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W141 2344568-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2344568-1
W141 2344568-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026
Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe
W141 2344568-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 09.03.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 09.03.2026 wurde gemäß § 58 in Verbindung mit § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 23.02.2026 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes erst am 23.02.2026 wieder beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er aus, dass er seinen Krankenstand dem AMS unverzüglich gemeldet habe und damit seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei. Während seines Krankenstandes habe er einen Antrag auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gestellt. Mit Schreiben vom 27.01.2026 sei ihm mitgeteilt worden, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, da seine Höchstanspruchsdauer bereits am 06.06.2025 ausgeschöpft gewesen sei.
Lediglich für den Zeitraum seines stationären Aufenthaltes sei ein besonderes Krankengeld für den Zeitraum vom 18.01.2026 bis 25.01.2026 gewährt worden. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum ab 25.01.2026 bis 22.02.2026 habe kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden.
Gemäß § 46 AlVG sei Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dass dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden werde. Nach der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung liege jedoch keine Verletzung der Meldepflicht vor, wenn ein Leistungsanspruch mangels Krankengeldbezugs wieder auflebe und die betroffene Person mangels gegenteiliger Information davon ausgehen durfte, weiterhin im Leistungsbezug zu stehen bzw. keine neuerliche persönliche Meldung erforderlich sei.
Da er seinen Krankenstand ordnungsgemäß gemeldet habe und nachweislich ab dem 25.01.2026 kein Krankengeld mehr erhalten habe, sei er ab diesem Zeitpunkt wieder anspruchsberechtigt auf Notstandshilfe gewesen. Eine rückwirkende Einstellung der Notstandshilfe allein aufgrund einer verspäteten persönlichen Wiedermeldung sei unverhältnismäßig, insbesondere da kein paralleler Leistungsbezug vorgelegen und somit keine ungerechtfertigte Doppelversorgung gegeben gewesen sei. Er beantragte, den Bescheid zu beheben, den Sachverhalt erneut zu überprüfen und ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.01.2026 bis 22.02.2026 zu gewähren.
3. Mit Bescheid vom 13.05.2026 wurde die Beschwerde vom 24.03.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2026 persönlich vorgesprochen und eine Operation am 15.01.2026 bekanntgegeben habe. Von seinem Berater sei er bei dieser Gelegenheit auf die erforderliche Wiedermeldung nach Ende seines Krankenstandes hingewiesen und diese Auskunft in einem Aktenvermerk festgehalten worden. Zudem sei sein Notstandshilfebezug mit 18.01.2026, dem ersten Tag des zu erwartenden Krankengeldbezuges, eingestellt worden.
Von 15.01.2026 bis 25.01.2026 sei der Beschwerdeführer stationär aufgenommen gewesen und habe von 18.01.2026 bis 25.01.2026 Krankengeld bezogen. Mit Schreiben der ÖGK vom 27.01.2026 sei er darüber informiert worden, dass kein weiterer Anspruch auf Krankengeld bestehe. Am 23.02.2026 habe der Beschwerdeführer erstmals seit seiner Abmeldung persönlich beim AMS vorgesprochen und das Ende seines Krankenstandes bzw. seine „Aussteuerung“ bekanntgegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 38 AlVG unter anderem während des Bezuges von Krankengeld und während der Unterbringung der arbeitslosen Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhe. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2025 reiche bei Unterbrechungen des Leistungsbezuges unter 62 Tagen eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Der Leistungsbezug beginne erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Da sich der Beschwerdeführer erst am 23.02.2026 wiedergemeldet habe, gebühre ihm die Notstandshilfe erst wieder ab diesem Zeitpunkt. Eine Rücksichtnahme auf Faktoren in seinem Verantwortungsbereich lasse das Gesetz nicht zu.
4. Mit Eingabe vom 29.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5. Am 01.06.2026 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer steht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 07.01.2020 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 03.09.2020 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war im Zeitraum 01.05.2018 bis 06.01.2020 als Arbeiter bei der Dienstgeberin XXXX .
Vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum stand der Beschwerdeführer zuletzt von 08.06.2024 bis 06.06.2025 im Bezug von Krankengeld, worauf ihm mit Leistungsmitteilung vom 12.06.2025 ab 07.06.2025 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,04 zuerkannt wurde.
Auf der Leistungsmitteilung vom 12.06.2025 fand sich folgender Hinweis:
„Achtung! Ab 1. Juli 2025 müssen Sie sich nach einer Unterbrechung (z.B. Urlaub, Krankenstand usw.) sofort beim AMS melden - Ihr Geld wird erst ab dem Tag der (Wieder-)Meldung ausbezahlt.“
Am 13.01.2026 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und gab eine für den 15.01.2026 geplante Operation bekannt. Der Beschwerdeführer wurde bei dieser persönlichen Vorsprache über die für den Fortbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderliche Wiedermeldung nach Ende des Unterbrechungsgrundes informiert.
Von 15.01.2026 bis 25.01.2026 war der Beschwerdeführer im XXXX -Krankenhaus stationär aufgenommen, wo am 15.01.2026 ein aortobifemoraler Bypass durchgeführt wurde.
Während seines stationären Aufenthaltes wurde dem Beschwerdeführer ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sohin von 18.01.2026 bis 25.01.2026, Sonderkrankengeld für Anstaltspflege in Höhe von insgesamt € 216,32 zur Auszahlung gebracht. Da die Höchstanspruchsdauer des regulären Krankengeldes zu diesem Zeitpunkt bereits seit 06.06.2025 erschöpft gewesen war, wurde ihm mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2026 mitgeteilt, dass darüber hinaus kein weiterer Anspruch auf Krankengeld besteht.
Der Bezug der Notstandshilfe wurde mit 18.01.2026, dem ersten Tag des Krankengeldbezuges, eingestellt.
Erst am 23.02.2026 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und gab das Ende seines Krankenstandes bzw. seine „Aussteuerung“ bekannt. Eine Wiedermeldung vor dem 23.02.2026 durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
Aufgrund der persönlichen Wiedermeldung des Beschwerdeführers am 23.02.2026 wurde ihm in der Folge mittels Leistungsmitteilung vom 23.02.2026 Notstandshilfe – nach einer Unterbrechung für den Zeitraum 18.01.2026 bis 22.02.2026 – ab 23.02.2026 bis voraussichtlich 11.07.2026 in Höhe von täglich € 27,04 zuerkannt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 03.06.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Der festgestellte Bezug von Notstandshilfe und die Zeiträume der jeweiligen Zuerkennung ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Leistungsmitteilungen vom 12.06.2025 und vom 23.02.2026 sowie aus dem Bezugsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer mit der Leistungsmitteilung vom 12.06.2025 auf die ab 01.07.2025 geltende Regelung zur Wiedermeldung nach einer Unterbrechung hingewiesen wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Dokument, welches den festgestellten Hinweis enthält.
Dass der Beschwerdeführer am 13.01.2026 persönlich bei der belangten Behörde vorsprach und hierbei über die erforderliche Wiedermeldung nach Ende eines Unterbrechungsgrundes informiert wurde, ergibt sich aus dem vom zuständigen Berater am selben Tag erstellten Aktenvermerk. Der Beschwerdeführer hat dem sowie den übrigen Ausführungen zur erfolgten Rechtsbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung, die als Vorhalt zu werten ist (vgl. VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0121), auch im gesamten Verfahren nicht widersprochen.
Der stationäre Aufenthalt im XXXX -Krankenhaus von 15.01.2026 bis 25.01.2026 ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Verfahrensakt einliegenden Entlassungsbericht der Chirurgischen Abteilung des XXXX -Krankenhauses vom 25.01.2026. Die Dauer des Krankengeldbezuges von 18.01.2026 bis 25.01.2026 und dessen Höhe von € 216,32 folgen aus der im Akt einliegenden Krankenstandsbescheinigung sowie aus dem Versicherungsverlauf. Dass es sich um ein Sonderkrankengeld gemäß § 139 Abs. 2b ASVG handelte und die reguläre Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes bereits seit 06.06.2025 erschöpft war, wurde vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht und deckt sich mit dem Versicherungsverlauf, der einen durchgehenden Krankengeldbezug von 08.06.2024 bis 06.06.2025 ausweist.
Dass der Beschwerdeführer sich erst am 23.02.2026 bei der belangten Behörde wiedergemeldet hat, war im gesamten Verfahren unstrittig und ergibt sich sowohl aus dem Aktenvermerk vom 23.02.2026 als auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 25.01.2026 und dem 23.02.2026 eine Wiedermeldung – sei es telefonisch, über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde oder persönlich – bei der belangten Behörde durchgeführt hätte, sind nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die „Aussteuerung“ davon ausging, dass er ohnedies weiterhin im Leistungsbezug stehe, doch ändert dies, wie unter II.3. noch auszuführen sein wird, nichts daran, dass infolge eines Unterbrechungsgrundes eine Wiedermeldung somit unstrittig unterblieben ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Notstandshilfe bereits ab einem früheren Zeitpunkt als dem 23.02.2026 gebührt, obwohl er sich nach dem Ende des Krankengeldbezuges sowie nach der Entlassung aus einer Heilanstalt am 25.01.2026 erst am 23.02.2026 bei der belangten Behörde wiedergemeldet hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß § 17 Abs. 2 AlVG für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle gemäß § 17 Abs. 3 AlVG amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist gemäß § 46 Abs. 5 AlVG, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während
a)es Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[…]
c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es aufgrund des Krankengeldbezuges des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 18.01.2026 bis 25.01.2026 zu einem Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm § 38 AlVG gekommen ist. Überdies ruhte sein Anspruch auch gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG aufgrund seiner Unterbringung in einer Heil- bzw. Pflegeanstalt von 15.01.2026 bis 25.01.2026. Da die Unterbrechung kürzer als 62 Tage war, war keine neuerliche Beantragung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderlich, sondern hätte gemäß § 46 Abs. 5 zweiter Satz AlVG eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache gereicht. Eine solche ist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes aber erstmals am 23.02.2026 erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Leistungsanspruch mangels Krankengeldbezugs nach dem 25.01.2026 automatisch wiederaufgelebt sei und keine neuerliche persönliche Meldung erforderlich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 46 Abs. 5 AlVG normiert unmissverständlich, dass der Leistungsbezug „erst mit dem Tag der Wiedermeldung“ beginnt. Auch bestimmt die genannte Vorschrift, dass Ruhensgründe (§ 16) den Unterbrechungsgründen gleichgestellt sind. Das Erfordernis der Wiedermeldung knüpft sohin gerade an das Ende des Ruhensgrundes an und nicht etwa an das bloße Weiterbestehen eines abstrakten Leistungsanspruches.
Dass die Höchstanspruchsdauer des regulären Krankengeldes bereits seit 06.06.2025 erschöpft war und dem Beschwerdeführer lediglich Sonderkrankengeld für die Dauer der Anstaltspflege gewährt wurde, ändert hieran im Ergebnis nichts. Entscheidend ist allein, dass für den Zeitraum von 18.01.2026 bis 25.01.2026 tatsächlich Krankengeld bezogen wurde und dadurch der Ruhensgrund des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG eingetreten ist. Nach Wegfall dieses Ruhensgrundes war eine Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG erforderlich, um den Leistungsbezug wieder aufzunehmen.
Wenngleich der Beschwerdeführer ohnedies – sowohl durch die Leistungsmitteilung vom 12.06.2025 als auch durch den Berater bei seiner persönlichen Vorsprache am 13.01.2026 – auf das Erfordernis einer Wiedermeldung hingewiesen wurde, ist dies im vorliegenden Fall letztlich ohne Belang, da es auf ein Verschulden nicht ankommt. Es kann daher festgehalten werden, dass selbst unter der Annahme einer gänzlich unterbliebenen Rechtsbelehrung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen wäre, da er selbst im Falle einer schuldhaft unterbliebenen Rechtsbelehrung auf den Amtshaftungsweg zu verweisen wäre.
Zwar ermöglicht § 17 Abs. 3 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).
Es handelt sich bei § 17 Abs. 3 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ, da der maßgebliche Sachverhalt – insbesondere, dass der Beschwerdeführer sich nach einer unzweifelhaft eingetretenen Unterbrechung erst am 23.02.2026 wiedergemeldet hat – gänzlich unstrittig war.
Der Sachverhalt war daher weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf Grundlage des in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittigen Sachverhalts ging das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs. 5, in der ab 01.07.2025 gültigen Fassung, davon aus, dass für den Fortbezug eine Wiedermeldung erforderlich war, die unstrittig erst am 23.02.2026 erfolgt ist.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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