Bundesverwaltungsgericht W236 2322287-1

W236 2322287-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026

Regest

Aufenthaltsrecht entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Krieg Militärdienst Sache des Verfahrens Spruchpunktbehebung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W236 2322287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2322287.1.00

Spruch

W236 2322287-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. 1356408900/231135359, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2023 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“

II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals vierjährige Beschwerdeführer reiste mit seinen Eltern und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 02.10.2003 einen Asylantrag, dem im Berufungsweg mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005, Zl. 246.962/0-VI/17/04, stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Im Alter von acht Jahren kehrte der Beschwerdeführer mit seinem Vater in die Russische Föderation zurück.

3. Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund an, er sei zum Militärdienst einberufen worden. Da er nicht kämpfen und im Krieg ums Leben kommen wolle, sei er geflohen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.07.2023 sowie am 12.03.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er seine Ausreise aus der Russischen Föderation mit der Sorge begründete, zum Militärdienst eingezogen und in den Krieg (gemeint: gegen die Ukraine) geschickt zu werden.

5. Mit dem o.a. Bescheid vom 16.09.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – jeweils in der damals geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) – den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.06.2023 sowohl gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005 aF), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung (BFA-VG aF), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung (FPG aF), erlassen sowie gemäß § 46 FPG aF die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aF die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III. bis VI.).

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung des Beschwerdeführers, noch die Gefahr einer existenziellen Notlage oder einer sonstigen Bedrohungssituation seiner Person im Fall seiner Rückkehr habe festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung seines durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- oder Familienlebens sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er einen Konventionsreisepass besitze und ein Aberkennungsverfahren laufend sei. Im angefochtenen Bescheid seien unzureichende Länderfeststellungen sowie eine unschlüssige Beweiswürdigung enthalten. Der Beschwerdeführer würde in seiner Heimat von der russischen Armee zwangsrekrutiert und gegen seinen Willen im Ukraine-Krieg eingesetzt oder im Fall seiner Weigerung in Haft genommen werden. Bei einer Rückkehr drohe ihm daher eine asylrelevante Verfolgung sowie eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK, weshalb ihm internationaler Schutz zu gewähren sei. Zudem hätte eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer hat die russische Staatsbürgerschaft, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist muslimisch-sunnitischen Glaubens. Seine Identität steht fest.

Der damals vierjährige Beschwerdeführer reiste mit seinen Eltern und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 02.10.2003 einen Asylantrag, dem im Berufungsweg mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005, Zl. 246.962/0-VI/17/04, stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Alter von acht Jahren kehrte der Beschwerdeführer mit seinem Vater in die Russische Föderation zurück.

Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in der Folge ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, welches noch anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen gleichbleibenden Angaben in seinen Asylverfahren. Seine Identität steht aufgrund des von ihm vorgelegten russischen Inlandsreisepasses fest (vgl. AS 113ff). Die Asylgewährung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2005 (vgl. S 9ff aus dem Akt zur Zahl 1763339). Die Rückkehr in die Russische Föderation basiert auf seiner unbedenklichen Aussage vor der belangten Behörde (vgl. AS 199). Die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ergibt sich aus einer Einsicht in das Fremdenregister (vgl. OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Antrag auf internationalen Schutz):

3.1.1. Einleitend wird auf das Urteil des EuGH vom 08.02.2024, C-216/22, AA, verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2013/32 (VerfahrensRL) verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, so dass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist bei einer Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu prüfen, ob eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht (vgl. etwa VfGH 04.10.2022, E3609/2021; VfGH 19.09.2022, E3015/2021).

Der Verwaltungsgerichtshof ging abweichend davon zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG auf Grund des von der Behörde zu berücksichtigenden Sachverhalts zu prüfen ist, wobei dies – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Mit der Frage, ob diese Judikaturlinie in Anbetracht der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aufrecht zu erhalten ist, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bislang noch auseinander.

Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund jedoch davon aus, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu beurteilen ist.

3.1.2. Da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, ist das Asylverfahren aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005 idgF) und § 58 Abs. 8 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG idgF), nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 (StatusVO), richten. Die Verordnung (EU) 2024/1348, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (AsylVfVO), ist daher im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, sondern die ins innerstaatliche Recht umzusetzenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2013/32, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2023, S. 60 (VerfahrensRL), sowie das nationale Verfahrensrecht (s.a. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO).

Außerdem sehen § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idgF und § 58 Abs. 7 BFA-VG idgF vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der AsylVfVO) begründen.

Wegen der weiteren Übergangsbestimmungen in § 75 AsylG 2005 idgF gilt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der StatusVO als zuerkannt: Durch den Zuerkennungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005 kam ihm am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des damals geltenden AsylG 1997 zu, weshalb ihm gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 idgF fortan der Status des Asylberechtigten als zuerkannt galt. Dieser Status kam ihm am 12.06.2026 weiterhin zu, weil die Asylberechtigung ungeachtet der erfolgten Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht aberkannt wurde, wodurch ihm auf Grundlage des § 75 Abs. 33 AsylG 2005 idgF nunmehr die Flüchtlingseigenschaft als zuerkannt gilt.

3.1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).

Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH 29.11.2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Ein Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides sowie ein nochmaliger Abspruch über die durch diesen Bescheid bereits erledigte Angelegenheit ist dem Verwaltungsgericht in dieser Konstellation grundsätzlich verwehrt (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).

Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039).

Nicht in allen Fällen hat die Änderung der Sachlage oder der Rechtslage zur Folge, dass eine neue „Sache“ iSd § 68 AVG vorliegt, die eine neue, geänderte Entscheidung der Verwaltungsbehörde zulässt (vgl. VwGH 05. 02.1986, 85/09/0016). Dies hängt unter anderem davon ab, welche Bedeutung die maßgeblichen Rechtsvorschriften einer Änderung der Sachlage für die (Un-)Abänderbarkeit des früher ergangenen Bescheides beimessen. Bei Bescheiden mit Dauerwirkung (bei „dynamischen“ oder „Dauerrechtsverhältnissen“) kann sich aus dem Sinn und Zweck ihrer rechtlichen Grundlagen oder ihrer normativen Aussage (aus der „Natur der Sache“) ergeben, dass sie von vornherein auch dann weiterhin Geltung beanspruchen, wenn sich die Sachlage ändert. Zum Beispiel deuten Bestimmungen, die für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden spezielle sachliche Voraussetzungen festlegen (vgl. zB § 79 Abs 2 GewO 1994 idF BGBl I 2007/60), darauf hin, dass außerhalb dieser Voraussetzungen liegende Änderungen der Sachlage einen Widerruf oder die Abänderung der Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen, sondern solche Bescheide ansonsten – unabhängig vom Fortbestehen der Sachlage, die für ihren Inhalt ausschlaggebend war – grundsätzlich Geltung haben sollen. Ähnliches gilt für Rechtsvorschriften, die darauf abstellen, dass die sachlichen Voraussetzungen nur im Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung oder der Entscheidung über die Verpflichtung vorliegen müssen. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der spätere Wegfall der Voraussetzungen ohne Bedeutung ist und keine neue Entscheidung in der Sache zulässt. Als typische Beispiele für derartige von einer Änderung der Sachlage nicht betroffene Bescheide mit Dauerwirkung gelten die Erteilung einer Baugenehmigung oder die Verleihung der Staatsbürgerschaft (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 29 [Stand 01.03.2018, rdb.at], mwN).

3.1.4. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union, der unter anderem die StatusVO und die AsylVfVO umfasst, bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der VerfahrensRL die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2011/95, ABl. Nr. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (StatusRL), als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25.05.2023, C 364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.

Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL mit den entsprechenden Bestimmungen der StatusVO vergleichbar ausgestaltet sind, ist davon auszugehen, dass auch im Verhältnis zwischen einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die auf Grundlage einer die StatusRL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, und einem Folgeantrag, der inhaltlich nach der StatusVO zu beurteilen ist, das Prozesshindernis der entschiedenen Sachen vorliegen kann, sofern keine relevanten Sachverhaltsänderungen festgestellt werden. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005 idgF, § 56 Abs. 20 BFA-VG idgF sowie § 125 Abs. 31 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG idgF), vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre Gültigkeit behalten und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der AsylVfVO).

3.1.5. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt im Sinn der dargelegten Judikatur ins Treffen. Dem Beschwerdeführer wurde schon in Stattgabe seines ersten Asylantrags mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005 Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Wie bereits oben dargelegt, gilt ihm ferner die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der StatusVO als zuerkannt. Da er somit bereits anerkannter Flüchtling ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der anzuwendenden Rechtsnormen berufen, die einen für ihn günstigeren Verfahrensausgang bewirken kann.

Außerdem ist der Bescheid über die Asylgewährung im Sinn der obigen Ausführungen als ein Bescheid mit Dauerwirkung anzusehen, wobei sich aus dem Zweck der Bestimmungen über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft (bzw. früher die Aberkennung des Status des Asylberechtigten) entnehmen lässt, dass nur unter den speziell dafür normierten Voraussetzungen und in dem dafür vorgesehenen Verfahren ein Widerruf der rechtskräftig zuerkannten Flüchtlingseigenschaft möglich sein soll. Eine zwischenzeitliche Änderung der für die Asylgewährung maßgeblichen Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers könnte damit nicht im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz aufgegriffen werden.

Eine entscheidungsrelevante Änderung der Sach- oder Rechtslage ist damit nicht eingetreten, weshalb einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005 entgegensteht.

3.1.6. Obwohl im vorliegenden Fall daher entschiedene Sache vorliegt und der zweite Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wäre, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren über diesen Folgeantrag des Beschwerdeführers meritorisch entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen hat (VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127 mwH; vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.882/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

Auch die Zulassung des Verfahrens zieht nicht die Rechtsfolge nach sich, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung entfaltet also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist. Die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ist daher auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).

3.1.7. Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, ist die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen.

3.1.8. Aufgrund der bereits oben erwähnten Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF ist bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 idgF zu prüfen.

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG idgF von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der AsylVfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil seinem ersten Asylantrag stattgegeben wurde und er damit den gegenständlichen Folgentrag nicht nach einer als unbegründet ablehnenden (oder abweisenden) Entscheidung stellte. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idgF ist daher nicht von Amts wegen zu prüfen.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist):

3.2.1. In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 idgF anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG aF (vgl. § 125 Abs. 32 FPG idgF).

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG aF sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005 aF) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 aF nicht erteilt wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG aF mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, soweit dafür die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Ferner ist davon auszugehen, dass die zu § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF geschaffene Anschlussbestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aF über die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 aF auch auf jenen Fall anzuwenden ist, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

3.2.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 52 Abs. 2 FPG aF kommt jedoch nicht in Betracht, weil ihm ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt: Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.04.2005 Asyl gewährt wurde, galt ihm der Status des Asylberechtigten aufgrund der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 idgF als zuerkannt. Dieser Status wurde ihm damit bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 zuerkannt, weshalb gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idgF die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 – wonach der Status des Asylberechtigten Fremden ein zunächst befristetes und schließlich dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich gewährt – nicht anzuwenden sind. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, demzufolge der Status des Asylberechtigten ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht gewährt. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein dauerndes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 idgF.

Das Bundesamt hätte daher keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen dürfen, weshalb der dahingehende Spruchpunkt IV. ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides über die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu entfallen haben (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Da somit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wird, hat auch ein von Amts wegen vorzunehmender Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 idgF nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246), wodurch sich ferner Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweist.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und diese sind ersatzlos zu beheben.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (Spruchpunkte I. und II.) oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Spruchpunkte III. bis VI.). Da im vorliegenden Fall auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären sind, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Der Verwaltungsgerichtshof ging – abweichend zu der in der vorliegenden Entscheidung vertretenen Ansicht – zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 68 Abs. 1 AVG auf Grund des von der Behörde zu berücksichtigenden Sachverhalts zu prüfen ist, wobei dies – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Mit der Frage, ob diese Judikaturlinie in Anbetracht der oben genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.02.2024, C-216/22, AA, aufrecht zu erhalten ist, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof bislang noch auseinander. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann daraus in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht abgeleitet werden, zumal auch schon anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG eine für den Beschwerdeführer im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren günstigere Entscheidung aufgrund des ihm zukommenden Asylstatus nicht in Betracht kam. Der Beantwortung dieser Frage kommt damit bloß theoretische Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zuständig und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (vgl. etwa VwGH 28.08.2024, Ra 2024/04/0394, Rn. 9).

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