Bundesverwaltungsgericht W262 2345371-1

W262 2345371-1Bundesverwaltungsgericht17.06.2026

Regest

Arbeits- und Sozialgericht Aussetzung Dienstverhältnis Entlassung Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W262 2345371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2345371.1.00

Spruch

W262 2345371-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.10.2025, VN XXXX betreffend Einstellung des Bezuges von Arbeitslosengeld im Zeitraum 24.09.2025 bis 21.10.2025 gemäß § 11 AlVG beschlossen:

A)Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX zu GZ XXXX anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1 Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 31.10.2025 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 24.09.2025 bis 21.10.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX durch fristlose Entlassung geendet habe. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Die Beschwerde, in der u.a. eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX angekündigt wurde, wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 11.06.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen oa. Bescheid des AMS vom 31.10.2025 erhoben.

Strittig ist, ob das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum oa. Dienstgeber zu Recht durch fristlose Entlassung und insofern in Folge eigenen Verschuldens geendet hat.

Beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX ist diesbezüglich ein zu GZ XXXX protokolliertes Verfahren anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren², § 9 BVwGG, Anm. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des AlVG lautet wie folgt:

§ 11.

(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die belangte Behörde hat den Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum 24.09.2025 bis 21.10.2025 gemäß § 11 AlVG eingestellt, da das Dienstverhältnis durch fristlose Entlassung geendet hat.

Ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war und das Dienstverhältnis insofern in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet.

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).

Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die fristlose Entlassung gerechtfertigt war und das Dienstverhältnis insofern in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zu beschließen war.

3.4. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

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