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W135 2327775-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2327775-1
W135 2327775-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W135 2327775-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein internistisches Sachverständigengutachten vom 07.07.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da mittels Dialyse stabilisiert, arterielle Hypertonie, renale Anämie sind hier mitberücksichtigt“), 2. „Diabetes mellitus, insulinpflichtig“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie“), und 3. „Milzverlust“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „fixer Rahmensatz“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung mit 70 v.H. festgesetzt wurden. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, das Leiden 3. aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz hingegen nicht weiter erhöhe. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ Aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1. wurde eine Nachuntersuchung im Juli 2025 für notwendig erachtet.
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer am 04.08.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen legte er medizinische Unterlagen, einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.11.2024 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.03.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.10.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittels Dialyse stabilisiert, arterielle Hypertonie, renale Anämie sind hier mitberücksichtigt“), 2. „Diabetes mellitus, insulinpflichtig“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Basis Bolus Therapie“), 3. „deg. Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „rez. Beschwerden, geringe Funktionseinschränkungen“), und 4. „Milzverlust“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Z.n. Splenektomie“), eingestuft und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. wegen einer maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde, die Leiden 3. und 4. hingegen nicht weiter erhöhen würden, da diese von geringer funktioneller Relevanz seien. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen der Untersuchung sowie anhand der vorliegenden Befunde wurde keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven, die Mobilität behindernden degenerativer Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat festgestellt, die das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgeblich behindern.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Oktober 2027 empfohlen, da eine Besserung von Leiden 1 möglich sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Am 19.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.01.2028 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.10.2025 nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Am 23.11.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass bei ihm jeweils nach der Dialyse und gelegentlich auch an dialysefreien Tagen eine ausgeprägte Schwäche und Erschöpfung vorliege. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Behandlungen, inklusive der nicht unerheblichen Fußwege, betrage bis zu eineinhalb Stunden, mit dem Pkw hingegen nur etwa 20 Minuten. Mit dem Krankentransport betrage die Fahrzeit mitunter mehr als zwei Stunden. An besonders schlechten Tagen fahre ihn seine Gattin zur Dialyse und auch zu sämtlichen regelmäßigen Voruntersuchungen. Zudem bestehe bei ihm ein Zustand nach einer Splenektomie, welcher – laut Auskunft seiner Ärzte – mit einem erhöhten Risiko für schwere Infektionen verbunden sei. Auch nach einer Nierenspende bleibe eine lebenslängliche immunsuppressive Dauertherapie. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung. Der Beschwerde legte er keine weiteren medizinischen Beweismittel bei.
Die belangte Behörde legte am 27.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2025 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Am 19.11.2025 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 31.01.2028 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. und diversen Zusatzeintragungen aus.
Mit Bescheid vom 19.11.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 19.11.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. chronische Niereninsuffizienz
2. Diabetes mellitus, insulinpflichtig
3. degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, sowie das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aber zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede können überwunden werden. Darüber hinaus besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bei erhaltenen Greifformen, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen möglich ist.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestehen keine wesentlichen Einschränkungen der kardiorespiratorischen Leistungsreserven.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Zwar liegt ein Zustand nach Milzverlust vor. Eine daraus resultierende, maßgeblich erhöhte Infektanfälligkeit ist jedoch nicht objektivierbar.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2025.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilung der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates. Zwar zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 06.10.2025 die Lendenwirbelsäule klopfdolent, der Finger-Boden-Abstand betrug 40 cm und auch die Rotation und Seitwärtsneigung der Wirbelsäule war in allen Ebenen leichtgradig eingeschränkt. Ebenso konnte eine leichtgradige Einschränkung im Bereich beider Kniegelenke festgestellt werden und der Beschwerdeführer gab Parästhesien und einen Juckreiz an beiden unteren Extremitäten an. Das Gangbild stellte sich in der persönlichen Untersuchung aber nur leicht hinkend, ansonsten jedoch flüssig und ausreichend sicher dar. Außerdem war dem Beschwerdeführer auch der Zehenspitzen-, der Fersen- und der Einbeinstand – wenn auch mit Unsicherheiten – möglich. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung oder Gang- und Standunsicherheit konnte damit insgesamt nicht festgestellt werden, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, mit dem die Gehleistung und Gangsicherheit verbessert werden kann – insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. Ein Gehstock stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Dem trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegen. Insbesondere behauptete er auch gar nicht, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre, vielmehr führte er selbst in seiner Beschwerde aus, dass bei ihm keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden.
Zudem ist beim Beschwerdeführer auch eine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht objektivierbar. Denn wie bereits ausgeführt wurde, konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 nur eine leichtgradige Bewegungseinschränkung im Bereich beider Kniegelenke festgestellt werden. Die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten stellten sich altersentsprechend frei beweglich dar. Die Gelenke der unteren Extremitäten sind damit ausreichend beweglich, um Niveauunterschiede zu überwinden und in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aus einem solchen auszusteigen.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar. Zwar wendete der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung eine Schwäche und ein Zittern der rechten Hand ein. Im Rahmen der Untersuchung konnte auch ein Intentionstremor rechts festgestellt werden. Doch zeigten sich im Bereich der oberen Extremitäten symmetrische Muskelverhältnisse, der Nacken- und Schürzengriff war langsam möglich, die übrigen Gelenke stellten sich altersentsprechend frei beweglich dar und auch der Faustschluss und der Spitzengriff waren möglich. Die Gelenke der oberen Extremitäten sind damit ausreichend beweglich und die Greifformen sind erhalten, sodass Haltegriffe erreicht werden können und ein Festhalten an diesen möglich ist. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, sich mit der unbeeinträchtigten linken oberen Extremität, die hier kompensierend wirken kann, festzuhalten.
Darüber hinaus konnte beim Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden. Denn wie die beigezogene Gutachterin nachvollziehbar darlegte, konnte weder im Rahmen der Untersuchung noch anhand der vorliegenden Befunde eine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven festgestellt werden. Dies deckt sich mit dem vorliegenden Arztbrief eines Dialysezentrums vom 24.07.2025, worin ein Echokardiografie-Befund aus Februar 2024 wiedergegeben wird, der eine normale globale und regionale systolische Linksventrikelfunktion und eine normale Rechtsventrikelfunktion beschreibt. Auch sonst liegen keine Befunde vor, die eine kardiorespiratorische Leistungseinschränkung belegen würden. Vor allem zeigte sich auch in der persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 ein normaler kardiorespiratorischer Status (vgl. die Statuserhebung: „Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe“).
Nun wendete der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 zwar ein, dass er schnell müde und erschöpft sei. Er könne nicht weit gehen und es komme rasch zu Schwächeanfällen. Insbesondere am Dialysetag sei er immer sehr müde. Gleichermaßen führte er in seiner Beschwerde aus, dass er jeweils nach der Dialyse und gelegentlich auch an dialysefreien Tagen an einer ausgeprägten Schwäche und Erschöpfung leide. Doch brachte der Beschwerdeführer keine Befunde bezüglich einer derart ausgeprägten Schwäche, die selbst das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde, in Vorlage und fanden sich hierzu auch keine Hinweise in der persönlichen Untersuchung vom 06.10.2025. Vielmehr konnte während der Untersuchung ein guter Allgemeinzustand und ein kardiorespiratorisch unauffälliger Status erhoben werden. Ein höhergradigerer Erschöpfungszustand ist damit nicht ausreichend objektivierbar.
Für das erkennende Gericht ist es durchaus nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer im Anschluss an die Dialysebehandlung eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Diese ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung aber nicht in einem Ausmaß objektivierbar, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Abgesehen davon ist die Belastbarkeit des Beschwerdeführers – ausgehend von seinen Angaben – auch nicht gleichbleibend eingeschränkt, sondern bessert sich diese mit zeitlichem Abstand zur Dialysebehandlung, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass er jeweils nach der Dialyse und nur gelegentlich an dialysefreien Tagen an dieser ausgeprägten Erschöpfung leide. In Gesamtschau ist damit davon auszugehen, dass sich die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers an den vier dialysefreien Tagen pro Woche (vgl. hierzu die Ambulanzkartei der Diabetesambulanz vom 11.06.2025, wonach die Dialyse jeweils am Dienstag, Donnerstag und Samstag stattfindet) um damit zum überwiegenden Teil ausreichend darstellt, sodass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu erachten ist. Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 keine Hinweise für eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergeben haben.
Sollte im Anschluss an die Dialysebehandlung aber tatsächlich ein – im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht durch entsprechende Befunde belegter – höhergradigerer Schwächezustand mit einem reduzierten Allgemeinzustand bestehen, so ist mit Blick auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013, festzuhalten, dass in diesem Fall – wie auch bei Chemo- und/oder Strahlentherapiepatienten – ein Krankentransport indiziert sein wird. Der Umstand, dass der Krankentransport durch die Mitnahme weiterer Personen allenfalls länger dauern mag, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass diese Möglichkeit grundsätzlich zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sei hinsichtlich des weiteren Beschwerdeeinwandes des Beschwerdeführers, wonach die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zu den für ihn lebensnotwendigen Behandlungen, inklusive der nicht unerheblichen Fußwege, bis zu eineinhalb Stunden betrage, weiters festgehalten, dass es für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Nicht relevant ist hingegen die Frage, ob bestimmte Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ins Leere.
Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 06.10.2025 zu seinen „Derzeitigen Beschwerden“ aber noch einen Schwindel einwendete und ausführte, dass er am Dialysetag schwindelig sei, so sei angemerkt, dass auch hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen und sich keine diesbezüglichen Hinweise in der persönlichen Untersuchung fanden. Abgesehen davon ist mit Blick auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht von einem dauerhaft vorliegenden Schwindel auszugehen.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, dass bei ihm ein Zustand nach einer Splenektomie bestehe, welcher – laut Auskunft seiner Ärzte – mit einem erhöhten Risiko für schwere Infektionen verbunden sei. In der persönlichen Untersuchung am 06.10.2025 gab er zudem an, ständig erkältet zu sein. Die beigezogene Gutachterin verneinte in ihrem Gutachten vom 08.10.2025 aber die Frage, ob ein Immundefekt vorliege, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekt, wie atypische Pneumonien, auftreten würden. Das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. das Vorliegen wiederholt außergewöhnlicher Infekte beim Beschwerdeführer ist auch nicht durch medizinische Unterlagen belegt. So gab der Beschwerdeführer lediglich an, ständig erkältet zu sein. Belegende medizinische Unterlagen hinsichtlich allfälliger Infekte brachte er hingegen nicht in Vorlage. Eine maßgeblich gehäufte Infektanfälligkeit ist damit nicht objektivierbar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch darauf hinweist, dass auch nach einer Nierenspende eine lebenslängliche immunsuppressive Therapie bleibe, sei auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013, hingewiesen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Auch eine allfällige in Zukunft stattfindende Nierentransplantation begründet damit nicht zwangsläufig die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit zu leiden. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere brachte er auch gemeinsam mit seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens in Vorlage.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2025. Dieses Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Beschwerdevorbringen zur Entfernung des Behandlungsortes zum Wohnort geht damit ins Leere.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.10.2025 nachvollziehbar festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 19.11.2025 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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