Bundesverwaltungsgericht W200 2327135-1

W200 2327135-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2327135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2327135.1.00

Spruch

W200 2327135-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch DIE-ANWAELTE.AT RAe Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 11.09.2025, Zl. 76568388300072 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer ist seit 11.04.2018 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten wegen folgender Leiden zugehörig:

1. somatoforme autonome Funktionsstörung, Dysthymie mit Hypersomnie/Fatigue Symptomatik, somatoformer Schwindel, Reizdarm, Panikstörung, rez. depressive Störung;

2. breitbasiger Bandscheibenvorfall(F4/5) und Bandscheibenvorwölbung (F5/S1),

3. obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Fatigue Syndrom,

4. Dupuytrensche Kontraktur im Bereich des 2-5 Strahls rechts).

Er ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.

Gegenständliches Verfahren:

Am 05.06.2025 stellte er einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen waren diverse medizinische Unterlagen, unter anderem ärztliche Bestätigungen und Arztbriefe von Fachärzten für Innere Medizin, Angiologie, Kardiologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Nephrologie und Intensivmedizin.

Das eingeholte internistische Sachverständigengutachten ergab, dass die Voraussetzungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

„Anamnese:

Aktuelles Leiden: Morbus Crohn

Leiden aus dem vorhergehenden Gutachten von 02/2020 (keine Nachuntersuchung dazu aufliegend):

Somatoforme autonome Funktionsstörung, Dysthymie mit Hypersomnie/Fatigue Symptomatik, somatoformen Schwindel, Reizdarm, Panikstörung, rez. depressive Störung

Breitbasiger Bandscheibenvorfall Prolaps F4/5 und breitbasige Bandscheibenvorwölbung F5/S1

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, Fatigue Syndrom

Dupuytrensche Kontraktur im Bereich des 2-5 Strahls rechts

Derzeitige Beschwerden:

Bauchkrämpfe, Blut im Stuhl, es wird ein häufiger Stuhldrang mit Stuhlabgängen angegeben, es sind keine Einlagen in Verwendung

derzeit in Betreuung AKH Wien, Coloskopie zuletzt vor ein paar Monaten

Die Leiden aus dem Vorgutachten von 02/2020 finden auch auf Nachfrage keine Erwähnung, Befunde dazu werden nicht vorgelegt

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Lamotrigin, Salofalk, Risperdal, Akineton, Dominal, Pantoprazol, Symbicort, Metagelan, Buscopan, Enterocort

Sozialanamnese: Reha Geldbezug

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Laborbefund (med. diagnostisches Labor Baden, 28.03.2025)

Bestätigung Ordination Dr. XXXX FA Innere Medizin, Kardiologie, Gastroenterologie, 25.04.2025:

Morbus Crohn des Dünndarms mit bis zu 20 Stühlen täglich

Laborbefund, 13.06.2025: Calprotectin 417

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: präadipös Größe: 182 cm Gewicht: 90,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Caput: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild

Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Morbus Crohn

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: 1 Leiden

Da zu den Leiden aus dem Vorgutachten weder Befunde vorgelegt werden, noch eine Angabe im Rahmen der Anamnese dazu gemacht wird, können diese in die Beurteilung nicht mit aufgenommen werden.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Bei Stuhlabgängen wäre die Verwendung von handelsüblichem Inkontinenzmaterial zur Verhinderung von Verunreinigung möglich.

(…)“

Im gewährten Parteiengehör wurde in einer Stellungnahme vorgebracht, dass der Beschwerdeführer außerstande sei seinen Stuhlgang zu kontrollieren. Er leide während des Stuhlgangs unter starken Bauchkrämpfen sowie Flatulenzen. Es komme bei ihm zu 20 Stühlen täglich, es sei faktisch schon möglich mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten vorzugehen. Dass ein solches Vorgehen dem Antragsteller zumutbar sei, werde ausdrücklich bestritten. Auch anderen Benützern von öffentlichen Verkehrsmitteln sei wohl nicht zumutbar, ein solches Erlebnis mitzuerleben.

In der dazu von der befassten Internistin und Rheumatologin abgegebenen Stellungnahme führt diese aus, dass bezüglich des Leidens Morbus Crohn beim Beschwerdeführer noch ausreichende Therapiereserven bestünden – sowohl medikamentös als auch in Form von Inkontinenzprodukten. Diese wurden jedoch bei der Untersuchung nicht verwendet. Die olfaktorischen Begleiterscheinungen - wie in der Stellungnahme angegeben - würden in der medizinischen gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, da diese eine ethische und keine medizinische Frage darstellten.

Mit Bescheid des SMS vom 11.09.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, seinen Stuhlgang zu kontrollieren. Er sehe sich laufend mit einem unvorhersehbaren, imperativen Drang konfrontiert, sofort eine Toilette aufsuchen zu müssen. Er leide während des Stuhlgangs darüber hinaus unter starken Bauchkrämpfen sowie massiven Flatulenzen. Ein Aufenthalt an öffentlichen Orten sei für ihn nur möglich, wenn sich Geschäfte, Lokale oder andere Betriebsstätten mit öffentlichen Toiletten in der Nähe befinden würden. Selbst im Auto hätte er einen Notfallkübel parat. Die Vorgangsweise mit dem Notfallkübel sei in öffentlichen Verkehrsmitteln selbstverständlich nicht durchführbar. Die öffentlichen Verkehrsmittel verfügen großteils nicht über Toiletten und auch in U-Bahnstationen seien diese meist versteckt. Er sei bei Dr. XXXX und Prof. Dr. XXXX in Behandlung (AKH Wien). Zuletzt hätte er sich (erfolglos) im AKH einer mehrmonatigen Cortison-Behandlung unterzogen. Als Beweis wurde ein aktueller Befund der Entzündungswerte (Calprotectin (FCB)) vorgelegt. Dieser würde bei ihm 6458 (Datum 18.09.2025) betragen und solle jedoch kleiner 50 sein. Trotz medikamentöser Behandlung liege weiter eine langstreckige Entzündung im Dünndarm und eine erweiterte Darmschlinge vor. Es sei in keiner Weise ersichtlich, worin die medikamentösen Therapiereserven bestünden. Die Sachverständige hätte diesbezüglich keine Angaben gemacht.

Die befasste Internistin bezeichnete in einem Aktengutachten vom 23.10.2025 das Leiden als “Morbus Crohn, Therapiereserve vorliegend, bis dato keine Therapie mit einem Biologikum bei aktiven Morbus Crohn etabliert” und führte dazu weiters aus, dass beim Beschwerdeführer bei seinem aktiven Morbus Crohn eine erhebliche Therapiereserve bestehe: Bis dato sei keine ausreichende gastroenterologische medikamentöse Therapie etabliert. Die Nachreichung eines Befundes mit erhöhten Calprotectin weise auf einen aktiven Morbus Crohn hin, allerdings gehe nicht hervor, welche therapeutischen Interventionen auf diesen Befund hin getätigt worden seien. Die alleinige Angabe von zahlreichen Stühlen pro Tag reiche nicht aus, um den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel als verunmöglicht anzusehen. Im Rahmen der Begutachtung seien keine Inkontinenzprodukte verwendet worden. Eine Änderung des Umstandes sei aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

Hingewiesen wurde auch auf den normalen allgemein und den sehr guten Ernährungszustand des Beschwerdeführers.

Im weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 05.11.2025 (Beschwerdevorentscheidung) die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte dagegen einen Vorlageantrag an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Internistischer Status:

Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: präadipös Größe: 182 cm Gewicht: 90,00 kg

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Caput: unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild

Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent

Funktionseinschränkungen: - Morbus Crohn, Therapiereserve vorliegend, bis dato keine Therapie mit einem Biologikum bei aktiven Morbus Crohn etabliert

1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es besteht beim Beschwerdeführer ein normaler allgemeiner und sehr guter Ernährungszustand bei unauffälligem Gangbild und ausreichender körperlicher Belastbarkeit.

Aktuell liegen keine Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.

Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Hinsichtlich des vorliegenden Morbus Crohn liegt eine zumutbare erhebliche Therapiereserve vor. Bis dato ist keine Therapie mit einem Biologikum bei aktiven Morbus Crohn etabliert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. basieren auf der Aktenlage.

Ad 1.2. und 1.3.: Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ein internistisches Gutachten – basierend auf einer Untersuchung – und in weiterer Folge Stellungnahmen und ein Aktengutachten eingeholt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich mit seiner Morbus Crohn Erkrankung in Zusammenhang bringt. Die im Vorverfahren festgestellten Leiden wurden von ihm – auch auf Nachfrage durch die begutachtende Ärztin – nicht thematisiert. Ebenso wenig wurden sie in den Stellungnahmen bzw. der Beschwerde zum Thema gemacht, weshalb ein Eingehen darauf im gegenständlichen Verfahren unterbleibt.

Die internistische Gutachterin stellte aus ihrem Fachbereich einen Morbus Crohn als Leiden fest und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine Inkontinenzprodukte getragen hat, ein Tragen dieser dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sei -d.h. das Vorliegen des Morbus Crohn ist unstrittig.

Auf die Einwendungen, dass der Beschwerdeführer außerstande sei seinen Stuhlgang zu kontrollieren, er während des Stuhlgangs unter starken Bauchkrämpfen sowie Flatulenzen leide, es zu 20 Stühlen täglich komme, weshalb das Verwenden von handelsüblichen Inkontinenzprodukten ihm und auch den anderen Verkehrsteilnehmern nicht zumutbar sei, brachte sie – medizinisch relevant – vor, dass noch ausreichende Therapiereserven – sowohl medikamentös als auch in Form von Inkontinenzprodukten - bestünden.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde ein aktueller Laborbefund der Entzündungswerte (Calprotectin 6458 (FCB)) vorgelegt und ausgeführt, dass trotz medikamentöser Behandlung weiter eine langstreckige Entzündung im Dünndarm und eine erweiterte Darmschlinge vorliege und dass in keiner Weise ersichtlich sei, worin die medikamentösen Therapiereserven bestünden. Der Beschwerdeführer hätte sich zuletzt im AKH einer mehrmonatigen Cortison-Behandlung unterzogen, die jedoch die erhoffte Besserung seiner Entzündungswerte nicht gebracht hätte.

Dass der erhöhte Calprotectinwert auf einen aktiven Morbus Crohn hinweist, ist unstrittig.

Die befasste Internistin führt jedoch plausibel aus, dass beim Beschwerdeführer bei seinem aktiven Morbus Crohn eine erhebliche Therapiereserve besteht. Sie wies darauf hin, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, welche therapeutischen Interventionen auf diesen Befund hin getätigt worden seien. (Der erkennende Senat weist darauf hin, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Kortisonbehandlung nicht medizinisch dokumentiert, sondern nur vorgebracht wurde.) Es ist aus diesem Grund der Gutachterin zuzustimmen, dass bis dato keine ausreichende gastroenterologische medikamentöse Therapie befundbelegt etabliert wurde. Explizit wurde das Leiden dahingehend bezeichnet: Morbus Crohn, Therapiereserve vorliegend, bis dato keine Therapie mit einem Biologikum bei aktiven Morbus Crohn etabliert.

Auffällig erscheint dem erkennenden Senat, dass vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Calprotectinlaborwert – keine medizinische Unterlagen vorgebracht wurden, um die Einschätzung der Internistin zu entkräften.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass nicht ersichtlich sei, worin die medikamentösen Therapiereserven bestünden, so wurde dies von der befassten Internistin dahingehend konkretisiert, dass die Anwendung von Biologika als Therapiereserve offen stehen.

Dies ist dem Beschwerdeführer auch nicht unbekannt, da dem von ihm vorgelegten Arztbrief vom 25.04.2025 zu entnehmen ist, dass mit ihm zwei Wege besprochen wurden: Entweder primär Chirurgie (kurze Stenose, wenig Darmverlust, jedoch invasiv und noch kein anderer Therapieversuch stattgefunden) oder als Alternative die Anwendung eines Biologikum (TMF Alpha (Humira) oder Delaro oder Neueres). Dem Arztbrief ist auch noch Folgendes zu entnehmen: “Der Patient möchte überlegen und meldet sich.” .

Warum nunmehr eine Kortisonbehandlung und nicht die von den behandelnden Ärzten vorgeschlagene Biologikatherapie zur Anwendung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer dem BVwG nicht dargelegt.

Wenn nunmehr in der Beschwerde angedeutet wird, dass nicht klar sei, welche Behandlungen vom Beschwerdeführer nicht ausgeschöpft worden seien, so ist dies in Zusammenhang mit dem vorgelegten Arztbrief vom 25.04.2025 unglaubwürdig.

Es wurden auch kein weiteren aktuelleren Arztbriefe oder medizinische Unterlagen vorgelegt, die beinhalten, dass bzw. ob sich der Beschwerdeführer für eine der von den behandelnden Ärzten vorgesehenen möglichen Therapieansätze entschieden hat. Die (nicht belegte) Kortisonbehandlung fällt nicht darunter.

Dem Pschyrembel Online, Einsicht am 15.06.2026, ist zur Therapie bei Morbus Crohn Folgendes zu entnehmen:

“Die Therapie richtet sich nach Lokalisation und Schwere der Crohn-Erkrankung. Eine primär chirurgische Behandlung erfolgt selten, ist aber indiziert bei Komplikationen wie Stenose, Abszess oder Fistel. Meist erfolgt eine medikamentöse Therapie – oft als Kombinationstherapie mehrerer Medikamente. (…)

Bei umschriebenem Befall im Bereich des terminalen Ileums/proximalen Colon ascendens wird lokal wirksames Kortison (Budesonid) eingesetzt.

Bei Befall unterschiedlicher Bereiche des Gastrointestinaltraktes oder schwerem Krankheitsverlauf steht eine Auswahl potenter Medikamente zur Verfügung

-Prednisolon

-Immunsuppressiva (evtl. früher Einsatz bei Risikofaktoren für schweren Krankheitsverlauf wie z. B. Rauchen, starker Dünndarmbefall, Mitbeteiligung des oberen Gastrointestinaltraktes, junges Alter)

-Azathioprin, Mercaptopurin

-Methotrexat (zunehmend geringere Bedeutung in der Crohn-Therapie)

-TN­F⍺-Antikör­per (Infliximab, Adalimumab) – evtl. in Kombination mit Azathioprin

-Ustekinumab (Interleukin-12/23-Antikörper)

-Vedolizumab (Integrin-α4β7-Antagonist)

-ggf. Antibiotika.

Die Auswahl oder Kombination der Medikamente richtet sich nicht nur nach Krankheitsschwere und Lokalisation, sondern orientiert sich auch an individuellen Patientenfaktoren und dem Therapieziel (Remissionsinduktion bzw. Remissionserhaltung).”

Zu den von der befassten Internistin noch als Therapiereserve genannten “Biologika” führt der Pschyrembel Online aus:

“Oberbegriff für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, die als pharmakologisch aktive Eiweißmoleküle Rezeptoren oder Signalmoleküle blockieren. Zu den Biologika zählen beispielsweise monoklonale Antikörper, Fusionsproteine, TNF-Blocker, IL-1-Rezeptor-Blocker (Anakinra), CD3- (Antithymozytenglobulin) bzw. CD20-Antikör­per (Rituximab) und CT­LA-4-Ig (Abatacept).

Beispiele für Biologika/Wirkstoffgruppen (…)

Beispielsweise werden als monoklonale Antikörper, z. B. gegen CD3, CD20, IL-1, IL-6, IL-17 oder TNF-α beschrieben: Rituximab, Adalimumab, Certolizumab, Golimumab, Infliximab, Canakinumab, Denosumab, Ixekizumab, Sarilumab, Secukinumab, Tocilizumab, Ustekinumab (…)

Monoklonale Antikörper, die gegen TNF-alpha gerichtet ist (TNF-Alpha-Inhibitor) und der bei Morbus Crohn eingesetzt werden, sind davon Adalimumab, Ixekizumab und Ustekinumab.

Unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefes des ihn behandelnden Arztes vom 25.04.2025, in dem unter anderem die Anwendung von Biologika vorgeschlagen wurde, des Gutachtens des befassten Internistin, die erhebliche Therapiereserven in der Verabreichung von Biologika erkennt, der Nichtvorlage von Unterlagen über weiterführende medizinischen Behandlungen des Morbus Crohn und nach einer Einsicht in den Pschyrembel Online am 15.06.2026 kommt der erkennende Senat zur Ansicht, dass für den Beschwerdeführer tatsächlich noch erhebliche Therapiereserven bezüglich seiner Morbus Crohn Behandlung bestehen.

Dem Beschwerdeführer ist auch eine entsprechende Therapie zumutbar:

Die konkret vom behandelnden Arzt dem Beschwerdeführer angebotene Behandlung mittels Biologika ist nicht offensichtlich unzumutbar, bzw. hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb dies der Fall sein soll. Gründe, warum diese i.v. oder s.c. Behandlungen nicht erfolgen sollten, sind für den erkennenden Senat nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

Der Vollständigkeit halber wird auf ein Vorverfahren über die Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” (Februar 2020) des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch hier ist dem neurologischen Gutachten vom 10.02.2020 und der Stellungnahme vom 05.03.2020 zu entnehmen, dass Therapieoptionen hinsichtlich des damaligen führenden Leiden nicht ausgeschöpft worden seien: Trotz Unverträglichkeit von SSRI gebe es mehrere andere psychopharmakologische Wirkklassen, welche in vorliegenden Unterlagen noch nicht versucht wurden. Ein vorliegendes Vermeidungsverhalten unter anderem hinsichtlich Medikamenteneinnahme wegen zurückliegender Suchterkrankung wäre mittels entsprechender Psychotherapie aufzuarbeiten (…) Eine Therapieresistenz vor dem Hintergrund des relativ jungen Alters des konnte aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. (…)

Das bedeutet für den erkennenden Senat, dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers an einer Besserung seines Gesundheitszustandes offenbar bereits seit einem längeren Zeitraum unzureichend ist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Gastroenterologie einzuholen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Zudem steht der Sachverhalt aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten (inkl. Stellungnahme) fest. Aufgrund der Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114) war keine weitere Begutachtung mehr zu veranlassen.

Ein weiteres Gutachten war somit jedenfalls nicht mehr einzuholen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

–erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

–erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

–erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

–eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

–eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

  • vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

  • laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

  • Kleinwuchs,

  • gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

  • bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Beim Beschwerdeführer liegen – wie sich aus den getroffenen Feststellungen ableiten lässt – betreffend des unstrittig vorliegenden Morbus Crohn erhebliche Therapiereserven vor. Zur Zumutbarkeit der Therapieoptionen (§ 1 Abs 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) ist wie folgt auszuführen:

Sich einer Therapie zu unterziehen bedeutet grundsätzlich den körperlichen Schaden zu mindern bzw. so gering wie möglich zu halten– dies ist für den Therapiebedürftigen (siehe OGH-Judikatur: den Geschädigten) schlussendlich von Vorteil.

Zur Zumutbarkeit der Schadensminderung ist auf die Judikatur des OGH zu verweisen:

Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an. (OGH 23.10.2025, RIS-Justiz RS0027787 [T7])).

Der im § 1304 ABGB begründeten Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (Wolff in Klang2 58 f.; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 257; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 37 zu § 1304; ZVR 1979/205; ZVR 1980/153; SZ 54/108; ZVR 1982/137 ua) entsprechend hat der Geschädigte alles vorzukehren, um eine unnötige Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten; er darf die Folgen seiner Beschädigung nicht durch Unterlassen des erforderlichen, zumutbaren Verhaltens vergrößern oder verlängern. Diese Schadensminderungspflicht besteht nur, soweit die Maßnahmen zumutbar sind. Bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit ist zunächst von objektiven Kriterien auszugehen. Sind objektive Maßnahmen der Schadensminderung objektiv zumutbar, wofür den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast trifft, so hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, daß ihm subjektiv die Maßnahme unzumutbar war oder ist (Reischauer, aaO, Rdz 38 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß sich der Geschädigte auch einer ihm zumutbaren Operation unterziehen muß. Der Oberste Gerichtshof hat - wie die Vorinstanzen richtig ausführten - wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sich die Zumutbarkeit im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs bestimmt (ZVR 1975/61; EvBl 1975/45; SZ 47/69 uva) und insgesamt den Umständen des Einzelfalles besondere Bedeutung zukommt (SZ 47/69; ZVR 1978/173 ua). Nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist eine Operation zumutbar, wenn sie einfach und gefahrlos ist und ohne nennenswerte Schmerzen sichere Aussicht auf Erfolg bietet (ZVR 1976/205; ZVR 1982/113 ua); (OGH vom 23.05.1985, 8Ob29/85)

Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (stRspr: SZ 54/85, SZ 64/126, 1 Ob 6/97g = SZ 70/95 uva, zuletzt 2 Ob 351/99b; RIS-Justiz RS0022681; Reischauer in Rummel 2, § 1304 ABGB Rz 1 mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f; Mader aaO Rz 69). Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB wird durch die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern begründet und kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (stRspr: SZ 64/126, SZ 67/126, zuletzt SZ 70/95). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; JBl 1994, 331; 4 Ob 127/97y = SZ 70/108, jeweils mwN). Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann 2, § 1304 ABGB Rz 27 mwN). Bei der Aufteilung entscheiden vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit (SZ 70/108 ua; Harrer aaO § 1304 Rz 40 mwN).(OGH vom 28.03.2000, 1Ob9/00f)

Voraussetzung für die Bejahung einer Schadenminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Schadensabwehr, die sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs bestimmt (RIS-Justiz RS0027787 [T7]).(OGH vom 21.12.2010, 8Ob6/10f)

Für den erkennenden Senat ist kein Grund ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Therapie bzw. ein Therapieversuch mit Biologika – wie von seinem behandelnden Arzt auch vorgeschlagen – nicht zumutbar sein sollte. Eine Begründung dafür hat der Beschwerdeführer auch nicht geliefert. Auch Unkenntnis über die Möglichkeit der Biologika -Therapie kann aufgrund des Arztbriefes vom 25.04.2025 nicht angenommen werden.

Da sich der durch den Beschwerdeführer keiner zumutbaren Therapie gegen die Beschwerden seiner Morbus Crohn -Erkrankung unterzogen hat – laut der befassten Internistin handelt es sich um eine ausgeprägte Therapiereserve – ist die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag abzuweisen - die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen aktuell gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht vor.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes holte die belangte Behörde internistische Sachverständigengutachten und Stellungnahmen basierend auf einer Untersuchung ein. In den vorzitierten Gutachten und Stellungnahmen wurde der unstrittige Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und in weiterer Folge mehrmals die ausgeprägte Therapiereserve im konkreten Fall festgestellt. Die Therapiereserve ist dem Beschwerdeführer bekannt, da die Biologikatherapie von seinem behandelnden Arzt auch vorgeschlagen wurde. Eine Verhandlung ist aus diesem Grund nicht notwendig.

Auch das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, Gutachten zu entkräften. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers und der Unstrittigkeit der Therapiereserve (im Gutachten) sowie des Arztbriefes vom 25.04.2025 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).

Für die Annahme, dass die Therapie unzumutbar sein sollte, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Judikatur der Zumutbarkeit bei der Schadensminderungspflicht ist auf die OGH-Entscheidungen zu verweisen:

Die Frage, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787 [T18]). (OGH, 2Ob176/25h vom 23.10.2025)

Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0022681 [T4]; vgl auch RS0109225). Ob und inwieweit ein Geschädigter seine Schadenminderungspflicht verletzt hat, ist daher – außer wenn dem Berufungsgericht eine geradezu unvertretbare Fehlentscheidung unterlaufen wäre – mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung grundsätzlich nicht revisibel (RS0027787 [T18, T20]).(OGH 8Ob125/23z vom 25.04.2024)

Nach dem auch im Amtshaftungsrecht zu beachtenden (RS0050022) § 1304 ABGB hat der Geschädigte den Schaden möglichst gering zu halten (RS0027043). Was von ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab und wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0027787 [T18, T20]; RS0022681 [T4]). (OGH 1Ob149/24d vom 21.01.2025)

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