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L521 2343331-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2343331-1
L521 2343331-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026
Beitragspflicht Bescheid Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Zahlungsaufforderung Zuständigkeit
L521 2343331-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat: „Der ORF-Beitrag wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z. 2 sowie § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz für die Anschrift XXXX , für den Zeitraum XXXX und XXXX mit EUR 306,00 und für die Anschrift XXXX , für den Zeitraum XXXX mit EUR 30,60 vorgeschrieben.
Der Gesamtbetrag von EUR 336,60 ist fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkanntnisses auf das Konto der ORF-Beitrags Service GmbH, IBAN XXXX , BIC: XXXX , unter Bekanntgabe der Beitragsnummer XXXX zur Einzahlung zu bringen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 18.07.2024 elektronisch nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
2. Mit Note vom 04.08.2025 brachte die ORF-Beitrags Service GmbH nach Erhebung des aktuellen Hauptwohnsitzes der beschwerdeführenden Partei die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den ORF-Beitrag zur Kenntnis und wies auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an der im Spruch angeführten Anschrift sowie im Zeitraum XXXX an der Anschrift XXXX hin.
3. Die beschwerdeführende Partei replizierte mit Eingabe vom 07.08.2025 und brachte im Wesentlichen vor, die ORF-Beitrags Service GmbH könne sich zur Festsetzung des ORF-Beitrages nicht auf § 31 Abs. 19 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) berufen, da in dieser Bestimmung lediglich der höchstzulässige bestimmbare ORF-Beitrag benannt werde. Das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden, sodass mangels einer rechtswirksamen Beschlussfassung über die Höhe des ORF-Beitrages ein solcher auch nicht festgesetzt werden dürfe. Darüber hinaus erachte die beschwerdeführende Partei das ORF-G in Zusammenhang mit der Bestimmung der Haushaltsabgabe als verfassungswidrig.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.10.2025 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 im Betrag von insgesamt EUR 367,20 verpflichtet, wobei die Verpflichtung für den Zeitraum XXXX in Ansehung der Anschrift XXXX , sowie für die Zeiträume XXXX und XXXX in Ansehung der Anschrift XXXX , ausgesprochen wurde
Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an den angeführten Anschriften und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
5. Gegen den am 20.10.2026 zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.10.2025 richtet sich die am 04.11.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie hilfsweise „Nachsicht gemäß § 236 BAO“ und die Aussetzung der Einhebung des ORF-Beitrags „gemäß § 13 Abs. 1 ORF-Beitragsgesetz“ beantragt werden.
In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, seit dem 24.07.2025 Leistungen des Arbeitsmarktservice zu beziehen und deshalb Anspruch auf Befreiung vom „ORF-Haushaltsbeitrag“ zu genießen. Der bezughabende Antrag sei wegen Unkenntnis der Rechtslage nicht zeitgerecht gestellt worden. Die beschwerdeführende Partei beantragte daher „gemäß § 236 BAO [die] nachträgliche Befreiung aus Billigkeitsgründen“.
Der angefochtene Bescheid sei außerdem unzureichend begründet. Die gesetzlich gebotene „politische Unabhängigkeit“ des Österreichischen Rundfunks sei nicht ausreichend gewährleistet. Die beschwerdeführende Partei wolle nicht für eine Leistung eine Zahlung entrichten müssen, die „ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur objektiven Berichterstattung nicht in vollem Umfang“ nachkomme.
6. Mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig sein, in denen der Verfassungsgerichtshof gleichartige Rechtsfragen zu lösen habe. Es geht insbesondere um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und dem ORF-G verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2025 wurde am 18.03.2025 gemäß § 86a Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sodass mit diesem Tag die in § 86a Abs. 3 VfGG angeordneten Rechtsfolgen eintraten.
7. Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, die in seinem Beschluss vom 11.03.2025 dargelegten Rechtsfragen wie folgt zu beantworten:
„§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rund-Funk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erfolgte Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.“
Die erörterten Antworten des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2025 wurden am 07.07.2025 gemäß § 86a Abs. 4 VfGG im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
8. Die auf den 12.05.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Die am XXXX geborene beschwerdeführende Partei unterhielt vom XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Im Zeitraum XXXX unterhielt die beschwerdeführende Partei den Hauptwohnsitz in XXXX . Seit dem XXXX unterhält die beschwerdeführende Partei den Hauptwohnsitz wieder an der Anschrift XXXX . Für diese Anschriften wurde bislang weder seitens der beschwerdeführenden Partei, noch seitens anderer dort ihren Hauptwohnsitz unterhaltender Personen der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 entrichtet. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt.
1.2. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 18.07.2024 elektronisch bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Antrag die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Zuvor erging an die beschwerdeführende Partei am 28.06.2024 eine Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 und am 30.04.2025 eine weitere Zahlungsaufforderung betreffend den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 im Betrag von abermals EUR 183,60.
1.3. Die beschwerdeführende Partei hat am 20.10.2025 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag gestellt. Unter einem brachte die beschwerdeführende Partei eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Linz über den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 24.07.2025 bis 18.02.2026 in Vorlage.
Dem Antrag wurde mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.12.2025, 100002742811-1H, stattgegeben und die beschwerdeführende Partei bis zum 31.03.2027 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit.
Zuvor bestand keine Befreiung vom ORF-Beitrag.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt kann aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, er ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht strittig.
Zu A)
3.1.1. Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 idF BGBl. I Nr. 59/2025, lautet auszugsweise:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]“
„Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“
„Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]“
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
„Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]“
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“
3.1.2. Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 58/2025, lautet auszugsweise:
„Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
[…]“
„Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 differenziert im Hinblick auf die Beitragspflicht zwischen zwei alternativen Tatbeständen, nämlich der Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und der Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach Maßgabe des § 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Korrespondierend dazu ist in § 5 ORF-Beitrags-Gesetz die Möglichkeit einer antragsgebundenen Befreiung vom ORF-Beitrag vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei ist nicht Unternehmer, sodass die Voraussetzungen für das Bestehen einer Beitragspflicht im privaten Bereich nach Maßgabe des § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu prüfen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Die beschwerdeführende Partei ist ausweislich der Feststellungen eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie unterhielt vom XXXX und vom XXXX bis zum XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Im Zeitraum XXXX unterhielt die beschwerdeführende Partei den Hauptwohnsitz in XXXX .
Die beschwerdeführende Partei ist daher nach den vorstehend zitierten Gesetzesstellen zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung verpflichtet. Da der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens eine Zahlungsaufforderung auch für das Jahr 2025 zugemittelt wurde, wurde die beschwerdeführende Partei zutreffend auch für das Jahr 2025 zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet (§ 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
Aufgrund des eingebrachten Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen. Bei der Festsetzung des ORF-Beitrages sind (rechtskräftig) gewährte Befreiungen von der Beitragspflicht zu berücksichtigen. Eine gewährte Befreiungen von der Beitragspflicht führ schon dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nach zum Entfall der Beitragspflicht und nicht nur zu einem Wegfall der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Der Gesetzgeber spricht nämlich in § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ausdrücklich von der Befreiung von der Beitragspflicht und nicht von einer Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Die Festsetzung des ORF-Beitrages auch für Zeiträume, in welchen eine Befreiung von der Beitragspflicht zuerkannt wurde, ist daher unzulässig (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 30.01.2007, Zl. 2002/17/0346). Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher aufgrund der mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.12.2025, 100002742811-1H, gewährten Befreiung vom ORF-Beitrag richtigzustellen. An der Summe des für vorangehende Zeiträume geschuldeten ORF-Beitrages ändert dieser Umstand freilich nichts. Die beschwerdeführende Partei wäre gehalten gewesen, sich selbst über die Rechtslage zu informieren und den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zeitgerecht einzubringen.
3.2.2. § 31 Abs. 19 ORF-G ermächtigt die Behörde seinem Wortlaut nach – und in Zusammenschau mit den §§ 1 und 21 Abs. 3 ORF-Beitrags Gesetz 2024 – unzweifelhaft, in den Jahren 2024 bis 2029 den ORF-Beitrag „vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen“ einzuheben. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass (a) die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Millionen Euro und (b) der ORF-Beitrag in den genannten Übergangsjahren den Betrag von monatlich EUR 15,30 „nicht übersteigen“ darf. Für den Fall der Überdeckung sieht § 31 Abs. 20 ORF-G zunächst die Zuführung des Überschusses zur Widmungsrücklage und bei Überschreitung der Begrenzung des § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz ORF-G die Zuführung zum Sperrkonto. Die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. Einen vergleichbaren Mechanismus sieht § 31 Abs. 22 ORF-G für den Fall vor, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten abzudecken. Auch diesfalls wäre das nach den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren unverzüglich einzuleiten. § 31 Abs. 21 ORF-G regelt schließlich den Fall der Überdeckung bei gleichzeitiger Steigerung der vom Gesetzgeber angenommenen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von 710 Millionen Euro dahingehend, dass diesfalls der 710 Millionen Euro übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen ist, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird.
§ 31 Abs. 19 bis Abs. 22 ORF-G sehen daher ein konsistentes Regime für die in die Jahr 2024 bis 2029 fallende Übergangsphase vor, wobei aus den zitierten Bestimmungen eindeutig abzuleiten ist, dass in dieser Übergangsphase das in § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahren nur unter in den in § 31 Abs. 20 und Abs. 22 ORF-G angeführten Voraussetzungen und somit nicht schlechthin in jedem Fall einzuleiten ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für die Festsetzung des ORF-Beitrages in der Übergangsphase das Durchlaufen des in den § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Bei diesem Verständnis der in Rede stehenden Bestimmungen wird klar, dass § 31 Abs. 19 ORF-G als Ermächtigung der Behörde zu sehen ist, in der Übergangsphase den ORF-Beitrag bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat einzuheben. Die notwendige (§ 31 Abs. 2 ORF-G) Angemessenheit des ORF-Beitrages im Hinblick auf das Verbot der Überkompensation der für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten wird in der Übergangsphase nicht durch ein ex-ante durchzuführendes Verfahren sichergestellt, sondern im Wege einer begleitenden Kontrolle durch die Prüfungskommission samt einem allfälligen Einschreiten der Regulierungsbehörde. Die Konstruktion ist im Hinblick auf ihren zeitlich eingeschränkten Anwendungsbereich, die vorgesehenen Korrektive, die bestehenden Aufsichtsmittel einschließlich der Befugnisse des Rechnungshofes zur Gebarungskontrolle und schließlich die Notwendigkeit, Übergangsregelungen im Hinblick auf eine durchgehende Finanzierung des Österreichischen Rundfunks – vor dem Hintergrund der durch das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) in dessen in Art. I Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtung – aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes nicht unsachlich und überschreitet den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht.
Das aus der Systematik des § 31 ORF-G gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber auf Basis der von ihm getroffenen Berechnungen der (voraussichtlichen) durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen von einem ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat ausgeht, der zur Abdeckung der Nettokosten erforderlich ist. Die Berechnungen veranschaulichte der Gesetzgeber wie folgt:1
Der Gesetzgeber verweist ferner zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, VfSlg. 20.553/2022, worin der Verfassungsgerichtshof auf die dem Gesetzgeber durch das BVG Rundfunk und des Art. 10 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) auferlegte Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hingewiesen hat. Zu den Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026 (nunmehr 2029) wird schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass damit „auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt“ werde.2 Daraus folgt, dass es dem Willen des Gesetzgeber entsprach, im Wege des § 31 Abs. 19 ORF-G eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einbringung des ORF-Beitrages durch die Behörde nach den näheren Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes vorzusehen, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G durchführen zu müssen. Auch die für die Regierungsvorlage 2082 durchgeführte wirkungsorientierte Folgenabschätzung verdeutlicht, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der angesprochenen Ausnahmen gemäß Abs. 20 und Abs. 22 leg. cit.) nicht vorgesehen war (siehe hiezu etwa die Ausführungen in der Problemanalyse: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. zu Maßnahme 2: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“)3.
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagene Auslegung, wonach bis zu einer Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags durch Beschluss des Stiftungsrates überhaupt kein ORF-Beitrags eingehoben werden dürfte, würde eine gravierende Finanzierungslücke bewirken. Eine solche Auslegung des ORF-G stünde im Widerspruch zur Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. I BVG Rundfunk und wäre verfassungswidrig. Darüber hinaus verbliebe bei einer solchen Auslegung für § 31 Abs. 20 bis 22 ORF-G kein Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber freilich nicht unterstellt werden, inhaltsleere und unanwendbare Regelungen erlassen zu haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, festgehalten, dass auf Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22 davon auszugehen ist, dass der ORF-Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen EUR 15,30 beträgt. Dieser Satz ist im Rahmen der Erhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH anzuwenden, solange keine Neufestsetzung des Beitrags nach den Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G erfolgt. Eine solche Neufestsetzung ist im Übergangszeitraum nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G zulässig. Abweichungen, die sich auf Grund der nicht unsachlich erscheinenden Annahme von Schätzgrößen ex post ergeben können, vermögen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen nicht zu beeinträchtigen, zumal der Gesetzgeber hinreichend Bestimmungen zur Anpassung der Finanzierung vorgesehen habe Es sei offenkundig, dass sich im Zuge des Übergangs von einem gerätebezogenen Programmentgelt auf eine geräteunabhängige Finanzierung, die im privaten Bereich an den Hauptwohnsitz und im betrieblichen Bereich an das Vorliegen einer Betriebsstätte anknüpft, die finanziellen Auswirkungen der Reform nur näherungsweise schätzen lassen. Die Festlegung eines Beitrags für die erste Phase nach Inkrafttreten des Gesetzes berge die Gefahr, dass die eingenommenen Beiträge zu einer für den öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht hinreichenden finanziellen Ausstattung der Rundfunkanstalt führten, zum anderen, dass mehr als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendig geleistet und damit auch die Beitragspflichtigen übermäßig belastet werden. In den Abs. 19 bis 22 des § 31 ORF-G treffe der Gesetzgeber sachlich begründete Regelungen, um diesen Gefahren zu begegnen und zugleich für den Übergangszeitraum einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer angemessenen Finanzausstattung des ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und einer angemessenen Belastung der Beitragspflichtigen zu schaffen.
In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände gebietet sich der Schluss, dass § 31 Abs. 19 ORF-G eine sachliche und hinreichend determinierte Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags in der Übergangsphase darstellt. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn unter Berufung auf § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 festgesetzt wird. Die Ausschöpfung des Höchstausmaßes begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Gesetzgeber ausweislich der vorstehenden Überlegungen selbst davon ausgeht, dass aufgrund der oben dargestellten Prognoserechnung von durchschnittlichen Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von jährlich 710 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029 auszugehen ist und zur Bedeckung dieses Aufwandes ein ORF-Beitrag von monatlich EUR 15,30 erforderlich ist. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in der im angefochtenen Bescheid angeführten ist daher nicht zu beanstanden.
3.2.3. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zufolge sollen alle Personen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden, die die Möglichkeit vorfinden, die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks jederzeit und ortsunabhängig in Anspruch zu nehmen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG Rundfunk daraus resultierenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Die verfassungsmäßig vorgezeichnete Rundfunkordnung soll die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks umfassend gewährleisten und zielt auf die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme ab. Die Wahrnehmung dieser besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist gemäß Art. I Abs. 3 BVG öffentliche Aufgabe, er leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Meinungsvielfalt, die in einer pluralistischen, demokratischen Gesellschaft essentiell und im Wege des Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (StGG) und Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich verbürgt ist. Der Konsum seiner Programme ist im Wege unterschiedlicher Übertragungswege leicht möglich. Wenn sich der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zu einer breiten und damit in einer Durchschnittsbetrachtung für die einzelnen Betroffenen weniger belastenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unabhängig vom Konsumwillen entschließt, entspricht dies dem verfassungsgesetzlichen Auftrag und liegt im Übrigen – bezogen auf die Anknüpfung an den Haushalten bzw. den Betriebsstätten – dem Verfassungsgerichtshof zufolge im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
3.2.4. Für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und damit jenen Unternehmensbereich, für welchen der ORF-Beitrag ausschließlich verwendet werden darf, gilt weiterhin das Nettokostenprinzip. Das Nettokostenprinzip (das unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 für geeignet befundene System der Ermittlung und Abgeltung der Nettokosten von Rundfunkanstalten) ist ausweislich der Einschätzung der Europäischen Kommission in ihrer Entscheidung vom 28.10.2009, K(2009)8113, im Verfahren E2/2008, einzuhalten. Über die Abgeltung der Nettokosten hinausgehende staatliche Beihilfen sind unzulässig. Die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 hat den Grundsatz der Abgeltung der Nettokosten nicht verändert. § 31 Abs. 2 ORF-G sieht ausdrücklich vor, dass die Höhe des ORF-Beitrags mit jenem Betrag begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags decken zu können. Die einzig maßgeblichen Änderungen betreffen den Kreis der Beitragspflichtigen. Der ORF-Beitrags wird (wie schon das Programmentgelt) als staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 AEUV zu qualifizieren sein. Dies ändert nichts daran, dass – wie bereit unter den Randnummern 73 und 74 der Rundfunkmitteilung von 2009 dargelegt – den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Ausgleichszahlungen für die Sicherung der Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gewährt werden dürfen. Die Ausgleichszahlungen müssen sich allerdings auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags beschränken und das Nettokostenprinzip muss einer wirksamen externen Aufsicht unterliegen. An der diesbezüglichen Systematik des ORF-G hat sich – wie bereits erwähnt und wie auch in den Gesetzesmaterialen mehrfach betont wird – nichts geändert, sodass im ORF-Beitrag auch keine unerlaubte staatliche Beihilfe zu sehen ist.
3.2.5. Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83).
Das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – über Art. 10 Abs. 1 EMRK verbunden) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG Rundfunk (vgl. VfSlg 20.500/2021; 12.822/1991) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft den Bundesgesetzgeber und umfasst Bestimmungen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, gewährleisten. Rundfunk in diesem Sinne ist eine öffentliche Aufgabe. Für den in Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk umschriebenen Rundfunk gelten die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk in Verbindung mit, derartigen Rundfunk ebenso in seinen Schutzbereich miteinschließend, Art. 10 EMRK (VfSlg. 20.553/2022).
Der seitens der beschwerdeführenden Partei zu entrichtende ORF-Beitrag dient der Erfüllung des dargelegten verfassungsgesetzlichen Auftrages durch die Stiftung Österreichischer Rundfunk. Er ist weder ein Entgelt für den Konsum bestimmter Sendungen, noch liegt dem ORF-Beitrag ein anderweitiges Austauschverhältnis zugrunde. Die von der beschwerdeführenden Partei mehrfach vermisste Gegenleistung ist der Beitrag zu einer vielfältigen Medienlandschaft und damit zu Meinungsvielfalt. Schon deshalb ist evident, dass es nicht darauf ankommt, ob die beschwerdeführende Partei die Programmgestaltung des Österreichischen Rundfunk in jeglicher Hinsicht übereinstimmt. Personen, die – wie die beschwerdeführende Partei – freiwillig die technischen Voraussetzungen zur Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen.
Ob der Österreichische Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vielmehr unterliegt der Österreichische Rundfunk der durch die Kommunikationsbehörde Austria und im Instanzenzug durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeübten Rechtsaufsicht. Vermeintliche Verletzungen des ORF-G sind im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, dahingehenden Bedenken der Regulierungsbehörde mitzuteilen oder die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder b ORF-G zu betreiben. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist noch anzumerken, dass den textbausteinartigen Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnommen werden kann, welche konkreten Bedenken im Hinblick auf das Objektivitätsgebot die beschwerdeführende Partei hegt. Mit dem pauschalen Vorwurf, der Österreichische Rundfunk komme der „gesetzlichen Verpflichtung zur objektiven Berichterstattung nicht in vollem Umfang“ nach, werden keine greifbaren Verletzungen des Objektivitätsgebots aufgezeigt. Das Vorbringen kann daher nicht mit einem konkreten Sachverhalt in Zusammenhang gebracht werden und entzieht sich somit auch einer näheren Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Abseits davon würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den Österreichischer Rundfunk weder die Geltung der die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrages tragenden gesetzlichen Bestimmungen berühren, noch die beschwerdeführende Partei im Einzelfall von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreien. Aus dem bezughabenden Vorbringen ist daher nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen.
3.2.6. § 236 BAO ist im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Die Festsetzung des ORF-Beitrag ist nach den Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und subsidiär nach jenen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
§ 17 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht hinsichtlich der Einbringung der rückständigen Beiträge vor, dass die ORF-Beitrags Service GmbH die Abstattung in Raten oder die Stundung von Forderungen bewilligen kann, wenn deren Einbringung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig ist. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der rückständigen Beiträge stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
Über die beantragten Zahlungserleichterungen hat somit die ORF-Beitrags Service GmbH zu entscheiden. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht erst nach Erlassung einer dahingehenden Entscheidung der ORF-Beitrags Service GmbH und der Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels. Im Verfahren zur Festsetzung des OFR-Beitrages kann über Zahlungserleichterungen nicht abgesprochen werden, zumal die Gewährung von Zahlungserleichterungen die Rechtskraft der Festsetzung des ORF-Beitrags voraussetzt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH wird sich mit den dahingehenden Anträgen nach Zustellung dieser Entscheidung auseinanderzusetzen haben.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da sich der festgestellte Sachverhalt aus unbedenklichen Urkunden ergibt, die keinen Erörterungsbedarf aufwerfen.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
3.4. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:
Die volljährige beschwerdeführende Partei unterhielt vom XXXX und vom XXXX bis zum XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX . Im Zeitraum XXXX unterhielt die beschwerdeführende Partei den Hauptwohnsitz in XXXX . Die beschwerdeführende Partei ist demnach zur Entrichtung des ORF-Beitrages für jeden Kalendermonat des Bestehens der Hauptwohnsitzmeldung beginnend mit dem Jahr 2024 zu verpflichten. Da die beschwerdeführende Partei die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beantragt hat, war seitens der ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen (§ 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) über die Zahlungspflicht im Verwaltungsweg abzusprechen.
Aufgrund der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Die beschwerdeführende Partei hat der ORF-Beitrags Service GmbH kein SEPA-Lastschriftmandat zur Entrichtung des ORF-Beitrages erteilt, sodass § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht zum Tragen kommt. Hinsichtlich des ORF-Beitrages für das Jahr 2025 sieht § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vor, dass die Fälligkeit nach Zustellung der dahingehenden Zahlungsaufforderung (hier: vom 30.04.2025) eintritt.
Da die beschwerdeführende Partei allerdings mittlerweile mit Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.12.2025, 100002742811-1H, für den Zeitraum 20.10.2025 bis 31.03.2027 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit wurde, ist der ORF-Beitrag für diesen Zeitraum nicht festzusetzen. Für den davor liegenden Zeitraum (beginnend mit 01.01.2024) hat indes aufgrund des Antrages der beschwerdeführende Partei eine Festsetzung des ORF-Beitrages mit Bescheid zu erfolgen. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf eine Festsetzung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 336,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2025 als rechtmäßig (für den Monat Oktober 2025 fällt der ORF-Beitrag zur Gänze an, da die Befreiung nicht für den gesamten Monat bewilligt wurde). Dieser Betrag ist von der beschwerdeführenden Partei zur Einzahlung zu bringen, sofern die ORF-Beitrags Service GmbH nicht Zahlungserleichterungen bewilligt.
Ab dem 01.11.2025 erweist sich die Festsetzung des ORF-Beitrages aufgrund der gewährten Befreiung hievon als unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Sinn abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren Wortlaut der den Spruch tragenden Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Die verfahrensgegenständlichen Auslegungsfragen in Zusammenhang mit § 31 Abs. 19 ORF-G hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, geklärt. Wiewohl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes den Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung einfachgesetzlicher Normen nicht bindet, bleibt in einer Gesamtbetrachtung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen.
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