Bundesverwaltungsgericht W135 2328947-1

W135 2328947-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2026

Regest

Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2328947-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W135.2328947.1.00

Spruch

W135 2328947-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.10.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 14 BEinstG nicht mehr.

XXXX gehört gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 24.07.2024 wurde festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ab 23.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 28.05.2024, in welchem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Fraktur des BWK12 und LWK1 Spondylodese TH11/12 und L2/L3; Zustand nach Materialentfernung mit kompliziertem Verlauf und adhärenten Narbenzügen dorsal“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik“), 2. „Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Sprunggelenks“), und 3. „Hypothyreose“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da medikamentös einstellbar“), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Vom Sachverständigen wurde damals eine Nachuntersuchung im Juni 2025 empfohlen. Dies wurde damit begründet, dass eine Besserung durch eine Reha bzw. eine Therapie wahrscheinlich sei.

Im April 2025 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2025, aktuelle Befunde vorzulegen.

Mit E-Mail vom 01.06.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2025, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Fraktur des BWK12 und LWK1 Spondylodese TH11/12 und L2/L3“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionseinschränkung ohne Störung der peripheren Sensomotorik“), 2. „Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen“), und 3. „Hypothyreose“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös substituiert“), eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch die übrigen Leiden wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter fest, dass es nach der Narbenkorrektur am Rücken zu einer Besserung von Leiden 1. gekommen sei und nur eine geringe Funktionseinschränkung ohne neurologisches Defizit bestehe.

Mit Schreiben vom 25.06.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 16.07.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und führte zusammengefasst aus, dass sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Sie habe am 18.06.2025 eine CT-gezielte Infiltration erhalten, wodurch ihre Schmerzen erträglicher geworden seien. Nun seien die Schmerzen in den Lendenwirbeln aber stärker geworden. Nach vier Wochen seien die Schmerzen wieder unerträglich geworden. Sie könne kaum sitzen, stehen und normal arbeiten. Ohne Medikamente, wie Escitalopram und Schmerzmittel, könne sie ihr Haus nicht verlassen.

Am 04.09.2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen nach.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.09.2025 ein. Darin hielt der Gutachter Folgendes fest:

„Die BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.

08+09/25 Orthop. Befundbericht (kaum lesbar) beschreibt Besserung nach Osteosynthesematerialentfernung. Keilwirbelbildung LWK1

08/25 Röntgenbefund beschreibt Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Keilwirbelbildung LWK1, incipiente Hüftgelenksarthrose beidseits

Die Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.

Bezüglich der, bei der Begutachtung angegebenen Schmerzmedikation, bestehen noch erheblich therapiere Reserven. Klinisch bestand eine mäßige funktionelle Einschränkung ohne neurologisches Defizit. Entsprechend des klinischen Befundes ist das Leiden nach Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 03.10.2025 entschied die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG von Amts wegen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei damit eine maßgebende Änderung eingetreten und es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.06.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.09.2025 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 03.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass nach wie vor ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % gegeben sei. Die Nachuntersuchung habe unmittelbar nach der Nervenwurzel-Infiltration stattgefunden, sodass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kurzfristig eine Erleichterung der Schmerzen und der Bewegungseinschränkungen vorgelegen sei. Diese Infiltration habe allerdings keinen dauerhaften Erfolg erbracht und die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien nunmehr wieder auf dem Stand wie vor der Infiltration, was nicht berücksichtigt worden sei. Sie leide an einer Vertebrostenose, welche zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führe. Auch eine erneute Infiltration habe keine Besserung erbracht. Die seit der Untersuchung eingeholten Befunde würden nachweislich zeigen, dass keine Verbesserung eingetreten sei. Der Sachverhalt sei daher ergänzungsbedürftig geblieben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2026, vom 21.04.2026 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Zustand nach Bruch des 12. Brust- und 1. Lendenwirbels, Keilwirbel L1“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da Belastungsminderung, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik abgeschlossene operative Behandlung, Zustand nach Entfernung der Versteifung und Narbenkorrektur“), 2. „posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da mit geringen funktionellen Einschränkungen einhergehend“), und 3. „Hypothyreose“, bewertet nach der Positionsnummer 09.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da medikamentös gut substituierte endokrine Störung“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zum Vorgutachten aus Mai 2024 sei eine Besserung objektivierbar, da einerseits eine Narbenkorrektur stattgefunden habe und andererseits die Aufhebung der Versteifung mit verzögerter Wundheilung, die damals noch nicht lange zurückgelegen sei, mittlerweile in einen stabilen Zustand übergegangen sei. Es liege nunmehr ein stabiler Defektzustand nach Wirbelbrüchen vor. Nach Aufhebung der Versteifung sei die Beweglichkeit gebessert und die Narbenkorrektur habe zu einer Verringerung der Beschwerden beigetragen. Monosegmentale Keilwirbelbildungen würden üblicherweise einen Grad der Behinderung von 10 bis 20 % erreichen, weshalb der jetzt vorliegende Zustand mit 30 % ausreichend bewertet sei. Es liege als Restzustand ein Keilwirbel im Bereich L1 vor mit einer geringen Einengung des Spinalkanals ohne radikuläres Defizit. Im Rahmen der Untersuchung sei eine Reoperation erwähnt worden, eine Bestätigung gebe es aber nicht und eine Kontrolle mit einem neuen MRT werde erst abgehalten, was hier aber irrelevant sei.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und dem Schreiben das eingeholte Sachverständigengutachten angeschlossen. Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt und sie wurden in diesem Zusammenhang darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Einschätzung im Sachverständigengutachten nicht korrekt erscheine. Die anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin würden sich darin manifestieren, dass eine neue Operation für November 2026 in Aussicht genommen werde. Hierbei handle es sich nicht um eine Verschlechterung, sondern um eine Behandlung wegen des anhaltend schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin, der auch zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht gegeben gewesen sei. Der Sachverständige möge befragt werden, ob sich dadurch die Einschätzung ändere. Der Stellungnahme wurde ein ambulanter Patientenbrief einer Klinik vom 05.05.2026 beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie bezieht derzeit Krankengeld.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.02.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Damals wurde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.05.2024 als führendes Leiden die Gesundheitsschädigung „Zustand nach Fraktur des BWK12 und LWK1 Spondylodese TH11/12 und L2/L3; Zustand nach Materialentfernung mit kompliziertem Verlauf und adhärenten Narbenzügen dorsal“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt.

Eine Nachuntersuchung wurde im Juni 2025 empfohlen. Diese wurde damit begründet, dass eine Besserung durch eine Reha bzw. eine Therapie wahrscheinlich sei.

Im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 03.10.2025 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aberkannt, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle.

Gegen diesen Bescheid vom 03.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein.

Festgestellt wird, dass in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Wirbelsäulenleiden eine Besserung eingetreten ist.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Zustand nach Bruch des 12. Brust- und des 1. Lendenwirbels, Keilwirbel L1

2. Posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates

3. Hypothyreose

Das führende Leiden 1. ist mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzen und wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum Entscheidungszeitpunkt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsbürgerschaft und zu ihrem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses und des Krankengeldbezuges ergeben sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 09.06.2026. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise dafür vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.

Dass die Beschwerdeführerin seit 23.02.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2024. Die damals bei der Beschwerdeführerin vorgelegene führende Gesundheitsschädigung und der Umstand, dass eine Nachuntersuchung vorgesehen wurde, basieren auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Sachverständigengutachten vom 28.05.2024.

Die Feststellungen zum amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren, zum Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2025 und zur Beschwerdeerhebung basieren auf dem Akteninhalt.

Die bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.04.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2026, welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.06.2025 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 05.09.2025) bestätigt. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Die Gutachten basieren auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und sind in die Beurteilungen der Sachverständigen sämtliche von der Beschwerdeführerin bis dahin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen.

Dabei gelangte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie – ebenso wie auch der von der belangten Behörde zuvor beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin – in Bezug auf das nunmehr als „Zustand nach Bruch des 12. Brust- und des 1. Lendenwirbels, Keilwirbel L1“ bezeichnete Leiden 1. der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2024 wurde das gegenständliche Leiden unter der Bezeichnung „Zustand nach Fraktur des BWK12 und LWK1 Spondylodese TH11/12 und L2/L3; Zustand nach Materialentfernung mit kompliziertem Verlauf und adhärenten Narbenzügen dorsal“ nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen schweren Grades) rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass der untere Rahmensatz gewählt worden sei, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliege. Damals wurde allerdings aufgrund der zu erwartenden Besserung durch die Reha bzw. die Therapie eine Nachuntersuchung im Juni 2025 für notwendig erachtet.

Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur Vorbegutachtung aktuell eine maßgebliche Verbesserung des gegenständlichen Wirbelsäulenleidens objektiviert werden, was eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der rezenten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ordnete der vom Bundesverwaltungsgericht aktuell beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie – wie auch der von der belangten Behörde zuvor beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin – das gegenständliche Leiden in seinem Gutachten vom 21.04.2026 nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zu und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter damit, dass eine Belastungsminderung gegeben sei, aber keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik bei einer abgeschlossenen operativen Behandlung mit einem Zustand nach Entfernung der Versteifung und einer Narbenkorrektur vorliege. Die vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus Mai 2024 begründete der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter damit, dass eine Besserung objektivierbar sei, da einerseits eine Narbenkorrektur stattgefunden habe und andererseits die Aufhebung der Versteifung mit verzögerter Wundheilung, die damals noch nicht lange zurückgelegen sei, mittlerweile in einen stabilen Zustand übergegangen sei. Es liege nunmehr ein stabiler Defektzustand nach Wirbelbrüchen vor. Nach Aufhebung der Versteifung sei die Beweglichkeit gebessert und die Narbenkorrektur habe zu einer Verringerung der Beschwerden beigetragen. Als Restzustand liege ein Keilwirbel im Bereich L1 mit einer geringen Einengung des Spinalkanals ohne radikuläres Defizit vor. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des von der belangten Behörde zuvor beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin in dessen Gutachten vom 25.06.2025, der zur Begründung des gewählten Rahmensatzwertes bzw. zur Herabsetzung des Grades der Behinderung ausführte, dass eine mäßige Funktionseinschränkung ohne Störung der peripheren Sensomotorik bzw. ohne neurologisches Defizit vorliege und nach erfolgter Narbenkorrektur am Rücken eine Besserung eingetreten sei.

Die vorgenommene Einschätzung und die damit verbundene Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen ist auch nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass es zu keiner Verbesserung gekommen sei und daher weiterhin von einem Grad der Behinderung von 50 % auszugehen sei. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.06.2025 gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass sie die Wirbelsäule mehr spüre und sie nicht länger sitzen oder stehen könne, ebenso führte sie in der persönlichen Untersuchung am 20.04.2026 aus, dass es in der Wirbelsäule – vermehrt bei Belastung – steche, sie Dauerschmerzen in der Brustwirbelsäule habe, sie sich nach längerem Sitzen öfter hinlegen müsse und sie öfter eine Taubheit gluteal und in den Händen habe. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung am 20.04.2026 zeigte sich die Wirbelsäule aber im Lot mit einer lediglich gering verstärkten Brustkyphose bei einer insgesamt nur mäßigen Bewegungseinschränkung. So zeigte sich die Halswirbelsäule bei einer Rotation von 45-0-45°, einem Kinn-Jugulum-Abstand von 1 cm und einer Reklination von 14 cm gut beweglich mit lediglich einer Einschränkung bei der Flexion von 10-0-10°. Auch die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule war mit einer Rotation der Brustwirbelsäule von 30-0-30° und einer Seitneigung bis 5/10 cm oberhalb der Patella gut bzw. nur gering eingeschränkt und es zeigte sich nur in Bezug auf den Fingerkuppen-Boden-Abstand bei einem Ergebnis von 30 cm eine über ein geringes Maß hinausgehende Bewegungseinschränkung. Schließlich stellten sich auch die Narben am Rücken bland dar bei einer nur mehr geringen Resteinziehung cranial ohne Adhärenz. Damit zeigte sich gegenüber dem im Rahmen der Vorbegutachtung vom 27.05.2024 erhobenen Fachstatus – damals wurde ein Kinn-Jugulum-Abstand von 2 cm, ein Fingerkuppen-Boden-Abstand von 35 cm und eine Seitneigung bis 10 cm oberhalb der Patella festgestellt, zudem stellten sich die Narben dorsal rechts eingezogen, druckschmerzhaft und geschwollen dar – eine deutliche Besserung hinsichtlich der Beweglichkeit sowie der Narben im Bereich der Wirbelsäule. Dies deckt sich auch mit dem in der persönlichen Untersuchung vom 24.06.2025 erhobenen Fachstatus, in der sich die Halswirbelsäule frei beweglich und die Brust- und Lendenwirbelsäule lediglich endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft mit einem Fingerkuppen-Boden-Abstand von 30 cm darstellte. Schließlich sprechen auch die von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen für eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Wirbelsäulenleidens. So wird etwa in den vorliegenden ärztlichen Entlassungsberichten eines Rehazentrums vom 16.07.2024 und vom 15.10.2024 festgehalten, dass die therapeutischen Maßnahmen zu einer deutlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik bzw. zu einer Linderung der Beschwerden geführt hätten (vgl. AS 18 Rückseite und AS 25 des Verwaltungsaktes). Zwar werden im Patientenbrief eines Facharztes für Neurochirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 09.04.2025 anamnestisch nach wie vor starke Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule entlang der Rippen bis zur Brust nach vorne beschrieben (AS 36 des Verwaltungsaktes). Im nachfolgenden Patientenbrief desselben Facharztes vom 15.10.2025 wird zum klinischen Status aber festgehalten, dass dieser deutlich gebessert sei (AS 58 des Verwaltungsaktes). Ebenso wird hinsichtlich der Narben im Wirbelsäulenbereich in der Ambulanzkarte einer Klinik in den Eintragungen vom 24.02.2025 und vom 24.03.2025 festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nach der Narbenrevision gut gehe, die Narben schön und nur noch etwas eingezogen seien und die Schmerzen besser seien (AS 34 des Verwaltungsaktes).

Darüber hinaus erweist die sich die nunmehr vorgenommene Zuordnung zum unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. auch als nicht zu beanstanden und trat die Beschwerdeführerin den von den beiden Gutachtern angeführten Begründungen für die vorgenommene Einstufung nicht substantiiert entgegen. So hielten die im Verfahren beigezogenen Gutachter übereinstimmend fest, dass keine (relevante) Störung der peripheren Sensomotorik vorliege, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. So gab die Beschwerdeführerin die Sensibilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.06.2025 sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten als ungestört an und auch sonst ergaben sich in dieser Untersuchung keine Hinweise für ein sensomotorisches Defizit. Dies deckt sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen. So wird im ärztlichen Entlassungsbericht eines Rehazentrums vom 16.07.2024 etwa festgehalten, dass die Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten normal bei lediglich fallweise berichteten Parästhesien im Finger- und Handbereich links sei, die Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen Extremitäten übermittellebhaft seien und keine Vorfußheberschwäche im Bereich der unteren Extremitäten erkennbar sei (AS 15 des Verwaltungsaktes). Auch im weiteren ärztlichen Entlassungsbericht eines Rehazentrums vom 15.10.2024 wird festgehalten, dass an der Kennmuskulatur normale Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5/5 vorliegen würden, die Reflexe seitengleich und mittellebhaft seien und keine sensiblen Ausfälle bestehen würden (AS 24 Rückseite des Verwaltungsaktes). Gleichsam wird in der nachgereichten Ambulanzkarte im Eintrag vom 24.02.2026 ausgeführt, dass kein sensomotorisches Defizit gegeben sei. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.04.2026 angab, öfters eine Taubheit gluteal und an den Händen zu verspüren. Ein relevantes und insbesondere dauerhaftes Sensibilitätsdefizit ist daraus aber nicht abzuleiten, besonders da die Beschwerdeführerin hierzu auch keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte. In Gesamtschau ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, der vorgenommenen Einstufung der beiden im Verfahren beigezogenen Gutachter ausreichend nachvollziehbar entgegenzutreten. Eine höhere Einstufung des Leidens erscheint mangels Vorliegens eines objektivierbaren sensomotorischen Defizites damit als nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei hierzu auch noch darauf hingewiesen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter in seinem Gutachten festhielt, dass eine monosegmentale Keilwirbelbildung üblicherweise einen Grad der Behinderung von 10 bis 20 % erreiche, weshalb der jetzt vorliegende Zustand mit 30 % ausreichend bewertet sei.

Insofern in der Stellungnahme vom 12.05.2026 nun aber ausgeführt wird, dass sich die anhaltenden Beschwerden der Beschwerdeführerin darin manifestieren würden, dass nun eine neue Operation für November 2026 in Aussicht genommen werde, sei angemerkt, dass dem hierzu beigelegten ambulanten Patientenbrief einer Klinik vom 05.05.2026 zu entnehmen ist, dass zunächst noch eine konservative Therapie erfolgen werde und der OP-Termin im November lediglich reserviert werde, jedoch noch eine weitere Kontrolle mit einer aktuellen Bildgebung zur Reevaluierung des OP-Termins vorgesehen sei. Ein weiterer OP-Termin ist damit nicht fixiert. Die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 12.05.2026 beantragte erneute Befassung des beigezogenen Gutachters mit der Frage, ob sich dadurch die Einschätzung ändere, konnte damit unterbleiben. Abgesehen davon unterliegt dieser Patientenbrief vom 05.05.2026, ebenso wie auch die weiters im Beschwerdeverfahren nachgereichte Ambulanzkarte mit Eintragungen im Zeitraum vom 15.12.2025 bis zum 24.02.2026 und der Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Neurologische Diagnostik vom 14.04.2026, der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese nachgereichten Befund im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser nachgereichten Befunde ist daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. Nun wird in diesen Befunden zwar von Schmerzen und von Claudicatio-Beschwerden mit einer möglichen Gehstrecke von einer halben Stunde erwähnt und der Verdacht auf eine inzipiente Spinalkanalstenose auf Höhe der Fraktur angeführt. Doch auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin unter Schmerzen leidet, ist daraus keine höhere Einstufung abzuleiten, besonders da die in Rede stehenden medizinischen Befunde auch keine orthopädischen oder neurologischen Statuserhebungen beinhalten, welche das Vorliegen einer höhergradigen Bewegungseinschränkung oder eines sensomotorischen Defizites belegen würden. Eine Änderung gegenüber dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.04.2026 erhobenen Fachstatus ist damit aus diesen Unterlagen nicht abzuleiten.

Der vertretenen Beschwerdeführerin ist es somit im Verfahren nicht gelungen, der gegenständlich vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens ausreichend substantiiert entgegenzutreten und ein höhergradigeres Funktionsdefizit darzutun. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Schmerzsymptomatik sowie die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen in der vorgenommenen Einstufung nicht unberücksichtigt geblieben sind, sondern sich in der Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. widerspiegeln.

Was nun aber noch den Beschwerdeeinwand betrifft, wonach die Nachuntersuchung vom 24.06.2025 unmittelbar nach einer Nervenwurzel-Infiltration stattgefunden habe, welche nur eine kurzfristige Besserung der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen erbracht habe, was nicht mitberücksichtigt worden sei, so sei auf die vom Bundesverwaltungsgericht weiters veranlasste Begutachtung vom 20.04.2026 verwiesen, im Rahmen derer ebenfalls eine Verbesserung gegenüber dem Vorverfahren festgestellt werden konnte. Dieser Einwand geht damit ebenfalls ins Leere.

Das als „posttraumatische Veränderungen des Bewegungsapparates“ bezeichnete Leiden 2. wurde durch die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. zugeordnet (die bezüglich der Positionsnummer 02.02.01 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“), was damit begründet wurde, dass diese mit nur geringen funktionellen Einschränkungen einhergehen würden. So zeigten sich die Gelenke im Bereich der oberen und unteren Extremitäten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.04.2026 gut beweglich (vgl. den Fachstatus: „Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 160-0-50, R 70-0-75, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50 , Faustschluß beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S rechts 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke in S 10-0-40, untere Sprunggelenke frei.“). Die vorgenommene Einstufung wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

In Bezug auf das Leiden 3. „Hypothyreose“ nahmen die beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend eine Zuordnung zur Positionsnummer 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störung – Endokrine Störung leichten Grades) vor und bewerteten das Leiden nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H., was damit begründet wurde, dass dieses medikamentös gut substituiert sei. Dies wurde von der vertretenen Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Was nun aber die in dem – ohnehin der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegenden – Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Neurologische Diagnostik vom 14.04.2026 angeführte „Depressive Störung“ betrifft, so ist auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Gutachten vom 21.04.2026 hinzuweisen, denen zufolge die dokumentierte depressive Verstimmung nach der üblichen Einschätzungspraxis nicht relevant kalkülsverändernd wäre. Dem trat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich der in diesem Arztbrief weiters diagnostizierten „Migräne mit Aura“ finden sich überdies keine näheren Ausführungen zum Ausmaß und zur Häufigkeit der diesbezüglichen Beschwerden, sodass daraus aktuell kein Leidenszustand in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß abzuleiten ist.

Die vertretene Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.04.2026, welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 05.09.2025) bestätigt. Diese Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten oder eine erneute Befassung der beigezogenen Sachverständigen konnte somit unterbleiben, besonders da dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 21.04.2026 ausreichend Rechnung getragen wurde. Auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte vor dem Hintergrund des geklärten Sachverhaltes unterbleiben.

Im Ergebnis ist daher aktuell von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

[…]

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%

50 %:

Radiologische Veränderungen und klinische Defizite

Maßgebliche Einschränkungen im Alltag

[…]

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

[…]

09 Endokrines System

Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.

Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.

Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.

Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.

Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.

09. 01 Endokrine Störung

Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen

Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.

Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.

Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.

Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.

09.01. 01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 %

Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten

10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt

30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der

Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt

[…]“

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 21.04.2026, welches im Ergebnis auch das von der belangten Behörde zuvor eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 05.09.2025) bestätigt, zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Stabilisierung und Verbesserung des Wirbelsäulenleidens und des daraus resultierenden Funktionsdefizites im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2024 nunmehr 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht mehr gerechtfertigt.

Die vertretene Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihr keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

Mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, 2010/11/0173).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung), unter besonderer Berücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten weiteren Sachverständigengutachtens, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze wurden nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.