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W240 2339697-1•Bundesverwaltungsgericht W240 2339697-1
W240 2339697-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026
Einreisetitel Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Feststellungsantrag Gültigkeit Rechtsgrundlage
W240 2339697-1/3E
W240 2339699-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX beide StA. Türkei, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 02.02.2026, Zl. 2026-0.001.012, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) ist der Vater des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2); beide sind türkische Staatsangehörige (in der Folge gemeinsam: die BF). Der BF1 stellte für sich sowie für seinen volljährigen geistig behinderten Sohn, dessen gesetzlicher Erwachsenenvertreter er ist (im türkischen Recht: Vormund), Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) bei der Österreichischen Botschaft Ankara (in der Folge: ÖB Ankara).
Als Bezugsperson wurde die Ehefrau des BF1 bzw. Mutter des BF2 XXXX , StA. Türkei, angeführt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 06.05.2025, Zl. 1384619802/240213944 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
In den Befragungsformularen wurde weiters zum BF1 ausgeführt, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur XXXX verurteilt und für die Dauer von etwa sechs Jahren in einer türkischen Justizvollzugsanstalt von XXXX inhaftiert gewesen sei. Das Eheverhältnis zur Bezugsperson bestehe seit 31 Jahren ununterbrochen und werde trotz der räumlichen Trennung durch tägliche Telefon- und Videoanrufe aufrechterhalten. Es bestehe eine enge emotionale Verbundenheit, wobei sich die Ehegatten gegenseitig unterstützen würden.
Weiters wurde ua. vorgebracht, dass der BF2 seit frühester Kindheit an geistig behindert sei (IQ-Wert etwa 65). Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe eine Schule für Kinder mit geistiger Behinderung besucht und sei in einem privaten Rehabilitationszentrum gefördert worden. Aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung sei er vom Wehrdienst befreit worden. Seine materiellen und emotionalen Bedürfnisse seien seit seiner Kindheit durch seine Familie gedeckt worden.
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.12.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die BF wahrscheinlich sei. Es wäre daher, um ihnen die Einreise zu ermöglichen, gemäß § 26 FPG ein Visum D mit einer Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an ihrer Identität habe.
3. Mit Schreiben vom 22.12.2025 übermittelte die ÖB Ankara den BF ein Merkblatt zu deren Anträgen auf Einreise nach § 35 AsylG und zur Hemmung der Frist und Entscheidungspflicht nach § 36a Abs. 2 AsylG.
4. Die BF brachten daraufhin am 29.12.2025 Feststellungsanträge gemäß § 36a Abs. 3 AsylG bei der ÖB Ankara ein.
5. Mit Bescheid der ÖB Ankara vom 02.02.2026 wurden die Feststellungsanträge der BF abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG nicht vorliegen würden; eine Erledigung der Anträge nach § 35 AsylG innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder eine besondere Schutzbedürftigkeit noch ein überwiegendes Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK vorlägen. Der volljährige, geistig beeinträchtigte Sohn werde im Herkunftsstaat durch den Vater betreut und sei somit eine taugliche Betreuungsperson vorhanden.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Namen beider BF am 27.02.2026 bei der ÖB Ankara eingebrachte Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die BF der Ehegatte sowie der volljährige, aufgrund einer erheblichen geistigen Behinderung dauerhaft betreuungsbedürftige und damit von den Eltern abhängige Sohn der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson seien, wobei letzterer unter der Erwachsenenvertretung seines Vaters stehe. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass keine besondere Vulnerabilität der Familie vorliege und habe es unterlassen, die schwerwiegenden Umstände in ihrer Gesamtheit und nicht bloß isoliert zu würdigen.
7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 25.03.2026, eingelangt am 25.03.2026, wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den Verfahrensakten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:
Die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005,BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 39/2026) lauten:
„§36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.
(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.
§ 36a (1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.
(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.
(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“
Wie sich aus § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ergibt, bezieht sich dieser auf Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 (= Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden, AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018).
Mit BGBl. I 39/2026 wurde das Asylgesetz 2005 (unter anderem) dahingehend geändert, dass § 35 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.06.2026 aufgehoben wurde.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen (vgl. VwGH 24.05.2007, Zl. 2006/12/0060). Da § 35 AsylG 2005 im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich somit § 36a AsylG 2005 idgF auf eine nicht mehr gültige Rechtsvorschrift bezieht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des Wegfalls der Bestimmung des § 35 AsylG 2005 idF vor dem 12.06.2026 ist der Anwendung des § 36a AsylG 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Da sich dies eindeutig aus den nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt bereits aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
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