Bundesverwaltungsgericht W207 2333860-1

W207 2333860-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W207 2333860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2333860.1.00

Spruch

W207 2333860-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag legte er ein Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Neurologie „zur Vorlage beim Sozialministerium“ vom 12.10.2025, wonach der Patient aufgrund seiner MS in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer beeinträchtigt sei, da er berufstätig sei und ihm das Benutzen der Öffentlichen Verkehrsmittel zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht zumutbar sei (Sturzgefahr, erhöhtes Infektionsrisiko unter Immunsuppression), und weil er demnach auf sein Auto angewiesen sei, werde „der Antrag auf eine Behindertenparkplatzplaquette“ unterstützt, sowie eine Kopie seines österreichischen Reisepasses bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Fachärztin für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 03.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls am 03.12.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Multiple Sklerose

Derzeitige Beschwerden:

Der AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, er sei mit dem Auto gekommen.

Die Erkrankung sei 1993 oder 1994 im X. diagnostiziert worden. Eine Lumbalpunktion sei ebendort erfolgt.

Er könne nicht lange gehen. Er sei nun seit ca. 1 Jahr auf Kesimpta eingestellt - er hätte Angst vor den Infektionen in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Deswegen fahre er immer mit dem Auto. Weiters hätte er Angst zu stürzen - vor einigen Wochen sei er zu Hause gestürzt.

Einen Stock hätte er im Auto, diesen verwende er sehr selten. Weiters hätte er einen Rollator - er hätte ca. im Jänner 2024 einen Ulcus in der Ferse rechts gehabt. Das Verwenden des Rollators hätte nichts mit der MS zu tun gehabt.

Der letzte Schub sei vor langer Zeit gewesen. Unter der Therapie mit Kesimpta fühle er sich gut. Ein MRT Befund wird vorgelegt.

Im Bereich der Arme sei alles in Ordnung.

Physiotherapie mache er keine.

Eine Rehabilitation hätte er bis dato noch nicht in Anspruch genommen - er wolle derzeit nicht.

Im ADL- Bereich sei er selbstständig.

Es bestehe keine Erwachsenenvertretung, auch kein PG Bezug.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: keine

Medikamente: Neuromultivit, Vit D 3 und K2, Kesimpta, Vit C laut Liste 4.11.2025

Hilfsmittel: Gehstock (sehr selten in Verwendung), Rollator (nicht in Verwendung - dieser passager anamnetisch wegen eines Ulcus an der Ferse 2024 benützt)

Sozialanamnese:

Verheiratet, wohne alleine im 1. Stock ohne Lift. Nebenwohnsitz in Y:

wohne dort mit der Gattin und 2 Kindern. Beruf: Zahnarzt Nik: 0

Alk: selten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. H., Fachärztin für Neurologie, 12.10.2025

Betrifft: Behindertenparkplatzplakette

Mein Patient Hr. Dr. S., geb. DD.DD.DDDD, ist aufgrund seiner MS in seiner

körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer beeinträchtigt. Da er berufstätig ist und ihm das Benutzen der Öffentlichen Verkehrsmittel zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht zumutbar ist (Sturzgefahr, erhöhtes Infektionsrisiko unter Immunsuppression), er demnach auf sein Auto angewiesen ist, wird der Antrag auf eine Behindertenparkplatzplakette unterstützt.

Vorgelegter Befund

DZ L., MRT Gehirn/HWS, 21.11.2025

Indikation: Bekannte Encephalitis disseminata schubhaft.

Fragestellung: Abklärung und Verlaufskontrolle bei immunsuppressiver Therapie - geringe Aktivitätszeichen? Progression? Myelonläsion?

Es wird verglichen zu 09.02.2024.

Es finden sich unverändert die vorbekannten intrakraniellen demyelinisierenden p|a1uef ohne Dynamik zur Voruntersuchung supratentoriell. Kleinste hyperintense Alterationen auch zerebellär unverändert zur Voruntersuchung.

Auch die zervikalen Marklageralterationen kommen unverändert zur Darstellung. Eindeutig neu aufgetretene Läsionen finden sich im gesamten Untersuchungsgebiet nicht. Keine suspekte intrakranielle Raumforderung. Keine Liquorzirkulationsstörung. Kein Nebenbefundlich findet sich ein zirkuläres Discusbulging an C3 bis Thl mit begleitenden

mittelgradigen Unkovertebralgelenkarthrosen C4 bis Th1. Es findet sich eine Neuroforamenstenose an C5/C6 links und inzipient rechts sowie eine

an C4/C5 rechts. Keine Spinalkanalstenose. Mäßige Intervertebralgelenksarthrosen

HWS.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 170,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologischer Status:

wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig.

OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: Pronationstendenz rechts, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.

UE: Trophische Störung rechts medial distaler USCH bei anamnestich St.p. Ulcus, Tonus seitengleich fraglich gering erhöht, grobe Kraft Kg 4-5 bds, Positionsversuch der Beine:

einzeln bds Absinken, Knie-Hacke-Versuch: gering unsicher bds, MER (PSR, ASR) seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Babinski bds positiv.

Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig

Romberg: unsicher

Unterberger: nur breitbeinig kurz möglich

Fersen- und Zehengang: einige schritte mit Anhalten möglich

Gesamtmobilität – Gangbild:

Mobilitätsstatus: Gangbild: geringe Gangataxie mit reduzierter Schrittlänge und vorgebeugter Haltung ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.

Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Multiple Sklerose

Mittlerer Rahmensatz bei geringer Gangataxie und offenen therapeutischen Optionen.

Keine maßgeblichen Paresen.

04.08. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten

X

Dauerzustand

Herr S. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

 JA

[…..]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Konsequente physiotherapeutische und rehabilitative Maßnahmen sind noch offen. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung ist gutachterlicherseits nicht begründbar.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein. Eine B Zell-depletierende Therapie mit Ofatumumab (Kesimpta) führt üblicherweise zu keiner den Alltag einschränkenden Immunsuppression. Es sind keine schwerwiegenden, gehäuften Infektionen mit stationären Aufenthalten bzw. intensiver und gezielter Behandlung dokumentiert, schwere Sekundärkomplikationen liegen nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beinhaltet kein höheres Infektionsrisiko, als an anderen öffentlichen Orten auch (z.B. geschlossen Räume aller Art, Ordinationen, Ämter, etc.).

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 03.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig, dieses Sachverständigengutachten blieb von ihm unbestritten.

Mit Bescheid vom 19.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer abermals als Beilage zum Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2026, zur Post gegeben am 20.01.2026 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit allem gebührenden Respekt möchte ich gegen Ihre Entscheidung Berufung einlegen.

Seit z.30 Jahren bin ich mit Multiple Sklerose diagnostiziert.

Seit 25 Jahren tue ich als Zahnarzt arbeiten.

Auf Grund

1-Sturzgefahr : aufgrund MS Gleichgewicht Störung bin ich oft Schmerzhaft gestürzt beim Gehen:

** 2 Mal habe ich davon Rippen Fraktur

** im Nov. 2025 bin ich gestürzt und zu Boden gefallen und habe mir dabei das Kinn aufgeschnitten. Das wurde im Spital B. genäht

2- MS verursachte Blasenentleerungsstörung, wo die Harnblase nur mit Katheter entleert muss darum muss ich Katheter immer verwenden seit Jänner 2022.

3- Plus erhöhtes Infektionsrisiko unter Immunsuppression.

Aus den oben genannten Gründen, Auto Benutzung ist ein Muß für mich.

Ich beantragte den Behindertenpass um nur leicht Park Platz zu finden . um meine Arbeits und Lebensbedürfnisse erfüllen zu können.

Seit 25 Jahren tue ich arbeiten als Zahnarzt und möchte weiter arbeiten.

Bestätigungen über Rippen Fraktur und Katheter Verwendung schicke ich mit.

[….]

Mit freundlichen Grüßen

Name des Beschwerdeführers“

Der Beschwerde wurden in Kopie die erste Seite eine Ambulanzkarte eines näher genannten Klinikums vom 14.11.2025 betreffend die ambulante Versorgung einer ca. 4 cm langen Rissquetschwunde am Kinn nach einem Sturz zu Hause, weiters ein ärztlicher Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Urologie vom 19.01.2026 beinhaltend einen - anamnestischen - ISK (Intermittierende Selbstkatheterismus [medizinische Methode, bei der der Patient seine Blase in regelmäßigen Abständen selbstständig mit einem sterilen Einmalkatheter entleert]), den der Patient seinen Angaben zu Folge derzeit 3 bis 4 mal am Tag durchführe, sowie ein Röntgenbefund eines näher genannten Röntgeninstituts vom 15.01.2026 mit dem Ergebnis einer rezenten Fraktur der 8. Rippe, einer knöchern konsolidierten Fraktur der 6. und 7. Rippe links und im Übrigen eines normalen altersentsprechenden Thoraxröntgenbefundes, ohne Zeichen einer rezenten pulmonalen Infiltration, beigelegt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 29.01.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.101.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice.

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht aktuell in einer selbständigen freiberuflichen Beschäftigung als Zahnarzt.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Der Beschwerdeführer leidet unter der folgender objektivierter Funktionseinschränkung:

1. Multiple Sklerose; geringer Gangataxie und offenen therapeutischen Optionen, keine maßgeblichen Paresen

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung samt Vorlage einer Kopie seines österreichischen Reisepasses, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einer selbständigen freiberuflichen Beschäftigung als Zahnarzt steht, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des vorliegenden Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung aktuell beim Beschwerdeführer vorliegt, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Beim Beschwerdeführer wurde das Vorliegen von „Multipler Sklerose“ festgestellt. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete diesen Leidenszustand in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades („20 %: Es liegen eindeutige MS Kriterien vor, keine anhaltende klinische Symptomatik; 30 %: Leichte Sensibilitätsstörungen, minimale feinmotorische Defizite, Leichtes Harnverhalten, verstärkter Harndrang; 40 %: Monoparese, leichte Extremitätenataxie, Hirnstammbefunde“) betrifft. Auch die Zuordnung zum mittleren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. erweist sich unter Berücksichtigung der festgestellten lediglich geringen Gangataxie und dem Nichtvorliegen maßgeblicher Paresen als zutreffend und ist nicht zu beanstanden, dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Statuserhebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 („Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: Pronationstendenz rechts, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophische Störung rechts medial distaler USCH bei anamnestich St.p. Ulcus, Tonus seitengleich fraglich gering erhöht, grobe Kraft Kg 4-5 bds, Positionsversuch der Beine: einzeln bds Absinken, Knie-Hacke-Versuch: gering unsicher bds, MER (PSR, ASR) seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Babinski bds positiv. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig; Romberg: unsicher; Unterberger: nur breitbeinig kurz möglich; Fersen- und Zehengang: einige schritte mit Anhalten möglich; Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: geringe Gangataxie mit reduzierter Schrittlänge und vorgebeugter Haltung ohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik.“

Das Vorliegen einer Monoparese, also einer unvollständigen Lähmung einer einzelnen Gliedmaße, die aber für eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01 - also mit 40 v.H. - erforderlich wäre, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen oder aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 03.12.2025. Auch liegen keine maßgeblich auffälligen Hirnstammbefunde vor; dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 vorgelegten MRT-Befund des Gehirns vom 21.11.2025. Zwar zeigen sich in diesem Befund, der im Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 wiedergegeben und berücksichtigt wird, vorbekannte intrakranielle demyelinisierende Auffälligkeiten, ein substantieller Hirnstammbefund, der einen maßgeblichen intrakraniellen demyelinisierenden Prozess (Entmarkungsprozess im Gehirn) darlegen würde, der auf maßgebliche körperliche Auswirkungen in Form weiter fortgeschrittener tatsächlicher Funktionseinschränkungen schließen lassen würde, wird mit diesem MRT-Befund jedoch nicht dargetan.

Vor diesem Hintergrund kommt naturgemäß auch eine noch höhere Einstufung nach der nächsthöheren Positionsnummer 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung betreffend Funktionseinschränkungen mittleren Grades, bewertet mit 50 bis 70 % (50 %: Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen) aktuell nicht in Betracht. Weder wurde vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer Paraparese, einer Monoparese oder einer Augenmuskelparese behauptet bzw. befundbelegt, noch ist das Vorliegen kognitiver Leistungseinschränkungen objektiviert.

Was nun die vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Befunde betrifft, so vermögen diese in Ansehung der oben dargelegten Einschätzungskriterien keine Änderung der Beurteilung herbeizuführen. Weder der Ambulanzkarte eines näher genannten Klinikums vom 14.11.2025 betreffend die ambulante Versorgung einer ca. 4 cm langen Rissquetschwunde am Kinn nach einem Sturz zu Hause noch dem Röntgenbefund eines näher genannten Röntgeninstituts vom 15.01.2026 mit dem Ergebnis einer rezenten Fraktur der 8. Rippe, einer knöchern konsolidierten Fraktur der 6. und 7. Rippe links und im Übrigen eines normalen altersentsprechenden Thoraxröntgenbefundes kann – abgesehen davon, dass wie bereits oben dargelegt die Einschätzungskriterien für eine Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01, also mit 40 v.H., nicht erfüllt sind – das Vorliegen eines regelmäßigen Sturzgeschehens, gegründet auf durch die Multiple Sklerose hervorgerufene maßgeblich eingeschränkte Beweglichkeit, entnommen werden.

Was den ebenfalls der Beschwerde beigelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Urologie vom 19.01.2026 beinhaltend einen - anamnestischen - ISK (Intermittierende Selbstkatheterismus [medizinische Methode, bei der der Patient seine Blase in regelmäßigen Abständen selbstständig mit einem sterilen Einmalkatheter entleert]), den der Patient seinen Angaben zu Folge derzeit 3 bis 4 mal am Tag durchführe, betrifft, so gilt auch für diesen Befundbericht, dass selbst bei Zutreffen des regelmäßigen Vorliegens eines intermittierende Selbstkatheterismus die Voraussetzungen einer Einstufung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.01, also mit 40 v.H., mangels Vorliegens einer Monoparese und maßgeblich auffälliger Hirnstammbefunde nicht erfüllt sind. Abgesehen davon aber ist auch darauf hinzuweisen, dass diesem ärztlichen Befundbericht lediglich anamnestisch (also lediglich auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers) das Erfordernis eines intermittierende Selbstkatheterismus entnommen werden kann; in diesem Zusammenhang ist im Übrigen insbesondere auch auf die – oben wiedergegebenen – Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der persönlichen Untersuchung am 03.12.2025 unter „Derzeitige Beschwerden“ sowie „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel“ zu verweisen, im Rahmen derer er keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines regelmäßigen Erfordernisses eines intermittierende Selbstkatheterismus erstattete.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber noch vorbringt, er habe ein erhöhtes Infektionsrisiko unter Immunsuppression, weshalb die Benützung eines Autos ein Muss sei, deshalb beantrage er einen Behindertenpass, um leichter einen Parkplatz zu finden, so scheint dieses Beschwerdevorbringen auf die Beantragung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung § 29b StVO-Parkausweises abzuzielen; diese Fragen sind aber im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht verfahrensgegenständlich und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu klären (der Beschwerdeführer hat am 16.10.2025 als verfahrenseinleitenden Antrag unzweifelhaft einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt, über den die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgesprochen hat). Die Frage eines dauerhaft erheblich geschwächten Immunsystems ist auch nicht tatbestandsmäßig für eine Einstufung unter dem Regelungskomplex 04.08 (Demyelinisierende Erkrankungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie in ihrem Sachverständigengutachten vom 03.12.2025 diesbezüglich ausführte, eine B Zell-depletierende Therapie mit Ofatumumab (Kesimpta) führe üblicherweise zu keiner den Alltag einschränkenden Immunsuppression. Es seien auch keine schwerwiegenden, gehäuften Infektionen mit stationären Aufenthalten bzw. intensiver und gezielter Behandlung dokumentiert, schwere Sekundärkomplikationen lägen nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beinhalte kein höheres Infektionsrisiko als an anderen öffentlichen Orten auch (z.B. geschlossen Räume aller Art, Ordinationen, Ämter, etc.)

Die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen sind daher nicht geeignet, die vorgenommene Einstufung zu widerlegen bzw. stehen dieser nicht entgegen. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine Befunde vorgelegt, die ein höher einzustufendes Leiden belegen und damit objektivieren würden. Weitere dauerhafte Leiden als das Leiden 1 sind aktuell nicht dokumentiert und daher nicht objektiviert und können somit gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkungen maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Neurologie vom 03.12.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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