Bundesverwaltungsgericht W261 2312741-1

W261 2312741-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2026

Regest

Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2312741-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2312741.1.00

Spruch

W261 2312741-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ., geb. XXXX , vertreten durch Univ. Prof. Dr. med. Max WUNDERLICH, FRCS, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.03.2025, betreffend den am 21.05.2024 eingebrachten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.05.2024 (Datum des Einlangens) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte sie aus, dass ihr am 19.06.2021 und am 31.07.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty (COV19 KONZ30 195x6) verabreicht worden seien. Als Gesundheitsschädigungen machte sie „Neurologische Symptome an den unteren Extremitäten und den Augen“ geltend. Gegen Ende Juni 2021 hätten sich ihre Beine erstmals komisch angefühlt. Anfang Juli 2021 sei ein Schädel-MRT gemacht worden, jedoch nichts Auffälliges gefunden worden. Nach der zweiten Impfung hätten die Sensibilitätsstörungen in den folgenden Wochen zugenommen. Am 29.08.2021 seien ihre Beine komplett eingeschlafen, daraufhin sei sie am 31.08.2021 stationär im Krankenhaus bis 13.09.2021 aufgenommen worden, wo eine Lumbalpunktion durchgeführt worden sei, nach der sie ca. drei Wochen unter Nebenwirkungen gelitten habe. Am 30.09.2021 habe sie plötzlich auf einem Auge nichts mehr sehen können, woraufhin sie vom 30.09.2021 bis 05.10.2021 abermals stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei. Nach ca. einem halben Jahr habe sie auf beiden Augen wieder gleich gut gesehen. Ihre Beine hätten sich erst nach einem dreiviertel Jahr wieder normal angefühlt. Seit 10.11.2021 müsse sie alle vier Wochen das Medikament Kesimpta anwenden, da dies immunsupprimierend wirke habe sie seitdem immer wieder Halsentzündungen und Fieberblasen. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Vollmacht, sowie eine ausführliche Beschreibung des Krankheitsverlaufes durch ihre Vertretung, einen Facharzt für Chirurgie, vor.

2. Mit Schreiben vom 21.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASG) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 19.06.2024 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „Neurologische Symptome an den unteren Extremitäten und Augen“ als Gesundheitsschädigungen geltend gemacht werden würden.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2024 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Diesbezüglich ersuchte sie die Beschwerdeführerin um Übermittlung des elektronischen Impfzertifikates bzw. des elektronischen Impfpasses betreffend die COVID-19 Impfung vom 19.06.2021. Weiters informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.

4. Mit Schreiben vom 21.05.2024 ersuchte die belangte Behörde die ÖGK XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre mit Angabe der jeweiligen Diagnose.

5. Am 10.06.2024 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Auszug aus ihrem elektronischen Impfpass.

6. Mit Schreiben vom jeweils 12.06.2024 ersuchte die belangte Behörde namentlich bekannte Ärzte, um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten fünf Jahre bzw. um Übermittlung eines Karteiauszuges in Kopie.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2024 ersuchte die belangte Behörde die Klinik XXXX um Übermittlung der die Beschwerdeführerin betreffenden Befunde vom Zeitraum 2019 bis 2024 und um Übermittlung dieser Krankengeschichten in Kopie.

8. Die belangte Behörde beauftragte einen näher genannten Facharzt für Neurologie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen. In dessen Gutachten vom 13.11.2024, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine Multiple Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) vorliege, die sich erstmals im Juli 2021 manifestiert habe. Im gegenständlichen Fall sei der MS-Schub elf Tage nach Applikation der angeschuldigten Impfung aufgetreten, weswegen das Kriterium der plausiblen zeitlichen Assoziation erfüllt sei. Die beschriebenen Symptome im Sinne einer Myelitis bzw. einer Neuritis nervi optici seien in der Literatur als mögliche Impfreaktion oder Impfkomplikation beschrieben, es liege jedoch keine Häufung von MS-Diagnosen bzw. Schüben in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2-Impfungen vor. Es spreche erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen.

9. Mit Schreiben vom 29.01.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand „Multiple Sklerose bzw. MS-Schübe“ und der am 19.06.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

10. Mit E-Mail vom 16.02.2025 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme ein, wonach ein falsches Geburtsdatum im Gutachten angeführt worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr verunsichert sei, ob alle vorgelegten Unterlagen berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie den Eindruck habe, dass keine der vom Gutachter zitierten Arbeiten die Möglichkeit negiere, eine Impfung mit mRNA-Vaccinen könne eine demyelinisierende Erkrankung als Komplikation auslösen. Diese niedrige Inzidenz könne nicht zu dem einzigen Rückschluss führen, dass deshalb der Impfschaden in jedem Einzelfall ausgeschlossen sei. Der zeitliche Zusammenhang sei klar gegeben, zudem indiziere auch die zweimalige Meldung einer möglichen Nebenwirkung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zusammenhang. Zusammengefasst sei sie mit der Ablehnung ihres Antrages nicht einverstanden und ersuche daher um eine Stellungnahme des Gutachters, sowie um ein ergänzendes radiologisches Gutachten (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).

11. Mit E-Mail vom 18.02.2025 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt der Stellungnahme und informierte die Beschwerdeführerin, dass ihre vorgebrachten Einwände umgehend dem Ärztlichen Dienst zur erneuten Beurteilung weitergeleitet worden seien.

12. Infolge dessen bat die belangte Behörde den bereits befassten sachverständigen Facharzt um eine Ergänzung seines Sachverständigengutachtens. In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2025 führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass das falsche Geburtsdatum keinerlei Einfluss auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens gehabt habe. Für die Erstellung des Gutachtens seien nur die aus neurologischer Sicht bzw. für die Beantwortung der an den Gutachter gestellten Fragen relevante Teile des Aktenmaterials zusammengefasst worden. Weder die ausgefüllten Meldeformulare für mögliche Impfschäden noch eine Empfehlung für eine Impfbefreiung seien taugliche Mittel zur Klärung eines kausalen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einem Gesundheitsschaden. Zusammenfassend sei noch einmal zu betonen, dass seine Schlussfolgerungen keineswegs mit einem „Ausschluss“ eines möglichen Zusammenhangs zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung gleichzusetzen seien, jedoch spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang als dafür.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den am 21.05.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.

Begründend führte die belangte Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 13.11.2024 ein Kausalzusammenhang zwischen der am 19.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung „Multiple Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Gutachtens eingeholt werden, wonach die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

14. Mit E-Mail vom 11.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich nach den Leitlinien (LL) der Deutschen Gesellschaft für Neurologie keine neuen Erkenntnisse bzgl. MRTs fänden. Es würden keine aktuellen Erkenntnisse aus der Zeit von der Pandemie und Vaccination existieren. Auch würden laut den zitierten Leitlinien falsch positive Diagnosen in Zusammenhang mit MRTs zunehmend gesehen werden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Vertretung hätten es als fair empfunden, wenn ihrem Wunsch nach einem radiologischen Gutachten nachgekommen wäre. Dies würden sie auch damit begründen, dass sich ein Großteil der vom Gutachter zitierten Studien mit Fällen von bekannter vorbestehender MS, sowie mit dem Effekt der COVID-Vaccination auf diese Patienten befassen würden. Zusammengefasst seien sie mit der Ablehnung ihres Antrages nicht einverstanden.

15. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 12.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 16.05.2025 einlangte.

16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.09.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Vertretungsvollmacht befragt wurde. Die vorsitzende Richterin teilte der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung mit, dass sie beabsichtige den von der belangten Behörde beauftragten Gutachter als nichtamtlichen Sachverständigen mit Beschluss zu bestellen und räumte der Beschwerdeführerin hierzu die Möglichkeit ein, schriftliche Fragen an den Gutachter auszuformulieren. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025, GZ: W261 2312741-1/7Z, wurde der von der belangten Behörde beauftragte Gutachter zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie bestellt.

18. Mit Eingabe vom 14.11.2025 (Datum des Einlangens) übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein Konvolut an Fragen.

19. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten des bereits von der belangten Behörde befassten Facharztes für Neurologie eingeholt. In diesem Gutachten vom 07.01.2026 (eingelangt am 13.01.2026) führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass sich unter Berücksichtigung aller Einwände keine neue medizinische oder wissenschaftliche Grundlage, die geeignet wäre, die im neuroimmunologischen Fachgutachten gezogenen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, ergebe. Es spreche weiterhin erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der SARS-CoV-2-Impfung und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Erkrankung.

20. Mit Schreiben vom 15.01.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 07.01.2026 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

21. Mit Schreiben vom 04.02.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine ausführliche Stellungnahme, in der im Wesentlichen abermals der Wunsch nach einem ergänzenden neuroradiologischen Gutachten gestellt wurde und auf die Bedeutung des Meldeformulars „möglicher Impfschaden“ und der Impfbefreiung hingewiesen wurde.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Gutachten mit dem medizinischen amtlichen Sachverständigen und dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert wurden. Die Beschwerdeführerin nahm via ZOOM an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.

Ihr wurden am 19.06.2021 und am 31.07.2021 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht.

Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und 2022.

Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht.

Am 19.06.2021 – somit am Tag der ersten Impfung – traten bei der Beschwerdeführerin leichte Kopfschmerzen auf. Ab 01.07.2021 entwickelte sie zunehmend eine Gefühlsstörung im rechten Bein hinauf bis zur Hüfte (distal betont). Weiters kamen eine Thermhypästhesie und Dysästhesien hinzu. Am 05.07.2021 war sie aufgrund der Beschwerden in der neurologischen Ambulanz der Klinik XXXX in Behandlung. In einem Schädel MRT vom 06.07.2021 zeigten sich weder Aneurysmen, Malformationen oder entzündliche Veränderungen.

Vom 31.08.2021 bis 13.09.2021 – somit ca. ein Monat nach der zweiten Impfung – befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer „aufsteigenden Sensibilitätsstörung in Abklärung“ in stationärer Behandlung in der Abteilung für Neurologie in der Klinik XXXX . Am 31.08.2021 zeigten sich in einem MRT der Halswirbelsäule erstmals Läsionen in Höhe des 6. Brustwirbelkörpers (BWK6). Am 02.09.2021 erfolgte eine Lumbalpunktion, in der eine erhöhte Zellzahl (73 Zellen) mit vorwiegend Lymphozyten im Zellbild, eine autochthone IgG-Synthese ohne Schrankenstörung, sowie positive oligoklonale Banden (OKB) festgestellt wurden. In einem Schädel MRT vom 06.09.2021 zeigten sich erstmals einzelne Läsionen supra- und infratentoriell, sowie am Myelon, teilweise mit Aktivitätszeichen. Bei der Entlassung am 13.09.2021 diagnostizierte die näher genannten Neurologie-Ambulanz der Beschwerdeführerin „entzündliche Herde in Abklärung DD autoimmune Genese, postpunktionelles Syndrom, Migräne, Vitamin D Mangel“. Am 14.09.2021 befand sich die Beschwerdeführer u.a. aufgrund von „seit zwei Wochen eingeschlafenen Beinen“ in ambulanter Behandlung in der Rheuma-Ambulanz der Klinik XXXX , in der sie keine Hinweise auf eine entzündliche-rheumatologische Erkrankung feststellten und eine Kontrolle in der neurologischen Entzündungsambulanz empfahlen.

Am 29.09.2021 litt die Beschwerdeführerin erstmals unter einer Sehstörung des linken Auges (Neuritis nervi optici, NNO). Vom 30.09.2021 bis 05.10.2021 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung der Abteilung für Neurologie in der Klinik XXXX . Am 01.10.2021 zeigte sich bei einem durchgeführten Schädel MRT eine im Vergleich zum MRT vom 06.09.2021 unveränderte Läsionslast. Bei der Entlassung am 05.10.2021 diagnostizierte die näher genannte Ambulanz der Beschwerdeführerin erstmals eine „schubhaft remittierende Multiple Sklerose, hochaktiver Verlauf (EDSS 2.5), NNO links seit 29.09.2021“.

Die Beschwerdeführerin leidet derzeit unter keinen Beschwerden. Sie verabreicht sich seit 10.11.2021 einmal im Monat das Medikament Kesimpta 20mg. Seit dem Beginn der medikamentösen Behandlung traten keine MS-Schübe mehr auf. Ansonsten nimmt die Beschwerdeführerin keine Medikamente ein.

Ein kausaler Zusammenhang zwischen den am 19.06.2021 und am 31.07.2021 verabreichten COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin bestehenden „Multiplen Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ ist nicht wahrscheinlich. Die Impfungen haben daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.

Die bei der Beschwerdeführerin bestehende „Multiple Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ steht wahrscheinlich in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), sondern ist wahrscheinlich im Sinne einer zufälligen Koinzidenz bzw. aufgrund des polygenetischen Hintergrundes im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Auftreten von Infektionen, wie beispielsweise dem Epstein-Barr-Virus, aufgetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 2).

Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug ihres elektronischen Impfpasses (vgl. AS 11, 11a).

Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 17.06.2026). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022; www.sozialministerium.at, abgerufen am 15.06.2026).

Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 17.06.2026).

Die Feststellungen zur Diagnose und zu den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Beschwerden nach den zwei COVID-19 Impfungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie/Neuroimmunologie vom 13.11.2024, auf der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.02.2025, sowie auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme desselben Gutachters vom 07.01.2026. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen medizinischen Untersuchung am 13.11.2024 im Rahmen der Gutachtenserstellung, sowie auf den Verwaltungsakt (hierbei insbesondere auf den Befund der Neurologie-Ambulanz der Klinik XXXX vom 05.07.2021, den Schädel MRT-Befund vom 06.07.2021, auf die Befunde der Abteilung für Neurologie der Klinik XXXX vom 13.09.2021 und vom 05.10.2021).

Dass die Beschwerdeführerin derzeit unter keinen Beschwerden leidet ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, insbesondere bei der persönlichen Untersuchung am 13.11.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 39: „Aktuell abgesehen von leichter Infektneigungen. Sonst keine Einschränkungen im Alltag.“; Niederschrift vom 13.05.2026, S. 3: „VR: Unter welchen Beschwerden leiden Sie aktuell? BF: Keine Beschwerden.“).

Die Feststellung zur medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung am 13.11.2024 (vgl. AS 39: „Anamnese: […] 10.11.2021 Beginn mit Kesimpta, keine direkten Nebenwirkungen bemerkt, aber immer wieder Halsentzündungen und Fieberblasen, jedoch keine Schübe mehr […] Laufende Therapien: Kesimpta 20mg s.c. 1x/Monat […]“).

Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführer verabreichten Impfungen, bzw. genauer zwischen dem ihr verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien

-passende Inkubationszeit,

-entsprechende Symptomatik und

-keine andere wahrscheinlichere Ursache

erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).

2.2.1. Passende Inkubationszeit:

Nach den Angaben in der Antragstellung der Beschwerdeführerin seien ihr ihre Beine erstmals Ende Juni „komisch“ vorgekommen, Kälte und Wärme hätten sich auf ihrer Haut anders angefühlt. Ein MRT habe jedoch nichts Auffälliges gezeigt. Nach der zweiten Impfung hätten die vorbestandenen Sensibilitätsstörungen in den darauffolgenden Wochen zugenommen, am 29.08.2021 hätten sich ihre Beine plötzlich „vollkommen eingeschlafen“ angefühlt. Am 31.08.2021 sei sie stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, wo sich das „bamstige Gefühl“ bis zu ihrem Bauch ausgebreitet habe. In einem erneuten MRT seien mehrere Entzündungsherde festgestellt worden (vgl. AS 4).

Im Begleitschreiben der Antragstellung führte die Vertretung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ebenso aus, dass Ende Juni 2021 Sensibilitätsstörungen an der rechten unteren Extremität begonnen hätten. Da die Symptome gleichgeblieben seien sei sie gegenüber einer zweiten Impfung skeptisch gewesen, ihre Hausärztin habe ihr jedoch dazu geraten, diese machen zu lassen. Nach der zweiten Impfung hätten die Sensibilitätsstörungen zugenommen (vgl. AS 12).

Dem Befund der Neurologie-Ambulanz der Klinik XXXX vom 05.07.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 19.06.2021 die erste COVID-19 Impfung (Pfizer) verabreicht worden sei und sie am Impftag unter „leichten Kopfschmerzen“ gelitten habe. Ab 01.07.2021 habe sie zunehmend eine Gefühlsstörung im rechten Bein, welche sich bis zur Hüfte ausgebreitet habe, verspürt. Zudem habe sie unter „Thermhypästhesie und Dysästhesien (Schmerz statt Kälte)“ gelitten. Das am 06.07.2021 durchgeführte Schädel MRT zeigte keine Auffälligkeiten und insbesondere keine Hinweise für entzündliche Veränderungen. Der Befund der Neurologie-Abteilung der Klinik XXXX vom 13.09.2021 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31.08.2021 bis 13.09.2021 beschreibt bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin eine „zunehmende und aufsteigende Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten bestehend seit 6 Wochen“. Bei einer am 02.09.2021 durchgeführten Lumbalpunktion zeigte sich eine erhöhte Zellzahl (73 Zellen) mit vorwiegend Lymphozyten im Zellbild, eine autochthone IgG-Synthese ohne Schrankenstörung, sowie positive oligoklonale Banden (OKB). Im Schädel-MRT vom 06.09.2021 wurden einzelne Läsionen supra- und infratentoriell, sowie am Myelon beschrieben, teilweise mit Aktivitätszeichen.

Der neuroimmunologische Sachverständige bejahte einen plausiblen zeitlichen Zusammenhang entsprechend des potenziell kausalen Fensters (vgl. AS 42). Dieses potenziell kausale Fenster betrage mindestens eine Woche und maximal zwei bis drei Monate nach der Impfung. Im Falle der Beschwerdeführerin sei der erste MS-Schub 11 Tage nach Applikation der angeschuldigten Impfung aufgetreten, weswegen das Kriterium der plausiblen zeitlichen Assoziation erfüllt sei (vgl. AS 41).

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, die einen zeitlichen Zusammenhang beim Auftreten von Symptomen ca. 11 Tage nach der COVID-19 Impfung als gegeben ansehen, und unter Berücksichtigung der in den medizinischen Unterlagen dokumentierten Beschwerden innerhalb des bereits zitierten Zeitrahmens, kann sohin grundsätzlich von einer passenden Inkubationszeit ausgegangen werden.

2.2.2. Entsprechende Symptomatik:

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände der Beschwerdeführerin einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich. Als Nebenwirkung auf den Impfstoff gilt jede Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist. Nicht jedes Krankheitszeichen, das im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung auftritt, ist auch auf die Impfung zurückzuführen. Wenn Impfstoffe an sehr viele Personen verabreicht werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass nach einer Impfung Beschwerden auftreten, die nicht durch die Impfung, sondern durch andere Ursachen, wie eine zeitgleich oder kurz danach aufgetretene andere Erkrankung, ausgelöst wurden („Hintergrundinzidenz“) (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/statistiken/statistik-zu-nebenwirkungen, abgerufen am 17.06.2026). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 7.554 Kopfweh, 3.686 Gelenksschmerzen, 3.472 Muskelschmerzen und 1.543 Schmerzen in einer Extremität. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Die am Tag nach der ersten Impfung verspürten Kopfschmerzen deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc., hin. Ein ungewöhnliches Gefühl in der Haut, wie Prickeln oder Kribbeln (Parästhesie), sowie ein vermindertes Gefühl oder eine verminderte Empfindlichkeit, insbesondere der Haut (Hypoästhesie), sind als „Nicht bekannte Nebenwirkung“, bei der die Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar ist, der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen (vgl. https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 17.06.2026). Ein erstmaliger MS-Schub ist aus den Gebrauchsinformationen hingegen nicht ableitbar.

Der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 13.11.2024 aus, dass die beschriebenen Symptome im Sinne einer Myelitis bzw. einer Neuritis nervi optici (NNO) in der Literatur als mögliche Impfreaktion oder Impfkomplikation beschrieben seien, es liege jedoch keine Häufung von MS-Diagnosen bzw. Schüben in kausalem Zusammenhang mit SARS-CoV2-Impfungen vor (vgl. AS 42). Die vorliegende Literatur zum Thema der SARS-CoV2-Impfung und dem Auftreten von Multipler Sklerose bzw. MS-Schüben sei quantitativ reichhaltig (700 verfügbare Publikationen in PubMed), allerdings in der Qualität von unterschiedlicher Güte (vgl. AS 41). Der Großteil der Publikationen umfasse einfache Fallberichte, die keine Aussagen über die Kausalität von Zusammenhängen oder die Rolle von Hintergrundinzidenz und Koinzidenz erlauben. Für das Auftreten von MS-Schüben nach SARS-CoV2-Impfungen würden weltweit einige Fallberichte im potenziell kausalen Fenster einer zeitlichen Assoziation mit SARS-CoV2-Impfung vorliegen. In methodisch hochwertigen Studien mit großer Fallzahl könne jedoch keine disproportionale (d.h. über die Hintergrundhäufigkeit hinausgehende) Häufung von MS-Diagnosen bzw. MS-Schüben oder MS-Aktivität nachgewiesen werden. Die in der Stellungnahme vom Vertreter der Beschwerdeführerin zitierte Referenz sei keiner publizierten Studie zuzuordnen und entspreche einer Falschmeldung, die wiederholt von Social-Media-Nutzern als angeblicher Beleg, dass die WHO anerkannt habe, dass COVID-Impfstoffe zu Multipler Sklerose führen könnten, verbreitet worden sei (vgl. AS 41).

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es zu wenige Fallberichte und Serien zum Thema der Nebenwirkungen nach COVID-19 Impfungen gäbe (vgl. AS 48). Keine der „verwertbaren Arbeiten“ des Gutachters negiere die Möglichkeit, eine Impfung mit mRNA-Vaccinen könne eine demyelinisierende Erkrankung als Komplikation auslösen. Diese niedrige Inzidenz könne nicht zu dem einzigen Rückschluss führen, dass deshalb der Impfschaden in jedem Einzelfall ausgeschlossen sei (vgl. AS 50).

Demgegenüber führte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.02.2025 aus, dass „mehrere methodisch hochwertige Studien mit großer Fallzahl das Fehlen einer über die Hintergrundfrequenz hinausgehenden Häufung von MS-Diagnosen bzw. MS-Schüben belegen“ (vgl. AS 64). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige aus, dass es in der Literatur keine stichhaltigen Beweise dafür, dass eine Impfung eine MS auslösen könnte, gäbe. Für MS gebe es Studien in ausreichender Anzahl und Qualität, diese würden auch zeigen, dass es für mRNA-Impfstoffe kein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer MS als Neuerkrankung oder als Auslöser für einen Krankheitsschub gebe. Hinsichtlich „neuartiger“ Impfstoffe sei es korrekt, dass diese Impfstoffe erstmals einen neuartigen, in der Humanmedizin, nicht flächendeckend angewandten Mechanismus umfasst hätten, die flächendeckende Ausrollung habe jedoch bereits im Jahr 2021 stattgefunden, weshalb mittlerweile fünf Jahre Observationszeit in einer sehr hohen Fallzahl aufgrund der Massenimpfung vorliegen würden. Daher gebe es auch entsprechende Literatur, die sich direkt auf mRNA-Impfstoffe beziehe, weswegen man auch nicht von einem bisher unbekannten oder neuartigen Phänomen sprechen könne (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 7).

In Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin bemängelte Missachtung der „zweimaligen Meldung einer möglichen Nebenwirkung einerseits an die Hygiene der Klinik XXXX , andererseits an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“, denen „diverse Überlegungen erfahrenster Ärztinnen und Ärzte der durchaus renommierten Abteilung für Neurologie [vorangegangen seien]“ (vgl. AS 56) und der von ihr vertretenen Ansicht, dass die Meldung vom 17.11.2021 bedeute, dass von „der Neurologie XXXX selbst die noch am 5.10. und 3.11. angenommene Diagnose der RR-MS in Richtung eines Impfschadens verworfen worden“ sei und dies den Rückschluss nahelege, dass „aus damaliger Sicht […] klinische und andere Befunde eher für einen Impfschaden gesprochen“ hätten (vgl. OZ 9, S. 3), ist auf nachfolgende Ausführungen zu verweisen:

In Österreich erfasst das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) alle vermuteten Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Impfstoffen, die in Österreich aufgetreten sind und von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder von Patienten gemeldet werden. In Österreich können Nebenwirkungen von Patienten sowie deren Angehörigen freiwillig direkt an das BASG gemeldet werden. Ärzte, Apotheker und andere Angehörige von Gesundheitsberufen sind gesetzlich verpflichtet, Nebenwirkungen zu melden (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/statistiken/statistik-zu-nebenwirkungen, abgerufen am 17.06.2026; vgl. auch Unterpunkt 3.3. in der rechtlichen Beurteilung). Das von der näher genannten Klinik benutzte Meldeformular enthält unter anderem als Unterpunkt „Zusammenhang NW/verdächtigtes Arzneimittel“, inklusive den Ankreuzmöglichkeiten „gesichert“, „wahrscheinlich“, „möglich“, „unwahrscheinlich“, „unbeurteilt“ und „nicht beurteilbar“. Im Meldeformular vom 17.11.2021 betreffend die Beschwerdeführerin wurde „möglich“ angekreuzt. In Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung von Ärzten, potenziell mögliche Nebenwirkungen zu melden und des angekreuzten (lediglich) möglichen Zusammenhanges mit den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen, kann der Annahme der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters, die klinischen und andere Befunde hätten „aus damaliger Sicht […] eher für einen Impfschaden gesprochen“, daher nicht gefolgt werden. Die umfangreichen Ausführungen in dieser Hinsicht eignen sich daher nicht einen maßgeblich wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den verabreichten Impfungen und den aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin darzutun.

Der Ausführung, dass die Diagnose der RR-MS vonseiten der Neurologie-Abteilung aufgrund der Meldung vom 17.11.2021 „wieder in Frage gestellt“ worden sei (vgl. AS 48), ist ebenso entgegenzuhalten, dass zwar der Aufnahmeanamnese der Klinik XXXX vom 30.09.2021 im Unterpunkt „aktuelle Diagnosen“ unter anderem „entzündliche Herde in Abklärung DD autoimmune Genese DD ADEM-artige Erkrankung“ zu entnehmen ist, jedoch führen sowohl der Entlassungsbrief des damaligen stationären Aufenthaltes vom 05.10.2021, sowie sämtliche nach der Meldung an das BASG erstellten vorliegenden ärztlichen Unterlagen der Klinik XXXX als Diagnose eine „Multiple Sklerose“ an (vgl. Patientenbrief vom 05.10.2021: „Diagnosen bei Entlassung: Schubhaft remittierende Multiple Sklerose, hochaktiver Verlauf (EDSS 2.5), NNO links seit 29.09.2021“; Impfbefreiung vom 31.01.2022: „Zusammenfassend besteht eine hochaktive Multiple Sklerose mit Krankheitsbeginn im Juli 2021 mit einem ersten Schub mit Temperaturempfindungsstörung am rechten Bein […]“; Ambulanzbrief der Klinik XXXX vom 13.04.2022: „Pat. mit hochaktiver RR-MS unter Kesimpta. Schübe im August und Sept/Okt 2021, jeweils in engem zeitlichen Zusammenhang mit Comirnaty“; Ambulanzbrief vom 18.10.2022: „Zusammenfassend klinisch stabile RR-MS unter Kesimpta“; Ambulanzbrief vom 04.07.2023: „Zusammenfassend klinisch und radiologisch stabile RR-MS unter Kesimpta“; Ambulanzbrief vom 20.02.2024: „Zusammenfassend klinisch stabile RR-MS und radiologisch laut auswärtigem Befund sogar vollständige Rückbildung der beschriebenen Herde!“).

Den nachfolgenden Ausführungen ist voranzustellen, dass Multiple Sklerose (MS) eine chronisch autoimmunentzündliche demyelinisierende Erkrankung und eine akute disseminierte Enzephalomyelitis (ADEM) eine akut monophasische autoimmunentzündliche demyelinisierende Erkrankung ist. Eine ADEM wird durch eine Infektion oder selten auch durch eine Impfung ausgelöst, wobei das körpereigene Immunsystem fälschlicherweise das eigene Nervensystem attackiert, seinen Fehler jedoch nach kurzer Zeit erkennt und diese Autoimmunreaktion wiederum beendet. Bei der MS besteht dieselbe autoimmune Attacke gegen das Nervensystem, diese besteht jedoch chronisch und flammt dabei in unregelmäßigen Abständen immer wieder auf, ohne dass es dabei externe Auslöser benötigt (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6).

Der Argumentation des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die Erkrankung der Beschwerdeführerin könne „einem neuen Bild einer ADEM“ entsprechen und „der Vergleich von MS und früheren bekannt hinlänglich getesteten Impfstoffen ein ganz anderer sein [könne] als der Zusammenhang zwischen einer nach der Impfung aufgetretenen ADEM“ (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 4, 5), sind die Ausführungen des medizinischen Sachverständigens entgegenzuhalten, wonach sowohl MS als auch ADEM „anhand von diagnostischen Kriterien letztlich im Sinne einer Ausschlussdiagnose gestellt“ werden würden und es für beide Diagnosen „keine beweisenden Befunde“ gebe. Im vorliegenden Fall seien die Befunde „vor allem die zeitliche Dissemination sowohl klinisch, als auch bildgebend und der Nachweis von oligoklonalen Banden stichhaltige Kriterien, die für eine MS und gegen eine ADEM sprechen“ würden (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5). Die erste Impfung sei am 19.06.2021 erfolgt und das am 06.07.2021 – somit ca. zweieinhalb Wochen nach der Impfung – durchgeführte Schädel-MRT sei völlig unauffällig gewesen, weswegen für die erste Impfung mit Sicherheit festgehalten werden könne, dass diese keine Schäden am Nervensystem in Sinne einer MS oder einer ADEM verursacht habe (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 9). Auch in seinem Gutachten brachte der Gutachter (unter Verweis entsprechender Literatur) bereits vor, dass die durchgeführten MRT-Untersuchungen mehrere subklinische Läsionen, wobei diese nur teilweise Kontrastmittel aufnehmen würden, sodass diese Läsionen nicht zum selben Zeitpunkt aufgetreten sein dürften, zeigen würden. Diese Konstellation sei typisch für MS und spreche stark gegen eine monophasische Inflammation des zentralen Nervensystems (vgl. AS 40). Für die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die nicht gleichzeitig aufgetretenen Läsionen daran liegen könnten, dass die „älteren Läsionen von der ersten Impfung herrühren [würden], sich bildgebend aber erst nach einiger Zeit manifestiert [hätten], während die frischeren Läsionen auf die zweite Impfung zurückzuführen [seien]“ (vgl. AS 49), brachte die Beschwerdeführerin jedoch keine unterstützenden medizinischen Berichte oder sonstige Literatur, die eine derartige Annahme unterstützen könnten, in Vorlage.

Laut dem Sachverständigen seien Impfungen bisher in der gesamten Literatur nicht stichhaltig mit der Entstehung einer MS in Assoziation gebracht worden, das gelte auch für die mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 10). Abschließend ist daher festzuhalten, dass Multiple Sklerose in der medizinischen Literatur nicht als Impfkomplikation thematisiert wird und brachte die Beschwerdeführerin auch keine anderslautenden medizinischen Dokumente oder Fallbeispiele vor. Eine entsprechende Symptomatik betreffend die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte und bestehende Multiple Sklerose ist daher zu verneinen.

2.2.3. Keine andere wahrscheinlichere Ursache:

Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind.

Dazu führt der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige aus, dass auf den Begriff der „Hintergrundfrequenz“, demnach eine Multiple Sklerose mit einer gewissen Grundhäufigkeit in bestimmten Populationen, unabhängig von dem Einfluss neu hinzugekommener Einflüsse, auftrete, zu verweisen ist. Eine MS komme in Österreich mit einer Prävalenz von etwa 2/1000 vor, wobei die Hauptrisikogruppe Frauen in der 2. bis 4. Lebensdekade darstellen. Schübe würden im Mittel mit einer Frequenz von ca. 0,4-0,5/Jahr auftreten. Die Hintergrundfrequenz müsse bei der Frage nach der potenziell auslösenden Wirkung einer Noxe (z.B. einer Impfung) für eine MS bzw. einen Schub von der absoluten beobachteten Frequenz unter Exposition gegenüber der Noxe subtrahiert werden, um ein zufälliges Zusammenfallen einer Noxen-Exposition und eines Schubes von einem Kausalzusammenhang zu unterscheiden. Insbesondere bei einer Massenimpfung sei das Risiko einer zwar überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen Koinzidenz besonders hoch (vgl. AS 41). Die Beschwerdeführerin entspreche der demographischen Hauptrisikogruppe für das erstmalige Auftreten einer MS (vgl. AS 42). Die schubhafte Multiple Sklerose (RRMS) sei am ehesten unabhängig von den SARS-CoV2-Impfungen im Sinne einer zufälligen Koinzidenz aufgetreten (vgl. AS 42). In der mündlichen Verhandlung führte er weiters aus, dass die genaue Ätiologie der MS nicht vollständig geklärt sei, es sei jedoch in der Fachwelt nahezu einhellige Meinung, dass eine polygenetische Risikokonstellation in Kombination mit Infektionen die wesentlichen Faktoren für die Entstehung einer MS darstellen würden (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 10).

Diesen Argumenten des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. In der Stellungnahme vom 16.02.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass aus einer näher genannten britischen Publikation, die sich mit der Erfassung von „adverse events“ beschäftigte und eine Einstufung der Kausalität von „Adverse Events Following Immunisation (AEFI)“ hervorbrachte, hervorgehe, dass auf den Fall der Beschwerdeführerin die wahrscheinlichste Kategorie „probable“ zutrifft, da sie die Merkmale „deutlich kürzeres Intervall (6 Wochen) bis zum Beginn der Symptomatik, keine Indikation für eine andere Ätiologie und keine Risikofaktoren“ erfülle (vgl. AS 48, 49).

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin liegt in ihrem Fall jedoch lediglich die bereits beweiswürdigend erwähnte zeitliche Assoziation zwischen den verabreichten Impfungen und dem Auftreten der MS-Schübe vor. Wie den von der Beschwerdeführerin zitierten „Assessment criteria“ jedoch zu entnehmen sind, müssen sowohl der passende Zeitrahmen, keine andere wahrscheinlichere Ursache, als auch keine Risikofaktoren zwingend kumulativ vorliegen (vgl. AS 49: „Causality label: Probable; Assessment criteria: Typical time frame. AND No indication of an alternative aetiology. AND no risk factors.“). Wie der Sachverständige jedoch verdeutlichte, befand sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 in der demographischen Hauptrisikogruppe für das erstmalige Auftreten eines MS-Schubes. Aufgrund dessen und aufgrund der nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen ist auch bei diesen von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Kriterien – die den Kriterien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich ähneln – lediglich eines von drei Kriterien erfüllt.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme weiters ausführt, dass „keine der verwertbaren Arbeiten die Möglichkeit negier[e], eine Impfung mit mRNA-Vaccinen könne eine demyelinisierende Erkrankung als Komplikation auslösen“ (vgl. AS 50), ist sie darauf hinzuweisen, dass allein die Möglichkeit eines derartigen Vorfalles („Solche Ereignisse sind glücklicherweise selten.“), keinen maßgeblich wahrscheinlichen Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Impfungen und den festgestellten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin darstellen. Auch der Gutachter führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2025 aus, dass die Annahme, dass gesamtheitlich gesehen erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem Auftreten der MS als dafür spreche, nicht mit einem „Ausschluss“ eines möglichen Zusammenhangs gleichzusetzen sei (vgl. AS 65).

Hinsichtlich des mehrmals geäußerten Wunsches der Beschwerdeführerin zusätzlich ein radiologisches Gutachten einzuholen, ist insbesondere auf die Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, wonach die „radiologischen, im Akt vorliegenden Befunde […] klar hinsichtlich der relevanten Fragestellungen (das verschiedene Alter und die Verteilung der Läsionen betreffend)“ seien (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 8), zu verweisen. Auch den vorliegenden radiologischen Befunden lassen sich keine Fragestellungen, die von einem radiologischen Gutachten zu beantworten oder im gegenständlichen Verfahren bislang unbeantwortet geblieben wären, entnehmen (vgl. Befund Kernspintomographie des Neurocraniums mit Angiographie vom 06.07.2021; radiologische Befunde der Klinik XXXX vom 06.09.2021, vom 01.10.2021, vom 11.02.2022 und vom 07.03.2024; Schädel und HWS MRT vom 21.09.2023). Weiters ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, die ergänzende Stellungnahme, sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende Stellungnahme in Zusammenschau mit den mündlichen Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweisen.

In Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Impfbefreiung der Klinik XXXX vom 31.01.2022 ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin darin ebenso eine „hochaktive Multiple Sklerose mit Krankheitsbeginn im Juli 2021 mit einem ersten Schub mit Temperaturempfindungsstörung am rechten Bein“ diagnostiziert wurde. Allein die Ausstellung einer derartigen Impfbefreiung lässt jedoch nicht auf eine definitiv bestehende Impfkomplikation schließen, insbesondere da die Impfbefreiung ebenso „lediglich“ mit einem „engen zeitlichen Zusammenhang mit der Comirnaty Impfung“ begründet wurde und keine sonstigen Rückschlüsse gezogen wurden (vgl. „Da der Krankheitsbeginn beziehungsweise die ersten beiden Schübe im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Comirnaty Impfung stehen, wird von neurologischer Sicht dringenden von einer weiteren Impfung abgeraten. Die Ausstellung einer Impfbefreiung ist von unserer Seite absolut indiziert.“).

Die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestandenen und bestehenden Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich aufgrund des polygenetischen Hintergrundes im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Auftreten von Infektionen, wie beispielsweise dem Epstein-Barr-Virus (vgl. Niederschrift vom 13.05.2026, S. 11), aufgetreten sind, sind schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihren Ausführungen im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen auf die Komponente der zeitlichen Assoziation, die weder vom verfahrensgegenständlich hinzugezogenen Gutachter noch von den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen bestritten wird. Auch der erkennende Senat verkennt nicht das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhangs, dieser allein reicht jedoch nicht aus, um die Leidenszustände der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die verabreichten COVID-19 Impfungen zurückzuführen. Da bei der „Multiplen Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ zwei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem der Beschwerdeführerin verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der „Multiplen Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ nicht wahrscheinlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:

„§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022

[...]

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

[…]

§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

[…]

§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

[…]

§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. […]

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:

„§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

[…]“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:

„§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

[…]“

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:

„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. …“

3.2. Der Beschwerdeführerin wurden am 19.06.2021 und am 31.07.2021 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht.

Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.

Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

3.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige medizinische ergänzende Stellungnahme desselben Gutachters, sowie die mündliche Erörterung des Verfahrensgegenstandes in einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, wonach zwar grundsätzlich eine passende Inkubationszeit vorliegt, jedoch weder eine entsprechende Symptomatik noch keine andere wahrscheinlichere Ursache gegeben ist.

Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz.

In Bezugnahme auf das in der Beweiswürdigung bereits erörterte Vorbringen der Beschwerdeführerin, das von der Klinik XXXX ausgefüllte Meldeformular für Nebenwirkungen bei Pandemie-Impfstoffen verdeutliche das Bestehen eines Impfschadens, sind die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), StF: BGBl. Nr. 185/1983, idF: BGBl. I Nr. 50/2025, auszugsweise wiederzugeben:

„Verordnungsermächtigung

§ 75a Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die im Hinblick auf ihre Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen und

2. Inhalt, Umfang und Form der Meldung.

[…]

Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

§ 75g (1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben

1. vermutete Nebenwirkungen oder

2. vermutete Nebenwirkungen beim Menschen oder

3. das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 122, BGBl. I Nr. 186/2023)

von Arzneimitteln, die im Inland aufgetreten sind und ihnen auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 75a unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.“

Gemäß § 75g Abs. 1 Z 2 AMG müssen Ärzte vermutete Nebenwirkungen beim Menschen von Arzneimitteln unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) melden. Diese Verpflichtung der Meldung von vermuteten Nebenwirkungen stellt daher keinesfalls – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt – einen gesicherten Zusammenhang zwischen den verabreichten COVID-19 Impfungen und der aufgetretenen Multiplen Sklerose dar.

Die bei der Beschwerdeführerin nach den Teilimpfungen aufgetretene „Multiplen Sklerose vom schubhaft-remittierenden Verlaufstyp (RRMS) mit zwei Schubereignissen im Sinne einer Myelitis (07/2021) und einer Neuritis nervi optici links (09/2021)“ ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf den polygenetischen Hintergrund im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Auftreten von Infektionen, wie beispielsweise dem Epstein-Barr-Virus bzw. auf eine zufällige Koinzidenz und nicht auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen.

Die Impfungen haben weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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