Bundesverwaltungsgericht W135 2308708-2

W135 2308708-2Bundesverwaltungsgericht17.06.2026

Regest

Dauer Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Körperverletzung Sachverständigengutachten Vorerkrankung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2308708-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2308708.2.00

Spruch

W135 2308708-2/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Georg PRCHLIK, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 17.01.2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm am 23.02.2022 eine dritte Teil-Impfung mit dem Biontech/Pfizer-Impfstoff Corminaty (gegen Covid-19) verabreicht worden sei. Ein bis zwei Tage nach der Impfung seien leichte Muskelschmerzen im Nacken-, Schulter- Rücken- und Armbereich aufgetreten, welche sich wieder gelegt hätten. Anfang März 2022 habe der Beschwerdeführer seine Saisonarbeit als Landschaftsgärtner aufgenommen und es seien im Schulter-, Nacken- und Armbereich Druck und schmerzhafte Krampfgefühle aufgetreten, die der Beschwerdeführer in dieser Form zuvor nie gehabt habe. Die Schmerzen seien schließlich vor allem in die Arme und ins Handgelenk gezogen. Der Hausarzt habe eine Sehnenscheidenentzündung diagnostiziert und habe laut diesem der Bluttest erhöhte Entzündungswerte gezeigt. Am 30.03.2022 sei der Beschwerdeführer schließlich in Krankenstand gegangen. Durch Ruhigstellung mittels Schienen und entzündungshemmenden Medikamenten sei eine Besserung bemerkbar gewesen. Vom 18.04.2022 bis zum 22.04.2022 sei der Beschwerdeführer wieder seiner Arbeit nachgegangen, habe aber am 23.04.2022 wieder in Krankgenstand gehen müssen, da die Beschwerden wieder aufgetreten seien. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer unter anderem in einem Sportambulatorium in Behandlung gewesen. Der ihn dort behandelnde Arzt habe gemeint, dass im MRT-Befund zu sehen sei, dass eine Entzündung dagewesen sei. Die in weiterer Folge in Anspruch genommene Ergotherapie habe dem Beschwerdeführer zur Besserung verholfen. Nach mehr als fünf Monaten seit Beginn seiner Beschwerden könne er sich gut bewegen und für kurze Zeitspannen leichten Sport betreiben, allerdings könne er nicht so wie früher Krafttraining zum Muskelaufbau – um den anstrengenden Beruf als Landschaftsgärtner ausüben zu können – betreiben, da anschließend die Schmerzen nach kurzer Zeit wieder verstärkt auftreten würden. Leichte Arbeiten könne der Beschwerdeführer für kurze Zeitspannen bereits durchführen, jedoch könne er sich acht Stunden schwere körperliche Arbeit derzeit überhaupt nicht vorstellen, da er glaublich aufgrund der Impfung in seiner Arbeitsleistung stark eingeschränkt sei. Da der Beschwerdeführer bis jetzt noch nie Schmerzen dieser Art gehabt habe und diese nach der dritten Teilimpfung aufgetreten seien, gehe der Beschwerdeführer von einem Impfschaden aus. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer Auszüge vom elektronischen Impfpass vor.

Am 03.05.2023 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben nach, in welchem er vorbringt, dass die ÖGK für die weitere Anerkennung des Krankengeldes Befunde von Fachärzten gebraucht habe und der Beschwerdeführer im Sommer 2022 von einer Fachärztin für Neurologie untersucht worden sei; diese habe dem Beschwerdeführer wegen anhaltender Schmerzen und Belastung geraten, die Ergotherapie fortzusetzen, aber die oberen Extremitäten noch nicht stark zu belasten. In dem diesbezüglichen vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 30.08.2022 werden folgende Diagnosen gestellt: Schmerzen beide Oberarme und Unterarme, v.a. bei Belastung; massiv erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) im April 2022; Zustand nach Claviculafraktur rechts vor ca. 10 Jahren; Handgelenksprellungen. Die Fachärztin hält in dem Befundbericht weiters fest, dass sich im neurologischen Status keine Auffälligkeiten fänden, insbesondere kein Hinweis auf eine Nervenschädigung. Nachdem aber im April 2022 die BSG doch massiv erhöht gewesen sei, müsse aus ihrer Sicht von einer entzündlichen Problematik ausgegangen werden; ob dies mit der vorangegangenen Covid-Impfung in Zusammenhang stehe, könne die Fachärztin weder ausschließen noch bestätigen.

In seinem nachgereichten Schreiben bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass er sich am 14.09.2022 auch einer rheumatologischen Untersuchung unterzogen habe, was keine großen Neuigkeiten gebracht habe, es sei eine Reha empfohlen worden, um welche der Beschwerdeführer angesucht habe. In dem diesbezüglich vorgelegten Befund des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 14.09.2022 wird die Diagnose Tenosynovitis Unterarme beidseits gestellt und festgehalten, dass klinisch kein Anhaltspunkt für eine rheumatische Erkrankung vorliege. In dem weiters vorgelegten Abschlussbericht zur ambulanten orthopädischen Rehabilitation in der Zeit vom 14.11.2022 bis zum 23.12.2022 wird als Hauptdiagnose eine Enthesopathie, nicht näher bezeichnet angeführt und es wird der Verdacht auf Tendosynovitis Unterarme beidseits festgehalten.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn seine Schwester, die Medizinstudentin sei, darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers durch sogenannte „silent inflammations“ aufgrund einer Covid-Infektion bzw. einer Covid-Impfung hervorgerufen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe nach einem Arzt bzw. einer Ärztin gesucht, die sich diesem medizinischen Thema widme und habe dabei XXXX gefunden. Diese habe nach aufwendigen Untersuchungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Muskelschwäche in beiden Armen, einem geschwächten Immunsystem, silent inflammations, gestörtem Hormonhaushalt, einer Nebennierenschwäche, Progesteronmangel, entzündlichem Darm, etc. leide und habe all dies auf das Post Vac-Syndrom zurückgeführt. Die angeschlossene Therapie, die unter anderem immunmodulierend, darmsanierend, hormonregulierend, entgiftend, etc. wirke, habe zu einer weiteren und schnelleren Besserung der Symptome in den oberen Extremitäten geführt. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Therapieverordnung des XXXX , unter ärztlicher Leitung einer Ärztin für Allgemein-, Präventiv-, Sexual-, Stress- und Performancemedizin, vom 15.03.2023 wird als Diagnose unter anderem der Verdacht auf ein Post Vac-Syndrom gestellt.

Da die ÖGK vom Beschwerdeführer einen Facharztbefund verlangt habe, habe er eine namentlich genannte Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, welche auch Post Vac- und Long Covid-Patienten behandle, aufgesucht. Diese habe für die ÖGK geschrieben, dass dem Beschwerdeführer bei moderatem Arbeitsbeginn und weiterer Besserung eventuell Mitte Mai 2023 ein eingeschränkter Arbeitsbeginn möglich wäre. In dem diesbezüglichen Befund der Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation vom 28.03.2023 wird zusammenfassend festgehalten, dass die Elektroneurographie (ENG) der oberen Extremitäten im altersentsprechenden Normbereich sei, klinisch jedoch typische Beschwerden des Post Vac-Syndroms mit Fatigue/Leistungsminderung und verminderter Kraft/Ausdauer vorliegen würden.

Da der Beschwerdeführer somit von zwei Ärztinnen, die in den Bereichen Post Vac-Syndrom und Long-Covid kompetent seien und diese behandeln würden, die Bestätigung erhalten habe, dass seine Beschwerden typisch für einen Impfschaden seien, stelle er den Antrag auf eine höchstmögliche Entschädigung für seinen Verdienstentgang und die Übernahme der Kosten für seine Behandlungen.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie eingeholt. In seinem Gutachten vom 05.11.2023 führt der Sachverständige Folgendes aus:

„I. Aktenlage und Fragestellung

Der Sachverständige wurde mit dem Auftrag bestellt, nach Aktenstudium Befund und Gutachten im Sinn des Vorbringens zu erstatten.

Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 23.02.2022 vorgenommenen Covid-19-Impfung ( BionTech/ Pfizer) geltend (Aktenblatt 14) geltend:

• Laut Antragsteller: „Muskelschmerzen und anhaltende Muskelschwäche und Krämpfe (Schulter, Nacken, Arme)“

Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

8. Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Der Sachverständige hatte bereits vor der Begutachtung des Antragstellers XXXX den Akt durchgelesen.

Der Akt wurde zur Gänze mit der gebotenen gutachterlichen Sorgfalt durchgesehen und hinsichtlich der gegenständlichen Fragestellung überprüft, bewertet und in der abschließenden gutachterlichen Beurteilung dargestellt. Wichtige Bezüge werden mit dem Verweis AB für Aktenblatt und die fortlaufende Seitenzahl im Akt gekennzeichnet, zB und insbesondere AB02, AB03-AB06, usw.

Das Gutachten stützt sich auf:

1. die Anamnese des Antragstellers Herrn XXXX .

2. den Befund der klinisch-neurologischen Untersuchung des Antragstellers Herrn XXXX (am 17.10.2023, 08:12 bis 09:31 Uhr), und

3. auf die im Akt vorliegenden Befunde.

Außerdem legen der Antragsteller Herr XXXX und seine Begleitperson – seine Mutter – noch folgende Befunde vor.

1. Laborbefund, Ihr Labor – Standort XXXX , vom 01.04.2022

2. Patientenbrief, Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, XXXX Wien; 13.03.2023

3. Ärztlicher Befundbericht vom 28.03.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

4. Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) vom 28.03.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

5. Speichelhormontest Befund – 313160; XXXX ; 26.04.2023

6. Fallbericht für KundInnen, Fit2work, Abschluss 28.04.2023

7. Laborbefund, medizinisch-diagnostisches Labor, vom 04.05.2023, Dr. XXXX , XXXX Wien

8. Diagnostik, molekulargenetische Mikrobiom Analyse, vom 25.05.2023, Dr. med. XXXX , Web: XXXX

9. Laborbefund vom 14.06.2023, Labor Dr. XXXX Wien

10. Antrag auf Rückvergütung der Behandlungskosten (Behandlungstage: 25.5.2023, 26.5.2023, 2.6.2023, 7.6.2023, 12.6.2023, 20.6.2023 und 29.6.2023), Gesamtsumme 1.205,00 EUR, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

11. Ärztlicher Befundbericht vom 29.06.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

12. Antrag auf Rückvergütung der Behandlungskosten (Behandlungstage: 5.7.2023, 14.7.2023, 28.7.2023, 31.7.2023, 4.8.2023, 23.8.2023, 28.8.2023, 1.9.2023, 12.9.2023 und 26.9.2023), Gesamtsumme 2.245,00 EUR, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

13. Laborbefund vom 01.08.2023, labors.at

14. Ärztlicher Befundbericht vom 28.08.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

15. Laborbefund vom 30.08.2023, Labor Dr. XXXX Wien

16. Ärztlicher Befundbericht vom 04.10.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

17. Ärztlicher Befundbericht vom 13.10.2023, Dr. XXXX , Fachärztin für physikalische Medizin/Rehabilitation, XXXX

Die mitgebrachten Befunde werden kopiert, eingescannt, gutachterlich analysiert und fließen in die Bewertung des Sachverständigen-Gutachtens mit ein. Die eingescannten Befunde werden elektronisch mit diesem Sachverständigen-Gutachten an das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien retourniert bzw. eingebracht.

II. Vorgeschichte

a. Zur Person: der Antragsteller Herr XXXX kommt am Dienstag, den 17.10.2023, vor der anberaumten Zeit (an sich 08:30 Uhr) zur Untersuchung in die Ordination des Sachverständigen für Neurologie in der XXXX Wien, weswegen die Begutachtung ab 08:12 beginnen kann.

Der Antragsteller Herr XXXX kommt in Begleitung seiner Mutter. Sein Stand und Gang sind sicher. Er benötigt keine Gehhilfen. Er zieht einen Trolley nach, in dem er alle Befunde zur Begutachtung mitgebracht hätte.

Der Antragsteller Herr XXXX gibt an, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen zu sein.

Die Identität wird mit dem österreichischen Führerschein des Antragstellers Herrn XXXX (Nr.: XXXX ; 11.02.2015 – 10.02.2030; Landespolizeidirektion Wien, LPD Wien VA) und dem österreichischen Führerschein seiner Begleitperson – seiner Mutter – Frau Mag. XXXX (Nr.: XXXX ; ausgestellt in Wien, am 23.04.2004) überprüft.

b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 23.02.2022 vorgenommen Covid-19 Impfung gibt der Antragsteller Herr XXXX mit eigenen Worten an:

„Ich habe die dritte Covid-Impfung letztes Jahr Mitte bzw. Ende Februar bekommen, in einem Impfbus in der Seestadt, ich glaube in meinen linken Oberarm. Ich habe kaum etwas gespürt, bin wieder mit den Öffis nach Hause gefahren. Nach ein paar Stunden habe ich mich dann grippig gefühlt. Das war so ähnlich wie bei den beiden anderen Impfungen, die ich vorher erhalten habe. Das erste Mal habe ich Janssen erhalten, die zweite und dritte Impfung waren BioNTech/Pfizer. Dieses grippige Gefühl ist nach wenigen Tagen abgeklungen. Ich habe dann wieder Anfang März 22 nach Saisonpause – ich bin Landschaftsgärtner – wieder zu arbeiten begonnen. Ich bemerkte aber so eigenartige starke Verspannungen, nahezu Krämpfe im Bereich von meinem Nacken und meinen Schultern, dann auch bis in die Oberarme. Irgendwie fühlte sich das Ganze wie verrissen an, aber ich habe mich nicht verrissen und auch nichts Schweres gehoben. Nach zirka einer Woche bemerkte ich, dass sich auch meine Unterarme und Hände ganz schwach anfühlten, ich auch tatsächlich schwach war. Sie fühlten sich wie überanstrengt an, ich konnte nicht mehr weiter arbeiten und musste in Krankenstand gehen. Ich war auch beim Hausarzt. Es hieß, dass ich eine Sehnenscheidenentzündung habe und ich habe täglich zwei Ibuprofen eingenommen. Wenn Sie mich fragen, wie lange ich die Ibuprofen einnehmen musste beziehungsweise eingenommen habe, sage ich, dass ich das nicht mehr so genau weiß, aber dass ich sicher einige Wochen zwei Ibuprofen am Tag eingenommen habe. Wenn Sie mich fragen, wie hoch die Dosis von Ibuprofen war, kann ich nicht sagen, wie hoch die Dosis war, weil ich mich nicht mehr erinnere. Ich habe mir sogar zwei Unterarm-Schienen gekauft. Obwohl das Ibuprofen gewirkt hat, wurde es nicht besser. Sobald die Wirkung vom Ibuprofen nachließ, hatte ich wieder diese Schwäche und sehr unangenehme, leichte Missempfindungen. Nach zirka fünfeinhalb Wochen Krankenstand habe ich wieder versucht zu arbeiten, aber nach zwei bis drei Tagen konnte ich wegen meiner Schmerzen in meinen Unterarmen und Händen nicht mehr weiterarbeiten. Ich musste wieder in Krankenstand gehen und suchte Hilfe. Ich bin von Arzt zu Arzt gegangen. Alles Mögliche wurde gemacht: Laboruntersuchungen, eine MRT der Hände und der Handgelenke, eine Nervenleitgeschwindigkeit, ich war bei zwei Neurologen und einem Orthopäden. Die erste Neurologin war angefressen. Sie hat mich angeprustet, mir zu verstehen gegeben, dass ich mir alles einbilde, obwohl sie zugeben musste, dass doch ein Entzündungsproblem da war. Die zweite Neurologin, die war dann eine Wahlärztin, keine Kassenärztin, meinte, dass meine Leberwerte so hoch seien, wie wenn ich viel Alkohol trinke.

Ich bin dann letztendlich zu Spezialistinnen gekommen. Frau Dr. XXXX ist Allgemeinmedizinerin und sehr spezialisiert und auch sehr teuer. Eine Sitzung hat über siebenhundert Euro gekostet.

Dr. XXXX hatte den Verdacht, dass die Beschwerden eine stille Entzündung – eine silent inflammation – bei mir gemacht haben und dass das mein Problem ist. Es scheint viel durcheinandergekommen zu sein. Frau Dr. XXXX behandelt auch meine Erektionsstörungen. Seit der Impfung geht es mit meiner Freundin wegen der Erektionsstörungen nicht mehr so gut wie vor der Impfung, aber die Hormonbehandlung hat schon teilweise geholfen. Es ist um einiges besser geworden. Den Hormontest habe ich so im Jänner 2023 gemacht, die Hormonbehandlung hat rasch gewirkt, so im Februar, war es deutlich besser. Ich habe dann die Hormone wieder abgesetzt.

Außerdem habe ich seit der dritten Impfung Schlafstörungen, die wahrscheinlich aufgrund meines Hormonmangels bedingt sind. Wenn ich das verordnete Melatonin und Progesteron nehme schlafe ich gut.

Insgesamt wird schon alles besser, ich möchte schon wieder zu arbeiten beginnen, nur ermüden meine Arme, vor allem die Hände und Unterarme bei Belastung immer noch so rasch und stark und fangen auch bei Belastung zu schmerzen an.“

III. Untersuchungsbefund vom 17.10.2023:

(nach eigenen Angaben)

SA: Familienstand: ledig; Kinder: -; Beruf: Landschaftsgärtner

FK: Frühgeburt: Sauerstoffunterversorgung

FA: -

VA: Körpergröße: 183cm; Körpergewicht: 75kg; Body Mass Index (BMI): 22,4

Schlaf: normal, aber nur unter Melatonin und Progesteron

Nikotin: negiert; Alkohol: negiert; Allergien: Nahrungsmittelunverträglichkeit, Gluten, Lactose

Medikamente: Melatonin und Progesteron; diverse Nahrungsergänzungsmittel

Neurologischer Status vom 17.10.2023:

Der Patient ist wach; zu Person, Ort und Zeit orientiert; Ductus kohärent, das Denkziel ist erkennbar und wird erreicht. Aufmerksamkeit und kognitive Fähigkeiten: an sich im Rahmen gegebener Umstände normal (anamnestisch Frühgeburt mit Sauerstoffunterversorgung/Teilleistungsschwäche).

Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz, Glabella): negativ

Caput frei und Collum frei; keine Prellmarken, Hämatome oder Effloreszenzen. Keine Übelkeit, kein Erbrechen. Keine Nackensteifigkeit, kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ).

Sprechen normal ; Sprache normal

Hirnnerven (I-XII):

Pupillo- und Oculomotorik (II, III, IV, VI)

Pupillo- und Oculomotorik: die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen (Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel).

V: normal.

VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Geschmacksempfindung der vorderen 2/3 der Zunge: normal; Tränensekretion: beidseits normal;

VIII: N. cochlearis: Prüfung der Flüstersprache: beidseits normal; Rinné-Versuch: beidseits positiv; Weber-Versuch: keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: normal; Unterberger-Tretversuch: normal.

IX, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normal

XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal.

XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen.

Extremitäten:

Obere Extremitäten

Rechtshänder; Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; OE links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG 5; OE links: KG 5. Vorhalteversuch des Arms: normal.

Feinmotorik/Koordination: Eudiadochokinese beidseits; FNV rechts: eumetrisch; FNV links: eumetrisch; Fingertapping: beidseits normal; Rebound: beidseits negativ

Muskeleigenreflexe: BSR rechts mittellebhaft; BSR links mittellebhaft; RPR rechts mittellebhaft RPR links mittellebhaft; TSR rechts mittellebhaft; TSR links mittellebhaft; Knips beidseits negativ.

Fremdreflexe: Bauchhautreflexe: in allen drei Etagen seitengleich vorhanden

Untere Extremitäten

Trophik: normal; Tonus: UE rechts normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: KG 5; UE links: KG 5; Vorhalteversuch des Beins: normal. Knie-Hacke-Versuch: normal.

Muskeleigenreflexe: PSR rechts mittellebhaft; PSR links mittellebhaft; ASR rechts mittellebhaft; ASR links mittellebhaft

Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Strümpell beidseits negativ; Oppenheim beidseits negativ; Gordon beidseits negativ

Lasègue: beidseits negativ; Patrick-Zeichen: negativ.

Stand und Gang: unauffällig; Gehstrecke unbegrenzt; monopedales Hüpfen beidseits 10x gut möglich - normal.

Blasenfunktion: normal; Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konussymptomatik.

Erektile Dysfunktion (in Besserung)

Sensibilität (Prüfung der Oberflächen- und Tiefensensibilität, Temperatur-, Schmerz- und Vibrationsempfindung (Stimmgabel 128Hz)): anhaltende, aber wechselhafte leichte Missempfindungen an den Unterarmen und Gefühl der Muskelschwäche und krampfartige Verspannungen an Schultern, Nacken und Arme, ansonsten normal

Die neurologische Untersuchung erfolgt standardisiert (Mayo Clinic Examination in Neurology, Mosby, 17th Edition, 1998)

Verwendete Abkürzungen im Neurostatus:

ASR: Achillessehnenreflex; BSR: Bizepssehnenreflex; FNV: Finger-Nase-Versuch; KG: Kraftgrade (0-5) nach British Medical Research Council (KG 0 von 5: komplette Lähmung, keine muskuläre Aktivität; KG 1 von 5: Kontraktion ohne Bewegung; KG 2 von 5: Bewegung unter Ausschaltung der Schwerkraft möglich; KG 3 von 5: Bewegung gegen die Schwerkraft möglich; KG 4 von 5: Bewegung gegen leichten Widerstand; KG 5 von 5: normale Kraft); OE: obere Extremität(en); PSR: Patellarsehnenreflex; RPR: Radius-Periostreflex; TSR: Trizepssehnenreflex; UE: untere Extremität(en).

Verdeutlichungstendenzen sind nicht auszuschließen.

Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung werden der Antragsteller Herr XXXX und seine Begleitperson vom Sachverständigen für Neurologie noch gefragt, ob sie noch zusätzlich irgendetwas vorlegen, vorbringen oder fragen möchten. Dies wird verneint. Der Antragsteller Herrn XXXX und seine Begleitperson erklären, alle Fragen verstanden und wahrheitsgemäß, beantwortet zu haben und stimmen überein, dass der Zeitaufwand für die Erhebung der Vorgeschichte und das Ausmaß der Untersuchung entsprechend und angepasst gewesen sind. Die Untersuchung wurde am 17.10.2023 um 09:31 Uhr beendet.

Nach eingehender und besonders zeitaufwendiger, gutachterlicher Befragung und Untersuchung(en) sowie sorgfältiger Beurteilung des Gerichtsaktes sind die Eingangs gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

IV. Diagnose(n)

1. Verstärkte und prolongierte Impfreaktion

(Myalgien, Muskelschwäche und Erektile Dysfunktion) nach Covid-Impfung am 23.02.2022 (COMIRNATY; Lot.: FG7911 (AB02, AB14)),

DD: Tendovaginitis der Unterarme bds (AB42-AB45; AB52-AB57)

2. Teilleistungsschwäche (bei Frühgeburt mit Sauerstoffunterversorgung)

IV. Beurteilung

In Gesamtschau sind die nach der angeschuldigten Covid-Impfung am 23.02.2022 (COMIRNATY; Lot.: FG7911 (AB02, AB14)) als verstärkte, aber prolongierte Impfreaktion zu beurteilen (Anmerkung: die Chargennummer/lot der Impfung ist nur händisch im AB02 vermerkt) für die aus gutachterlicher Sicht in üblich zeitlich geraffter Form insgesamt 3 Wochen (bezogen auf einen 24 Stunden Tag) bemessen werden können.

Diese verstärkte, prolongierte Impfreaktion mit Myalgien und Muskelschwäche ist aus der wissenschaftlichen Literatur bekannt und an sich selbstlimitierend. Ein sogenanntes Postvac bzw. Postvakzinationssyndrom, das in seinen Symptomen naturgemäß einem postviralen Syndrom nach der Virusinfektion selbst ähnelt wird (a) in der wissenschaftlichen Literatur kontroversiell diskutiert, ist aber jedenfalls (b) hier nicht typisch ausgeprägt bzw. geschildert (DD: Sehnenscheidenentzündung, Zervikalsyndrom, Aggravierung). Erschöpfungssyndrome (primäre und sekundäre) wie in concreto ein Postvakzinationssyndrom/Long Covid-Syndrom sind Domäne der Neurologie (und nicht der Allgemeinmedizin, Allgemeinchirurgie oder Physikalischen Medizin und Rehabilitationsmedizin).

Fachgebiete der Medizin können helfen die klinisch-neurologisch Diagnose eines Erschöpfungssyndroms abzugrenzen bzw. zu stützen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die rezente Gemeinsame Stellungnahme der DGNB, DGN, DGPPN, DGPM und DGPPR, Begutachtung bei Fatigue-Symptomen vom 4. September 2023 verwiesen (https://dgn.org/artikel/begutachtung-bei-fatigue-symptomen; Stand 12.10.2023; im Anhang beigefügt).

In den neurologischen Konsultationen vom 30.08.2022 (AB47-AB48) und 13.03.2023 (mitgebrachte Befunde) bei Fr. Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, wird ein Postvakzinationssyndrom jedenfalls nicht als Diagnose angeführt. Auch im Karteikartenauszug vom 03.05.2019 – 23.01.2023 (Allgemein Medizin Hernals, Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX ) sind stets Handgelenkschmerzen angeführt (AB111-AB119), am 08.02.2022 ein viraler Infekt „[…] – seit 3 Wochen Halsweh, Husten – nie Fieber – schon etwas besser aber wollte sich zur Sicherheit mal anschauen lassen […]“ (AB111) und eine normale Blutsenkungsgeschwindigkeit vom 29.08.2022 (AB116).

Wesentlich ist, dass in den vorliegenden Befunden zwar einmalig eine Blutsenkungsgeschwindigkeit von 119mm/h [1-10] zu 137mm/h [2-20] am 01.04.2022 beschrieben wurde (AB31), wobei das CRP mit 0.06 mg/dl [0.00-0.50] und das Blutbild ebenfalls am 01.04.2022 normal waren (AB31-33). Eine erhöhte Körpertemperatur sei dem Antragsteller Herrn XXXX nicht aufgefallen. Eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis konnte nicht nachgewiesen werden (AB49-Ab50). Aufgrund der vorliegenden Befunde und des Krankheitsverlaufs muss ein methodischer Mangel vermutet werden, der die einmalig dermaßen erhöhten isolierten Blutsenkungswerte erklären könnte. Jedenfalls ist aus einem einmaligen erhöhten Blutsenkungswert grundsätzlich keine Diagnose abzuleiten. Wie jeder andere Zusatzparameter auch ist ein solcher Indiz und stets in Einklang mit der Anamnese und Klinik und anderen Zusatzparametern zu interpretieren.

Eine Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) und Magnetresonanztomographie (MRT) der Handgelenke beidseits waren unauffällig (AB35, AB37, AB105).

Ein internistisch-kardiologischer Befund inklusive Ergometrie war ebenfalls unauffällig (AB91).

Am 19.05.2022 und 05.07.2022 wurde die Diagnose einer Tendovaginitis der Beugesehnen des Unterarms bds. gestellt und Ergotherapie empfohlen, wobei Strombehandlungen aufgrund von schmerzhaften Sensationen abgebrochen werden mussten (Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, Sportambulatorium Wien, 1080 Wien (AB42-AB45). Die Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung der Unterarme bds. findet sich auch während der ambulanten orthopädischen Rehabilitation vom 14.11.2022 bis 23.12.2022 (AB52-AB57)

Für die durchgeführten Analysen (Lymphozytensubtypsierungen, antioxidativer Status, Mikrobiomanalysen usw.) und (zT komplementärmedizinische (AB108-AB109)) Therapien (wie zB die 5 Säulen, Mikro-Immuntherapie, 12 Säulen Therapie und Lebensstil-Adaptation, Entgiftung, Licht-Laser-Therapie (AB15-AB27; AB58-AB59) findet sich, wenn überhaupt keine eindeutige wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit bei vermutetem Postvakzinations-Erschöpfungssyndrom über den sogenannten Placebo-Effekt hinaus. Die Maßnahmen werden kontroversiell diskutiert.

Die Datenlage lässt derzeit nicht zu, auf einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Covid-Impfung und der angegebenen erektilen Dysfunktion zu schließen.

Die Fragen an den Sachverständigen für Neurologie sind kurz - wie folgt - zu beantworten:

1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung?

In Gesamtschau ist das Krankheitsbild als eine verstärkte und prolongierte Impfreaktion nach der angeschuldigten Covid-Impfung am 23.02.2022 (COMIRNATY; Lot.: FG7911 (AB02, AB14)) zu beurteilen. Für die aus gutachterlicher Sicht in üblich zeitlich geraffter Form insgesamt 3 Wochen (bezogen auf einen 24 Stunden Tag) bemessen werden können.

2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen?

Daraus ergeben sich maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen, insgesamt im Ausmaß von 3 Wochen (siehe oben Beurteilung).

3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Die im Akt vorliegende (und dokumentierte) Anamnese ist plausibel und nachvollziehbar und spricht für einen möglichen Zusammenhang mit der Impfung (AB04-AB07, AB09-AB11, AB12-AB14, AB111-AB121).

4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen ist gewichtig.

5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Die ärztlichen Befunde, die eine Tendovaginitis der Unterarme beidseits in der Diagnose anführen, sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen (AB42-AB45; AB52-AB57; siehe Beurteilung oben).

6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

Diese Contra-Schlussfolgerung ist gewichtig und fließt sohin in die gutachterliche Bemessung ein.

7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang?

An sich besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang. Die Symptome haben an sich mit kurzer Latenz nach der angeschuldigten Impfung begonnen. Diese würden immer noch fortbestehen. Von gutachterlicher Seite kann eine Schmerzperiode von insgesamt 3 Wochen (in üblich zeitlich geraffter Form bezogen auf einen 24 Stunden Tag) bemessen werden.

b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Die Symptome - Myalgien und sekundäre Functio laesa (konsekutive schmerzbedingte Schwäche) - sind in der Literatur als Impfnebenwirkungen bekannt und sind auch als Impfkomplikationen beschrieben und diskutiert.

c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Nein, es gibt keine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit, obgleich zusätzliche Einflussfaktoren wie affektive Tönung, Verunsicherung, Sorge und vielleicht auch körperliche Überlastung (Tendovaginitis, siehe oben) die Symptome verstärken dürften.

8. Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht spricht erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.

9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Aus ärztlicher Sicht ist daher ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht?

Nein, die angeschuldigte Impfung hat keine gutachtensrelevante Gesundheitsschädigung über drei Monate verursacht.

a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert?

(nicht zutreffend, siehe oben)

b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?

(nicht zutreffend, siehe oben)

11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Nein, die angeschuldigte Impfung hat weder (gutachtensrelevante) Dauerfolgen noch Folgen iS einer schweren Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB verursacht.

VI. Zusammenfassung

Die von dem Antragsteller Herr XXXX geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann schlüssig als Folge der angeschuldigten Covid-Impfung (23.02.2022 (COMIRNATY; Lot.: FG7911 (AB02, AB14)) als kausal erklärt werden.

Gutachtensrelevante Beschwerden können für einen Zeitraum von 3 Wochen (in üblicher gutachterlicher geraffter Form bezogen auf den 24 Stunden Tag) bemessen werden.

Es sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine (gutachtensrelevante) Dauerfolgen zu erwarten.

VII. Literatur

A.

Mit den Suchbegriffen {covid19 and erectile dysfunction} werden in der international frei zugänglichen medizinisch-wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 13 Suchergebnisse gelistet (pubmed.gov; Stand 19.10.2023). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt.

1. "Mask up to keep it up": Preliminary evidence of the association between erectile dysfunction and COVID-19. Sansone A, Mollaioli D, Ciocca G, Colonnello E, Limoncin E, Balercia G, Jannini EA. Andrology. 2021 Jul;9(4):1053-1059.

2. The adverse impact of COVID-19 on men's health. Dubin JM, Bennett NE, Halpern JA. Curr Opin Urol. 2022 Mar 1;32(2):146-151.

3. COVID-19 Infections in Gonads: Consequences on Fertility? Bechmann N, Maccio U, Kotb R, Dweik RA, Cherfane M, Moch H, Bornstein SR, Varga Z. Horm Metab Res. 2022 Aug;54(8):549-555.

4. COVID-19 vaccination not associated with increased risk of erectile dysfunction. Diaz P, Zizzo J, Blachman-Braun R, Gandhi DA, Reddy R, Zucker IJ, Dullea A, Khodamoradi K, Ramasamy R. Andrologia. 2022 Nov;54(10):e14563.

5. The negative impact of most relevant infections on fertility and assisted reproduction technology. Carbone L, Conforti A, LA Marca A, Cariati F, Vallone R, Raffone A, Buonfantino C, Palese M, Mascia M, DI Girolamo R, Capuzzo M, Esteves SC, Alviggi C. Minerva Obstet Gynecol. 2022 Feb;74(1):83-106.

6. Prior COVID-19 infection associated with increased risk of newly diagnosed erectile dysfunction. Hebert KJ, Matta R, Horns JJ, Paudel N, Das R, McCormick BJ, Myers JB, Hotaling JM. Int J Impot Res. 2023 Mar 15:1-5.

7. Impact of COVID-19 on male urogenital health: Success of vaccines. Kucukyildiz K, Yilmaz-Oral D, Turkcan D, Oztekin CV, Gur S. Drug Discov Today. 2022 Oct;27(10):103327.

8. "Vitreous Hemorrhage and Long-Lasting Priapism After COVID-19 m-RNA Based Vaccine: A Case Report". Casarini B, Bruni F, Rubino P, Mora P. Eur J Ophthalmol. 2023 Jul;33(4):NP62-NP65.

9. Hospital admission and vaccination as predictive factors of long COVID-19 symptoms. Romero-Rodríguez E, Pérula-de Torres LÁ, Castro-Jiménez R, González-Lama J, Jiménez-García C, González-Bernal JJ, González-Santos J, Vélez-Santamaría R, Sánchez-González E, Santamaría-Peláez M. Front Med (Lausanne). 2022 Nov 11;9:1016013.

10. Could Oral Phosphodiesterase 5 Inhibitors Have a Potential Adjuvant Role in Combating COVID-19 Infection? Mostafa T. Sex Med Rev. 2021 Jan;9(1):15-22.

11. COVID-19 vaccination does not affect male sexual functions. Mehta P, Chakraborty A, Andrabi SW, Sharma B, Kumar R, Bhaskar LVKS, Rajender S. Reprod Biol Endocrinol. 2023 Jan 13;21(1):3.

12. Severe treatment-refractory antibody positive autoimmune autonomic ganglionopathy after mRNA COVID19 vaccination. Rowe S, Spies JM, Urriola N. Autoimmun Rev. 2022 Dec;21(12):103201.

13. Thrombosis of the deep dorsal vein of the penis caused by vaccine-induced thrombotic thrombocytopenia: First reported case. Jamali M, Cherraqi A, Melang Mvomo A, Boukhlifi Y, Alami M, Ameur A. Arab J Urol. 2022 Sep 28;21(1):36-39.

B.

Mit den Suchbegriffen {covid vaccine and myalgia and weakness} werden in der international frei zugänglichen medizinisch-wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 29 Suchergebnisse gelistet (pubmed.gov; Stand 19.10.2023). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt.

1. Safety of COVID-19 vaccines. Al Khames Aga QA, Alkhaffaf WH, Hatem TH, Nassir KF, Batineh Y, Dahham AT, Shaban D, Al Khames Aga LA, Agha MYR, Traqchi M. J Med Virol. 2021 Dec;93(12):6588-6594.

2. Long covid outcomes at one year after mild SARS-CoV-2 infection: nationwide cohort study. Mizrahi B, Sudry T, Flaks-Manov N, Yehezkelli Y, Kalkstein N, Akiva P, Ekka-Zohar A, Ben David SS, Lerner U, Bivas-Benita M, Greenfeld S. BMJ. 2023 Jan 11;380:e072529.

3. COVID-19 Vaccine and Fitness to Fly. Gabbai D, Ekshtein A, Tehori O, Ben-Ari O, Shapira S. Aerosp Med Hum Perform. 2021 Sep 1;92(9):698-701.

4. Musculoskeletal involvement: COVID-19 and post COVID 19. Evcik D. Turk J Phys Med Rehabil. 2023 Feb 28;69(1):1-7.

5. Non-life-threatening adverse effects with COVID-19 mRNA-1273 vaccine: A randomized, cross-sectional study on healthcare workers with detailed self-reported symptoms. Kadali RAK, Janagama R, Peruru S, Gajula V, Madathala RR, Chennaiahgari N, Malayala SV. J Med Virol. 2021 Jul;93(7):4420-4429. doi: 10.1002/jmv.26996. Epub 2021 May 5. PMID: 33822361 Free PMC article. Clinical Trial.

6. Proximal myopathy: causes and associated conditions. Rao A, Nawaz I, Arbi FM, Ishtiaq R. Discoveries (Craiova). 2022 Dec 31;10(4):e160. doi: 10.15190/d.2022.19. eCollection 2022 Oct-Dec. PMID: 37483534 Free PMC article. Review.

7. Interstitial Lung Disease and Transverse Myelitis: A Possible Complication of COVID-19 Vaccine.

8. Khan Z, Khattak AA, Rafiq N, Amin A, Abdullah M. Cureus. 2022 Feb 3;14(2):e21875.

9. Rhabdomyolysis Following Ad26.COV2.S COVID-19 Vaccination. Gelbenegger G, Cacioppo F, Firbas C, Jilma B. Vaccines (Basel). 2021 Aug 27;9(9):956.

10. Return to Flying Duties Following a COVID-19 Booster Dose. Ekshtein A, Hay G, Shapira S, Ben-Ari O. Aerosp Med Hum Perform. 2022 Jul 1;93(7):593-596.

11. A broad assessment of covid-19 vaccine safety using tree-based data-mining in the vaccine safety datalink. Yih WK, Daley MF, Duffy J, Fireman B, McClure D, Nelson J, Qian L, Smith N, Vazquez-Benitez G, Weintraub E, Williams JTB, Xu S, Maro JC. Vaccine. 2023 Jan 16;41(3):826-835.

12. Longitudinal long COVID symptoms in Japanese patients after COVID-19 vaccinations. Nakagawara K, Morita A, Namkoong H, Terai H, Chubachi S, Asakura T, Tanaka H, Ito F, Matsuyama E, Kaji M, Saito A, Takaoka H, Okada M, Sunata K, Watase M, Yagi K, Ohgino K, Miyata J, Kamata H, Kawada I, Kobayashi K, Hirano T, Inoue T, Kagyo J, Shiomi T, Otsuka K, Miyao N, Odani T, Baba R, Arai D, Nakachi I, Ueda S, Funatsu Y, Koh H, Ishioka K, Takahashi

S, Nakamura M, Sato T, Hasegawa N, Kitagawa Y, Kanai T, Ishii M, Fukunaga K. Vaccine X. 2023 Sep 1;15:100381.

13. Comparison of two pandemics: H1N1 and SARS-CoV-2. Kant A, Kostakoğlu U, Saral ÖB, Çomoğlu Ş, Arslan M, Karakoç HN, Erkan G, Ertunç B, Demir HD, Aydin M, Öztürk S, Yilmaz G. Rev Assoc Med Bras (1992). 2021 Jan;67(1):115-119.

14. Rhabdomyolysis Secondary to COVID-19 Vaccination. Mack M, Nichols L, Guerrero DM. Cureus. 2021 May 13;13(5):e15004.

15. Case mistaken for leukemia after mRNA COVID-19 vaccine administration: A case report. Lee SB, Park CY, Park SG, Lee HJ. World J Clin Cases. 2022 Nov 26;10(33):12268-12277.

16. Recurring Weakness in Rhabdomyolysis Following Pfizer-BioNTech Coronavirus Disease 2019 mRNA Vaccination. Kimura M, Niwa JI, Doyu M. Vaccines (Basel). 2022 Jun 11;10(6):935.

17. Neurology and neuropsychiatry of COVID-19: a systematic review and meta-analysis of the early literature reveals frequent CNS manifestations and key emerging narratives. Rogers JP, Watson CJ, Badenoch J, Cross B, Butler M, Song J, Hafeez D, Morrin H, Rengasamy ER, Thomas L, Ralovska S, Smakowski A, Sundaram RD, Hunt CK, Lim MF, Aniwattanapong D, Singh V, Hussain Z, Chakraborty S, Burchill E, Jansen K, Holling H, Walton D, Pollak TA, Ellul M, Koychev I, Solomon T, Michael BD, Nicholson TR, Rooney AG. J Neurol Neurosurg Psychiatry. 2021 Sep;92(9):932-941.

18. The impact of the COVID-19 pandemic on patients with primary Sjögren syndrome. Serban A, Mihai A, Dima A, Balaban DV, Jinga M, Jurcut C. Rheumatol Int. 2021 Nov;41(11):1933-1940.

19. Rhabdomyolysis after COVID-19 Comirnaty Vaccination: A Case Report. Ruijters VJ, van der Meulen MFG, van Es MA, Smit T, Hoogendijk JE. Case Rep Neurol. 2022 Nov 4;14(3):429-432

20. Adverse events following immunization of elderly with COVID-19 inactivated virus vaccine (CoronaVac) in Southeastern Brazil: an active surveillance study. Miyaji KT, Itto LYU, Jacintho LC, Sales ACR, Hiratsuka M, Leonel FC, Higa-Taniguchi KT, Picone CM, Lara AN, Rodrigues CCM, Lopes MH, Sartori AMC. Rev Inst Med Trop Sao Paulo. 2022 Oct 3;64:e56

21. Omicron-associated changes in SARS-CoV-2 symptoms in the United Kingdom. Vihta KD, Pouwels KB, Peto TE, Pritchard E, House T, Studley R, Rourke E, Cook D, Diamond I, Crook D, Clifton DA, Matthews PC, Stoesser N, Eyre DW, Walker AS; COVID-19 Infection Survey team. Clin Infect Dis. 2022 Aug 3;76(3):e133-41.

22. Immune response (IgG) following full inoculation with BNT162b2 COVID-19 mRNA among healthcare professionals. Tsatsakis A, Vakonaki E, Tzatzarakis M, Flamourakis M, Nikolouzakis TK, Poulas K, Papazoglou G, Hatzidaki E, Papanikolaou NC, Drakoulis N, Iliaki E, Goulielmos GN, Kallionakis M, Lazopoulos G, Kteniadakis S, Alegkakis A, Farsalinos K, Spandidos DA. Int J Mol Med. 2021 Nov;48(5):200.

23. Acute relapse and poor immunization following COVID-19 vaccination in a rituximab-treated multiple sclerosis patient. Etemadifar M, Sigari AA, Sedaghat N, Salari M, Nouri H. Hum Vaccin Immunother. 2021 Oct 3;17(10):3481-3483.

24. Characteristics and outcomes of COVID-19 patients during the BA.5 omicron wave in Tehran, Iran: a prospective observational study. Salehi M, Salami Khaneshan A, Farahani AS, Doomanlou M, Arabzadeh M, Sobati A, Farhadi K, Fattahi R, Mohammadnejad E, Abdoli A, Zebardast J. BMC Infect Dis. 2023 Apr 17;23(1):237.

25. Anti-signal Recognition Particle Antibody-positive Immune-mediated Myopathy after mRNA-1273 SARS-CoV-2 Vaccination. Tanemoto M, Oda R, Toyama Y, Shizukawa H, Yokokawa K, Saito T, Suzuki S, Matsumura A, Hisahara S. Intern Med. 2022 Dec 1;61(23):3605-3609.

26. Recurrent, non-traumatic, non-exertional rhabdomyolysis after immunologic stimuli in a healthy adolescent female: a case report. Katz J, Labilloy A, Lee A. BMC Pediatr. 2022 Aug 30;22(1):515.

27. Neurological Manifestations of hospitalized patients with mild to moderate infection with SARS-CoV-2 Omicron variant in Shanghai, China. Shen X, Wang P, Shen J, Jiang Y, Wu L, Nie X, Liu J, Chen W. J Infect Public Health. 2023 Feb;16(2):155-162.

28. Severe tick-borne encephalitis in a patient recovered from COVID 19. Czarnowska A, Kapica-Topczewska K, Garkowski A, Chorąży M, Tarasiuk J, Kochanowicz J, Kułakowska A, Zajkowska J. Ticks Tick Borne Dis. 2022 Jul;13(4):101940.

29. Clinical Characteristics of Mild Patients with Breakthrough Infection of Omicron Variant in China after Relaxing the Dynamic Zero COVID-19 Policy. He Y, Zhang F, Liu Y, Xiong Z, Zheng S, Liu W, Liu L. Vaccines (Basel). 2023 May 10;11(5):968. doi: 10.3390/vaccines11050968. PMID: 37243072 Free PMC article.

C.

Mit den Suchbegriffen {covid vaccine and fatigue} werden in der international frei zugänglichen medizinisch-wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 1075 Suchergebnisse gelistet (pubmed.gov; Stand 13.10.2023). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt. Auf insbesondere folgende Arbeiten wird hingewiesen:

1. COVID-19 vaccines: comparison of biological, pharmacological characteristics and adverse effects of Pfizer/BioNTech and Moderna Vaccines. Meo SA, Bukhari IA, Akram J, Meo AS, Klonoff DC. Eur Rev Med Pharmacol Sci. 2021 Feb;25(3):1663-1669. doi: 10.26355/eurrev_202102_24877.

2. Efficacy, Immunogenicity and Safety of COVID-19 Vaccines: A Systematic Review and Meta-Analysis. Sharif N, Alzahrani KJ, Ahmed SN, Dey SK. Front Immunol. 2021 Oct 11;12:714170.

3. Spectrum of neurological complications following COVID-19 vaccination. Garg RK, Paliwal VK. Neurol Sci. 2022 Jan;43(1):3-40.

4. Protective effect of COVID-19 vaccination against long COVID syndrome: A systematic review and meta-analysis. Watanabe A, Iwagami M, Yasuhara J, Takagi H, Kuno T. Vaccine. 2023 Mar 10;41(11):1783-1790.

5. Safety of COVID-19 vaccines. Al Khames Aga QA, Alkhaffaf WH, Hatem TH, Nassir KF, Batineh Y, Dahham AT, Shaban D, Al Khames Aga LA, Agha MYR, Traqchi M. J Med Virol. 2021 Dec;93(12):6588-6594.

6. Mind the "Vaccine Fatigue". Su Z, Cheshmehzangi A, McDonnell D, da Veiga CP, Xiang YT. Front Immunol. 2022 Mar 10;13:839433.

7. Evaluation of the safety profile of COVID-19 vaccines: a rapid review. Wu Q, Dudley MZ, Chen X, Bai X, Dong K, Zhuang T, Salmon D, Yu H. BMC Med. 2021 Jul 28;19(1):173.

8. Clinical characteristics and outcomes of healthcare workers with COVID-19 pre- and postvaccination. Filho FFD, Chaves EBM, D'Avila KG, Neyeloff JL, Dos Santos RP, Silva DR. J Med Virol. 2022 Nov;94(11):5279-5283.

9. How frequent are acute reactions to COVID-19 vaccination and who is at risk? Dreyer N, Reynolds MW, Albert L, Brinkley E, Kwon T, Mack C, Toovey S. Vaccine. 2022 Mar 15;40(12):1904-1912.

10. Effect of anxiety and depression on self-reported adverse reactions to COVID-19 vaccine: a cross-sectional study in Shanghai, China. Zhou Z, Shen J, Zhao M, Zhang X, Wang T, Li J, Zhao X. BMC Public Health. 2023 Mar 3;23(1):425.

11. Impact of age, sex and medical history on adverse reactions to the first and second dose of BNT162b2 mRNA COVID-19 vaccine in Japan: a cross-sectional study. Urakawa R, Isomura ET, Matsunaga K, Kubota K, Ike M. BMC Infect Dis. 2022 Feb 23;22(1):179.

12. Frequency of Adverse Events in the Placebo Arms of COVID-19 Vaccine Trials: A Systematic Review and Meta-analysis. Haas JW, Bender FL, Ballou S, Kelley JM, Wilhelm M, Miller FG, Rief W, Kaptchuk TJ. JAMA Netw Open. 2022 Jan 4;5(1):e2143955.

D.

Sonstiges – im Anhang:

− Gemeinsame Stellungnahme der DGNB, DGN, DGPPN, DGPM und DGPPR, Begutachtung bei Fatigue-Symptomen vom 4. September 2023 (https://dgn.org/artikel/begutachtung-bei-fatigue-symptomen; Stand 12.10.2023

− Efficacy and safety of COVID-19 vaccines. Graña C, et al. Cochrane Database Syst Rev. 2022 Dec 7;12(12):CD015477. doi: 10.1002/14651858.CD015477.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach die angeschuldigte Impfung weder eine schwere Körperverletzung noch eine andauernde Gesundheitsschädigung bewirkt habe, übermittelt. Es wurde ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Am 23.01.2024 gab der Beschwerdeführer persönlich vor der belangten Behörde an, dass er Akteneinsicht genommen habe und mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei. Er habe einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt und ersuche um Fristerstreckung für die Stellungnahme.

Nach mehrmals gewährten Fristerstreckungen seitens der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 15.08.2024 eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein. Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde dem zuvor befassten Sachverständigen mit dem Ersuchen, zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, vorgelegt. Der Sachverständige führt dazu in seiner sachverständigen Stellungnahme vom 16.12.2024 Folgendes aus:

„I. Grundsätzliches

• Der Sachverständige für Neurologie hat den gesamten Akt und das eigene Gutachten nochmals durchgelesen und den aktuellen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur beurteilt, um die Fragen des Beschwerdeführers Herrn XXXX gebührend zu

behandeln.

• Der Sachverständige für Neurologie muss auch erkennen, dass einige Fragen des Beschwerdeführers Herrn XXXX offensichtlich aus Missverständnissen resultieren, die üblicherweise durch unrichtige Vorstellungen, Vermutungen und fehlendes medizinisches Fachwissen bedingt sind. Der Sachverständige für Neurologie versucht diese Missverständnisse auch hiermit kurz, prägnant und unmissverständlich Punkt für Punkt wie folgt aufzuklären.

II. Antworten auf die Fragen an den Sachverständigen:

Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, werden die Fragen aus der Äußerung zum Sachverständigengutachten vom 15.08.2024 hier soweit als Text möglich hineinkopiert (Anm.:

teilweise sind in der beigefügten PDF-Datei Text als Grafiken eingefügt, die aus dem Sachverständigen-Gutachten vom 05.11.2023 entnommen worden sind).

Frage 1 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[...] Ad II. b. (Seite 6, Mitte des SVGA):

Die Wiedergabe der „eigenen Worte" des Antragstellers zur möglichen Gesundheitsschädigung ist unvollständig und Falsch. Konkret: [Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten]

Die Beschreibungen der Symptome in den Unterarmen „mit eigenen Worten" sind unvollständig und falsch wiedergegeben. Die beschriebenen Empfindungen des Antragstellers in den Unterarmen „kribbeln, verspätete Kraftübertragung" fehlen.

Weiter ad. II.b. (Seite 7, oben d. SVGA):

[Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten]

Der Antragsteller möchte darauf hinweisen, dass „leichte Missempfindungen" nicht aus seinem Wortschatz stammt, zudem fehlt, dass der Antragsteller den Rollrasen wegen Kraftlosigkeit in den Armen nicht mehr heben konnte und auch daher nicht weiterarbeiten konnte.

Der Antragsteller bedauert, dass von einer Gesprächsaufnahme abgesehen wurde bzw. von der Möglichkeit seine Worte niederzuschreiben und dem SV vorzulesen, sowie, dass sich seine Worte bestätigen zu lassen und dann unter Anführungszeichen wiederzugeben. [...]"

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 1 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige für Neurologie muss hier anführen, dass er standardmäßig bei Begutachtungen stets zu Beginn einige Erklärungen macht, u.a. auch explizit darauf hinweist, dass er die Untersuchung nicht mit einem Tonbandgerät aufzeichnet, aber stattdessen in Kurzschrift mitschreibt, und zu diesem Zweck immer wieder nachfragen wird und wesentliche Wortlaute wiederholen wird und sich bestätigen oder gegebenenfalls korrigieren lässt, bevor er diese endgültig niederschreibt. Bei der Anamneseerhebung hätte der Beschwerdeführer Herr XXXX auch nicht die richtigen Worte gefunden — dies hatte er auch mehrmals selbst artikuliert, nämlich dass er nicht wisse, wie er das Gefühl in seinen Unterarmen und Händen überhaupt beschreiben soll, dass er nicht die richtigen Worte finde usw., woraufhin der Sachverständige für Neurologie genau nachgefragt hat und seine Schilderungen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Herrn XXXX präzisieren konnte:

Der Beschwerdeführer Herr XXXX konnte letztendlich eine Art Kribbeln, mit verspäteter Kraftübertragung wie dies bei sogenannten Kribbelparästhesien — „wie wenn einem das Bein einschläft" - üblicherweise beschrieben wird. Im weiteren Verlauf wurde dann einfachheitshalber von diesem eigenartigen Gefühl kurz als Missempfindungen gesprochen. Dem Beschwerdeführer Herr XXXX wurde auch erklärt, dass der Begriff Missempfindungen als Überbegriff für seine Schilderungen bewusst gewählt worden ist. Ein Dermatom, dh bestimmtes nervales oder radikuläres Muster konnte nämlich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers Herrn XXXX nicht abgegrenzt werden.

Die Missempfindungen sind hierbei klar von der ebenfalls angegebenen Schwäche in den Muskeln abzugrenzen, wie dem Beschwerdeführer Herrn XXXX auch vom

Sachverständigen erklärt wurde (und auch beide unterschiedlichen Qualtäten, nämlich das Kribbeln auf der einen Seite und die Schwäche/fehlende Kraft auf der anderen Seite richtig trennt).

Eine gemeinsame Präzisierung des Gesagten war notwendig, um die Anamnese systematisch

und vor allem richtig erfassen zu können.

Dieses eigenartige Gefühl — für das der Beschwerdeführer Herr XXXX keine Worte fand — hätte in leichter, aber unangenehm empfundener Intensität angehalten, jedoch wären seine Muskeln schwach gewesen, weswegen er kaum arbeiten konnte und die Schmerzen zugenommen hätte und er in den Krankenstand gehen hätte müssen.

Der Sachverständige für Neurologie kann keinen Widerspruch zu seinem Sachverständigen-Gutachten vom 05.11.2023 erkennen und stellt nochmals klar, dass er zu Beginn der Untersuchung die Untersuchungsmodalitäten erklärt (und auch standardmäßig stets fragt, ob hierzu noch Fragen offen waren). Eine Gesprächsaufnahme hätte zu keinem anderen gutachterlichen Ergebnis geführt bzw. führen können.

Frage 2 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

[...] Ad IV. (Seite 13, vorletzte Zeile) — fachliche Frage:

Der Antragsteller hinterfragt die Beurteilung des SV, dass Postvaccinationssyndrom/Long Covid- Syndrom Domäne der Neurologie seien.

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten}

Der Antragsteller ist und war in multiprofessioneller Behandlung (manche Fachärzte konnten die Beschwerden nicht lindern, waren ratlos oder sagten, dass müssen „Spezialisten" untersuchen) und soweit er informiert ist, wird das bei PostVac und Long Covid Syndrom in der zuständigen Ambulanz im AKH auch multiprofessionell behandelt und von der Neurologischen Manifestationen bei Covid 19 — Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie 52k (siehe Beilage ./2, Seite 13) auch so empfohlen.

Auszug der Beilage 11, Seite 13:

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten}

Zur multiprofessionelle Behandlung (siehe z.B. letzte Befunde Nr. 69, 67, 66, 65, 63; Beilage 11).

Der Antragsteller hat die Erfahrung, dass seine Beschwerden eher immunologisch zu betrachten sind (siehe IMD Labor Berlin, Nr. 68, Beilage ./1, Seite 8).

Immunologen sind derzeit völlig überlaufen. Der Antragsteller steht bei Fr. Dr. XXXX

für das Jahr 2025 auf die Warteliste, da diese bereits Erfahrungen mit Log Covid und Post Vac Patienten hat.

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 2 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige für Neurologie muss hier mehrere Missverständnisse aufklären, die offensichtlich aus dem Kontext gerissener einzelner Passagen aus dem Sachverständigen-Gutachten resultieren und versucht diese wie folgt zu erklären und auszuräumen:

a. Die konkrete Textpassage in dem Sachverständigen-Gutachten lautet:

„[…] Erschöpfungssyndrome (primäre und sekundäre) wie in concreto ein Postvakzinationssyndrom/Lonq Covid-Syndrom sind Domäne der Neuroloqie (und nicht der

Allqemeinmedizin, Allqemeinchirurqie oder Physikalischen Medizin und Rehabilitationsmedizin). Andere Fachgebiete der Medizin können helfen die klinisch-neurologisch Diagnose eines Erschöpfungssyndroms abzugrenzen bzw. zu stützen. In diesem

Zusammenhang sei auch auf die rezente Gemeinsame Stellungnahme der DGNB, DGN, DGPPN,

DGPM und DGPPR, Begutachtung bei Fatigue-Symptomen vom 4. September 2023 verwiesen

(https://dgn.org/artikel/begutachtung-bei-fatigue-symptomen; Stand 12.10.2023; im Anhang

beigefügt). [...]“

Unterstrichen ist der Teil, der in der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX

angeführt ist und anscheinend isoliert betrachtet worden sein dürfte und zu dem

Missverständnis geführt haben dürfte.

b. Der Sachverständige für Neurologie weist nochmals insbesondere daraufhin, dass die Diagnostik der chronischen Erschöpfungssyndrome und in concreto postviralen Syndromen,

aber auch Postvaccinationssyndromen eine Domäne der Neurologie sind.

Dies erklärt sich an der fachlichen Kompetenz (Fach-/Fächerkompetenz nach Ärztegesetz), Beschwerden und angegebene Symptome überhaupt einordnen zu können und von anderen

neurologischen Erkrankungen und Störungen oder neurologischen Störungen, die durch Störungen anderer Organsysteme bedingt sind, abgrenzen zu können und auch mittels klinisch-neurologischer Untersuchung objektivieren zu können. Die differenzialdiagnostischen

Überlegungen haben grundsätzlich insbesondere neben psychischen, psychiatrischen, internistischen Störungen auch neurologisch-funktionelle Störungen und eine Abgrenzung bis

hin zur Simulation zu beinhalten.

c. Nichtsdestotrotz kann die weitere differenzialdiagnostische Abgrenzung, genauso wie in seltenen Fällen die Behandlung einen multidisziplinären bzw. multiprofessionellen Ansatz erfordern. In den allermeisten Fällen verlaufen postviralen Syndrome selbstlimitierend, dh dass die Symptome / Beschwerden nach einer gewissen Zeit — meist nach wenigen Wochen

oder Monaten — spontan abklingen.

d. Ad „[...] Der Antragsteller hat die Erfahrung, dass seine Beschwerden eher immunologisch zu betrachten sind [..1".

Der Sachverständige für Neurologie weist ausdrücklich nochmals daraufhin, dass alle Zusatzbefunde stets in Einklang mit der Klinik interpretiert werden müssen und nicht überinterpretiert werden dürfen.

Dieses Thema wurde auch aktuell wieder bei dem Deutschen Kongress für Neurologie im November 2024 in Berlin diskutiert und explizit darauf hingewiesen, dass es für viele — der als spezifisch postulierten Laborbefunde — (noch) keine wissenschaftliche Evidenz gibt und dass bereits die Diagnose (siehe oben Punkt b) sehr sorgfältig zu stellen ist und wie bei allen anderen Erkrankungen unbekannter Genese im weiteren Verlauf stets überprüft und ggf zu revidieren ist. Dies ist vor allem deswegen von Belang, da die angegebenen Beschwerden unspezifisch sind und bislang nicht objektiviert werden können und keine objektivierbaren paraklinischen Marker etabliert werden konnten. Die vom Beschwerdeführer Herrn XXXX

zitierte Leitlinie Neurologische Manifestationen bei Covid 19 (Living Guidline)

führt auch unter 10 Covid-Impfungen auf Seite 123 folgenden Passus an:

„[…]

Nebenwirkungen

Der Wirksamkeit der Impfung gegen SARS-CoV-2 sind potenzielle, auch neurologische Nebenwirkungen gegenüberzustellen. Wie auch bei anderen Impfungen wird über ein gehäuftes Auftreten von Guillain-Barre,-Syndromen (GBS), Plexopathien, Hirnnervenläsionen (u. a. ein- und beidseitige Fazialisparesen), Enzephalomyelitiden, Myositiden und Anapyhlaxien berichtet [14]. In einzelnen Fällen kann es auch zu einer Myokarditis oder Perikarditis kommen. In der Regel ist es aus methodischen Gründen schwierig, eine Impfassoziation zu belegen da die genannten Nebenwirkungen auch spontan auftreten. [...]", womit die Ausführungen im Sachverständigen-Gutachten vom 05.11.2023 und in dieser Stellungnahme nochmals unterstrichen werden. Für das weitere Verständnis sei hier dargelegt, dass die in diesem Passus angeführten Erkrankungen wie GBS, Enzephalomyelitiden etc. zT sehr schwere neurologische Erkrankungen mit objektivierbaren Befunden und Evidenzbasierter Diagnostik und Therapie sind.

Hinweise für eben solche Erkrankungen konnten bei dem Beschwerdeführer Herrn XXXX nicht objektiviert werden.

e. Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich hiermit hinzuweisen, dass die gutachterliche klinisch-neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers Herrn XXXX am 17.10.2023 mehr als eine Stunde dauerte und insbesondere dass die Untersuchungsbefunde im Detail dokumentiert sind (und die Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens zusätzlich noch viele Stunden in Anspruch genommen hatte).

f. Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich hiermit auf seine jahrelange wissenschaftliche Tätigkeit (an der Abteilung für Neuroimmunologie des Hirnforschungszentrum der Medizinischen Universität Wien) und mittlerweile jahrzehntelange klinische Erfahrung (speziell auf die die Diagnostik, Behandlung und Betreuung von Patienten/innen mit chronisch entzündlichen Erkrankungen des Nervensystems) zu verweisen.

Weiterführende Informationen können u.a. der Website der Ordination des Sachverständigen

für Neurologie (Curriculum vitae und wissenschaftliche Publikationen) entnommen werden.

Frage 3 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[...]

Ad IV. Seite 15, Mitte:

Wenn nichts hilft, muss man auf Erfahrung zurückgreifen?

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten, Seite 15 von 27}

Da sämtliche Behandlungen (Ruhigstellen, Schmerzpulver, Stromtherapie, Ergotherapie; Handreha (siehe Befund Nr. 21, Seite 2: Rehabilitationsziele nur teilweise erreicht, ich musste mich bei Übungen immer wieder zurückhalten, weil ich Schmerzen verspürte) nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, suchte der Antragsteller nach Ärzten und Behandlungsmethoden.

Folgende Behandlungsmethoden haben die Symptome des Antragstellers zumindest gemildert:

  • Akkupunktur (Fr. Dr. XXXX )

  • Life Style (Dr. XXXX und XXXX )

  • Nahrungsergänzungsmittel (Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX )

  • auch mit Infusionen (Dr. XXXX —wirken immunstärkend und immunregulierend, vertreiben meine lähmende Müdigkeit)

  • Lichttherapie (Fr. Dr. XXXX )

  • Mikrobiom und Hormontherapie (Fr. Dr. XXXX und Fr. Dr. XXXX )

  • Bewegungstherapie

Diese sind auch in Literatur zu finden:

1. Dr.med. Peter Niemann, „Das Long-Covid-Syndrom (siehe Beilage ./3 „Post-Vac und Long Covid sind prinzipiell dasselbe") überwinden — Klassische und alternative Therapien ausschöpfen und ZU neuer Lebenskraft zurückfinden" (Akupunktur, Bewegungstherapie, Nahrungsergänzungsmittel, Ernährungstipps, siehe Kapiteln im Inhaltsverzeichnis); ISBN 978-

3-432-11557-3.

Diese Therapien hat der Antragsteller erhalten.

2. Neurologische Manifestation bei Covid 19 — Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie (Beilage 12, Seite 107, 1.Absatz) (Nicht medikamentöse Therapieansätze, wie Entspannungsverfahren, moderate körperliche und kognitive Belastung, Coping-Verhalten; künftig könnten immuntherapeutische Ansätze therapeutische Option darstellen.

Auch diese Therapien hat der Antragsteller erhalten.

3. Die Infusionen von Fr. Dr. XXXX wirken immunstärkend und immunregulierend.

Auch diese Therapien hat der Antragsteller erhalten.

4. Dr. med. Jördis Frommhold „Long Covid — Die neue Volkskrankheit. Wie man sie erkennt, warum sie so viele betrifft und was wirklich hilft", ISBN 978 3 406 78356 2, Seite 148 und 149:

Ausreichende Vitamin D Versorgung, Eisen, Folsäure und Selen und Zink, Einsatz von Vitamin-

B-Komplex-Präparaten, Akupunktur.

Auch diese Therapien hat der Antragsteller erhalten.

Sie werden von einigen Ärzten leider mit Selbstbezahlung angewendet. Seitens der Schulmedizin und der Krankenkassa sind für PostVac-Syndrom leider kaum bis keine Angebote zu finden.

Die Aussage, das sei alles nur Placebo-Wirkung gewesen, erniedrigt den Antragsteller als Hypochonder, der sich seine Leiden — nach dem Willen des Sachverständigen — offenbar gefälligst einzubilden hat. Weiters wird Kompetenz und das Engagement der Ärzte, die helfen wollen und konnten untergraben.

[…]“

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 3 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

a. Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich, um weitere Missverständnisse zu vermeiden den vom Beschwerdeführer Herrn XXXX angeführten Textauszug hier wie folgt zu zitieren:

„[...] Für die durchgeführten Analysen (Lymphozytensubtypsierungen, antioxidativer Status, Mikrobiomanalysen usw.) und (zT komplementärmedizinische (AB108-AB109)) Therapien (wie

zB die 5 Säulen, Mikro-lmmuntherapie, 12 Säulen Therapie und Lebensstil-Adaptation, Entgiftung, Licht-Laser-Therapie (AB15-A827; A858-AB59) findet sich, wenn überhaupt keine eindeutige wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit bei vermutetem Postvakzinations-Erschöpfungssyndrom über den sogenannten Placebo-Effekt hinaus. Die Maßnahmen werden

kontroversiell diskutiert. [...]" und stellt nach nochmaliger Durchsicht der wissenschaftlichen

Literatur (und nach der Teilnahme am Deutschen Kongress für Neurologie 2024) klar fest, dass

für die genannten Alternativ-Therapien, wenn überhaupt, keine Belege für eine Wirksamkeit

besteht. Wenn bei einzelnen Studien und Einzelfallberichten eine Wirksamkeit für bestimmte

Behandlungen/Interventionen beschrieben worden ist, muss diese noch einer kritischen Überprüfung in Placebo-kontrollierten gebildeten Studien, weiterführenden Vergleichsstudien und Meta-Analysen standhalten, dh eine statistisch signifikant höhere Wirkung als in einer verglichenen Placebogruppe gefunden werden. Sehr oft wird über die Wertigkeit von Studien, insbesondere deren Methodik, Qualität und nicht zuletzt deren Ergebnisse kontroversiell diskutiert, was gemeinhin die sogenannte Evidenzklasse von Studien

verringert.

Die Begriffe Placebo, Nocebo oder Placeboeffekt, kontroversielle Diskussion usw. sind sehr

bestimmte Begriffe, die auch völlig wertfrei in der medizinischen Nomenklatur üblich sind und

auch im Gutachten wertfrei verwendet worden sind.

Die Feststellung des Beschwerdeführers Herrn XXXX , dass der Sachverständige für Neurologie geschrieben hätte (oder gemeint hätte), „[...] Die Aussage, das sei Giles nur Placebo-Wirkung gewesen, erniedrigt den Antragsteller als Hypochonder, der sich seine Leiden— nach dem Willen des Sachverständigen—offenbar gefälligst einzubilden hat. […]" ist einfach fachlich, aber vor allem auch sachlich unrichtig. Der Sachverständige für Neurologie bittet über diesen Passus nochmals in aller Ruhe nachzudenken.

b. Das angeführte Buch von „[...] Dr. med. Jördis Frommhold „Long Covid — Die neue Volkskrankheit. Wie man sie erkennt, warum sie so viele betrifft und was wirklich hilft", ISBN

978 3 406 78356 2 L.)" ist keine vergleichbare wissenschaftliche peer-reviewed Literatur, die bevor sie veröffentlicht werden kann, einem gutachterlichen Prozess (peer review) unterziehen muss und (2) die sich einer breiten wissenschaftlichen internationalen Öffentlichkeit zur Diskussion stellen muss.

c. Der Sachverständige für Neurologie hat keinen Verdacht auf eine hypochondrische Störung,

sonst hätte er dies in seinem Sachverständigen-Gutachten angeführt bzw. anführen müssen

und auch ein psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten anregen müssen.

d. Der Sachverständige für Neurologie stellt klar und deutlich fest, dass er keinerlei Wertungen

dem Beschwerdeführer Herrn XXXX , dessen behandelnden Ärzten/innen,

angewandten Therapieverfahren gegenüber gemacht hat und kann eben solche auch in seinem Sachverständigen-Gutachten vom 05.11.2023 nach nochmaliger genauer Durchsicht nicht erkennen. Der Sachverständige für Neurologie bittet dem Wortlaut entsprechend zu interpretieren, um weitere Missverständnisse und unrichtige Schlussfolgerungen zu vermeiden.

Frage 4 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[...]

Ad. „postvirales Syndrom hier nicht typisch ausgeprägt":

Siehe Beilage ./4 „Postvac Symptome" sowie die bereits vorgelegten und mit dieser Stellungnahme vorgelegten Befunde. Die bislang vorgelegten Befunde und ärztlichen Stellungnahmen wurden seitens des SV nicht nur unzureichend, sondern effektiv GAR NICHT berücksichtigt und hätten einbezogen werden müssen.

In den Befunden Nr. 26, 38, 39, 54, 57, 62, und zusätzlich in den neuen Befunden 63, 65,69 sind z.B.: folgende Symptome angeführt:

  • Stark reduzierte Belastbarkeit in den OF; Müdigkeit; Cephalea, Erektionsstörungen,

Schlafstörungen, Krampfgefühle in den Muskeln, Kribbeln, Sensibilitätsstörungen,

Verschlechterung bei Belastung und Stress (siehe auch Beilage ./4).

Warum genau interessiert das den Sachverständigen gar nicht?

[…]

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 4 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich dieses Missverständnis wie folgt kurz auszuräumen:

im Sachverständigen-Gutachten vom 17.10.2023 ist ausdrücklich angeführt:

„[...] Der Akt wurde zur Gänze mit der gebotenen gutachterlichen Sorgfalt durchgesehen und hinsichtlich der gegenständlichen Fragestellung überprüft, bewertet und in der abschließenden gutachterlichen Beurteilung dargestellt. Wichtige Bezüge werden mit dem Verweis AB für Aktenblatt und die fortlaufende Seitenzahl im Akt gekennzeichnet. Das Gutachten stützt sich auf:

1. die Anamnese des Antragstellers Herrn XXXX .

2. den Befund der klinisch-neurologischen Untersuchung des Antragstellers Herrn XXXX (am 17.10.2023, 08:12 bis 09:31 Uhr), und

3. auf die im Akt vorliegenden Befunde.

Außerdem legen der Antragsteller Herr XXXX und seine Begleitperson —seine Mutter — noch folgende Befunde vor.

{Auflistung von 17 Dokumenten}

Die mitgebrachten Befunde werden kopiert, eingescannt, gutachterlich analysiert und fließen in die Bewertung des Sachverständigen-Gutachtens mit ein. Die eingescannten Befunde werden elektronisch mit diesem Sachverständigen-Gutachten an das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien retourniert bzw. eingebracht. […]“ Seiten 3-5 des Sachverständigen-Gutachten vom 17.10.2023.

Es wurden alle Befunde gutachterlich bewertet und auch klar und bestimmt, aber kurz im Sachverständigen-Gutachten in den Punkten IV und V Diagnosen und Beurteilung (in Einklang mit der Anamnese und Klinisch-neurologischen Untersuchung) dargestellt und gutachterlich bewertet.

Kurz sei nochmals angeführt — siehe auch oben — dass die Symptome an sich unspezifisch sind und schwierig zu objektivieren sind und Selbstbeurteilungsskalen und -scores, wenn überhaupt, nur Hinweis und allein niemals Beweis sein können.

Frage 5 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Zu den Fragen (Seite 15 ff):

Ad. Frage 1. und 2.:

Die Beantwortung dieser Fragen ist eine Bewertung und fehlt es an einer — nicht einmal kurz

gehaltenen — sachlichen Begründung. Es wird ersucht die Gutachtenlage entsprechend zu ergänzen.

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Nachfolgende Befunde bzw. ärztlichen Stellungnahmen sowie die Schmerzaufzeichnungen (u.a. Beilage ./5) zeigen die Beschwerden des Antragstellers.

Die Funktionsbeeinträchtigung auf 3 Wochen einzuschränken, widerspricht vollkommen der

Lebensrealität des Antragstellers.

Er würde sich wünschen, dass dies begründet wird und die Befunde und ärztlichen Stellungnahmen in die Beurteilung der Behörde einfließen.

Eine Beschränkung auf eine Funktionsbeeinträchtigung im Ausmaß von 3 Wochen widerspricht

  • Der Schmerzaufzeichnungen (u.a. Beilage ./5),

  • den ärztlichen Stellungnahmen und folgenden Befunden

o XXXX (Nr.69 leidet weiterhin unter Symptomatik, 24.Juli 2024),

o XXXX -Therapieverlauf (Nr. 63 Therapieverlauf, 12.04. 2024),

o XXXX (Nr. 57, 54, 4.10.2023, 28.8.2023),

o Arbeitsmedizin fit-to-work (Nr.39 eingeschränkte Dauerkonzentration, Seite 2, unten, Derzeitige Beschwerden: Schmerzen Unterarme belastungsabhängig,

o Tagesmüdigkeit, Kraft noch nicht wie früher 28.4.2023),

o Arbeitsmedizin privat (Nr.38 „noch bestehende Schmerzen, verringerte

Muskelkraft,

o noch keine volle Arbeitsfähigkeit", 27.4.2023),

o Krankschreibung (Nr. 25 Krankschreibung bis 19.05.2023).

[…]“

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 5 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Grundsätzlich findet sich die Begründung des Sachverständigen in der Beurteilung, die den medizinischen Sachverhalt kurz und prägnant zusammenfasst (in Einklang mit den vorangegangen Punkten Anamnese, klinisch-neurologischer Status und Diagnosen). Die vom Sozialministeriumservice (SMS) konkret gestellten Fragen/Fragenkatalog werden kurz und prägnant ohne weitere Kommentare beantwortet, um Redundanz und Missverständnisse zu vermeiden. Die einzelnen Antworten wie hier von Frage 1 und Frage 2 des an den Sachverständigen für Neurologie sind immer im Kontext mit den vorangegangenen Punkten des Sachverständigen-Gutachtens zu sehen.

Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich nochmals darauf hinzuweisen, dass Selbstbeurteilungsskalen und -scores wenn überhaupt, nur Hinweis nicht Beweis sein können und dass für die gutachterliche Bewertung objektiviere Befunde erheblich sind (siehe auch die Antworten des Sachverständigen für Neurologie auf die vorangegangenen Fragen des Beschwerdeführers Herrn XXXX ). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, wenn klinische Präsentation und (Langzeit) Verlauf untypisch geschildert werden und auch in der wissenschaftlichen Literatur nicht entsprechend abgebildet werden können.

Aufgrund der Anamnese und des dokumentierten Krankenstandes konnten für eine prolongierte Impfreaktion (Anm.: diese wird in der Anamnese charakteristisch geschildert; der Schlaf wäre an sich unbeeinträchtigt gewesen, unter Melatonin und Progesteron(?)) in üblich zeitlich geraffter Form insgesamt 3 Wochen (bezogen auf einen 24 Stunden Tag) bemessen werden. Darüber hinaus lassen sich wie angeführt keine weiteren (gutachterlich erheblichen) Funktionsbeeinträchtigungen erheben. Auch in den angeführten, insbesondere neurologischen Befunden sind keine objektivierbaren neurologischen Defizite dokumentiert.

Frage 6 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[...] Ad. Frage 5.:

(Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Die angeführte Tendovaginitis wurde in der üblichen Schnelldiagnostik beim Hausarzt auch aufgrund der eigenen Worte des Antragstellers („ich glaub ich habe eine Sehnenscheidenentzündung") niederschriftlich festgehalten und immer wieder übernommen.

Die Diagnose ist weder durch eine Röntgen oder MRT-Untersuchung bestätigt (s. Befund 1 u. 3).

Es wird ersucht folgende Befunde und ärztliche Stellungnahmen zu bewerten und entsprechendes dem Sachverständigen aufzutragen:

  • Attest Dr. XXXX , Nr. 64: „antragsrelevante Diagnose suszipiert";

  • Arztbrief Sportarzt, Nr. 67: Zweifel auf biomechanisch-bewegungsapparatbezogene

Ursachen, Unterarmschmerzen beidseits unklarer Genese;

  • Dr. XXXX , Nr. 69 „Tendinitis der OE hat sich nicht bestätigt".

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 6 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Die Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung (Tendovaginitis) der Handgelenke wird an sich klinisch gestellt und erfordert sehr selten weitere Zusatzdiagnostik bzw. ist eine solche sehr selten indiziert. Bei Vorliegen einer Sehnenscheidenentzündung sind die anamnestischen Schilderungen sehr charakteristisch und können an sich gut eingeordnet werden (auch im Nachhinein; siehe Befund von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, am 30. August 2022 (AB47), die auch „[...] einen Sportmedizinischen Befund vom 5.7.22: Tendovaginitis der Beugesehnen UA bds. [...1" und „[...] ein unauffälliges NLG des N. medianus vom 20.04.2022 [...1" angeführt).

Die MRT des Handgelenks wurde jedenfalls Wochen nach dem Auftreten der Symptome an den Handgelenken und NLG des N. medianus durchgeführt (siehe MRT Befund vom 29.04.2022, Aktenblatt (AB) 37 und AB47).

Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom sind jedenfalls nicht dokumentiert.

Warum eine MRT und Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) als Nachweis oder Beweis gegen eine

abgelaufene Sehnenscheidenentzündung vorgebracht wird, entzieht sich der Kenntnis des Sachverständigen für Neurologie?

Der Sachverständige für Neurologie kann auch keine wie vom Beschwerdeführer Herrn XXXX angegebene „übliche Schnelldiagnostik beim Hausarzt" und insbesondere, dass die Diagnose einer Tendovaginitis einfach weiter übernommen worden wäre, erkennen (?).

Die nachgereichten Befunde sind vom 29.05.2024 (Oberarzt Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) (Nr. 67) und vom 16.04.2024 (Dr. XXXX , Allgemeinmedizin) (Nr. 64) und vom 24.07.2024 (Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie) (Nr. 69) und somit mehr als 2 Jahre nach der angeschuldigten Impfung am 23.02.2022 datiert.

Bei nochmaliger genauer Durchsicht finden sich auch keine Widersprüche zum Sachverständigen-Gutachten.

Frage 7 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Ad. Frage 7. a.:

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Stellungname zu Frage 1 und 2 verwiesen und die dort angeführten Befunde, welche die Schlüssigkeit der Schmerzperiode von 3 Wochen in Frage stellen (siehe Seite 6, oben).

[…]"

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 7 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich hier ebenfalls, um Redundanz zu vermeiden, auf seine ausführlichen Antworten auf die vorangegangenen Fragen, insbesondere Antworten auf Fragen 2, 4, 5 und 6 zu verweisen.

Frage 8 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Ad. Frage 7. c.:

(Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Die angeführten Einflussfaktoren, wie affektive Tönung, Verunsicherung, Sorge sind subjektive Wahrnehmung, jedwede Begründung fehlt. Es wird beantragt entsprechendes dem SV aufzutragen.

Es ist unerklärlich aufgrund welcher Aussagen des Antragstellers oder dessen Handlungen

und Wahrnehmungen des SV diese Bewertung vornimmt.

Verwiesen wird auf nachfolgende ärztliche Stellungnahmen, laut dieser eine Belastung zur

Verschlechterung bzw. Verstärkung der Symptome führt:

  • Dr. XXXX , Nr.69 Zunahme der Symptome bei körperlicher und mentaler Belastung, sowie

  • Dr. XXXX , Nr.63 Überlastungen zu vermeiden, da selbige zu einer erneuten Verschlechterung

der Fatigue und zum Wiederauftreten der schmerzhaften Sensibilitätsstörungen vor allem an

den Armen führten;

  • Dr. XXXX , Nr.57 Dysästhesien der oberen und unteren Extremitäten, wobei die Intensität des

Schmerzes mit der Intensität der Belastung steigt;

  • Dr. XXXX , Nr. 39, Seite 5: Verschlechterung bei Stress.

Körperliche Überlastung kennt der Antragsteller erst seit der Covidimpfung. Der Antragsteller war vor der Impfung in sehr gutem gesundheitlichem Zustand, wie auch im Antrag bereits ausgeführt.

[…]"

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 8 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige für Neurologie schickt hier nochmals konkret und gebündelt folgende Grundsätze voran, um weitere Missverständnisse zu vermeiden:

a. Wie bereits mehrmals angeführt setzt sich die klinisch-neurologische Untersuchung aus der

Anamneseerhebung (schon bereits zuvor der Inspektion in der Begrüßungsphase, während der Untersuchung und beim Verabschieden auch der Inspektion), der Anamnese-Erhebung, der klinisch-körperlichen Untersuchung zusammen, um ein Gesamtbild bekommen zu können.

b. Bereits vor der gutachterlichen Untersuchung sichtet der Sachverständige für Neurologie den zugestellten Akt, um aus den Unterlagen einen vorläufigen sogenannten Längsschnitt (des

Krankheitsverlaufs) skizzieren zu können und gezielt bei der gutachterlichen Untersuchung nachfragen und präzisieren zu können.

c. Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich nochmals darauf hinzuweisen, dass aus gutem Grund das Gesetz vorsieht, dass behandelnde Ärzte/innen über ihre eigene Behandlung kein Gutachten erstellen bzw. erstatten dürfen, da hier ein lnteressenskonflikt besteht der nicht aufgelöst werden kann, da keine freie Urteilsfindung und (bewusste u/o unbewusste) Unvoreingenommenheit angenommen werden darf. Auch dies erklärt der Sachverständige für Neurologie standardmäßig am Beginn der gutachterlichen Untersuchung.

d. In der gutachterlich-neurologisch Untersuchungen werden stets alle Angaben hinterfragt, auf Plausibilität überprüft und objektiviert, aber auch aufgezeigt, wenn bestimmte detaillierte

Dokumentation insbesondere in komplex erscheinenden Fällen nicht vorliegt, aber auch überinterpretiert wird. Dies ist Aufgabe, Sinn und Zweck eines Sachverständigen-Gutachtens.

e. Wesentlich ist es, die Gesamtheit aller Befunde nach ihrer tatsächlichen Wertigkeit und vor

allem Plausibilität aufzudröseln und einen sogenannten Längs- und Querschnitt des Krankheitsverlaufs zu erstellen.

f. Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich an dieser Stelle nochmals zu erklären, dass es eine der wesentlichsten Aufgaben jeder neurologischen Untersuchung ist, neurologische von nicht neurologischen Ursachen, insbesondere psychischen u/o psychiatrischen Störungen und vorgetäuschte Untersuchungsbefunde (Simulation) zu identifizieren und zu objektivieren (vgl. zB The 4 minute neurological exam, Stephen Goldberg, Medmaster, 2004 und neurowissenschaftliche Begutachtung, Widder und Gaidzik, 3. Aufl., Thieme-Verlag, 2017).

Ebenso sind neurologisch-funktionelle Störungen eine Domäne der klinischen Neurologie und

nicht der Psychiatrie oder anderen Fächern (Anm.: aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung und Fachexpertise).

In der gutachterlichen Untersuchung fanden sich

(1) Diskrepanzen in der Dokumentation und der Anamnese (Anm.: der Beschwerdeführer Herr XXXX hat u.a. auch hier in der Einwendung „eine übliche Schnelldiagnostik und Übernahme der Diagnosen" angeführt (?)),

(2) eine Schilderung von an sich unspezifischen Symptomen, die über einen sehr langen Zeitraum therapieresistent wären und klinisch nicht zu erklären waren und sind,

(3) die im Akt vorliegenden Zusatzuntersuchungen, insbesondere Elektrophysiologie und MRT allesamt keine pathologischen Befunde objektivieren konnten, und

(4) waren Verdeutlichungstendenzen und eine Aggravierung nicht auszuschließen. (Anm.: Die

Beurteilung von Verdeutlichungstendenzen, Aggravierung und neurologisch-funktionellen Störungen kann sehr oft schwierig sein und bedarf einer entsprechenden klinischen Erfahrung), zudem ist

(5) keine umfassende lückenlose Schmerzdokumentationen mit Dokumentation von (evidenzbasierter) Therapie vorliegend.

Frage 9 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[…]

Ad. Frage 10.:

(Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Zur Entgegnung wird nochmalig auf die vorgelegten Befunde und insbesondere auf die oben

angeführten ärztlichen Stellungnahmen verwiesen (siehe Frage 1, 2 u. 7; Befund.Nr. 69, 63, 57, 54, 39, 38). Es ist eine die drei Monate wesentlich überschreitende andauernde Gesundheitsschädigung anzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung keinerlei Begründung findet. Es mangelt an der Beweisführung bzw. dem Verweis aus welchen Gründen diese Beurteilung entstammt. Eine Nachvollziehbarkeit kann nicht abgeleitet werden.

Der Leidensweg des Antragstellers wird bagatellisiert und der Antragsteller selbst verhöhnt und wird ohne auch nur ansatzweise plausibler Befundung als unglaubwürdig dargestellt.

Die Beurteilungen des Sachverständigen weichen von der derzeitigen Arbeits- und Lebensrealität des Antragstellers völlig ab.

Der Antragsteller hat bei der Begutachtung u.a. mit eigenen Worten erzählt, dass er im August 2022 nach einem Klettergartenbesuch (ca. 6 Monate nach der Impfung), obwohl er sich damals schon lang nicht voll belastet hatte, am nächsten Tag wieder Schmerzen in den Oberarmen hatte und darüber äußerst verzweifelt war. Diese Schilderungen wurden im Gutachten schriftlich nicht wiedergegeben und das Gespräch nicht aufgenommen. Das ist ein weiteres Zeichen für die selektive Wahrnehmung des Sachverständigen.

[...]"

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 9 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige erlaubt sich, um weitere Redundanz zu vermeiden, auf seine vorangegangenen Antworten zu verweisen, und erklärt hier weiters, dass dem Sachverständigen für Neurologie nichts ferner liegt als Beschwerden und Leidensdruck von Patienten/innen bzw. Begutachteten zu bagatellisieren oder gar zu verhöhnen und muss dies als Verunglimpfung oder gar Unterstellung seiner Person und Haltung zurückweisen.

Die Begründung und Nachvollziehbarkeit sind in dem umfangreichen Gutachten wie bereits oben angeführt (insbesondere durch die Dokumentation der Anamnese, Beurteilung und Diagnosen gegeben).

Frage 10 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 10 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

[…]

Ad Frage 10. a. und b.:

(Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Der Antragsteller möchte sich zu diesen Fragen, wie folgt äußern: Das gesundheitliche Befindlichkeit hat sich auf niedrigem Niveau gebessert, siehe hierzu folgende Befunde, ärztliche Stellungnahmen und Schmerzaufzeichnungen:

  • Dr. XXXX (Nr. 63 Therapieverlauf),

  • Dr. XXXX (Nr. 38 „nach einem Jahr haben sich die Beschwerden langsam gebessert"),

  • Dr. XXXX (Nr.39, Seite 5 Derzeitige Beschwerden, Tagesmüdigkeit seit Behandlung gebessert, Kraft noch nicht wie früher aber auch langsame Besserung durch konstantes Training),

  • siehe Schmerzaufzeichnungen.

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 10 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

Der Sachverständige erlaubt sich, um weitere Redundanz zu vermeiden, auf seine vorangegangenen Antworten zu verweisen.

Frage 11 des Beschwerdeführers Herrn XXXX :

„[...]

Ad. Frage 11.:

Der Antragsteller war 2 Jahre nicht erwerbsfähig, hatte starke Schmerzen (siehe Schmerzaufzeichnungen) und arbeitet derzeit mithilfe von ärztlicher Betreuung nur drei Tage (Mo, Mi, Fr), da er dazwischen dringende Regenerationszeiten brauche.

Auch wenn das gesundheitliche Befinden sich verbessert hat, war über den Zeitraum des ersten Jahres kaum bis keine Besserung vorhanden, und ist der Antragsteller nach wie vor noch nicht vollständig erholt und leidet unter den gesundheitlichen Folgen.

{Textauszug aus dem Sachverständigen-Gutachten)

Der Antragsteller hierzu in seinen eigenen Worten:

„Ich war vor der 3.Covidimpfung finanziell vollständig unabhängig. Derzeit müssen mich meine

Eltern wegen der laufenden Kosten für Ärzte und diversen Mitteln mit einem Betrag von ca. 900 Euro monatlich unterstützen, was langfristig nicht möglich ist.

Ich bin innerhalb kurzer Zeit nach der 3. Covidimpfung mit 29,5 Jahren vom Arbeits und Sozialleben herausgerissen worden und aus meiner Sicht um 25 Jahre gealtert, was meine Belastbarkeit betrifft."

Es wird sohin gestellt der

Antrag

1. aut Einholung eines Erganzungsgutachtens aus dem Fachbereich Neurologie, wobei der der derzeitige Sachverständige wegen offenbarer Befangenheit oder fachlicher Defizite (selektive Wahrnehmung) abgelehnt wird.

2. auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich innere Medizin / Immunologie.

3. Im Übrigen werden sämtliche bisher gestellten Anträge aufrecht erhalten; insb. Auf eine

Entschädigung für die bislang aufgelaufenen Behandlungskosten (Beilage ./6) sowie auf Vergütung des Dienstausfalls (Beilage ./7),

Abschließend möchte der Antragsteller noch ergänzen:

„Und hoffe ich, dass sich meine Beschwerden bis zur vollen Belastbarkeit weiterhin bessern."

In Erwartung Ihrer geschätzten Kenntnisnahme dieser Stellungnahme, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Mag. XXXX

[…]

Antwort des Sachverständigen für Neurologie auf Frage 11 des Beschwerdeführers Herrn XXXX

Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich auch hier, um weitere Redundanz zu vermeiden, auf seine vorangegangenen Antworten zu verweisen und ergänzt hiermit,

(1) dass die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere eines internistischen oder immunologischen Gutachten nicht indiziert war (sonst wären diese Gutachten angeregt worden) und nach nochmaliger Durchsicht nicht ist.

(2) dass er die Behauptungen, dass „[...] einer offenbaren Befangenheit oder fachlicher Defizite

(selektive Wahrnehmung)[...]"dem Leidensdruck des Beschwerdeführers Herrn XXXX

geschuldet sieht bzw. nicht erkennen kann.

Im Falle einer Befangenheit hätte der Sachverständige für Neurologie diese angezeigt.

Die von dem Beschwerdeführer Herrn XXXX geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht schlüssig als Folge der am 23.02.2022 vorgenommenen Covid-19 Impfung als kausal erklärt werden.

III. Zusammenfassung.

Die Antworten des Sachverständigen für Neurologie auf die einzelnen Punkte der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX (gezeichnet von seiner Rechtsvertretung) sind wie das Sachverständigen-Gutachten vom 05.11.2023 immer im Gesamtkontext, dh dem gesamten Akt, dem gutachterlichen Untersuchungsbefund und der wissenschaftlichen Literatur zu sehen.

Nach nochmaliger Durchsicht des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens vom 05.11.2023, der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX , des gesamten Akts und der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur finden sich keine neuen Erkenntnisse, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens ändern lassen müssten.

Das heißt, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht als Impfkomplikation im engeren Sinne bewertet werden. Es findet sich insbesondere kein Hinweis für eine „Kausalitätswahrscheinlichkeit".

Der Sachverständige für Neurologie hofft alle Fragen und Missverständnisse ausreichend, klar,

verständlich und nachvollziehbar und schlüssig beantwortet zu haben.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens sei erwiesen, dass die am 23.02.2022 vorgenommene Schutzimpfung gegen Covid-19 weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt habe. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung „Muskelschmerzen und Muskelschwäche“ sei als verstärkte, prolongierte Impfreaktion zu beurteilen und sei in der wissenschaftlichen Literatur als solche bekannt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ohne Mitwirkung seiner damaligen Rechtsvertretung mit E-Mail vom 01.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass der vom Sachverständigen verwendete Begriff „leichte Missempfindungen“ die Schmerzen und Symptome des Beschwerdeführers nicht abbilden würde und er auf seine Worte „Kribbeln, Schmerzen und verspätete Kraftübertragung“ in Armen und Händen bestehe. Der Beschwerdeführer habe keine neurologischen Störungen, sondern leide laut seinen behandelnden Ärzten vor allem an einem geschwächten Immunsystem und einer Stoffwechselstörung und eventuell daraus folgend an chronischer Fatigue seit der dritten Teilimpfung. Laut seiner behandelnden Fachärztin für Physikalische Medizin/Rehabilitation seien seine Muskeln in Ordnung, die Beschwerden würden von einer Stoffwechselstörung kommen, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Fatigue der Stoffwechselstörung geschuldet sei und damit verbunden ein geschwächtes Immunsystem vorliege. Es müsste in der Medizin bekannt sein, dass nicht nur neurologische Störungen Ursache für Fatigue seien. Das Immunsystem und der Stoffwechsel seien untrennbar miteinander verbunden. Der Stoffwechsel produziere Nährstoffe für das Immunsystem und das Immunsystem helfe den Stoffwechsel zu regulieren, indem es z.B. die Entzündungsreaktionen kontrolliere und den Energieverbrauch steuere. Hormone würden eine wichtige Rolle sowohl für das Immunsystem als auch für den Stoffwechsel spielen. Beim Beschwerdeführer seien nach der dritten Corona-Impfung diese verbundenen Systeme Stoffwechsel – Immunsystem – Hormonsystem in Dysbalance geraten. Die genaue Interpretation seiner Beschwerden aufgrund der Stoffwechselstörung und dem geschwächten Immunsystem wäre Sache eines internistischen Gutachters oder eines Immunologen mit dem Schwerpunkt Long Covid bzw. Post Vac-Syndrom.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der im Verfahren vor der belangten Behörde ausgewiesenen Rechtsvertretung aufgelöst wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2026 wurde XXXX , welcher das Gutachten vor der belangten Behörde erstattet hatte, in der gegenständlichen Beschwerdesache als Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie bestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein nunmehr ausgewiesener Rechtsvertreter sowie der im Beschwerdeverfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 05.11.2023, ergänzt um die Stellungnahme vom 16.12.2024, umfassend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde die gegenständlich angeschuldigte Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 am 23.02.2022 verabreicht.

Beim Beschwerdeführer kam es aufgrund der am 23.02.2022 verabreichten Impfung zu einer verstärkten, prolongierten Impfreaktion mit Myalgien (Muskelschmerzen) und Muskelschwäche, welche in der wissenschaftlichen Literatur bekannt und an sich selbstlimitierend ist und in üblich zeitlich geraffter Form mit insgesamt drei Wochen bemessen werden kann. Darüber hinaus konnten keine weiteren entscheidungswesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden.

Als Dauerdiagnose ist eine Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) der Unterarme beidseits festzustellen. Als Vorerkrankung liegt eine Teilleistungsschwäche bei Frühgeburt mit Sauerstoffunterversorgung vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein Postvakzinationssyndrom (Post Vac-Syndrom) vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zu der verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung und dem mit dem Antrag vorgelegten Impfnachweis.

Die Feststellung, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund der am 23.02.2022 verabreichten Impfung zu einer Impfreaktion mit Muskelschmerzen und Muskelschwäche kam, welche in üblich zeitlich geraffter Form mit insgesamt drei Wochen bemessen werden kann, die Dauerdiagnose und die Vorerkrankung sowie die Negativfeststellung zum Postvakzinationssyndrom (kurz: Post Vac-Syndrom) gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte – in den Ausführungen zum Verfahrensgang vollständig wiedergegebene – Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 05.11.2023, welches auf der Anamnese des Beschwerdeführers, den Befund der klinisch-neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.10.2023 und auf den im Akt einliegenden medizinischen Befunden sowie der Analyse der relevanten medizinisch-wissenschaftlichen Literatur basiert (vgl. Seiten 3 und 19 des Gutachtens, Aktenseiten 29 und 37). Das Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert.

Der Sachverständige kommt in seinem fachärztlichen Gutachten vom 05.11.2023 zu dem Ergebnis, dass die nach der angeschuldigten Covid-Impfung am 23.02.2022 beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden in Form von Myalgien und Muskelschwäche in einer Gesamtschau als verstärkte, aber prolongierte Impfreaktion zu beurteilen sind, für die aus gutachterlicher Sicht in üblich zeitlich geraffter Form insgesamt drei Wochen (bezogen auf einen 24 Stunden Tag) bemessen werden können. Diese verstärkte, prolongierte Impfreaktion mit Myalgien und Muskelschwäche ist aus der wissenschaftlichen Literatur bekannt und an sich selbstlimitierend.

Der Beschwerdeführer bringt nun in der Beschwerde vor, dass seine Beschwerden entgegen der Beurteilung des Sachverständigen länger als insgesamt drei Wochen angedauert hätten und in Form von Kribbeln, Schmerzen und verspäteter Kraftübertragung in Armen und Händen – im Sachverständigengutachten als anhaltende, aber wechselhafte leichte Missempfindungen an den Unterarmen und ein Gefühl der Muskelschwäche sowie krampfartige Verspannungen an Schultern, Nacken und Armen beschrieben (vgl. Seite 11 des Gutachtens) – fortbestanden hätten bzw. anhaltend wären. Dazu ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Gutachtensergänzung vom 16.12.2024 zu verweisen, wonach sich über die prolongierte Impfreaktion, welche in zeitlich geraffter Form mit insgesamt drei Wochen bemessen werden konnte, hinaus, keine weiteren gutachterlich erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen erheben ließen. Auch in den vorgelegten Befunden, insbesondere neurologischen Befunden, sind keine objektivierbaren neurologischen Defizite dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 führte der Sachverständige weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch kein Hinweis auf eine andere chronisch entzündliche Erkrankung vorliegt.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass der Sachverständige die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden „bagatellisiere“, weil er in seinem Gutachten den Begriff „Missempfindungen“ als Überbegriff für die Beschwerden gewählt habe, ist auf die dazu bereits in der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.12.2024 erfolgten Ausführungen zu verweisen (vgl. Seiten 3 und 4 der Stellungnahme). Der Sachverständige hielt in der mündlichen Verhandlung auch nochmals fest, dass er nicht anzweifle, dass der Beschwerdeführer Beschwerden in Form von Kribbeln, Schmerzen und verspäteter Kraftübertragung in Armen und Händen gehabt habe. Diese Beschwerden seien aber eben nicht gutachtensrelevant und nicht über die drei Wochen gerafft hinaus zu bemessen; für die Bewertung dieser Beschwerden als Impfkomplikation fehle es auch an einer konkreten wissenschaftlichen Evidenz.

In der mündlichen Verhandlung hielt der Sachverständige weiters fest, dass er auch keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer behauptete systemische Immunreaktion (zum Begriff der systemischen Reaktion vgl. die Erläuterungen des Sachverständigen auf Seite 12 des VH-Protokolls) auf die angeschuldigte Impfung gefunden habe. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Blutbefund vom 01.04.2022 verweist, wonach die Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) massiv erhöht gewesen sei, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach einmalige Befunde, die unspezifische Reaktionen im Körper zeigen könnte, eben nur einmalige Befunde seien und nicht überinterpretiert werden dürften und jedenfalls nachkontrolliert und im Einklang mit der Klinik – diese umfasse die Anamnese, den Untersuchungsbefund und alle dokumentierten Befunde, die die Anamnese und den Untersuchungsbefund stützen können (vgl. Seite 14 des VH-Protokolls) – gesehen werden müssten, wobei hier der nachfolgende Befund vom 20.09.2022 wieder BSG-Werte im Normbereich zeige (im Übrigen auch der Befund vom 29.08.2022, vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 05.11.20213).

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an einem Post Vac-Syndrom hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten vom 05.11.2023 ebenfalls befasst und festgehalten, dass dieses in der wissenschaftlichen Literatur kontroversiell diskutiert werde und beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht typisch ausgeprägt bzw. geschildert sei. In der mündlichen Verhandlung hielt der Sachverständige nochmals fest, dass ein Post Vac-Syndrom beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden konnte, weil hier insbesondere die Klinik nicht passe. Es gebe keinen objektiven Labormarker oder sonstigen paraklinischen Marker für das Post-Vac-Syndrom.

So wird auch in den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Autoimmundiagnostik vom 18.07.2024 festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer erhobene erhöhte Konzentrationen von Antikörpern gegen G-Protein gekoppelte Rezeptoren (GPCR) auf das Vorliegen eines Post-Covid-Syndroms oder eines ME/CFA hinweisen können, diese aber nicht beweisend für die Diagnose seien. Erhöhte funktionelle GPCR-Antikörper könnten auch im Rahmen anderer physiologischer aber auch pathophysiologischer Prozesse vorkommen. Daher sollte die Beurteilung immer im klinischen Kontext erfolgen. Bezugnehmend auf diese Diagnostik werden im Ärztlichen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie vom 24.04.2024 als Diagnosen ein Verdacht auf Post Vac-Syndrom und ein Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrom, ME/CFS mit Myalgien und Sensibilitätsstörung gestellt. Eine neurologisch-fachärztlich gestellte eindeutige Diagnose eines Post Vac-Syndroms liegt im Fall des Beschwerdeführers aber nicht vor.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde die festgestellte Dauerdiagnose Tendovaginitis in Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass der dokumentierte Krankenstand des Beschwerdeführers am 30.03.2022 aufgrund einer Tendovaginitis (Sehnenscheidenentzündung) erfolgte, welche vor dem Hintergrund der nachfolgend zitierten Befunde auch nachvollziehbar als Dauerdiagnose im Sachverständigengutachten aufgenommen wurde.

Vom behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers werden ab dem 30.03.2022 „Handgelenksschmerzen beidseits“ fortlaufend angeführt (vgl. dazu den Karteiauszug vom 23.01.2023). Im Arztbrief des Sportambulatoriums Wien, Zentrum für Orthopädie und Sporttraumatologie vom 19.05.2022 wird im Rahmen der Anamnese Folgendes festgehalten: „Der Patient klagt seit sechs Wochen über Schmerzen in beiden Händen. Beugeseitig besteht ein stechender Schmerz. Der Patient probierte eine Stromtherapie, jedoch wurden die Schmerzen deutlich schlechter. Er war für fünf Wochen im Krankenstand und hatte für zirka vier Wochen eine Ruhigstellung. Der Patient beschreibt ein ständiges „Spannungsgefühl“ in den Händen. Der Patient kommt mit MRT Bilder und Befunden.“ Diagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine Tendovaginitis der Beugesehnen Unterarm beidseits. Diese Diagnose wurde auch nach einer am 05.07.2022 erfolgten Kontrolle beibehalten, wobei anamnestisch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter verunsichert seien, weil ein zeitlicher Zusammenhang des Beginns der Beschwerden mit der dritten Corona-Impfung bestehe. Im Befund des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 14.09.2022 wird eine Tenosynovitis (Tendinitis [Sehnenentzündung] mit Entzündung der Sehnenscheide) der Unterarme beidseits als Dauerdiagnose angeführt.

Da die Diagnose Tendovaginitis bzw. Tenosynovitis somit von mehreren Ärzten, darunter Fachärzten gestellt wurde, ist der Einwand des Beschwerdeführers, diese Diagnose sei vom Hausarzt „in der üblichen Schnelldiagnostik“ aufgrund der eigenen Worte des Beschwerdeführers („ich glaube, ich habe eine Sehnenscheidenentzündung“) niederschriftlich festgehalten und immer wieder übernommen worden, nicht nachvollziehbar.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch noch auf Befunde aus dem Jahr 2024 verweist, in welchen die Diagnose einer Tendovaginitis nicht mehr gestellt werde und dies als Argument dafür sieht, dass seine Beschwerden auf die dritte Teilimpfung zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass die vorgelegten Befunde mehr als zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung erstellt wurden, weshalb sie naturgemäß schon deshalb über wenig Aussagekraft hinsichtlich der in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers verfügen. Darüber hinaus wurde vom Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde keine abweichende Beurteilung getroffen (vgl. Gutachtensergänzung, Seite 18). Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle, dass im aktuelleren Arztbrief des behandelnden Sportambulatoriums vom 29.05.2024 festgehalten wird, dass beim Beschwerdeführer unspezifische Beschwerden am Bewegungsapparat vorliegen würden und als Diagnose zwar nunmehr „Unterarmschmerzen beidseits unklarer Genese“ angeführt wird, aber kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die im Jahr 2022 vom selben Arzt gestellte Diagnose einer Tendovaginitis unzutreffend wäre.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle weiters darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Tendovaginitis um keine bekannte Impf-Nebenwirkung handelt (vgl. VH-Protokoll, Seite 12). Es ist auch in keinem der im Akt einliegenden Befunde ein Hinweis darauf zu finden, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Tendovaginitis auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen wäre.

Der Sachverständige hält in seinem Gutachten auch fest, dass die ärztlichen Befunde, die eine Tendovaginitis der Unterarme beidseits in der Diagnose anführen, gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige dazu aus, dass im gegenständlichen Fall die Symptome an sich mit der dokumentierten Tendovaginitis an beiden Handgelenken bzw. Unterarmen gut erklärbar gewesen seien und sich an sich auch eine Verstärkung durch die angeschuldigte Impfung schlüssig erklären ließe. Dies sei auch der Grund, warum der Sachverständige eine prolongierte Impfreaktion habe bewerten müssen, ansonsten hätte er die Symptome des Beschwerdeführers auf die Tendovaginitis allein zurückführen müssen; im gegenständlichen Fall sei es aber eine Kombination gewesen (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 11 des VH-Protokolls).

Im Ergebnis waren somit die Beschwerdeausführungen und die Beschwerdebeilagen nicht dazu geeignet, das eingeholte, schlüssig begründete Sachverständigengutachten samt der ergänzenden Stellungnahme zu entkräften. Ein Gegengutachten wurde bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 05.11.2023, ergänzt um die gutachterliche Stellungnahme vom 16.12.2024, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 umfassend erörtert wurde, erweist sich somit als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:

„§ 44 (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.02.2022 eine Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.

Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt gemäß § 2a Abs. 1 ImpfSchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei gemäß § 21 Abs. 1 HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, kam der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 16.12.2024) unter Zugrundlegung der vorliegenden medizinischen Befunde und medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund der am 23.02.2022 verabreichten Impfung zu einer verstärkten, prolongierten Impfreaktion mit Myalgien (Muskelschmerzen) und Muskelschwäche kam, welche in der wissenschaftlichen Literatur bekannt und an sich selbstlimitierend ist und in üblich zeitlich geraffter Form mit insgesamt drei Wochen bemessen werden kann. Darüber hinaus konnten keine weiteren entscheidungswesentlichen Funktionsbeeinträchtigungen objektiviert werden. Eine aus der angeschuldigten Impfung resultierende Dauerfolge liegt somit nicht vor.

Bei der prolongierten Impfreaktion handelt es sich auch um keine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB.

Wie oben dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein Postvakzinationssyndrom (Post Vac-Syndrom) aufgetreten ist.

Da der Sachverhalt daher feststeht und die Sache entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.