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W136 2327521-1•Bundesverwaltungsgericht W136 2327521-1
W136 2327521-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026
eigene Wohnung Entgelt Familienangehöriger Mietvertrag ordentlicher Zivildienst Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zuweisungsbescheid
W136 2327521-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.10.2025, Zl. P14633043/7-HPA/2025, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit am 27.09.2025 erstellten Formular betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe Wohnkostenbeihilfe für die an ihn von seinem Vater XXXX ab 01.08.2025 vermietete Wohnung in XXXX Der Beschwerdeführer gab an, monatlich € 500,-Wohnkosten mittels Überweisung zu bezahlen. Die erste Mietzahlung und die Kaution seien bei Übergabe in bar bezahlt worden.
Dem Antrag beigefügt war ein Untermietvertrag, der am 01.08.2025 zwischen dem in Spanien wohnhaften Vater des Beschwerdeführers und diesem abgeschlossen ist. Untervermietet wird eine der zwei an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohneinheiten, welche möbliert ist. Laut Untermietvertrag beträgt der Untermietzins € 500,- und ist spätestens am 5. des Monats auf das Konto des Untervermieters einzuzahlen. Der Untervermieter bestätigt am Ende des Mietvertrages, die ersten Miete sowie der Kaution in bar bei Übergabe der Wohnung erhalten zu haben. Laut Mietvertrag beginnt das Untermietverhältnis am 01.08.2025 und endet am 31.07.2025 [sic!]. Unter „§ 7 Sonstige Vereinbarung“ findet sich die Klausel, dass der Untervermieter und seine Mitbewohner die Küche mitbenützen können, wenn sie sich im anderen Wohnungsteil aufhalten.
Im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer am 23.10.2025 gegenüber der belangten Behörde telefonisch zunächst an, dass er nicht wisse, ob er die Miete für August 2025 von seinem Konto behoben hat, danach gab er an, dass er dies getan habe und dass die Mietzahlungen am Ende des Monats stattfinden würden. Über eine Kaution bzw. deren Zahlung konnte er keine Angaben machen. Die Behörde forderte den Beschwerdeführer telefonisch auf, einen Kontoauszug, anhand dessen die Barbehebung der Miete für August 2025 nachvollziehbar sei, vorzulegen, ebenso wie einen Nachweis für die Kautionszahlung, in welcher Form auch immer. Nachdem die Behörde laut Aktenvermerk beim Beschwerdeführer ein unsicheres Deutsch bemerkte und nicht sicher war, ob dieser alles richtig verstanden habe, wurde diesem nochmals per Mail mitgeteilt, welche Nachweise vorzulegen wären.
Am 24.10.2025 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit E-Mail mit, dass er im Jahr 2013 mit seiner Familie nach Spanien gezogen sei, dort maturiert habe und dann in London studiert habe. Im Jänner habe er zur Sponsion von seinen Verwandten Bargeldgeschenke bekommen, welches er zu Hause aufbewahrt habe. Davon habe er später die Miete und die Kaution bezahlt, das Konto habe er erst später nach Abschluss des Untermietvertrages eröffnet. Sein Vater habe ihm die Kaution als Beitrag für seine Unterhaltskosten in Wien bis zum Antritt des Zivildienstes ein paar Tage später zurückerstattet und somit darauf verzichtet.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkannt werden dürfe. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt und ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des Beschwerdeführers am 10.08.2025 genehmigt wurde, der Beschwerdeführer sei seit 21.02.2025 an der antragsgegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, der Untermietvertrag sei am 01.08.2025 geschlossen worden. Untervermieter sei der Vater des Beschwerdeführers, der den Erhalt des ersten Mietzinses und der Kaution in der Höhe von insgesamt € 1000,- bei Übergabe der Wohnung bestätige. Die Miete bestreite der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von Geldgeschenken anlässlich seiner Sponsion im Jänner 2025, eigenes Einkommen habe er nach seinen Angaben nicht. Für die Behörde sei im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb der Familie abgeschlossen werde und die Behauptung, Mietzahlungen zu leisten, nicht ausreichend, um zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer für die antragsgegenständliche Wohnung tatsächlich Kosten entstanden sind und er diese zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich, Genehmigung des Zuweisungsbescheides, tatsächlich getragen hat. Die Glaubwürdigkeit sei dadurch in Mitleidenschaft gezogen worden, dass der Beschwerdeführer keine Kontoauszüge über die Behebungen der Miete für August 2025 und/oder der Kaution habe vorlegen können. Die von seinem Vater ausgestellte Barzahlungsbestätigung stelle aufgrund des familiären Naheverhältnisses keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden seien. Darüber hinaus halte der Untermietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand, da der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen habe und dieses aufgrund des bevorstehenden Zivildienstes auch nicht in naher Zukunft zu erwarten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben im Jänner 2025 sein Studium in London abgeschlossen hat, schon seit Februar 2025 an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, habe den Untermietvertrag jedoch erst mit 01.08.2025 geschlossen, woraus die Behörde den Schluss ziehe, dass dieser zur Erlangung der Wohnkostenbeihilfe geschlossen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte und begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Als ihn die Behörde am 23.10.2025 telefonisch kontaktiert habe, sei er unvorbereitet gewesen, da er auf dem Weg zum Zivildienst gewesen sei, weswegen er sich nicht genau habe erinnern können. Er habe jedoch den Sachverhalt gegenüber der Behörde am 24.10.2025 schriftlich klargestellt. Er habe sogar vor Antragstellung bei der Behörde angerufen und gefragt, welche Beleg er beibringen solle, was er schließlich auch getan habe. Auch einem Dritten hätte er die Bezahlung in bar geben müssen, weil er noch kein Konto gehabt habe. Die Begründung, dass eine Bestätigung des Vaters als Beweismittel nicht ausreichend sei, erscheine daher nicht schlüssig. Die Behörde habe die Bestätigung seines Vaters heranzuziehen und anzuerkennen.
Er sei seit 21. 02.2025 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet, weil er sich dort nach seinem Studium in Österreich niedergelassen habe, um hier zu leben und zu arbeiten. Sofort habe er sich beim zuständigen Militärkommando gemeldet, damit er zur Stellung geladen werde. Er habe sich in dieser Zeit nicht ständig in Wien aufgehalten, deshalb habe sein Vater keine Miete verlangt. Erst nachdem seine Zivildiensterklärung bescheidmäßig am 18.07.2025 genehmigt worden sei, habe er ab 01.08.2025 ständig in der Wohnung gelebt. Da seine Eltern in Spanien lebten, habe ihm sein Vater seine Wohnung, die gerade frei war, zu attraktiven Konditionen angeboten. Die Bezahlung des Mietzinses sei durch Ersparnisse, dem Lohn aus dem Zivildienst und Unterstützung der Familie sichergestellt. Dies sei auch bei einem Studenten, der von auswärts nach Wien komme um zu studieren, nicht anders. Ein Fremdvergleich des Mietvertrages sei daher nicht vorzunehmen und auch im HGG nicht vorgesehen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 25.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX lebte ab 2013 mit seinen Eltern in Spanien, wo er maturierte. Danach studierte er in London und ließ sich nach Abschluss seines Studiums in Österreich nieder. Sein Vater überließ ihm eine Wohnungshälfte unentgeltlich, in der der Beschwerdeführer seit 21.02.2025 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bereits von 2001 bis 2013 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach von 2013 bis zum 21.02.2025 mit Nebenwohnsitz.
Erst nachdem die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.07.2025 angenommen worden war, schloss er mit seinem Vater den gegenständlichen Mietvertrag, weil er seine Zuweisung zum Zivildienst jederzeit erwartete. Mit Bescheid vom 20.08.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.10.2025 zugewiesen.
Laut Zusatzangabe im Untermietvertrag zahlte der Beschwerdeführer den ersten Mietzins und die Kaution bei Übergabe der Wohnung seinem Vater in bar. Dieser gab ihm die erhaltene Kaution jedoch einige Tage später wieder zurück, damit der Beschwerdeführer davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Einkommen und gibt an, dass er die Miete aus Ersparnissen, dem Lohn im Zivildienst und Unterstützung der Familie zahlen kann.
Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Zivildienstes ist nicht zu erwarten.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug vom 29.09.2025.
Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).
Im vorliegenden Fall ist somit prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater einem Fremdvergleich standhalten würde.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Angabe im Mietvertrag, wonach der Beschwerdeführer die erste Miete und die Kaution bei Übergabe der Wohnung in bar beglich, insofern unklar bleibt, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrages bereits mehr als fünf Monate in der Wohnung lebte.
Der vorliegende Mietvertrag hält einem Fremdvergleich schon insofern nicht stand, als zum einem wohl kein verständiger Vermieter, selbst um 500,- eine Wohnung einer Person ohne Einkommen ohne weitere Sicherheiten überlassen würde. Zum anderen ist auch auszuschließen, dass sich ein Vermieter, selbst wenn er die Nachbarwohnung bewohnt, die Mitbenützung der Küche des Mietgegenstandes ausbedingt.
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater tatsächlich kein entgeltliches Mietrechtsverhältnis besteht, sondern der Mietvertrag einzig im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehen Zivildienst geschlossen wurde, gesteht der Beschwerdeführer selbst zu und ergibt sich auch lebensnah aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführer diesen zunächst über Monate unentgeltlich seine Wohnung, bei der es sich offenkundig um die Wiener Wohnung der seit 2013 in Spanien lebenden Familie handelt, überlassen hat. Schließlich gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Bezahlung seiner Miete durch Ersparnisse, den Lohn im Zivildienst und die Unterstützung der Familie sichergestellt ist. Wenn man davon ausgeht, dass mit „Familie“ die Eltern des Beschwerdeführers gemeint sind, würde dies bedeuten, dass letztlich die vermeintliche Miete an den Vater mit dessen Mitteln bezahlt wird, was ein entgeltliches Rechtsverhältnis mehr als zweifelhaft erscheinen ließe.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass es auch für die Monate September und Oktober 2025 keinen nachvollziehbaren Zahlungsfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater gibt, obwohl der Untermietvertrag eine Überweisung bis spätestens zum 5. des Monats vorsieht. Im Übrigen erscheint die Begründung des Beschwerdeführers für die Barzahlung der ersten Miete und der Kaution mit einem fehlenden Bankkonto in Österreich konstruiert, da eine Überweisung auch von einem ausländischen Konto möglich ist und davon auszugehen ist, dass der im 25. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer über ein solches verfügt.
Im Ergebnis liegt kein geregelter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vor, und hat dieser dem Beschwerdeführer als seinen Sohn seine Wohnung unentgeltlich überlassen. Der Mietvertrag wurde erst im Hinblick auf den bevorstehenden Zivildienst abgeschlossen.
Aufgrund der oben dargestellten Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater vorliegt und diesem bei Nichtzahlung der Miete der Verlust der Wohnung drohen würde, zumal der seinen Beschwerdeführer zunächst unentgeltlich gewohnt hat und auch weiterhin finanziell von seiner Familie finanziell unterstützt wird.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
§ 34 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986 idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet:
„§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1), und
2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
[…] “
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 idgF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet:
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
[…]“
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Schluss der belangten Behörde, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater kein entgeltliches Rechtsverhältnis vorliegt, sondern der Untermietvertrag bloß abgeschlossen wurde, um während des Zivildienstes Wohnkostenbeihilfe lukrieren zu können, zu folgen. Der mangelnde tatsächliche Zahlungsfluss betreffend die Mieten, die Rückzahlung der Kaution an den Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt zu Unterhaltszwecken sowie das Mitbenützungsrecht der Küche durch den Untervermieter, halten jedoch – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ohne Einkommen ist, einem Fremdvergleich nicht stand.
Die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher seinem Vater, der ihn nach wie vor finanzielle unterstützt, keine Miete zahlen musste, lassen zudem nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit eintritt.
Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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