Bundesverwaltungsgericht W261 2344398-1

W261 2344398-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2344398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2344398.1.00

Spruch

W261 2344398-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die GRIESBACHER Rechtsanwalt GmbH in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.05.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 24.03.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 10.12.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Neufeststellung bzw. Erhöhung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, der auch Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor. Er schloss diesem Antrag eine Reihe von medizinischen Befunden an.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 19.12.2025) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an

1. Exogen allergisches Asthma bronchiale

2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

3. Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie

4. Tinnitus

5. Arterielle Hypertonie

6. Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadrizepssehne links

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

4. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 29.12.2025 darüber, dass er vor vier Tagen wieder einen Bandscheibenvorfall gehabt habe und sich kaum bewegen könne.

5. Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen. In deren Sachverständigengutachten vom 03.03.2026 (vidiert am 04.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an

1. Anpassungsstörung mit Depression, rez. depressive Störung, ggw. leicht, akute Belastungsreaktion

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich.

6. Die belangte Behörde holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dessen Sachverständigengutachten vom 12.03.2026 (vidiert am 13.03.2026), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 03.03.2026 kam der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar.

7. In der vom der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstatteten Gesamtbeurteilung vom 15.03.2026 (vidiert am 16.03.2026) stellt diese fest, dass der Beschwerdeführer an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen leiden würde:

1. Exogen allergisches Asthma bronchiale

2. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie

5. Tinnitus

6. Anpassungsstörung mit Depression, rez. depressive Störung, ggw. leicht, akute Belastungsreaktion

7. Arterielle Hypertonie

8. Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadrizepssehne links

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 50 v.H. betragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer zumutbar.

8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die genannten medizinischen Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs.

9. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.04.2026 eine Stellungnahme ab. Er erhob darin Einwendungen gegen den Grad der Behinderung von 50 v.H., seine Gesundheitsschädigungen und insbesondere deren ungünstige wechselseitigen Leidensbeeinflussungen würden einen höheren Gesamtgrad der Behinderung rechtfertigen. Auch hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sei auf die tatsächlichen funktionalen Einschränkungen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Dieser sei aufgrund seiner gesundheitlichen Gesamtsituation nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Weise zu benützen. Ein längeres Stehen sei diesem nur für ca. 15 Minuten möglich. Auch ein längeres Sitzen sei ihm nur eingeschränkt möglich, nämlich nur für ca. 45 Minuten. Danach würden Beschwerden auftreten und es sei ein Lagewechsel erforderlich. Bereits daraus würde sich ergeben, dass sowohl Wartezeiten als auch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer mit einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung verbunden sei. Hinzutreten würden auch noch erhebliche Atembeschwerden infolge der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere bei Belastung und in geschlossenen, schlecht belüfteten oder überfüllten Räumen, wie sie typischerweise in öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, zusätzlich verschlechtern würden. In Kombination mit der eingeschränkten Sitz- und Stehmöglichkeit und dem Erfordernis einer regelmäßigen Entlastung bis hin zum notwendigen Hinlegen und der belastungsabhängigen respiratorischen Einschränkung würde dies dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Bewältigung von Wegstrecken, Wartezeiten, Ein- und Ausstiegssituationen sowie die die eigentliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in zumutbarer Weise möglich sei. Insoweit erscheine daher eine ergänzende medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung der tatsächlichen funktionellen Auswirkungen der bestehenden Leiden geboten. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme keine neuen medizinischen Befunde an.

10. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz des Beschwerdeführers zum Anlass, um eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin einzuholen. Darin führt die medizinische Sachverständige – soweit für der gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz – aus, dass die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Leiden des Beschwerdeführers nicht begründbar sei. Es seien keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule dokumentiert. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei somit selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe sei zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich. Es seien keine Befunde vorgelegt worden, welche eine Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers medizinisch objektivierbar machen würden. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten werde.

11. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2026 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein.

12. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2206 darüber, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden.

13. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2026 den Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H., welchem Bescheidcharakter zukommt. Der Behindertenpass ist in Rechtskraft erwachsen.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das genannte Gesamtgutachten vom 15.03.2026 (vidiert am 16.03.2026) in Kopie an.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid vor Ablauf der dem Beschwerdeführer gewährten Stellungnahmefrist erlassen worden sei. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden würden zu einer massiven Einschränkung der Mobilität, der körperlichen Belastbarkeit, der Orientierungsfähigkeit und der sicheren Fortbewegung führen. Dies würde insbesondere das Gehen, Stehen, längeres Sitzen, Treppensteigen, Heben und Tragen sowie die allgemeine Belastbarkeit im Alltag und Berufsleben betreffen. Hierzu würde eine Lungenerkrankung mit belastungsabhängigen Atembeschwerden treten und durch das Augenleiden würden erhebliche Einschränkungen des sicheren Bewegens im öffentlichen Raum, insbesondere bei wechselnden Lichtverhältnissen und in unübersichtlichen Situationen vorliegen. Es folgen Ausführungen zur Rechtslage des § 42 Abs. 1 BBG. Beim Beschwerdeführer würden erhebliche orthopädische Einschränkungen und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer könne aufgrund von Schmerzen und einer Nervenwurzelreizung weder längere Zweit sitzen, stehen oder gehen. Es würde eine erhebliche Einschränkung im Sinne der genannten Verordnung vorliegen.

Hinzu würde eine schwerwiegende Lungenerkrankung und eine Belastungsapnoe vorliegen. Die Kombination von Asthma, Belastungsdyspnoe und orthopädischer Einschränkung würde beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Reduktion der Wegstrecke, die ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne, und mache die Bewältigung der typischen Anforderungen des öffentlichen Verkehrs – längere Wegstrecken, Stiegen, Gedränge, Wartezeiten – faktisch unmöglich.

Beim Beschwerdeführer würde eine hochgradige Sehbeeinträchtigung bestehen, welche zu einer Einschränkung der Orientierungsfähigkeit führen würde, dies insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen.

Er würde auch an einer psychischen Erkrankung und einer reduzierten Kompensationsfähigkeit leiden. Es handle sich um eine Anpassungsstörung, eine rezidivierende Störung und eine akute Belastungsreaktion, welche sowohl die subjektive Belastbarkeit als auch die Fähigkeit, die körperlichen und sensorischen Defizite zu kompensieren, verschlechtern würde. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen würde ausdrücklich als möglichen Grund für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die erhebliche Einschränkung psychischer Funktionen ansehen. Beim Beschwerdeführer würde sich die Gesamtbeeinträchtigung im Zusammenspiel mit den körperlichen Leiden verstärken.

Es folgen Ausführungen zur Gesamtbetrachtung und wechselseitigen Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit. Das Gutachten sei mangelhaft. Es sei in diesem Gutachten keine Auseinandersetzung mit den konkreten funktionellen Folgen der orthopädischen, pulmonalen, ophthalmologischen und psychischen Leiden im Hinblick auf die Anforderungen erfolgt. Das Gutachten sei in seinen tragenden Schlussfolgerungen nicht schlüssig. Zudem trete ein Verfahrensfehler, dem Beschwerdeführer sei keine ausreichende Frist zur Wahrung des Parteiengehörs gewährt worden, vielmehr sei der Bescheid vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassen worden.

Im deren Gesamtheit würden die Leiden des Beschwerdeführers zu einer dauerhaften, erheblichen Mobilitätseinschränkung im Sinn der maßgeblichen Verordnung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer unzumutbar, machen. Hinzu trete ein wesentlicher Verfahrensfehler durch die Entscheidung vor Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme.

Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorgenommen werde, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und anschließend den angefochtenen Bescheid derart abzuändern, dass die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommen werde.

Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen aktuellen MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom April 2026 an.

16. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.05.2026 vor, wo dieses am 29.05.2026 einlangte.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Anamnese HNO-Untersuchung am 18.12.2025:

Tinnitus bds. seit ca. 2004 bei normalem Hörvermögen. Turbinoplastik vor ca. 10 Jahren in XXXX , das hat guten Erfolg bezüglich Nasenatmung gehabt. Durch Xolair ist Asthma besser geworden. Hatte kürzlich Grauer-Star-OP. In der Folge Netzhautablösung, Laserbehandlung, Reduktion des Sehvermögens des betreffenden Auges.

Anamnese augenfachärztliche Untersuchung am 03.03.2026

Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge mit operativer Sanierung.

Vorgutachten 27.04.2024

Leiden 1: exogenen allergisches Asthma bronchiale GdB 40 %

Leiden 2: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule GdB 30 %

Leiden 3: Arterielle Hypertonie GdB 10 %

Leiden 4: Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur Quadrizepssehne links.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 %

Derzeitige Beschwerden bei der HNO-Untersuchung am 18.12.2025:

„Tinnitus bds., führt zu Schlafstörung, sehr laut, bei mehreren Gesprächspartnern auftretend, laute Geräusche machen kein Problem. Mit Nase ist kein Problem.“

Derzeitige Beschwerden – allgemeinmedizinischen Untersuchung am 03.03.2026:

„Ich habe Sehvermögen verloren, habe auch einen Tinnitus und bin psychisch belastet. Ich hatte eine Kataraktoperation, wovon die erste Linse falsch eingesetzt wurde. Ich habe dann, ich habe dann in der Ferne nicht gesehen, allerdings in der Nähe. Die Operation war letztes Jahr. Wann genau, kann ich nicht mehr zuordnen. Ich habe dann Schmerzen bekommen, war auch immer wieder in der XXXX . Mein Sehvermögen hat sich weiterhin verschlechtert. Ich sehe mittlerweile auf dem rechten Auge nur 10% und alles verzerrt. Dadurch bin ich auch depressiv geworden. Jetzt im Februar war ich das erste Mal beim Psychiater, der mich dann medikamentös eingestellt hat. Psychotherapie mache ich nicht. Mit den Medikamenten kann ich doch besser schlafen. Ich habe trotzdem keine Lust an nichts. Ich sitze die ganze Zeit zu Hause. Aufgrund der Augen konnte ich auch nicht mehr beruflich tätig sein. Im XXXX haben sie mir gesagt, wenn sie früher gekommen wäre, hätten sie das Auge noch richten können. Wegen meinem allergischen Asthma bin ich mit dem Spray gut eingestellt. Wenn, dann habe ich im Sommer Beschwerden. Schmerzen habe ich auch im Bereich der Wirbelsäule. Zum Schlafen habe ich auch eine Atemmaske. Auch habe ich seit 2014 einen Tinnitus, den ich doch versuche, immer wegzudrängen. Vor Jahren hatte ich auch eine Sleeve-Operation, da habe ich damals 20 Kilo an Gewicht abgenommen. Ich hatte damals 140 Kilo.“

Derzeitige Beschwerden bei der augenfachärztlichen Untersuchung am 03.03.2026:

„Sehschwäche Rechtes Auge.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamenten Liste von Dr. XXXX , 18.12.2025: Xolair, Quetiapin, Escitalopram, Duloxetin, Trittico, Pregabalin, Cerebrokan, Damox, Yellox Au gtt, Cosopt Sine Au Tr., Monopost Au-Tr., Nevanac Auf-Tr Vitavision AusSlab. Ibuprofen, Dexagenta AuTr u AuSalbe, Dorzostad Au-Tr., Amlodipin, Spirono, Ezerosu, Lisam, Xyzall, Allergodil bei Bedarf, Foster, Spiriva, Thealoz Augentropfen, Novalgin, Xolair, Ibuprofen.

Sozialanamnese: geschieden, lebt mit der Ex-Gattin und den 3 Kinder zusammen Beruf: Berufskraftfahrer.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

08/2024 pulmologisches Vorgutachten: darin enthalten als Befund:

Allergieambulatorium XXXX , 21.04.2024, IgE 5000, Birke Klasse IV, Gräser, Klasse IV, HSM Klasse III

03/2024 Antragsleiden: ausschließlich „Schlafapnoe"

02/2025

03/2025 Aktenmäßiges pulmologisches Gutachten:

1. Asthma bronchiale

2. WS

3. OSAS

4. Hypertonie

5. Knie und Quadricepssehne

02/2026, Dr. XXXX , Gruppenpraxis für Psychiatrie. Diagnose: Tinnitus, Anpassungsstörung mit Depression, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht akute Belastungsreaktion. Status: in allen Qualitäten orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung etwas reduziert. Ductus kohärent, zielführend, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen eruierbar. Kein Wahn, keine optischen, akustischen, olfaktorischen oder taktilen Halluzinationen. Stimmungslage depressiv. Affizierbarkeit in den negativen Skalenbereich verschoben. Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antrieb reduziert. Ein- oder Durchschlafstörungen. Keine Suizidgedanken eruierbar.

Prozedere: Patient hat aufgrund der misslungenen Augenbehandlung Sehkraft verloren und ist stark belastet. Ängste und Depressionen haben zugenommen. Medikamentöse Erhöhung. Derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung das psychopathologische Zustandsbild des Patienten verschlechtern. Der Patient ist aus derzeitiger Sicht nicht arbeitsfähig. Kontrolle in 8 Wochen.

02/2026, Befund XXXX : Anamnese: Zustand nach Operation des grauen Stars beidseits, Zustand nach Netzhautablösung sowie operativer Sanierung rechts, Visus mit Korrektur rechtes Auge: 2,25 + 0,5/136° = 0,1 und linkes Auge: +1,0 +, 5/11° = 1,0p-2. Vordere Augenabschnitte: rechts Bindehaut gereizt, HH Ödem? Links unauffällig Fundus: rechtes Auge Gas komplett resorbiert, Papillen beidseits randscharf, vital, rechts flache Abhebungen 9 bis 3:00 Uhr Makulaödem.

11/2025, Befund XXXX : Visus mit Korrektur rechtes Auge: FZ-; links nicht angegeben, Fundus: rechtes Auge: Gas ca. 80 %, Netzhaut anliegend, Procedere: schöner postoperative Befund, Kontrolle in 3 Wochen hierorts.

11/2025, Befund XXXX , Verlauf: OD: Sehverschlechterung seit 3-4 Tagen, Blitze + Rußregen, dann Vorhang gesehen. Cat OP vor 6 Monaten in XXXX , seitdem Weitsichtigkeit +8dpt rechts und damit sehr unzufrieden. Visus mit Korrektur: rechtes Auge +8,0 + 1,25/30° = 1/30, linkes Auge: -1,5 + 0,5/22° = 1,0p-1, vordere Augenabschnitte reizfrei, HKL in situ. Fundus: rechts hochklassige Ablatio, Makula auf von 11:00 bis 1:00 Uhr, flache Abhebung 9 bis 3:00 Uhr Lappen defekt ca. 1:00 Uhr peripher Procedere: 23G Vitrektomie + Kryo + Gas in ITN.

11/2025, Befund XXXX , Visus mit Korrektur: rechtes Auge +8,0 +, 25/30° = 1/30, linkes Auge: -1,5 +, 5/22° = 1,0p -1, Fundus: rechtes Auge Gas ca. 80 %, Netzhaut anliegend, Synopsis: schöner postoperative Befund.

10/2025, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, Medikation: Yellox, Trusopt Monodex, Diamox, Visus mit Korrektur, rechtes Auge: Fingerzählen, linkes Auge -1,5 + 0,5/9° = 0,63, Augeninnendruck: rechts 10 links 12 Millimeter Hg, vordere Augenabschnitte: Pseudophakie beidseits, Augenhintergrund: Netzhaut beidseits anliegend, rechts Makulaödem, links verstrichen, Gesichtsfeld: rechts Normalbefund, keine Gesichtsfeldeinschränkungen; links Normalbefund keine Gesichtsfeldeinschränkungen OCT: rechts Makulaödem, links OP Beurteilung: rechts Ablatio retinae.

02/2025, Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde: „Z. n. Turbinoplastik bds. 08.01.2025, Chron. Tinnitus bds., unauffällig, Hörschwelle, ad psych. Begutachtung bzgl. Schlafstörung" [In der GUVE findet sich kein Audiogramm.]

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 185,00 cm Gewicht: 118,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus

oHNO - Stand 18.12.2026

Rechtes Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.

Li Ohr: GG: o.B.; TF: o.B.

Nase: Septum: gerade; Schleimhaut: bds. mäßige Schwellung, deutliche Rötung, etwas seröses Sekret. Mund und Rachen: Zunge wird gerade herausgestreckt, Schleimhaut feucht. Gebiss: saniert. Tonsillen: Bland, Gaumenbogenwebbing. Hals/Gesicht: keine Dolenzen, keine umschriebenen Schwellungen Stimme: normal. Sprache:unauffällig.

Klinische Hörprüfung: W nach re, + R + v 6 ; 6 V 6

oAllgemeinmedizin Stand 03.03.2026

51 Jahre. Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: siehe Augen-GA, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Unterbauchnarbe ( Bauchstraffung)

Obere Extremität:

Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds. möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert

Untere Extremität:

Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe reaktionslose Narbe linkes Knie, Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,

Wirbelsäule:

Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS zu 2/3 eingeschränkt.

oAugenfachärztlich – Stand 03.03.2026

Visus:

rechtes Auge: -2,0 + 0,5/0° = 0,1 linkes Auge: -1,5 +, 5/0° = 1,0 Vordere Augenabschnitte:

Lider beidseits unauffällig in Form und Stellung, BH beidseits reizfrei, HH glatt, klar, spiegelnd, VK bds mitteltief, Ze-, Ty-, Pupillen: RFZ, Linsen: HKL beidseits in situ hintere Augenabschnitte: Papillen beidseits randscharf, Makulae altersentsprechend, rechts zart stumpfer Reflex, Gefäße: akzentuierte Reflexe, Gefäßskerlose, Kreuzungszeichen; keine Blutungen, keine Exsudate, Netzhaut beidseits zirkulär anliegend, rechts superior; Kryo Narbe bei ca 12-1h

Gesamtmobilität – Gangbild

Stand HNO- Untersuchung am 18.12.2025: unauffällig.

Stand allgemeinmedizinische Untersuchung am 03.03.2026: normales Gangbild

Status Psychicus

Stand HNO – Untersuchung am 18.12.2025: orientiert, ausgeglichen.

Stand – allgemeinmedizinische Untersuchung am 03.03.2026: Bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik.

Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Exogen allergisches Asthma bronchiale

2. Zustand nach Operation des grauen Stars an beiden Augen, Zustand nach Netzhautablösung am rechten Auge; Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,1, erhaltene Sehschärfe links 1.0

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Therapie

5. Tinnitus

6. Anpassungsstörung mit Depression, rez. depressive Störung, ggw. leicht, akute Belastungsreaktion

7. Arterielle Hypertonie

8. Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadrizepssehne links

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es sind keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule dokumentiert. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich. Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, die Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist wegen des Leidens 1, dem exogenen allergischen Asthma bronchiale nicht mit einer Langzeitsauerstofftherapie versorgt.

Beim Beschwerdeführer besteht keine hochgradige Sehbehinderung, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten

oeines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 18.12.2025 (vidiert am 19.12.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2025

oeiner Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.03.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026,

oeines Facharztes für Augenheilkunde vom 12.03.2026 (vidiert am 13.03.2026), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026

und

odie Gesamtbeurteilung der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 15.03.2026 (vidiert am 16.03.2026)

und

odie Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 10.04.2026

sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Festzuhalten ist ganz grundsätzlich, dass nach den rechtlichen Grundlagen für die Zuerkennung der Zusatzeintragung „„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nur erhebliche (schwere) Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführer berücksichtigt werden können. Die Kriterien, welche hierfür heranzuziehen sind, finden sich in im § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 und in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II. Nr. 263/2016) zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013. Zu den Details wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:

Das führende Leiden des Beschwerdeführers ist das exogene allergische Asthma bronchiale, wobei dieses Leiden nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde am 18.12.2025 in seinem medizinischen Gutachten so festgestellt wurde, dass keine stationäre Hospitalisierung erforderlich ist, eine mäßige Obstruktion vorliegt und ein kontrollierter Zustand unter Biologika- und inhalativer Therapie möglich ist, dies bei einer unauffälligen peripheren Sauerstoffsättigung. Es steht damit fest, dass das Lungenleiden des Beschwerdeführers nicht durch eine Langzeitsauerstofftherapie versorgt ist, welche erforderlich wäre, um aufgrund dieses Leidens die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen zu können. Dies bedeutet auch, dass die aufgrund dieses Leidens unbestritten bestehende Atemnot bei Belastung noch nicht jenes Ausmaß erreicht, welches es ihm unmöglich machen würde, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist der Zustand nach einer Operation des grauen Stars an beiden Augen, wobei am rechten Auge eine Netzhautablösung besteht, was zu einem Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0.1 führt, dies bei einer erhaltenen Sehschärfe links 1.0 und einem kleinen Gesichtsfeldausfall durch die Kyro Narbe am rechten Auge.

Diese Leiden könnte nach den oben zitierten rechtlichen Vorgaben nur dann als Grund für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herangezogen werden, wenn dieses Leiden als hochgradige Sehbehinderung eingeschätzt werden hätte können. Es steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer weder blind noch taubblind ist, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.

Nach der Bestimmung des § 1 Z. 1 lit. b der der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist „hochgradig sehbehindert“ im Sinne dieser Verordnung, wenn die Voraussetzungen für die diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) BGBl Nr. 110/1993 idgF bestehen. Diese lauten wie folgt:

„Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit

-einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder

-einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder

-einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder

-einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.“

Nachdem beim Beschwerdeführer das bessere Auge das linke Auge ist, bei welchem die Sehschärfe mit 1.0 erhalten ist, ist der Beschwerdeführer – trotz der unbestritten bestehenden Leidenszustände aufgrund der Sehbehinderung beim rechten Auge – nicht „hochgradig sehbehindert“ im Sinne der oben genannten Verordnung. Daher kann auch aufgrund dieses Leidens keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werden.

Beim Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, wobei ein Zustand nach einer Bandscheibenoperation L4/L5 vorliegt, dies bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und ohne ein maßgebliches motorisches Defizit. Allein schon aus dieser Feststellung der Kriterien für Einschätzung dieses Leidens 3 nach der Anlage der EVO ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität bestehen, welche es ihm unmöglich machen würde, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Dies wird auch von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in deren Stellungnahme vom 10.04.2026 ausführlich begründet.

Auch beim Leiden 8, dem Zustand nach Luxation der Kniescheibe und Ruptur der Quadrizepssehne links, fehlen nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens maßgebliche funktionelle Einschränkungen. Bestätigt wird dies durch das Ergebnis der Untersuchungen am 18.12.2025 und am 03.03.2026, bei welchem das Gangbild des Beschwerdeführers als „unauffällig“ bzw. „normal“ beschrieben werden. Sohin liegen beim Beschwerdeführer keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche es ihm unmöglich machen würden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Das Leiden 6 ist eine Anpassungsstörung mit Depression, rezidivierende depressive Störung ggw. leicht mit einer akuten Belastungsreaktion. Psychiatrische Leiden können nach den oben zitierten Vorgaben nur dann für die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel herangezogen werden, wenn Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr besteht. Nachdem der Beschwerdeführer unbestritten an keiner der genannten Krankheiten leidet und demgemäß auch kein therapeutisches Angebot ausgeschöpft haben kann, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Anders formuliert, eine Anpassungsstörung verbunden mit einer Demenz und einer Belastungsreaktion können per se nie eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen.

Die Funktionseinschränkungen der Leiden 4, des obstruktive Schlafapnoesyndroms, des Leidens 5, des Tinnitus und des Leidens 7, der arterielle Hypertonie erfüllen ebenfalls nicht die Voraussetzungen, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen zu können.

Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Beschwerde sehr ausführlich seine subjektiven Leidenszustände und wie sehr ihn diese im Alltag und insbesondere bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behindern würden. Dem ist entgegen zu halten, dass es bei der Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, oder nicht, einzig auf medizinisch objektivierbare erhebliche (schwere) Funktionseinschränkungen ankommt, welche beim Beschwerdeführer anhand der dafür definierten Kriterien nicht vorliegen. Entsprechende medizinische Befunde, welche zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Auch der Beschwerde vorgelegte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrums XXXX vom 23.04.2026 ist nicht geeignet, erhebliche Einschränkungen der Mobilität des Beschwerdeführers medizinisch zu objektivieren.

Zu den vom Beschwerdeführer mehrfach in seiner Beschwerde genannten Schmerzzuständen ist anzumerken, dass es diesem möglich und zumutbar ist, Schmerzmittel einzunehmen. Diese Schmerzzustände könnten erst dann für die Feststellung der beantragten Zusatzeintragung entsprechend berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringt, dass bereits alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft sind und dazu eine entsprechende fachärztliche Bestätigung, welche auch einen klinische Status bzw. Fachstatus zu enthalten hat, vorgelegt wird. Eine derartige Bestätigung liegt nicht vor, sodass diese Schmerzen ebenfalls nicht zur Feststellung des Vorliegens der beantragten Zusatzeintragung führen können.

Kein einziges der acht Leiden des Beschwerdeführers ist per se als erheblich (schwer) im Sinne der Vorgaben für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass anzusehen. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu begründen versucht, liegt nicht vor. Dies wurde von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin in deren Stellungnahme vom 10.04.2026 ausführlich begründet. Es mag zwar sein, dass dies für den Beschwerdeführer subjektiv so empfunden wird, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind jedoch nicht subjektive Empfindungen von Relevanz, sondern ausschließlich medizinisch objektivierbare Fakten.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen in der Beschwerde den oben angeführten jeweils auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 50/2025 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Vorweg zum behaupteten schweren Verfahrensfehler, weil die belangte Behörde vor Ablauf des gewährten Parteiengehörs bereits eine Entscheidung getroffen hat:

Ganz grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass die Wahrung des Parteiengehörs zu den fundamentalen Grundsätzen eines Verwaltungsverfahrens gehört. Der Umstand, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, obwohl die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs noch nicht abgelaufen gewesen ist, stellt tatsächlich einen groben Verfahrensmangel dar. Dieser Verfahrensmangel ist jedoch nach der Judikatur des VwGH nur dann ein rechtserheblicher Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065).

Das Ermittlungsverfahren ergab zweifelsfrei, dass beim Beschwerdeführer kein einziges Leiden und keine einzige Funktionseinschränkung besteht, die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen würde. Daran vermochte auch die sehr ausführlich begründete Beschwerde des Beschwerdeführers und der von diesem ergänzend vorgelegte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule, welcher übrigens erst nach Ablauf der Frist zum Parteiengehör datiert, nichts zu ändern. Sohin ist festzuhalten, dass zwar ein Verfahrensmangel im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde dadurch vorliegt, dass der angefochtene Bescheid vor Ablauf der Frist zum gewährten Parteiengehör erlassen wurde, jedoch ist dieser Verfahrensmangel nicht rechtserheblich, weil die belangte Behörde trotz einer allfälligen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheidergebnis hätte kommen können.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

d) taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)……“

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

  • arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

  • Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

  • hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

  • Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

  • COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

  • Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

  • mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

  • Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

  • hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

  • schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

  • nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

  • anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

  • schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

  • fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

  • selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

  • vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

  • laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

  • Kleinwuchs

  • gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

  • bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

…“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie eine Ergänzung zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es besteht beim Beschwerdeführer kein einziges erhebliches Leiden, welches nach den rechtlichen Vorgaben und Kriterien für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigen würde, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der persönliche Eindruck, den sich der erkennende Senat von den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung machen könnte, nichts zu ändern. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.