habe sie dies nicht. Das sei nicht wegen des AMS gewesen. Sie habe sich in einer schwierigen Situation befunden. Ihr Mann sei aggressiv gewesen und sie sei nach Serbien gefahren mit ihren Kindern. Sie sei ungefähr zwei Wochen dort gewesen. Das sei zu Ostern gewesen, der 21. April 2025.
Er sei vor Ostern schon aggressiv gewesen und einen Tag später sei sie nach Serbien gefahren. Ihre Kinder seien vier und sechs Jahre alt. Die Auslandsaufenthalte habe sie dem AMS zunächst nicht mitgeteilt. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie beim AMS Bescheid gesagt. Sie habe dem AMS mitgeteilt, dass sie nicht in Österreich gewesen sei.
Auf Vorhalt, dass laut vorliegender Gesprächsnotiz kein Auslandsaufenthalt gemeldet worden sei, stimme diese nicht. Sie habe erklärt, dass ihr Ex-Mann an diesem Tag gewalttätig gewesen sei und sie die ganze Nacht im Auto geschlafen habe. Am nächsten Tag sei sie mit ihren Kindern nach Serbien gefahren. Das habe sie gemeldet. Über diese zwei Wochen sei nicht geredet worden.
Auf Vorhalt der BHV, dass 23.06. bis 06.07. gemeldet worden sei und der 17.07 oder der 30.07. danach nicht, sei zu dieser Zeit die Obsorge geklärt worden. Dies sei beim BF Bruck an der Leitha gewesen.
Auf Nachfrage, warum sie dann nach Serbien gefahren sei, habe sie in Österreich keine Unterkunft gehabt, deshalb sei sie nach Serbien gefahren. Sie sei 2025 immer in Serbien gewesen. Es habe eine Regelung gegeben, dass einmal ihr Mann und einmal sie im Haus sei, mit den Kindern. Und wenn sie nicht im Haus gewesen sei, sei sie nach Serbien gefahren.
Auf Nachfrage, ob sie gewusst habe, dass sie weniger Geld bekomme, wenn sie zwei Wochen nicht in Österreich sei, wisse sie, wenn sie nicht in Österreich gewesen sei, habe sie weniger Geld bekommen. Sie habe nicht daran gedacht, dass sie es beim AMS melden müsse. Die Probleme mit ihrem Ehemann hätten sie allzu sehr abgelenkt.
Auf Nachfrage nach der Unterkunft und auf Vorhalt, dass sie bereits im Mai 2025 mit dem Frauenhaus Kontakt gehabt habe, stimme das. Ihr sei gesagt worden, sie solle am nächsten Tag mit den Kindern kommen. Dann habe ihr Ehemann dies erfahren, habe die Kinder genommen und das Auto. Dann sei sie bei der Polizei gewesen und bei Gericht wegen des Sorgerechts. Nach Serbien sei sie mit dem Bus gefahren, Auto sei zu teuer. Die anonyme Anzeige habe vermutlich ihr Ex-Mann erstattet, er kenne sich aus mit dem Bezug von Arbeitslosengeld.
Sie habe mehrmals bei der Cousine oder ihrer Tante geschlafen. Diese hätten einen Wohnsitz in Wien.
Die Gewaltattacken gegen sie habe es bereits seit einem Jahr zuvor gegeben. Er habe versucht, sie immer zu manipulieren. Er habe gesagt, er sei krank und müsse immer ins Spital. Er habe vorgegeben, wenn sie ihn verlasse, würde er sich umbringen.
Auf Vorhalt der BHV, dass sie bereits am 10.03. ins Ausland gefahren sei, als sie beim AMS krankgemeldet gewesen sei, habe es auch zu diesem Zeitpunkt schon Probleme gegeben und sei sie deshalb zu ihren Eltern nach Serbien gefahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 07.02.2023 bis 28.02.2025 bei der XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.03.2025 bis 02.03.2025 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis.
Am 01.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen elektronischen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde ein. Mit ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung nahm sie insbesondere nachstehende Passagen zur Kenntnis:
„2. Meldeplichten nach § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz und Regelungen zur Wiedermeldung nach § 46 Abs 5 und Abs 6 AlVG
Was muss ich melden?
Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und Änderungen Ihrer persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten, sowie alle Änderungen der Angaben, die Sie im Antrag gemacht haben
Zum Beispiel:
Arbeitsaufnahmen: Sie beginnen eine selbstständige oder unselbstständige Arbeit – auch eine befristete oder geringfügige Arbeit oder eine Arbeit auf Werkvertragsbasis.
Sie sind krank, müssen ins Spital, gehen auf Kur oder Ihre gesundheitliche Situation verschlechtert sich.
Ihr Einkommen ändert sich, z.B. durch eine Pension, durch Alimente oder Mieteinnahmen. Sie beantragen eine Pension.
Sie beginnen eine Ausbildung, z. B. ein Studium, eine Schule oder eine andere Weiterbildung.
Sie begeben sich ins Ausland oder planen einen Auslandsaufenthalt.
Ihre persönlichen Lebensumstände ändern sich, z. B. durch Übersiedlung, Heirat, Verpartnerung, Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes etc.
Die Betreuung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder ändert sich.
Wann muss ich die Änderungen melden?
Melden Sie dem AMS diese Änderungen sofort. Das verhindert, dass Sie Geld ans AMS zurückzahlen müssen.
[…]
Was passiert, wenn ich meine Meldepflichten verletze?
Wenn Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig melden, kann das AMS die Zahlungen einstellen und Geld von Ihnen zurückfordern. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.
Ich bestätige die Informationen zur Datenschutzgrundverordnung und die (Wieder-)Meldepflichten der §§ 50 Abs 1 und 46 Abs 5 und Abs 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz gelesen zu haben und diese einzuhalten. Zudem bestätige ich, dass
ich den Antrag wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt habe und
ich sofort melde, wenn sich etwas an meinen Angaben in diesem Formular ändert.
ich weiß, dass das AMS den Geldbezug einstellt oder rückfordert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben gemacht habe. Außerdem kann es zu einer Strafanzeige und einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.“
Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 05.03.2025 Arbeitslosengeld ab 03.03.2025 zu einem Tagsatz von € 43,06 zuerkannt.
Hierin wurde sie neuerlich ausdrücklich auf ihre Meldepflichten hingewiesen. Konkret enthielt die Leistungsmitteilung folgende Passage:
„Meldepflicht
Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden:
a)jede Beschäftigungsaufnahme [...];
b)jede Änderung Ihres Einkommens oder des Einkommens Ihrer Angehörigen [...];
c)jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. durch Krankheit, Heirat, Lebensgemeinschaft, Studium bzw. sonstige Ausbildung, Schwangerschaft, Haft, ...);
d)jede Änderung der Wohnadresse;
e)jeder Aufenthalt im Ausland;
[…]
Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstattet, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen. Außerdem können Verletzungen der Meldepflichten zur Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.“
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hielt sich die Beschwerdeführerin von 14.03.2025 bis 16.03.2025, 28.03.2025 bis 06.04.2025, 21.04.2025 bis 25.04.2025, 17.07.2025 bis 30.07.2025, 06.08.2025 bis 07.08.2025, 13.08.2025 bis 18.08.2025, 27.08.2025 bis 31.08.2025, 10.09.2025 bis 14.09.2025, 24.09.2025 bis 28.09.2025 sowie von 08.10.2025 bis 12.10.2025 in Serbien auf.
Davor befand sich die Beschwerdeführerin bereits im Laufe des Jahres 2024 aufgrund dessen aggressiven Verhaltens mehrfach in Konflikt mit ihrem damaligen Ehemann. Nach einer Auseinandersetzung im April 2025 sah die Beschwerdeführerin die Ehe als endgültig gescheitert an, woraufhin sie mit ihren beiden Kindern nach Serbien fuhr. In weiterer Folge wurde ein Scheidungsverfahren eingeleitet und am Bezirksgericht Bruck an der Leitha die Obsorge über die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und ihres in Scheidung befindlichen Mannes geregelt. Dabei sollte die Obsorge über für die Kinder jeweils abwechselnd in der vorherigen Ehewohnung erfolgen. Da die Beschwerdeführerin sohin über längere Zeiträume nicht über diese Wohnung verfügen konnte, kam sie zeitweise bei ihrer Cousine sowie Tante unter, die beide in Wien wohnhaft sind. Während der übrigen Zeiträume fuhr sie zu ihrer Familie nach Serbien.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Serbien der Arbeitssuche nachging oder dass die Auslandsaufenthalte zur Wahrung ihrer körperlichen Sicherheit oder persönlichen Integrität zwingend erforderlich waren. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem möglich gewesen, in einem Frauenhaus oder in einer Notunterkunft unterzukommen.
Am 19.06.2025 meldete die Beschwerdeführerin über ihr „eAMS“-Konto, ab dem 23.06.2025 für zwei Wochen in Serbien zu sein und teilte am 07.07.2025 ihre Rückkehr mit. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen der verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalte meldete.
Infolge einer Krankmeldung am 19.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin zudem neuerlich wie folgt belehrt:
„Bitte beachten Sie die NEUEN Richtlinien zur Wiedermeldung:
Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)meldung ausbezahlt.
Eine Wiedermeldung vor Ende der Unterbrechung ist nicht möglich.
Eine Wiedermeldung kann nur über Ihr eAMS-Konto, telefonisch oder persönlich erfolgen.“
Eine Wiedermeldung nach Ende der jeweiligen Auslandsaufenthalte erfolgte nach den Aufenthalten ab 17.07.2025 am 21.08.2025, nach den Aufenthalten ab 27.08.2025 am 16.09.2025 und nach den Aufenthalten ab 24.09.2025 am 14.10.2025.
Indem die Beschwerdeführerin ihre Auslandsaufenthalte in den oben angeführten Zeiträumen der belangten Behörde nicht meldete, hielt sie es jedenfalls ernstlich für möglich und fand sich damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und dadurch zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen.
Hätte die Beschwerdeführerin ihre Auslandsaufenthalte fristgerecht gemeldet, hätte die belangte Behörde den Leistungsbezug für die jeweiligen Zeiträume eingestellt und wäre die unrechtmäßige Auszahlung des Arbeitslosengeldes während dieser Zeiträume unterblieben.
Ebenso wusste die Beschwerdeführerin, dass ihr für die Zeiträume des Auslandsaufenthaltes sowie für die Zeiträume bis zur Wiedermeldung nach einem Auslandsaufenthalt kein Arbeitslosengeld gebührt.
Seit 20.10.2025 ist die Beschwerdeführerin wieder bei der XXXX als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Einen Antrag auf Nachsicht des Ruhens gemäß § 16 Abs. 3 AlVG hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bis dato nicht eingebracht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger jeweils mit Stichtag 15.04.2026 sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2026.
Die Feststellungen zum letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin sowie zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gründen sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und den vorgelegten Bezugsverlauf der belangten Behörde. Die Höhe des täglichen Anspruchs in Höhe von € 43,06 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 05.03.2025 und blieb von der beschwerdeführenden Partei im gesamten Verfahren ebenso unbestritten wie die tatsächliche Auszahlung während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume.
Die Feststellungen zur elektronischen Einbringung des Antrags auf Arbeitslosengeld am 01.03.2025 und zum wörtlichen Inhalt der damit zur Kenntnis genommenen Verpflichtungserklärung gründen sich auf das im Akt einliegende elektronische Antragsformular. Aufgrund ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer gesetzlichen Meldepflichten bereits aus diesem Grunde bewusst gewesen ist.
Der wörtliche Inhalt der in der Leistungsmitteilung vom 05.03.2025 enthaltenen Meldepflichtbelehrung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung selbst.
Die festgestellten Auslandsaufenthalte ergeben sich aus den im Akt einliegenden Ein- und Ausreisestempeln in dem von der Beschwerdeführerin im Zuge der Vorsprache am 16.01.2026 vorgelegten Reisepass, die sich auch mit den Angaben in der anonymen Anzeige vom 24.12.2025 weitgehend decken. Die Beschwerdeführerin hat die Auslandsaufenthalte sowohl in der Niederschrift vom 16.01.2026 als auch in sämtlichen weiteren Eingaben ausdrücklich eingeräumt und von ihr in der mündlichen Verhandlung neuerlich bestätigt. Soweit die Beschwerdeführerin einen zweiwöchigen Aufenthalt ab 21.04.2025 angegeben hat, so dauerte dieser lediglich bis 25.04.2025 und wurde ein längerer Aufenthalt ab 21.04.2025 auch nicht von der belangten Behörde angenommen, sodass dies offenbar einem Irrtum über die Länge des Aufenthalts nach Ostern geschuldet war.
Die Feststellung, dass eine Wiedermeldung nach Ende des jeweiligen Auslandsaufenthalts erst am 21.08.2025, am 16.09.2025 bzw. am 14.10.2025 erfolgte, gründet auf der tabellarischen Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung. Die Wiedermeldungen zu den jeweiligen Daten blieben im Übrigen im gesamten Verfahren unbestritten. Frühere Wiedermeldungen wurden nicht behauptet.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Krisensituation ist anzumerken, dass diese Umstände dem Grunde nach bereits zeitnah in den Akten der belangten Behörde Niederschlag gefunden haben, namentlich in der persönlichen Vorsprache vom 12.05.2025, in der die Beschwerdeführerin von sich aus die angegebene Gewalttätigkeit ihres Mannes thematisierte und ihr daraufhin Kontaktdaten verschiedener Gewaltschutzeinrichtungen mitgeteilt wurden, sowie in den Aktenvermerken vom 11.07.2025 und 17.09.2025. Es erscheint daher – jedenfalls für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens – durchaus naheliegend, dass die Beschwerdeführerin sich wie von ihr angegeben in einer subjektiv sehr belastenden Krisensituation befunden hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Serbien nachweislich einen Arbeitsplatz gesucht, sich bei einem Arbeitgeber vorgestellt oder einer Ausbildung unterzogen hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Auch dem Vorbringen, die Auslandsaufenthalte seien zur Wahrung ihrer körperlichen Sicherheit oder persönlichen Integrität zwingend erforderlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin im Verfahren einerseits selbst an, bei in Wien wohnhaften Verwandten untergekommen zu sein, andererseits konnte sie auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sie nicht bereits im Jahre 2025 in einem Frauenhaus oder in einer Notunterkunft untergekommen ist, zumal ihr ja von der belangten Behörde entsprechende Kontaktstellen vermittelt wurden und sie bereits im Mai 2025 Kontakt mit einem Frauenhaus hatte. Eine konkrete Gefahr, die die Beschwerdeführerin nur durch ihre Auslandsaufenthalte abwenden hätte können, kam somit im Verfahren nach Ansicht des erkennenden Senates im Verfahren nicht hervor.
Davon, dass die Beschwerdeführerin – von der Mitteilung vom 19.06.2025 abgesehen – einen oder mehrere Auslandsaufenthalte meldete, kann nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht ausgegangen werden. So hat die Beschwerdeführerin dies erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, obwohl sie im vorangegangenen Verfahren ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Aber auch in der mündlichen Verhandlung selbst blieben ihre diesbezüglichen Angaben relativ vage. Dabei wäre doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf diesen für ihren Standpunkt maßgeblichen Umstand im Falle einer tatsächlichen Meldung mit entsprechendem Nachdruck beharrt hätte, wenn eine oder mehrere Meldungen erfolgt wären. Nach Ansicht des erkennenden Senates mag es daher sein, dass eine Reise oder Rückkehr nach Serbien im Zuge eines der Termine – möglicherweise am 12.05.2025 – als grundsätzliche Möglichkeit thematisiert wurde. Dass eine oder mehrere konkrete weitere Auslandsaufenthalte durch die Beschwerdeführerin gemeldet wurden, erscheint dem erkennenden Senat aber nicht wahrscheinlich, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie diesfalls von der von ihr am 19.06.2025 gewählten Form der nachweislichen Mitteilung über „eAMS“ abgewichen sein sollte.
Soweit der erforderliche Eventualvorsatz von der beschwerdeführenden Partei bestritten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Leistungsbezuges in unmissverständlicher Weise und mehrfach über ihre Meldepflichten belehrt wurde. Bereits in ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung im elektronischen Antrag vom 01.03.2025 hat sie ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass sie der belangten Behörde sofort zu melden hat, wenn sie sich ins Ausland begibt oder einen Auslandsaufenthalt plant. Auch die Leistungsmitteilung vom 05.03.2025 enthielt eine wörtliche und zudem ausdrücklich auch auf den Auslandsaufenthalt bezogene Belehrung. Schließlich wurde sie am 20.08.2025 neuerlich auf die Wiedermeldungspflicht hingewiesen, wobei dort ausdrücklich auf die mit 01.07.2025 in Kraft getretenen Bestimmungen Bezug genommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin diese Belehrungen auch tatsächlich verinnerlicht hatte und insbesondere mit den Modalitäten einer Meldung an die belangte Behörde vertraut war, belegt nicht zuletzt ihre eigene Mitteilung vom 19.06.2025, mit der sie ihren ordnungsgemäß gemeldeten Auslandsaufenthalt über ihr „eAMS“-Konto bekanntgab. Eine solche Meldung erfordert – wie sich aus der im Akt einliegenden Nachrichteneingang ersehen lässt – allenfalls zwei bis drei Minuten und einen Satz. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin in den zehn weiteren verfahrensgegenständlichen Zeiträumen verwehrt gewesen wäre, ihre Auslandsaufenthalte in derselben Form zu melden. Nach Ansicht des erkennenden Senates war die Unterlassung der Mitteilungen über die Auslandsaufenthalte durch die Beschwerdeführerin daher jedenfalls auch dem Zweck geschuldet, ihre vollen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu wahren. Selbst wenn man es als nachvollziehbar erachten mag, dass sich die Beschwerdeführerin sicherlich in einer schwierigen Situation befunden hat, so ist es schlicht nicht möglich, einem derartigen Verhalten die Vorsätzlichkeit abzusprechen.
Indem die Beschwerdeführerin trotz dieser umfassenden Belehrungen und trotz ihrer eigenen Kenntnis über ihre Meldepflichten über einen Zeitraum von rund sieben Monaten zehn weitere Auslandsaufenthalte gegenüber der belangten Behörde verschwieg, fand sie sich nach Überzeugung des erkennenden Senates damit ab, gegenüber der belangten Behörde maßgebende Tatsachen zu verschweigen und damit zu Unrecht Arbeitslosengeld zu beziehen.
Dass die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ursächlich für den unrechtmäßigen Bezug des Arbeitslosengeldes war, liegt auf der Hand. Durch eine rechtzeitige Meldung wäre die belangte Behörde jedenfalls in die Lage versetzt worden, die Auszahlung der Leistung während der genannten Ruhenszeiträume zu verhindern.
Hinzu kommt, dass es nach Ansicht des erkennenden Senates als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, dass während eines Aufenthaltes im Ausland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ebendies hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt. Sie musste daher erkennen – und hat dies auch erkannt – dass ihr während ihrer Auslandsaufenthalte ebenso wie für die Zeit zwischen Rückkehr und tatsächlicher Wiedermeldung kein Arbeitslosengeld gebührte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Bezuges des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 15.03.2025 bis 16.03.2025, 29.03.2025 bis 06.04.2025, 22.04.2025 bis 25.04.2025, 18.07.2025 bis 21.08.2025, 28.08.2025 bis 16.09.2025 und 25.09.2025 bis 14.10.2025 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 3.875,40.
Die Sache des Verfahrens bei einem Widerruf oder einer Berichtigung bzw. einer Rückforderung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird durch den im Bescheid angesprochenen Zeitraum begrenzt. Im Rechtsmittelverfahren – nunmehr im Beschwerdeverfahren des BVwG – überschreitet daher ein Ausspruch des Widerrufs oder einer Berichtigung nach § 24 Abs. 2 AlVG und einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG für einen längeren Zeitraum die Sache des Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132).
Zum Ruhen des Anspruchs während eines Auslandsaufenthalts:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Da sich die Beschwerdeführerin – wie unter Punkt II.1. festgestellt – in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen unstrittig im Ausland aufgehalten hat, ruhte ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG.
Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2026 vorbringt, die belangte Behörde hätte im Rahmen ihrer Entscheidung von Amts wegen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 AlVG vorliegen, ist ihr zu entgegnen, dass § 16 Abs. 3 AlVG eine Nachsicht des Ruhens des Arbeitslosengeldes ausdrücklich nur auf Antrag des Arbeitslosen vorsieht.
Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt nämlich ex lege ein (vgl. VwGH 9.02.1993, 92/08/0116 sowie 15.03.2005, 2004/08/0255, mwN). In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0126).
Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde bis dato nicht eingebracht. Ein Bescheid, mit dem über die Nachsicht abgesprochen wurde, liegt nicht vor. Eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens, ob ihre familiäre Situation als berücksichtigungswürdiger Umstand iSd § 16 Abs. 3 AlVG zu qualifizieren wäre, ist daher im gegenständlichen Verfahren weder zulässig noch geboten.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts wäre jedoch der Beschwerdeführerin das Ruhen ihres Anspruches – auch nicht während einzelner Zeiträume – ohnedies nicht nachzusehen gewesen, da die vorgebrachten Umstände nach Ansicht des erkennenden Senates keine hinreichend zwingenden familiären Gründe darstellen und die Beschwerdeführerin sich im Ausland unstrittig nicht der Arbeitssuche gewidmet oder sich einer Ausbildung unterzogen hat.
Zum Widerruf:
§ 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet - zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Das gilt folgerichtig daher auch für die Voraussetzungen des Widerrufs oder der Berichtigung der Leistungen nach § 24 Abs. 2 AlVG 1977 und ihrer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG 1977 (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187; 03.04.2019, Ra 2017/08/0067; jeweils mwN; vgl. dagegen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung nach § 21 Abs. 1 AlVG 1977 für die Berechnung des Arbeitslosengeldes VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. g während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, beginnt der Leistungsbezug erst wieder mit dem Tag der Wiedermeldung.
Ausgehend von unstrittigen Auslandsaufenthalten von 15.03.2025 bis 16.03.2025, 29.03.2025 bis 06.04.2025, 22.04.2025 bis 25.04.2025, 17.07.2025 bis 30.07.2025, 06.08.2025 bis 07.08.2025, 13.08.2025 bis 18.08.2025, 27.08.2025 bis 31.08.2025, 10.09.2025 bis 14.09.2025, 24.09.2025 bis 28.09.2025 sowie von 08.10.2025 bis 12.10.2025 sowie von Wiedermeldungen am 21.08.2025, am 16.09.2025 und am 14.10.2025 ergeben sich nachstehende Widerrufszeiträume:
Widerrufszeitraum
Anzahl widerrufener Tage
2
9
4
35
20
20
Die jeweiligen Widerrufszeiträume wurden somit von der belangten Behörde korrekt ermittelt. Wenngleich sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend ergibt, dass der Widerruf nicht für den gesamten Zeitraum „15.03.2025 – 14.10.2025“ erfolgen sollte, war der Spruch zur Präzisierung entsprechend zu korrigieren.
Zur Rückforderung:
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Die Rückforderungstatbestände gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0044).
Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 07.09.2020, RA 2016/08/0062).
Der (bedingte) Vorsatz - als weitere Voraussetzung für die Annahme eines Verschweigens maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG - muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/08/0080).
Nach dem Zweck der Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG 1977 soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, bestimmte Meldungen nicht erstatten zu müssen, ist somit insoweit von ihm zu tragen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0036).
Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).
Die Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrfach und in unmissverständlicher Form über ihre Meldepflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Meldung jedes Auslandsaufenthalts, belehrt. Dies erfolgte zunächst durch ihre Zustimmung zur Verpflichtungserklärung im elektronischen Antragsformular vom 01.03.2025, sodann durch die Leistungsmitteilung vom 05.03.2025 mit ihrem ausdrücklichen Hinweis auf den Auslandsaufenthalt als meldepflichtigen Umstand sowie zuletzt durch die Mitteilung vom 20.08.2025. Dass der Beschwerdeführerin diese Meldepflichten auch tatsächlich präsent waren, zeigt sich daran, dass sie am 19.06.2025 ihren geplanten Aufenthalt in Serbien ab dem 23.06.2025 ordnungsgemäß über ihr „eAMS“-Konto meldete.
Indem sie es dennoch unterließ, sämtliche der anderen – in Summe zehn – Auslandsaufenthalte der belangten Behörde zu melden, hat sie maßgebende Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 zweiter Fall AlVG verschwiegen und somit ihre Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG verletzt.
Im Hinblick auf den erforderlichen Eventualvorsatz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gerade angesichts der zahlreichen und unmissverständlichen Belehrungen, aber auch angesichts der tatsächlich erfolgten Meldung nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass Auslandsaufenthalte zu melden gewesen wären. Indem sie über einen Zeitraum von rund sieben Monaten hinweg zehn Auslandsaufenthalte konsequent nicht meldete, nahm sie es offenkundig zumindest billigend in Kauf, der belangten Behörde meldepflichtige Tatsachen vorzuenthalten. Auf eine positive Kenntnis um die konkreten Rechtsfolgen ihrer Meldepflichtverletzung kommt es nach der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an.
Hinzu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Senates auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt ist. Es darf nämlich als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass während eines Aufenthalts im Ausland kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, was die Beschwerdeführerin auch eingestanden hat. Die Beschwerdeführerin musste daher wissen und wusste dies, dass ihr während ihrer Auslandsaufenthalte kein Arbeitslosengeld zustand.
Die familiäre Ausnahmesituation der Beschwerdeführerin mag einzelne Auslandsaufenthalte als solche erklären und menschlich durchaus nachvollziehbar machen. Diese Umstände vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Wahrung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der belangten Behörde verpflichtet gewesen wäre. Eine kurze Meldung über das „eAMS“-Konto, wie sie die Beschwerdeführerin am 19.06.2025 selbst ohne Weiteres bewerkstelligt hat, wäre auch in den übrigen Zeiträumen zumutbar gewesen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der persönlichen Situation, etwa im Sinne einer Billigkeitsabwägung, sieht § 25 Abs. 1 AlVG hingegen nicht vor.
Die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin war auch kausal iSd § 25 Abs. 1 AlVG, da eine rechtzeitige Meldung der jeweiligen Auslandsaufenthalte die belangte Behörde in die Lage versetzt hätte, die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Ruhenszeiträume zu verhindern.
Die belangte Behörde konnte die Rückforderung daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG stützen, wobei nach Ansicht des erkennenden Senates auch der dritte Fall erfüllt war.
Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:
Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes mit der Anzahl der Tage, für welche das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen wurde:
90x€ 43,06=€ 3.875,40
Der Rückforderungsbetrag wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008). Die vom erkennenden Senat vorgenommene Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht zumindest mit Eventualvorsatz verletzt hat, wurde im Einzelfall auf vertretbare Weise vorgenommen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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