Bundesverwaltungsgericht G314 2308700-1

G314 2308700-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026

Regest

außerordentliche Revision Gerichtsgebühren Herabsetzung Nachlassantrag Stundungsantrag unzulässiger Antrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2308700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2308700.1.00

Spruch

G314 2309552-1/15EG314 2311940-1/14EG314 2308700-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerden der XXXX gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts XXXX 1. vom XXXX .2025, XXXX , 2. vom XXXX .2025, XXXX . vom XXXX , XXXX :

A)Die Anträge der XXXX vom 03.02.2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer Revision gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 07.10.2025, G314 2309552-1/3Z, 2. vom 14.10.2025, G314 2311940-1/3Z und 3. vom 28.10.2025, G314 2308700-1/5Z, werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit den Beschlüssen vom 07.10.2025, G314 2309552-1/3Z, vom 14.10.2025, G314 2311940-1/3Z und vom 28.10.2025, G314 2308700-1/5Z, verhängte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in den oben angeführten Beschwerdeverfahren jeweils eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG iVm § 6b Abs 1 GEG und § 17 VwGVG gegen die Beschwerdeführerin (BF).

Mit ihren jeweils mit 03.02.2026 datierten Eingaben beantragte die BF – soweit entscheidungswesentlich – gestützt auf § 9 Abs 1 GEG die Herabsetzung der „Gerichtsgebühren“ [sic] für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Beschlüsse, die Verlängerung der Zahlungsfrist (Stundung) bis zum Ende des Verfahrens sowie die Entrichtung von monatlichen Teilbeträgen („Ratenvereinbarung“ [sic]).

Die in der Folge eingebrachte außerordentliche Revision wurde dem VwGH vorgelegt, der sie mit Beschluss vom XXXX , zurückgewiesen hat.

Mit den Verfügungen vom 29.05.2026 übermittelte der VwGH die Anträge vom 03.02.2026 auf Herabsetzung bzw. Nachlass oder Stundung der Gebühr für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Beschlüsse dem BVwG zur weiteren Veranlassung.

Für Revisionen ist gemäß § 24a VwGG eine Eingabengebühr zu entrichten, für deren Erhebung gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig ist und auf die gemäß § 24a Z 7 VwGG die Bestimmungen des GebG über Eingaben (mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14) anzuwenden sind.

Es handelt sich bei der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG nicht um eine Gerichtsgebühr iSd GGG, für deren Einbringung gemäß § 32 GGG die Bestimmungen des GEG (darunter § 9 GEG betreffend Stundung und Nachlass) gelten. Für die bescheidmäßige Festsetzung einer allenfalls nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr ist vielmehr das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (siehe VwGH 01.02.2024, Ra 2022/16/0095). Ein Nachlass oder eine Stundung der Eingabengebühr für eine Revision gemäß § 9 GEG ist daher nicht möglich, sodass die darauf gerichteten Anträge der BF als unzulässig zurückzuweisen sind.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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