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I403 2128259-6•Bundesverwaltungsgericht I403 2128259-6
I403 2128259-6Bundesverwaltungsgericht15.06.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen
I403 2128259-6/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.04.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 06.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2019, Zl. W235 2128259-1/16E, in zweiter Instanz als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019 abgelehnt und auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.12.2019 zurückgewiesen.
Am 28.10.2019 und 20.02.2020 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 abgeschlossenen Verfahrens. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wurde infolge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2021 zurückgewiesen.
Am 22.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das BFA mit Bescheid vom 28.04.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2022 zur Zl. I405 2128259-4/38E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt VI. eine 14-tägige Ausreisefrist eingeräumt und das in Spruchpunkt VII. verhängte vierjährige Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2022 zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof am 27.04.2023 abgelehnt.
Am 26.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 15.10.2024 wegen unzureichender Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Die gegen den zurückweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2025, Zl. I415 2128259-5/3E, als unbegründet abgewiesen und dabei begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die Folgen mangelnder Mitwirkung die nötigen Dokumente nicht vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mangelheilung gestellt hat.
Am 12.02.2026 stellte der Beschwerdeführer auf postalischem Weg den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ohne diesen Antrag persönlich einzubringen, und ohne die erforderlichen Identitätsdokumente vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.02.2026 langten eine Antragsbegründung und ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Asyl-DV ein. Im Zuge eines Ladungstermins zur persönlichen Antragstellung und Nachreichung von Dokumenten am 03.03.2026 wurden vom Beschwerdeführer keine neuen Dokumente oder Unterlagen vorgelegt. Am 07.04.2026 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 04.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.05.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Am 12.06.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung unter Beiziehung seiner Ehefrau als Zeugin statt und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, gehört der Volksgruppe der Fula an und ist muslimischen Glaubens. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich spätestens seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 30.04.2014 im Bundesgebiet. Nach seiner Ankunft schloss der Beschwerdeführer im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren eine Lehre zum KFZ-Mechaniker. Aufgrund eines negativen Asylbescheides konnte der Beschwerdeführer die Lehre nicht fortsetzen.
Seit 2015 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: M.B.). Am 27.08.2019 heiratete das Paar und begründete noch im selben Jahr einen gemeinsamen Wohnsitz. Seit dem 08.05.2021 sind sie Eltern der gemeinsamen Tochter XXXX (im Folgenden: A.S.), welche über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist berufstätig. Der Beschwerdeführer geht keiner angemeldeten Beschäftigung nach und kommt seine Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie auf. Der Beschwerdeführer übernimmt die Haushaltführung und die Betreuung der gemeinsamen Tochter. Beruflich befindet sich M.B. regelmäßig auf Dienstreisen, wodurch auch die alleinige Betreuung der Tochter durch den Beschwerdeführer notwendig wird. Der Beschwerdeführer unterstützt zudem den an Krebs erkrankten Vater seiner Ehefrau und erledigt zweimal wöchentlich den Wocheneinkauf für seine Schwiegereltern.
Eine Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter würde sich aus kinderpsychologischer Sicht negativ auf das Kindeswohl von A.S. auswirken und kommt dem Beschwerdeführer eine wichtige Betreuungs-, Versorgungs- und Entlastungsfunktion innerhalb der Familie zu.
Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Guinea und steht der Beschwerdeführer mit ihr gelegentlich in Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Sierra Leone aufhältig.
Der Beschwerdeführer besuchte von 21.09.2020 bis 29.01.2021 einen Deutschkurs im Ausmaß von sechs Wochenstunden auf dem Niveau B2. Er spricht ausgezeichnet Deutsch. Im selben Zeitraum absolvierte er einen Computer-Semesterkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer gerne Fußball und Basketball.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Am 01.03.2021, rechtskräftig seit 16.11.2021, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX , zu Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Das Gericht wertete die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise geständige Verantwortung, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Alter unter einundzwanzig Jahren als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen sowie die Tatbegehung trotz anhängigen Strafverfahrens als erschwerend.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er hat
I.Am 03.02.2018 in XXXX F.L. mit Gewalt, indem er sie an einem Arm und am Rücken festgehalten habe, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der vaginalen Penetration mit zumindest dem Teil eines Fingers, genötigt;
II.Am 23.06.2018 in XXXX S.J. durch das Versetzen dreier Faustschläge gegen den Kopf am Körper zu verletzen versucht;
III.Am 13.07.2019 in XXXX Beamte, nämlich Insp J.W., Insp. S.T. und RevInsp H.P., mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er Insp J.W. im Zuge seiner Verbringung in die Transportzelle mehrere Tritte versetzt und im Zuge des Anlegens der Fußfesseln neuerlich in ihre Richtung getreten hat;
IV.Am 13.07.2019 eine Beamtin während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, und zwar Insp. J.W. durch die unter Punkt III. genannte Tathandlung, wodurch sie eine Schwellung und einen Bluterguss am linken Unterarm erlitt.
Im Rechtsmittelweg wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) auf 21 Monate herabgesetzt, ein 18-monatiger Strafteil wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 28.04.2022 vollzogen, die Probezeit des bedingt verhängten Strafteils wurde vom Landesgericht XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Am 31.01.2023, rechtskräftig seit 25.05.2023, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , zu Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die offene Probezeit wurde als erschwerend berücksichtigt, während der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd gewertet wurde.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, er hat am 25.09.2022 in XXXX , XXXX , eine fremde bewegliche Sache mit nicht mehr feststellbaren Wert, jedoch weit unter EUR 5.000,-, nämlich die Geldbörse des T.K., mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einsichtig.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.06.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung unter Beiziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin.
Einsicht genommen wurde zudem in die zu GZ: I405 2128259-4 und I415 2128259-5 geführten Verfahren betreffend den Beschwerdeführer.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines im Original in Vorlage gebrachten Identitätsdokuments nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession sowie seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Gesundheitszustand sowie seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen Pflichtschulabschluss sowie eine eineinhalbjährige Lehre als KFZ-Mechaniker absolvierte, ergibt sich aufgrund der Vorlage eines Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie der Vorlage eines Lehrvertrages.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind sowie die Ausgestaltung der Familienverhältnisse ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem erkennenden Gericht sowie der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde.
Die Feststellung, dass sich die Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter negativ auf das Kindeswohl auswirkt, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Gutachten einer Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie vom 24.06.2024. Demnach lebe der Beschwerdeführer seit der Geburt der Tochter mit ihr und ihrer Mutter zusammen. Der Beschwerdeführer unterstütze die Mutter bei der Betreuung und Versorgung des Kindes, übernehme bei deren beruflicher Abwesenheit die alleinige Verantwortung und zeige Interesse und Zuwendung zum Kind und verhalte sich seiner Tochter gegenüber feinfühlig und kompetent. Die Tochter des Beschwerdeführers habe altersgemäß und entsprechend ihrer Aufwachs-Bedingungen eine Bindung zum Beschwerdeführer entwickelt. Eine solche vertrauensvolle und sichere Beziehung könne ein Kind ihres Alters nur aufrechterhalten und weiterentwickeln, wenn das Kind regelmäßig, häufig und persönlich, nicht nur über Medien, Kontakt zu dieser Person hat. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus eine wichtige Betreuungs-, Versorgungs- und Entlastungsfunktion in der Familie. Stünde er nicht mehr zur Verfügung, wäre auch dies – aufgrund einer dadurch notwendigen vermehrten Fremdbetreuung – zum Nachteil des Kindes. Zudem sei mit einer verstärkten emotionalen und organisationalen Belastung und daher Stress der Mutter zu rechnen, was sich auch auf das Kind negativ auswirken würde. Die enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zeigte sich auch im Verhalten des Kindes während der mündlichen Verhandlung, als es die Nähe seines Vaters suchte.
Dass die Schwester des Beschwerdeführers nach wie vor in Guinea lebt und seine Mutter in Sierra Leone aufhältig ist, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht.
Aus den entsprechenden, in Vorlage gebrachten Nachweisen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 sowie einen Computer-Semesterkurs besucht hat. Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zeigten sich darin, dass er problemlos in der Lage war, die Verhandlung auf Deutsch durchzuführen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung basiert auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf einem Einblick in das österreichische Strafregister und in die in den Vorakten (GZ: I405 2128259-4 und I415 2128259-5) einliegenden Urteile.
Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten reumütig und einsichtig ist, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Sein Handeln beschrieb er als dumm. Er sei verantwortlich für seine Taten und entschuldige sich dafür. Damals sei er immer mit Leuten fort gewesen und habe Alkohol getrunken. Nun habe er gesehen, was wichtig im Leben sei und was Familie bedeute. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers – darunter die Angaben zur gegenwärtigen Ausgestaltung seines Alltags – decken sich mit den Ausführungen seiner Ehefrau und war der gewonnene persönliche Eindruck glaubhaft.
Nach § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich) (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0494).
Entsprechend ist davon auszugehen, dass das BFA dem Mängelheilungsantrag des Beschwerdeführers vom 26.02.2026 stattgegeben hat, da eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen hat, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird, wobei ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag nicht nötig, aber auch nicht schädlich ist. Im angefochtenen Bescheid wird zudem explizit festgehalten: „Abschließend wird angemerkt, dass die Behörde eine inhaltliche Entscheidung erlassen hat, weshalb es eines Absprechens über den Antrag auf Heilung des Mangels gem. § 4 AsylG-DV nicht bedarf.“
Zu A) Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005:
Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Fallgegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2014 und somit seit zwölf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf. Seit seiner Ankunft weist der Beschwerdeführer Integrationsbemühungen auf. Er absolvierte den Pflichtschulabschluss, besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 sowie einen Computerkurs und begann eine Lehre als KFZ-Mechaniker, die er jedoch nach eineinhalb Jahren aufgrund eines negativen Asylbescheides abbrechen musste. Neben seinen Integrationsbemühungen lernte der Beschwerdeführer kurz nach seiner Ankunft im Bundesgebiet die österreichische Staatsbürgerin M.B. kennen und führen die beiden seit 2015 eine Beziehung. Im Jahr 2019 begründete das Paar erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz und heirateten der Beschwerdeführer und M.B. noch im selben Jahr.
Auch wenn das erkennende Gericht die Integrationsbemühungen und die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht verkennt, sind im gegenständlichen Fall die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers relativierend einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.03.2021, zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Im Rechtsmittelweg wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des zusätzlichen Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 2 StGB (unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer) auf 21 Monate herabgesetzt, ein 18-monatiger Strafteil wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere für schuldig befunden, dass er am 03.02.2018 F.L. mit Gewalt, indem er sie an einem Arm und am Rücken festgehalten habe, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der vaginalen Penetration mit zumindest dem Teil eines Fingers, genötigt hat.
Zudem wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2023 mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , zu Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Ausgehend von diesen Verurteilungen und der zweifachen Asylantragstellung wäre bei einer Interessensabwägung in Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Aufenthaltsverfestigung von einem eindeutigen Überwiegen der für die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Umstände auszugehen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung auch anschaulich dargelegt hatte, dass die Unsicherheit seines Aufenthaltes dem Beschwerdeführer stets bewusst war.
Ausschlaggebend ist im gegenständlichen Fall aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine fünfjährige Tochter im Bundesgebiet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 11.05.2023, Ra 2022/22/0040, Rn. 11, mwN; zu einem Stiefkind etwa VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043, Rn. 18, mwN). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (vgl. etwa VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, Rn. 14, mwN; 07.12.2021, Ra 2021/22/0130, Rn. 24, mwN). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).
Der Beschwerdeführer war aufgrund der negativen Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz nicht in der Lage, seine Lehre als KFZ-Mechaniker fortzusetzen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers (M.B.) seit der Geburt der gemeinsamen Tochter finanziell für die Familie sorgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist berufstätig; der Beschwerdeführer führt hingegen den Haushalt und ist mit der Betreuung der Tochter betraut. M.B. ist auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Aufgrund regelmäßiger berufsbedingter Auslandsaufenthalte ist neben der alltäglichen Unterstützung auch die alleinige Betreuung des Kindes durch den Beschwerdeführer notwendig. Eine Betreuung der Tochter durch die Eltern von M.B. ist seit der Krebserkrankung ihres Vaters nicht möglich und übernimmt der Beschwerdeführer seit der Erkrankung seines Schwiegervaters auch Erledigungen für die Eltern seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Familie sohin eine Betreuungs-, Versorgungs- und Entlastungsfunktion.
Dass sich eine Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat negativ auf das Kindeswohl der Tochter auswirken wird, ergibt sich darüber hinaus aus den Ausführungen eines Gutachtens einer Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie vom 24.06.2024. Demnach verhalte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Tochter feinfühlig und kompetent. Die Tochter habe zu ihrem Vater eine Bindung entwickelt. Eine solche vertrauensvolle und sichere Beziehung könne im gegenständlichen Fall nur aufrechterhalten und weiterentwickelt werden, wenn das Kind regelmäßig, häufig und persönlich, nicht nur über Medien, Kontakt zum Beschwerdeführer hat. Stünde er nicht mehr zur Verfügung, wäre auch dies – aufgrund einer dadurch notwendigen vermehrten Fremdbetreuung – zum Nachteil des Kindes. Schließlich stelle eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch eine verstärkte emotionale und organisationale Belastung und daher Stress für seine Ehefrau dar, was sich auch auf das Kind negativ auswirken würde.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte). Wie bereits dargelegt ist der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter im Kindeswohl gelegen. Eine Rückkehr nach Guinea würde zwangsläufig zu einer Trennung zwischen Vater und Tochter führen, da die österreichische Ehefrau in der Verhandlung glaubhaft darlegte, sich eine Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes nach Guinea nicht vorstellen zu können, zumal sie, ebensowenig wie ihre Tochter, Französisch beherrscht. Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige dürfen – in der Regel - nicht dazu führen, dass ein Kind, das Unionsbürger ist, die Union verlassen muss, weil Abhängigkeit von dem Elternteil besteht, das weggeschickt wird (VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über gegenseitige Besuche wäre kaum regelmäßig möglich (VwGH 25.01.2022, Ra 2020/19/0146).
Das Kindeswohl müsste dennoch hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose kann im Falle des Beschwerdeführers gegenständlich jedoch nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tathandlung am 25.09.2022 wohlverhalten. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines strafbaren Verhaltens befragt und zeigte sich der Beschwerdeführer ohne Ausnahme reuig und einsichtig. Sein früheres Verhalten beschrieb er als dumm und habe dies auch damit zu tun gehabt, dass er viel unterwegs gewesen sei und Alkohol konsumiert habe. Er habe nun gesehen, was wichtig im Leben sei und was Familie bedeute. Auch seine Ehefrau beschrieb das Leben der Familie nunmehr als ruhig und zeigte glaubhaft auf, dass beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel erfolgt ist.
Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Es wird nicht verkannt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Unter bestimmten Umständen kann die Trennung von Familienangehörigen im Hinblick auf den unsicheren Aufenthaltsstatus durchaus gerechtfertigt sein (etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/19/0105, mwN). Im gegenständlichen Fall ist jedoch unter Berücksichtigung des langen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers, der sprachlichen und beruflichen Integration, der allenfalls negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl gemäß dem Gutachten der Sachverständigen für Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie und dem reumütigen und einsichtigen Verhalten des Beschwerdeführers das persönliche Interesse an der – nicht nur vorübergehenden – Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu veranschlagen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Durch die Ablegung des Pflichtschulabschlusses hat der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihm daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus” zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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