Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W216 2285769-2•Bundesverwaltungsgericht W216 2285769-2
W216 2285769-2Bundesverwaltungsgericht15.06.2026
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W216 2285769-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.01.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) vom Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 24.10.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) – unter Vorlage medizinischer Beweismittel – einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
1.1. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.09.2023, sowie eine weitere gutachterliche Stellungnahme derselben Fachärztin vom 30.10.2023 mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. herangezogen. Der Sachverständigenbeweis wurde in Hinblick auf die – in einem anderen Verfahren beantragte – Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt und auch diesem Verfahren zugrunde gelegt.
1.2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.11.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zeigte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und brachte weitere Befunde in Vorlage.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde die zuletzt herangezogene Sachverständige nochmals mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 20.12.2023 auf Basis der Aktenlage betraut. Diese führte im Ergebnis zu keiner neuen Bewertung.
2. Mit Bescheid vom 03.01.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wird. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut das Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.09.2023 sowie deren gutachterliche Stellungnahmen vom 30.10.2023 und vom 20.12.2023.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die bei ihm diagnostizierte essentielle Thrombozythämie eine lebenslange Therapie erfordere, welche ihn zusätzlich mit bislang nicht berücksichtigten Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Nervosität, Knochenschmerzen, Müdigkeit und Atemproblemen belaste. Aufgrund der Grunderkrankung sei beim Beschwerdeführer auch noch eine depressive Erkrankung eingetreten, welche zu einer eingeschränkten psychosozialen Belastbarkeit führe. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig und richtig beurteilen zu können, hätten jedenfalls weitere Fachgutachten auf den Gebieten Interne Medizin/Onkologie und Neurologie/Psychiatrie eingeholt werden müssen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
6. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 05.11.2024. In diesem Gutachten vom selben Tag kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine Funktionseinschränkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
6.1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom ebenfalls vom 05.12.2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2024 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab. Als Beilage zum Bescheid wurde der zuletzt eingeholte Sachverständigenbeweis vom 05.11.2024 (erneut) zur Kenntnis gebracht.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht und unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde – durch seine bevollmächtigte Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
8.1. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2025, sowie einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2025, mit dem – zusammengefassten – Ergebnis ein, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliegt.
4.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 05.02.2026 erhob die belangte Behörde keine Einwendungen und teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis genommen und um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer brachte am 24.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Myeloproliferative Erkrankung, essentielle Thrombozythämie Positionsnummer: 10.03.07Grad der Behinderung: 40 vH
2. Rezidivierende Depression Positionsnummer: 03.06.01 Grad der Behinderung: 30 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung der beim Beschwerdeführer vorliegt beträgt seit dem Antragszeitpunkt, somit seit dem 24.10.2023, 50 v.H.
Der Beschwerdeführer ist trotz der Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb geeignet.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und deren medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie und Psychiatrie sowie aus den Fachbereichen Innere Medizin und Rheumatologie sowie Allgemeinmedizin der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die mit einer Zusammenfassung beauftragte Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festzustellen ist; vgl. dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen.
Die Sachverständige begründet diese Beurteilung in ihrem Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages und die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den diesbezüglichen Beurteilungen im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholtem zusammenfassenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.01.2026. Darin wird auf die Art der Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers und deren Ausmaß nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich in Bezug auf das Leiden auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. So wurden im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und aufgrund der Aktenlage sämtliche Leiden nochmalig evaluiert und in der entsprechenden Positionsnummer zusammengefasst.
Abweichend von dem Sachverständigengutachten eines Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 05.11.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, stufte die nunmehr begutachtende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin das beim Beschwerdeführer feststellbare Leiden (1) "Myeloproliferative Erkrankung, essentielle Thrombozythämie" aufgrund der beim Beschwerdeführer andauernd notwendigen Therapie mit Interferon, der fachärztlichen Kontrollen, der Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Abgeschlagenheit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit und Kopfschmerzen ebenso wie aufgrund der Mikroangiopathien nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 10.03.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. ein. Ebenso nachvollziehbar wurde das Leiden (2) „Rezidivierende Depression“, aufgrund der deutlichen Anpassungsprobleme, der depressiven Grundstimmung und der erforderlichen Therapie mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt.
Zusammenfassend wird in dem eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass im Vergleich zu jenen sachverständigen Beurteilungen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind, nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt.
Die Ausführungen der Sachverständigen blieben im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde unwidersprochen.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
…
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…"
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Beurteilungen in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers seit dem Antragszeitpunkt 50 vH beträgt.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 vH beträgt und er ab 24.10.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort einliegenden medizinischen Befunden, sowie den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keinen Verhandlungsantrag stellte und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.