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W238 2314642-1•Bundesverwaltungsgericht W238 2314642-1
W238 2314642-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026
Arbeitslosengeld Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Rückforderung Teilstattgebung Widerruf
W238 2314642-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 27.02.2025, XXXX betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 und Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen iHv € 768,72, zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:
I.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 widerrufen.
II.Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG besteht nicht.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im am 25.08.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin gab er eine geringfügige bzw. fallweise Beschäftigung bekannt.
2. Am 09.09.2024 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS Wien Jägerstraße niederschriftlich, dass er mehrere Einkommen aus einer zusätzlichen Tätigkeit habe. Er wurde seitens des AMS darüber informiert, dass er alle Lohnnachweise dem AMS vorlegen bzw. nachreichen müsse.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS sodann im Jänner und Februar 2025 die entsprechenden Lohnzettel für Jänner 2025.
4. Mit Schreiben des AMS vom 13.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das AMS festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2025 aus seinen geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.
5. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass sein Gesamteinkommen im Jänner 2025 nur € 497,05 betragen habe. In weiterer Folge brachte er in mehreren Eingaben zusammengefasst vor, dass es sich bei den auf den Lohnzetteln ausgewiesenen Beträgen teilweise um Aufwandsentschädigungen handle, welche laut Auskünften seiner Dienstgeber nicht als Einkommen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund habe er im Jänner 2025 nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
6. Das AMS vertrat demgegenüber die Rechtsansicht, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Statist als Hauptberuf und Hauptquelle seines Erwerbseinkommens anzusehen sei, weshalb ein Einkommen vorliege.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2025 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosgeldes iHv € 768,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den ausgewiesenen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er laut den vorgelegten Lohnbescheinigungen ein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze iHv € 551,10 bezogen habe. Der Überbezug sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben.
8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass er kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Bei den von ihm bezogenen pauschalierten Aufwandsentschädigungen iSd § 49 Abs. 7 Z 1 ASVG handle es sich nicht um Entgelt. Es sei zudem unklar, weshalb der Leistungsbezug per 24.01.2025 geendet habe.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
10. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache mit Wirksamkeit vom 03.02.2026 der Gerichtsabteilung W238 neu zugewiesen.
11. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 25.02.2026 eine Stellungnahme. Darin räumte sie ein, dass fallgegenständlich kein Rückforderungstatbestand erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe dem AMS zeitgerecht seine geringfügigen Beschäftigungen gemeldet. Daher sei auch die Leistung ab 01.01.2025 eingestellt worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer trotz Einstellung irrtümlich für 24 Tage Arbeitslosengeld (bis zum Höchstausmaß) ausbezahlt worden.
12. Mit Schreiben vom 11.02.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse um Prüfung, ob der Beschwerdeführer betreffend seine Beschäftigungen im Jänner 2025 wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze der Vollversicherung unterlag.
13. Die Österreichische Gesundheitskasse übermittelte am 25.03.2026 eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass sich aus der am 05.03.2026 eingelangten Fragebeantwortung des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergebe, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben der Tätigkeit als Statist keine weiteren Tätigkeiten (auch nicht als Hausmann im Familienverband) ausgeübt habe. Die Tätigkeit als Statist sei daher als Hauptberuf zu qualifizieren. Da die Tätigkeit als Statist hauptberuflich ausgeübt worden sei, komme die pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 49 Abs. 7 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBI. Il Nr. 409/2002 idF BGBI. Il Nr. 493/2013) nicht zur Anwendung. Bei den vom Beschwerdeführer bezogenen Aufwandsentschädigungen handle es sich um Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG. Da das Entgelt im Jänner 2025 über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG gelegen sei, unterliege der Versicherte in diesem Zeitraum der Vollversicherungspflicht. Die Meldungen der Dienstgeber seien zu berichtigen.
14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2026 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse zu äußern. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.02.2026 zur Kenntnis gebracht.
15. Der Beschwerdeführer erstattete am 05.04.2026 eine Stellungnahme. Darin brachte er seine Überraschung über das Prüfungsergebnis der Österreichischen Gesundheitskasse und seinen Unmut über die unklare Sachlage betreffend Aufwandsentschädigungen für Statisten zum Ausdruck. Als Laie habe er auf die Richtigkeit der Angaben seiner Dienstgeber, die seine berufliche Tätigkeit explizit als nebenberufliche Tätigkeit ausgeschrieben und abgerechnet hätten, vertraut. Solange gegenständlich kein die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers rechtskräftig feststellender Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vorliege, sei noch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht doch um nebenberufliche Tätigkeiten gehandelt habe, sofern das Bundesverwaltungsgericht dies nicht anders bewerte.
16. Die belangte Behörde sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 Arbeitslosengeld iHv € 29,43 täglich.
Er gab dem AMS bereits im Zuge der Antragstellung (Geltendmachung 25.08.2024) sowie anlässlich seiner Vorsprache am 09.09.2024 die Ausübung geringfügiger bzw. fallweiser Beschäftigungen bekannt. Im Jänner und Februar 2025 übermittelte er dem AMS die entsprechenden Lohnzettel für Jänner 2025.
Der Beschwerdeführer war im Jänner 2025 als Statist bei mehreren Theaterunternehmen tätig.
Von den Dienstgebern wurde der Beschwerdeführer stets geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer verließ sich auf die Angaben der Dienstgeber, denen zufolge eine Aufwandsentschädigung für die Beurteilung der Geringfügigkeit außer Betracht bleibe.
Dem Beschwerdeführer wurden für seine Tätigkeit als Statist im Jänner 2025 folgende Beträge ausbezahlt, wobei in den bezughabenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen Beträge bis zur Höhe von € 537,78 als „Aufwandsentsch. § 49 Statisten“ ausgewiesen wurden:
€ 439,25 von der XXXX GmbH
€ 555,97 von der XXXX GmbH
€ 332,71 von der XXXX GmbH
€ 24,00 von der XXXX GmbH
€ 101,86 von der XXXX Ges.mbH
Insgesamt wurden ihm im Jänner 2025 € 1.453,79 ausbezahlt.
Neben der Tätigkeit als Statist übte der Beschwerdeführer keine weiteren Tätigkeiten aus. Die Tätigkeit als Statist ist daher als Hauptberuf zu qualifizieren. Abgesehen vom aufrechten Leistungsbezug hatte der Beschwerdeführer keine weiteren Einkommensquellen.
Die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen ist nicht anzuwenden.
Das Einkommen des Beschwerdeführers lag im Jänner 2025 über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10. Der Beschwerdeführer unterlag in diesem Zeitraum der Vollversicherungspflicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2025 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 01.01.2025 bis 24.01.2025 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosgeldes iHv € 768,72 verpflichtet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Bekanntgabe geringfügiger Beschäftigungen seitens des Beschwerdeführers ist dem im Akt einliegenden Antragsformular und der Niederschrift über seine Vorsprache zu entnehmen. Die zeitgerechte Übermittlung der Lohnzettel ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Auch der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.02.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Statist bei mehreren Theaterunternehmen im Jänner 2025 ist dem Verfahrensakt zu entnehmen und unbestritten. Insbesondere gründen sich die Feststellungen zu den im Jänner 2025 ausbezahlten Beträgen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnzettel.
Dass die Dienstgeber dem Beschwerdeführer den Eindruck vermittelten, die Aufwandsentschädigungen würden nicht als Entgelt berücksichtigt und blieben damit für die Beurteilung der Geringfügigkeit außer Betracht, ist durch entsprechende Mitteilungen ausgewiesen (vgl. etwa die Bestätigung der XXXX zur Vorlage an das AMS vom 08.04.2025). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgenommen, dass der Beschwerdeführer an den Informationen der Dienstgeber gezweifelt hätte.
Dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Tätigkeiten ausübte und (abgesehen vom Arbeitslosengeld) über keine weiteren Einkommensquellen verfügte, ergibt sich aus der am 05.03.2026 bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingelangten Fragebeantwortung des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer trat der Qualifikation seiner Statistentätigkeit als Hauptberuf auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 05.04.2026 nicht entgegen. Er brachte insbesondere nicht vor, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben seiner Tätigkeit als Statist noch andere Tätigkeiten ausgeübt hätte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei den Aufwandsentschädigungen um beitragsfreie Aufwandsentschädigungen iSd Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 handle, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Dasselbe gilt für die Rechtsfolge der Vollversicherungspflicht.
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerde sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig; sie ist – teilweise – auch berechtigt.
Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde:
3.2. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lauten wie folgt (AlVG):
„Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
…“
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
…
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
…
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
…“
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. ...
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
...“
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lauten wie folgt (ASVG):
„Entgelt
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
…
(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Dachverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
…“
3.4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idF BGBl. II Nr. 493/2013, legt in § 1 Folgendes fest:
„§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als
…
4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
…
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.“
Zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
3.5. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos und hat folglich gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer aus einer unselbständigen Beschäftigung ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Bestehen eines die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnisses, an welches für die Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a iVm. Abs. 4 AlVG anknüpft, für den Zeitraum dieser Beschäftigung das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgeschlossen ist. Wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann somit schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein.
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht stellt insoweit eine Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Fehlt dagegen eine solche rechtskräftige Entscheidung über die Pflichtversicherung, sind im Verfahren nach dem AlVG selbst brauchbare Tatsachenfeststellungen über alle relevanten Umstände der in Frage kommenden Erwerbstätigkeit(en) zu treffen, die eine rechtliche Beurteilung betreffend das Bestehen einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Pflichtversicherung ermöglichen. Eine Bindung an die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versichertendaten besteht nicht (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0156, mit näherer Begründung und weiteren Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.04.2026 das Fehlen eines Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse ins Treffen führt, ist zwar einzuräumen, dass der Versicherungsträger fallgegenständlich keinen Bescheid über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers erlassen hat. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, beim Versicherungsträger eine bescheidmäßige Erledigung zu verlangen. In Ermangelung eines – Bindungswirkung entfaltenden – rechtskräftigen Bescheides ist die Frage, ob durch die Beschäftigungen des Beschwerdeführers die Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründet wurde, im Verfahren vom AMS – bzw. im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht – selbst zu beurteilen (VwGH 04.10.2022, Ra 2022/08/0088).
3.6. Fallgegenständlich ist die Qualifikation der Aufwandsentschädigungen zu klären, die dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten als Statist im Jänner 2025 von mehreren Theaterunternehmen ausbezahlt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Entgelts in § 12 Abs. 6 lit. a AlVG im Sinne des Entgeltbegriffes des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verstehen. Der in diesem Zusammenhang daher jedenfalls maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat (VwGH 02.07.2019, Ra 2019/08/0068 mwN; zum insoweit maßgeblichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG siehe auch VwGH 25.02.2021, Ra 2019/08/0133 mwN).
Von diesem Entgeltbegriff ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG iVm § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (BGBl. II Nr. 409/2002 idF BGBl. II Nr. 493/2013) pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat, wenn diese (u.a.) an als (freie) Dienstnehmer tätige Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 in einem Theaterunternehmen geleistet werden, sofern die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. Die für Aufwandsentschädigungen für Kunstschaffende eingeführte Beitragsfreiheit wurde damit begründet, dass der Erwerbszweck bei diesen Nebentätigkeiten in den Hintergrund trete (ErlRV 886, BlgNR XX. GP, 102).
Die Bestimmung des § 1 Z 4 der Verordnung verweist auf § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes, abgelöst durch das Theaterarbeitsgesetz (TAG). Gemäß § 1 Abs. 1 TAG gilt dieses für Personen (Mitglieder), die ihre künstlerischen Tätigkeiten im Rahmen eines Bühnenarbeitsverhältnisses erbringen. Im Gegenzug dazu gelten als nichtkünstlerische Tätigkeiten iSd TAG kaufmännische oder höhere, nicht kaufmännische Dienste sowie Kanzleiarbeiten (vgl. § 43 Abs. 1 leg. cit.).
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Statist ist daher grundsätzlich als künstlerische Arbeit als Mitglied in einem Theaterunternehmen zu bewerten.
Zufolge den – auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden – Feststellungen handelte es sich bei seiner Tätigkeit als Statist um die einzige des Beschwerdeführers. Die Ausnahmebestimmung der Verordnung (BGBl. II Nr. 409/2002 idF BGBl. II Nr. 493/2013) für Aufwandsentschädigungen gilt nur in Fällen, in denen die Tätigkeit von Mitarbeitenden in Theaterunternehmen nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes kann nicht als Hauptberuf und Haupteinnahmequelle gesehen werden. Mag das Arbeitslosengeld betragsmäßig das Honorar aus der Tätigkeit als Statist auch übersteigen, so geht aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung eindeutig hervor, dass diese auf eine Erwerbstätigkeit abstellt, womit der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gleichzusetzen ist (vgl. § 12 AlVG zur zentralen Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für den Leistungsbezug).
Die Tätigkeit als Statist ist sohin mangels anderer Beschäftigung als Hauptberuf und Hauptquelle des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers anzusehen. Bei den vom Beschwerdeführer bezogenen „Aufwandsentschädigungen“ handelt es sich sohin um Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG, welches für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorliegt, beachtlich ist.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer im Jänner 2025 die für das Jahr 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze iHv € 551,10 gemäß § 5 Abs. 2 ASVG iVm BGBl. II Nr. 459/2022 überschritten. Mangels Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer in diesem Monat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Der Widerruf des Leistungsbezuges erfolgte daher gemäß § 24 Abs. 2 zu Recht, weshalb der angefochtene Bescheid insofern zu bestätigen war.
Zur Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes
3.7. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Aus der Gegenüberstellung dieser einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden (unwahre Angaben bzw. Verschweigen) zumindest mittelbaren Vorsatz voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes (Erkennenmüssen) genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344).
Da der Beschwerdeführer – durch die unverzügliche Meldung seiner (vermeintlich nur geringfügigen) Tätigkeiten und Vorlage seiner Lohnunterlagen – weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen hat, käme eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nur in Betracht, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Ihm muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).
Fahrlässige Unkenntnis kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgeworfen werden:
Wie oben festgestellt, vertraute der Beschwerdeführer auf die Angaben seiner Dienstgeber, wonach die Aufwandsentschädigung – wie auch in den Lohnzetteln ausgewiesen – gemäß § 49 Abs. 7 ASVG iVm der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen kein Entgelt darstellen würde. Der Beschwerdeführer, der über keine juristischen Kenntnisse verfügt und seiner Meldepflicht nachgekommen ist, hätte fallgegenständlich auch aufgrund des Verhaltens der belangten Behörde ihm gegenüber nicht erkennen müssen, dass ihm das Arbeitslosengeld aufgrund einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zustünde.
Im Übrigen wurde seitens der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass ein Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorliegt.
Im Ergebnis war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben, als eine Pflicht zum Ersatz des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes nicht besteht.
3.8. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Vorliegend ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Fallgegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Statist seine Haupttätigkeit und Haupteinnahmequelle darstellt, wurde im Beschwerdeverfahren auf Basis seiner eigenen Angaben geklärt. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer traten dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des ihnen eingeräumten Parteiengehörs substantiiert entgegen. Dem Entfall der Verhandlung stehen daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die oben zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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