Bundesverwaltungsgericht W262 2334980-1

W262 2334980-1Bundesverwaltungsgericht16.06.2026

Regest

Anwartschaft Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit Masterstudium ordentliches Studium Versicherungszeiten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2334980-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2334980.1.00

Spruch

W262 2334980-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025, GZ XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 17.10.2025 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 21.10.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2025 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2023 laufend in einer Ausbildung sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er trotz seiner Inskription an der Universität XXXX als Student im XXXX , dem Arbeitsmarkt mit seiner Arbeitskraft zu einem Ausmaß von etwa 30 Stunden/Woche zur Verfügung stehe. Sein Studium reduziere sich momentan auf eine einzelne Lehrveranstaltung (2 Semesterwochenstunden) sowie das Verfassen seiner Masterarbeit. Bereits in der Vergangenheit sei er studienbegleitend einer beruflichen Anstellung (im Ausmaß von 55%) nachgegangen. Bis zum Beginn seiner nächsten Anstellung (hierzu legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vor) suche er daher eine Beschäftigung, der er studienbegleitend nachgehen könne und wolle bis zur erfolgreichen Vermittlung um Arbeitslosengeld ansuchen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 13.09.2023 unbestritten eine Ausbildung als ordentlicher Studierender einer Hochschule absolviere, weshalb er nicht als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gelte. Der Beschwerdeführer erfülle auch die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht, da die Ausbildung länger als drei Monate dauere sowie der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist von 17.10.2023 bis 17.10.2025 lediglich 353 Tage (statt der geforderten 364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten aufweise. Es würden auch (ohne Heranziehung von in-/ oder ausländischen Ausbildungszeiten) keine Rahmenfristerstreckungsgründe vorliegen.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, dass sich gemäß Artikel 2 § 15 Abs. 1 AlVG (gemeint wohl: § 15 Abs. 2 AlVG) die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um jene Zeiträume verlängere, in denen sich der Arbeitslose im Ausland einer Ausbildung unterzogen habe, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde. Diese Bestimmung sei im konkreten Fall anzuwenden, da er sich im Jahr 2024 für die Dauer von vier Monaten im Rahmen des Erasmus-Programms zu Ausbildungszwecken an einem College im Ausland aufgehalten habe (hierzu legte der Beschwerdeführer sein Studienblatt vor). Dieser Ausbildungsaufenthalt stelle eine überwiegende Inanspruchnahme dar und erfülle er somit, aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verlängerung der Rahmenfrist, die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.

5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2026 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 13.09.2023 als ordentlicher Student im XXXX an der Universität XXXX gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist im relevanten Zeitraum 17.10.2023 bis 17.10.2025 folgende Versicherungszeiten auf:

17.10.2023 bis 01.09.2024 (321 Tage): vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX

30.07.2025 bis 29.08.2025 (31 Tage): vollversicherte Beschäftigung beim XXXX

30.08.2025: Urlaubsersatzleistung des XXXX

Am 17.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer im Alter von 26 Jahren die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Bislang hat er noch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Der Beschwerdeführer hat keine Anwartschaft erworben, da er im relevanten Zeitraum 17.10.2023 bis 17.10.2025 lediglich 353 Tage anwartschaftsbegründend beschäftigt war.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere dem Dachverbandsauszug, das Studienblatt und die Studienbestätigung, den Bescheid des AMS vom 21.10.2025, die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2025 sowie den Vorlageantrag.

Der Feststellung zum Studium des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Studienblatt vom 02.01.2026 sowie der Studienbestätigung vom 21.10.2025.

Die Versicherungszeiten können dem im Akt einliegenden Auszug des Dachverbands entnommen werden. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bisher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) …“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) bis e) …

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) …

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) bis (10) …“

„Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) bis (6) …

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) bis (10) …“

3.3. Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 7 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist der Beschwerdeführer seit dem 13.09.2023 in einem Masterstudium an der Universität XXXX gemeldet. Gemäß § 51 Universitätsgesetz 2002 zählen Masterstudien zu den ordentlichen Studien. Der Beschwerdeführer ist somit aufgrund seines Masterstudiums als ordentlicher Hörer anzusehen.

Nach dem Ausschlusstatbestand nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG führt das Vorliegen einer Ausbildung in einer Schule bzw. in einem geregelten Lehrgang oder einer praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, zum Ausschluss von Arbeitslosigkeit. Dabei ist jedoch nicht – wie bei der Verfügbarkeit – auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, sondern besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die betreffende Person für die Zeit dieser Ausbildung der Vermittlung nicht zur Verfügung steht. Ungeachtet des Vorliegens aller anderen Voraussetzungen besteht daher in diesen Fällen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, es kommt eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zur Anwendung. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung – systemwidrig – zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werden, statt den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten; seine allfällig bestehende Verfügbarkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 39; vgl. auch VwGH 28.01.2025, Ra 2022/08/0023, mwN).

Die Vermutung mangelnder Verfügbarkeit besteht unabhängig davon, in welcher Intensität der Auszubildende seinem Studium tatsächlich nachgeht. Entscheidend für die Frage, ob durch die Ausbildung eine umfassende Inanspruchnahme vorliegt, sind vielmehr die jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 AlVG Rz 325; vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2022/08/0023, mwN.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz seines Studiums dem Arbeitsmarkt mit seiner Arbeitskraft zu einem Ausmaß von etwa 30 Stunden/Woche zur Verfügung zu stehen, ändert sohin nichts daran, dass er aufgrund seines Studiums nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG anzusehen ist und gebührt ihm demnach grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG.

Zum Vorliegen einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG:

Abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f) leg.cit. gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Da die Ausbildung des Beschwerdeführers klar die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet, bleibt zu prüfen ob die zweite Variante der Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall Anwendung findet:

Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um die erste Inanspruchnahme von Leistungen während der Ausbildung handelt oder um eine wiederholte Inanspruchnahme. Im ersten Fall liegt Arbeitslosigkeit nur vor, wenn die „große“ Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AlVG erfüllt ist, ohne dass die Rahmenfrist um Ausbildungszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 AlVG erstreckt wird. Wird die Voraussetzung der („großen“) Anwartschaft erfüllt, kann die Ausbildung als solche das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht mehr ausschließen, sodass nur mehr die (sonstige) Verfügbarkeit geprüft werden muss (vgl. Pfeil/Pfalz in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 46).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der Beschwerdeführer hat bislang keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, weshalb es sich beim vorliegenden Antrag vom 17.10.2025 um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt. Als Rahmenfrist für die qualifizierte Anwartschaft ist demnach der Zeitraum 17.10.2023 bis 17.10.2025 heranzuziehen. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer von 17.10.2023 bis 01.09.2024 (321 Tage) sowie von 30.07.2025 bis 29.08.2025 (31 Tage) vollversicherte beschäftigt, am 30.08.2025 bezog er Urlaubsersatzleistung. Insgesamt weist er damit lediglich 353 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG wären jedoch insgesamt 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im vorliegenden Fall § 15 Abs. 2 Z 1 AlVG zur Anwendung gelange, da er sich für die Dauer von vier Monaten im Rahmen des Erasmus-Programms zu Ausbildungszwecken im Ausland aufgehalten habe, weshalb sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre verlängere, ist festzuhalten, dass Ausbildungszeiten im Ausland im Wege der Analogie – auch zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – nicht als rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189).

Sonstige im vorliegenden Fall heranziehbare die Rahmenfrist erstreckende Gründe im Sinne des § 15 AlVG wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG.

Da die Voraussetzungen für die Anwartschaft nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG nicht erfüllt sind und sohin kein Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld besteht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung samt Einvernahme von Zeugen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Einvernahme von Zeugen war nicht notwendig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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