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W200 2339725-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2339725-1
W200 2339725-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026
begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W200 2339725-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV), für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 03.02.2026, Zl. 98656395300023, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX ist aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG ab 15.09.2025 zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.09.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss diverser kardiologischer Unterlagen.
Das dazu vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 12.11.2025 samt einem psychiatrischen Gutachten vom 02.01.2026 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%:
„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
z.n. Endokarditis, Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung unterer Rahmensatz, nach Endokarditis Re OP der Aortenklappe und des Aortengrafts d Aorta asc., Dyspnoe nur anamnest.
30
2
z.n. Re OP -mechan.Aortenklappenersatz und Ascendesersatz
fixer Rahmensatz, Re OP nach Endokarditis, EF 54%
30
3
Panikstörung, depressive Anpassungsstörung
Zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da affektive Beeinträchtigung
20
4
Leichte Hypertonie
fixer Rahmensatz bei gut eingestellter Hypertonie
10
5
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades
unterer Rahmensatz, Discusprotrusion L4%5, L5/S1, keine Physio, keine Schmerztherapie
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. “
Die befasste Allgemeinmedizinerin blieb in weiterer Folge auch nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers bei ihrer Einschätzung.
Mit Bescheid vom 03.02.2026 wurde der Antrag abgewiesen.
Der fristgerecht erhobenen Beschwerde war ein Auszug einer Ambulanzkarte „Interne und Kardio“ der Kardiologischen Ambulanz Hera vom 04.03.2026 angeschlossen.
Das BVwG holte ein fachärztliches internistisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung ein. Dieses Gutachten vom 27.05.2026 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% und gestaltet sich wie folgt:
„Anamnese:
Bei dem Pat. besteht ein Zustand nach komplexem herzchirurgischen Eingriff. Es besteht ein Zustand nach mechanischer AKE 10.01.2023 bei bikuspider Klappe und Bentall Operation bei hochgradiger Aorteninsuffizienz und Aneurysma der Aorta ascendens. Eine Reoperation fand aufgrund eines Protheseninfektes 08/2025 statt, mit einem neuerlichen kompletten Ersatz der Gefäßinterponate sowie Klappenersatz. Anschließend verblieb der Pat. einige Zeit auf der Intensivstation.
Seit diesem Eingriff ist der Pat. in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Trotz Rehabilitation 10/2025 in Bad Tatzmannsdorf konnte die Leistungsfähigkeit nicht erheblich gesteigert werden.
Darüber hinaus kommt eine psychische Belastung hinzu, die einerseits auf die Erkrankung zurückzuführen ist und andererseits, sich auch aus dem beruflichen und privaten Setting zusammensetzt.
Eine kardiologische Durchuntersuchung fand 03/2026 in der HERA statt. Die Leistungseinschränkung zeigte in der Ergometrie maximal 60% der Norm, die Echocardiografie widerspiegelte das postoperative Ergebnis.
Der Pat. kommt zur Untersuchung in die Ordination in normalem AZ und EZ.
Relevante Befunde (chronologischer Reihenfolge):
MRT der LWS, 07/2025, ABL 30:
L4/L5 und L5/S1 paramedian betonte Diskusprotrusion
Befund AKH Wien, 08/2025 - Verlegungsbericht, ABL 33ff:
Z.n. mechanischer Bentall-Operation mittels 25mm Conduit aktuell besteht ein hochgradiger Verdacht auf Protheseninfekt, sodass sich die Indikation zum Re-Bentall stellt
bekannte HIT
Fachärztlicher Befundbericht Dr. Gößler, 31.10.2025, ABL 59 ff
Panikstörung F41.O
Belastungsreaktion F43.2
Hypertonie
St.p. 2 x Iger herz OP
Entlassungsbericht RZ Bad Tatzmannsdorf, 10/2025, ABL 61 ff:
St.p. Re-Bentall bei Zustand nach Protheseninfekt 12.08.2025
St.p. Bentall OP 2023 bei Aneurysma und Aortenklappeninsuffzienz
St.p. Verdacht auf HIT II
Befund HERA, 03/2026, ABL 91ff:
Vorstellung bei Zustand nach Protheseninfektion bei z.n. mechanischem AKE und Bentall OP 01/2023 und Re Bentall OP 08/2025
St.p. akuter thrombotischer Verschluss der A axillaris und A. brachhialis rechts postoperativ mit Thrombektomie am 13.08.2025 st.p. mech AKE 10.01.2023 AKH Wien st.p. HIT 01/2023 leichte Mitralinsuffizienz inkompl RSB, AV Block I art. Hypertonie
St.p. Meniscus OP links
Echocardiografie - EF 56%, sonst postoperativ normales Ergebnis
Ergometrie - mittelgradig eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 68%, keine Arrhythmien, keine ST Dynamik
Medikamente und Hilfsmittel:
Trittico, Psychopax, Mexalen, Ramipril, Amlodipin, Oleo Vital, Bisoprotol, Marcoumar, Thrombo Ass
Status:
(…)
Herz: Herztöne rhythmisch, Klappenschlusston, normfrequent
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
(…)
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus ist kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1. und Frage 2.)
g.z. HerzinsuffizienzPos Nr. 05.02.01GdB 40%
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach zweitem komplexen herzchirurgischem Eingriff, mit Ersatz der Aortenklappe sowie des gesamten Aortenbogens, im Rahmen einer Protheseninfektion, die Leistungsfähigkeit ist dadurch eingeschränkt und entspricht nur etwa 60% der Norm wie auch im Befund der Rehabilitation Bad Tatzmannsdorf sowie im Befund HERA dokumentiert.
Zustand nach Aortenklappenersatz Pos.Nr.: 05.07.04 GdB 30%
Fixer Richtsatz
Panikstörung, depressive AnpassungsstörungPos.Nr. 03.05.01GdB 20%
Zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da affektive Beeinträchtigung
HypertoniePos.Nr. 05.01.01GdB 10%
Fixer Richtsatz
Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat Pos.Nr.: 02.01.01GdB 10%
Unterer Rahmensatz bei Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1, keine dauerhaft etablierte Therapie.
Gesamtgrad der Behinderung50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden, um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Frage 3.) Leiden 1 wurde erhöht aufgrund der neuen Befundvorlage (Befund HERA ABL 91 ff), wo eine reduzierte Leistungsfähigkeit in der Ergometrie erneut diagnostiziert und bestätigt wurde; diese entspricht in etwa 60% der Norm wie auch bereits im Befund der Rehabilitation Bad Tatzmannsdorf festgehalten.
Leiden 2 bis 5 ist idem zum Vorgutachten - eine erhebliche Änderung ist hier nicht objektivierbar.
Frage 4.) Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Frage 5.) Eine Nachuntersuchung ist nicht indiziert.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 15.09.2025 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100.
1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
g.z. Herzinsuffizienz
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach zweitem komplexen herzchirurgischen Eingriff, mit Ersatz der Aortenklappe sowie des gesamten Aortenbogens, im Rahmen einer Protheseninfektion, die Leistungsfähigkeit ist dadurch eingeschränkt und entspricht nur etwa 60% der Norm wie auch im Befund der Rehabilitation Bad Tatzmannsdorf sowie im Befund HERA dokumentiert.
40
2
Zustand nach Aortenklappenersatz
fixer Richtsatz
30
3
Panikstörung, depressive Anpassungsstörung
Zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da affektive Beeinträchtigung
20
4
Hypertonie
fixer Richtsatz
10
5
Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat
Unterer Rahmensatz bei Discusprotrusionen L4/L5 und L5/S1, keine dauerhaft etablierte Therapie
10
Gesamtgrad der Behinderung50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden um eine Stufe erhöht. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Die nunmehr abweichenden Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom BVwG eingeholte Gutachten einer bisher nicht mit dem Akt befassten Fachärztin für Innere Medizin.
Bereits im Verfahren des SMS wurden durch eine Allgemeinmedizinerin (Leiden 1, 2, 4 und 5) sowie einen Psychiater (Leiden 3) die im Verfahrensgang aufgelisteten Leiden und ein GdB von 40% festgestellt.
Aufgrund der nunmehr mit der Beschwerde neu vorgelegten Unterlagen (EKG-Befunde und Ambulanzkarte des Sanatoriums Hera vom 04.03.2026) beauftragte das BVwG eine Internistin wegen der ursprünglich festgestellten kardiologischen Leiden 1 und 2 mit der Beurteilung des internistischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Die Internistin kam aufgrund des mit der Beschwerde neu vorgelegten Befundes zur Einschätzung, dass das Leiden 1 zu erhöhen ist – dass nunmehr eine Einstufung mit 40% statt zuvor mit 30% zu wählen ist, da die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers am 04.03.2026 erneut nur etwa 60% der Norm entsprochen hatte – wie auch im Oktober 2025.
Die restlichen Leiden wurden entsprechend den vom SMS eingeholten Gutachten eingestuft.
Plausibel fasst sie die Leiden dahingehend zusammen, dass das Leiden 1 (g.z. Herzinsuffizienz) aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 und aufgrund der negativen Leidensbeeinflussung durch diese Leiden, um eine Stufe erhöht wird, während die Leiden 4 und 5 wegen ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen.
Die vom SMS und BVwG eingeholten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein allgemeinmedizinisches und psychiatrisches, sowie das BVwG ein internistisches Sachverständigengutachten ein. In diesen Gutachten wurde der Zustand der beschwerdeführenden Partei im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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