Bundesverwaltungsgericht W284 2343356-1

W284 2343356-1Bundesverwaltungsgericht15.06.2026

Regest

Bewilligung Bewilligungsantrag Entziehung Funkanlage Gebührenfestsetzung Gebührenhöhe Gebührenpflicht Nachvollziehbarkeit Verhältnismäßigkeit Verlängerungsantrag Vorschreibung Zahlungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W284 2343356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W284.2343356.1.00

Spruch

W284 2343356-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom 23.03.2026, Zl. 2026-0.306.127,2026-0.020.442, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 09.01.2026 stellte Herr XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter der Nr. XXXX einen Antrag auf Verlängerung seiner Bewilligung (zu GZ XXXX ) für den Betrieb einer Schiffsfunkstelle für seine Motorjacht „ XXXX mit dem Kennzeichen XXXX , wobei er als Einsatzgebiet „Weltmeere Fahrtbereich 3” anführte. Einen aktuellen Seebrief reichte er – nach Aufforderung durch das Fernmeldebüro (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) – am 20.01.2026 nach.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Fernmeldebüros vom 23.03.2026 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben und die Bewilligung erteilt, für Zwecke des Schiffsfunkbetriebes an Bord des in der beiliegenden Bewilligungsurkunde bezeichneten Schiffes das Sprechfunkgerät XXXX (im Folgenden: Funkanlage) in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen, wobei Funkanlagen nur von Personen bedient werden dürfen, die Inhaber eines Funker-Zeugnisses sind, das für die Betriebsart, die Leistung und die Art der Funkanlage erforderlich ist.

Diese Bewilligung wurde bis 22.03.2036 befristet und dem Beschwerdeführer der Hinweis erteilt, dass die Errichtung und der Betrieb erst ab Rechtskraft dieses Bescheides möglich sind, wobei durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der Eintritt der Rechtskraft bereits vor Ablauf der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist herbeigeführt werden kann.

Mit dem Anlagenblatt „Gebühren – Information” wurde eine Gebühr für Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen gemäß § 14 TKGV 2025 (einmalig) in Höhe von EUR 800,-- ausgewiesen, wobei eine Vorschreibung der Gebühr aufgrund des TKG mit gesondertem Schreiben nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen wird.

3. Mit E-Mail vom 08.04.2026, „Betreff: Beschwerde und Antrag auf Aufhebung der Gebührenvorschreibung” brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid ein, wobei er sich ausschließlich gegen die Höhe der Gebühr wendete. Dabei brachte er zusammengefasst Folgendes vor:

Die vorgeschriebene (gemeint: vorzuschreibende) Gebühr stehe in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den bisher verrechneten Kosten (zuletzt ca. 20 € für vergleichbare Leistungen) und erscheine weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig. Es müsse sich um eine fehlerhafte Einstufung oder eine unzutreffende Verrechnung (z. B. Neubewilligung statt Verlängerung oder sonstige unzutreffende Tarifanwendung) handeln. Das betreffende Schiff werde ausschließlich privat genutzt, befinde sich derzeit in Kroatien und werde voraussichtlich in naher Zukunft veräußert. Eine kostenintensive Neuausstellung oder vergleichbare Verrechnung sei daher weder erforderlich noch angemessen. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid aufzuheben, in eventu auf eine angemessene Gebühr zu berichtigen sowie ihm eine nachvollziehbare und detaillierte rechtliche Begründung der Gebührenhöhe zu übermitteln. Hilfsweise beantrage er die Aussetzung der Einhebung bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte sie aus, dass die Bewilligung bereits erteilt und abgelegt worden sei. Die Behörde habe § 14 TKGV 2025 korrekt angewendet. Einen eigenen Tarifposten für die (bloße) Verlängerung von Bordfunkstellen gebe es nicht. Die TKGV stelle ein effizientes Frequenzmanagement sicher. Dadurch werde eine optimale Nutzung dieser knappen Ressourcen angestrebt - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verfügbarkeit, zumal Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Eine möglichst effiziente Verwaltungsstruktur erfordert eine sachgerechte Vereinfachung des administrativen Aufwands durch länger laufende Bewilligungen und ist als Vorteil für den Bewilligungsinhaber anzusehen. Es ist keine allgemeine Erhöhung der Gebühr vorgenommen worden, sondern wurde vielmehr für die ersten Jahre sogar mit Mindereinnahmen für den Bund kalkuliert. Zieht man die im gegenständlichen Fall vorgeschriebene Gebühr von EUR 800 für 10 Jahre heran und rechnet diese herunter, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass es sogar zu einer Gebührenreduktion gekommen ist, denn nach der alten TKGV ist für eine Bordfunkstelle eine Gebühr von EUR 10,90 monatlich vorgeschrieben worden. Sohin wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Mit Stellungnahme des BMWKMS wurde hervorgestrichen, dass es, wie der Beschwerdeführer vermeine, keinen eigenen Tarifposten für die (bloß) Verlängerung von Bordfunkstellen gebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt zugrunde gelegt. Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um (“Verlängerung” seiner) Bewilligung einer Schiffsfunkstelle für die Motorjacht „Violetta” ansuchte.

Die Behörde erteilte dem Beschwerdeführer und Schiffseigner die Bewilligung für die Schiffsfunkstelle bzw. Funkanlage zum Errichten und zum Betrieb. Erst nach Rechtskraft der erteilten Bewilligung wird eine E i n m a l g e b ü h r in Höhe von EUR 800,-- für die beantragte Bordfunkstelle vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibts sich aus dem Verwaltungsakt. Dabei liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung für den Betrieb der Funkanlage im Akt ein; ebenso der vom Beschwerdeführer nachgereichte Seebrief zur in Rede stehenden Motorjacht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem den angefochtenen Bescheid sowie die vom BMWKMS erstattete Stellungnahme vorliegen, woraus sich die Geschehnisse chronologisch nachvollziehbar darstellen. Zudem legt die von der Behörde bereits ausgestellte Bewilligungsurkunde im Verwaltungsakt ein.

Der Sachverhalt steht somit unstrittig fest, lediglich rechtliche Fragen waren zu klären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

Aus dem Telekommunikationsgesetz 2021 (im Folgenden kurz TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021:

„Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]

Z 49. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]“

„Frequenzzuteilung

§ 13.

(1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral durch Bescheid zu erfolgen.

[…]

(7) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:

[…]

3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

[…]

(15) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein. […]“

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 28.

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder

3. im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder

4. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),

5. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,

6. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

„Bewilligungsverfahren

§ 34 (1) Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Funkanlage (§ 28) sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 16.

Soweit dies für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie zur Vorlage der Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte aufzufordern.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Wurden die Frequenzen in einem vergleichenden Auswahlverfahren vergeben, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 37 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 37 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung. […]“

„Gebühren

§ 36.

(1) Für Anzeigen gemäß § 33, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 33 entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.

[…]

(5) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form

1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 33,

2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für die Zuteilung von Frequenzen,

3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,

4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,

5. einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.

Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt gemäß § 24 entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.

(6) Die Gebühren gemäß Abs. 5 sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere

1. der Wert der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen,

2. die zusätzlichen Kosten, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen,

3. die tatsächliche Verfügbarkeit der Funkfrequenzen und

4. der Personal- und Sachaufwand für die Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung

zu berücksichtigen.

(7) Die durch Verordnung gemäß Abs. 6 festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenansprüche. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.

(8) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(9) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

(10) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

[…]“

Wie in § 36 Abs. 6 TKG 2021 dargestellt, sind die Gebühren gemäß Abs. 5 von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Die TKGV 2025 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Gebühren im Bereich der Telekommunikation) regelt in ihrem 3. Abschnitt die Gebühren für Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk wie folgt:

„§ 14.

(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,

1. für Binnenschiffe 400 Euro,

2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2 400 Euro,

3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4800 Euro.

(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.“

Im vorliegenden Fall suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der genannten Funkanlage an und gab die Behörde seinem Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vollinhaltlich statt. Nunmehr richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Höhe der Gebühr in Höhe von EUR 800,--, welche zudem erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben wird.

Vorweg ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer vermeint, die Gebühr müsste geringer ausfallen, weil er bloß um Verlängerung angesucht hat. Wie mit oben angeführter Stellungnahme des BMWKMS aber zutreffend ausgeführt, unterscheidet die TKGV 2025 nicht zwischen der Neubewilligung einer Bordfunkstelle einerseits und deren bloßer Verlängerung andererseits, weshalb dadurch kein geringerer Gebührensatz Anwendung finden kann.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er in der vorzuschreibenden Gebühr eine unverhältnismäßige Teuerung ortet, vielmehr muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, bislang „etwa EUR 20“ (s. E-Mail v. 08.04.2026) – offenbar monatlich – entrichtete; dagegen deckt die E i n m a l g e b ü h r in Höhe von EUR 800,-- einen zehnjährigen Zeitraum ab; entsprechend weist die Bewilligungsurkunde den bis 22.03.2026 geltenden Gültigkeitszeitraum auf. Vor diesem Hintergrund ist auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er seine Motorjacht XXXX zukünftig veräußern möchte, nichts zu gewinnen, knüpft doch der gebührenrechtlich relevante Sachverhalt an den in der TKGV normierten Tatbestand an, der eben eine zehnjährige Bewilligung mit einer Einmalzahlung vorsieht und vergebührt.

§ 36 Abs 1 TKG legt den sachlichen Anwendungsbereich dahingehend abschließend fest, dass für Anzeigen (iSd § 33), Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach dem TKG 2021 Gebühren zu entrichten sind. Gebühren stellen eine Form von Abgaben dar, die für behördliche Tätigkeiten eingehoben wird.

Zutreffend wurde auch bereits die Sicherstellung eines effizienten Frequenzmanagements dargelegt, wobei Funkfrequenzen – da lediglich begrenzt verfügbar – ein hohes öffentliches Gut darstellen, welches es optimal zu nutzen gilt. Dass dies Maßnahmen erfordert, etwa eine sachgerechte Vereinfachung des administrativen Aufwands, wurde mit Stellungnahme des BMWKMS bereits richtig angeführt.

Dementsprechend wird auch der Zweck der Bestimmung über Gebühren in Abs. 5 leg. cit. geregelt: „Die zu entrichtenden Gebühren dienen der Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung“ (vgl. Röthler in Steinmaurer, TKG 2021 § 36; Stand 1.9.2024, rdb.at).

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Abs. 2 bis 4 leg.cit. geklärt wird, wann die Pflicht zur Entrichtung der jeweiligen Gebühr beginnt bzw. entsteht: Der Gebührenanspruch beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird, wobei selbst in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens etwa zurückgezogen wird, die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr anfällt. Dem Beschwerdeführer wird daher - nach Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung - die mit beantragter und bewilligter Bordfunkstelle auf seiner Motorjacht XXXX entstehende Einmalgebühr in Höhe von EUR 800,-- vorzuschreiben sein, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Absehen von einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage geklärt und steht fest. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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