Bundesverwaltungsgericht W255 2331835-1

W255 2331835-1Bundesverwaltungsgericht18.06.2026

Regest

Anspruchsverlust Bewerbung familiäre Situation Nachweismangel Notstandshilfe Sperrfrist

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2331835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2331835.1.00

Spruch

W255 2331835-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Knirsch/Braun/Fellner Rechtsanwälte GesnbR, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2025, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-043901, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 01.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 09.07.1986 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 01.04.2018 Arbeitslosengeld und bezieht seit 02.01.2019 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und ein kurzes Dienstverhältnis Notstandshilfe.

1.2. Am 10.06.2025 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass die BF sich nachweislich zweimal pro Woche eigeninitiativ bewerbe und dem AMS einmal pro Monat die Liste der Eigenbewerbungen per E-Mail übermittle.

1.3. Am 10.06.2025 wurde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme mit der BF vereinbart, dass die BF bis zum 10.06.2026 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen habe. Ihre Bewerbungen seien schriftlich in die beiliegende Bewerbungsliste oder das eAMS-Konto der BF einzutragen. Eine Überprüfung erfolge anhand der Kontrollmeldetermine, zu denen die BF die ausgefüllte Bewerbungsliste und sonstige Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitzubringen habe.

1.4. Mit Schreiben des AMS vom 10.07.2025 und 10.09.2025 wurde die BF aufgefordert, bis 21.07.2025 bzw. bis 15.09.2025 den Nachweis über ihre Eigenbewerbungen zu übermitteln.

1.5. Am 14.10.2025 wurde die BF vor dem AMS zum Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da sie in eine neue Wohnung übersiedelt sei. Sie habe zwei Wohnungen ausräumen müssen und deswegen keine Zeit gehabt, sich eigenständig zu bewerben. Sie habe sich sonst auf alle Stellenangebote des AMS beworben. Sie sei in dieser Zeit sehr überfordert gewesen.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 01.09.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 01.09.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der erforderliche Nachweis der Eigeninitiative nicht bzw. nicht fristgerecht erbracht worden sei. Die BF sei am 10.06.2025 niederschriftlich aufgefordert worden, einen Nachweis ausreichender Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) vorzulegen. Bis dato sei kein Nachweis über ihre Eigeninitiative beim AMS eingelangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 31.10.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass sie sich entgegen der Feststellungen bemühe, sich für die ihr vom AMS zugewiesenen Stellen zu bewerben, was ihr aufgrund mangelnder EDV-Kenntnisse nur mit Hilfestellung ihrer Töchter möglich sei. Sie habe daher in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausmaß Eigeninitiative entwickelt. Nebenbei pflege sie ihre Mutter, welche Pflegestufe 3 habe, und unterstütze ihren Ehemann, welcher Pflegestufe 1 habe. Ein Verstoß gegen die sie gemäß § 33 Abs. 2 AlVG treffende Verpflichtung, zur Vermittlung bereit zu stehen, treffe die BF daher nicht, weswegen eine Aberkennung der Notstandshilfe nicht vorgenommen werden hätte dürfen. Eventualiter liege aufgrund der Pflege der Mutter und der Unterstützung des Ehemannes ein Nachsichtsgrund gemäß § 11 Abs. 2 AlVG vor. Tatsächlich sei aber Eigeninitiative stets im ausreichenden Ausmaß vorhanden gewesen.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 02.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-043901, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die BF in der Zeit von 10.06.2025 bis 01.09.2025 keine Bewerbungen in Eigeninitiative glaubhaft gemacht und sohin keinen ausreichenden Nachweis ihrer Bewerbungsbemühungen erbracht habe. Die private Situation der BF aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen sei nachvollziehbar, habe jedoch die rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes nicht zu ändern vermocht. Es sei per se kein triftiger Grund im Sinne des Gesetzes, weil es sich um einen in ihrer Sphäre gelegenen Umstand handle. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seien keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Personen die Pflege ihrer Angehörigen sichern oder erleichtern soll.

1.9. Am 12.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026, GZ: W162 2314423-1/20E, wurde eine Beschwerde der BF gegen einen Bescheid des AMS vom 18.02.2025, mit dem festgestellt wurde, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 23.01.2025 verloren hat, als unbegründet abgewiesen.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 15.09.2025 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 09.07.1986 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 01.04.2018 Arbeitslosengeld und bezieht seit 02.01.2019 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld und einem kurzen Dienstverhältnis Notstandshilfe.

2.1.3. Am 10.06.2025 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin wurde die BF unter anderem verpflichtet, sich nachweislich zweimal pro Woche eigeninitiativ zu bewerben und die Liste mit den Eigenbewerbungen einmal pro Monat dem AMS per E-Mail zu übermitteln.

2.1.4. Am 10.06.2025 wurde die BF niederschriftlich aufgefordert, bis zum 10.06.2026 wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Es wurde ihr mitgeteilt, dass, sie sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben kann und ihre Bewerbungen jedenfalls – beispielsweise durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen sie sich bewirbt, – glaubhaft machen können muss. Aus diesem Grund wurde sie ersucht, ihre Bewerbungen in die beiliegende Bewerbungsliste oder ihr eAMS-Konto einzutragen. Weiters wurde die BF darüber belehrt, dass eine Überprüfung ihrer Bewerbungsaktivitäten anlässlich ihrer Kontrollmeldetermine erfolgt, zu denen die BF die ausgefüllte Bewerbungsliste sowie sonstige Nachweise über ihre Bewerbungsaktivitäten mitzubringen hat. Die BF wurde über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und § 49 AlVG belehrt. Dies bestätigte die BF mit ihrer Unterschrift.

2.1.5. Die BF erfüllte ihre Verpflichtungen zum Nachweis von Eigenbewerbungen nicht. Die BF legte im gesamten Zeitraum zwischen 10.06.2025 und 01.09.2025 keinen Nachweis über Bewerbungen vor. Die BF hat keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen.

2.1.6. Am 14.10.2025 wurde die BF vor dem AMS zum Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Nachweise vorzulegen, da sie in eine neue Wohnung übersiedelt sei. Sie habe zwei Wohnungen ausräumen müssen und deswegen keine Zeit gehabt, sich eigenständig zu bewerben. Sie habe sich sonst auf alle Stellenangebote des AMS beworben. Sie sei in dieser Zeit sehr überfordert gewesen.

2.1.7. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.

2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 01.09.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.9. Die BF brachte am 31.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 02.01.2026, GZ: WF 2025-0566-9-043901, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertretung der BF am 07.01.2026 per RSb-Brief zugestellt.

2.1.11. Mit Schreiben vom 12.01.2026 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.1.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026, GZ: W162 2314423-1/20E, wurde die Beschwerde der BF gegen einen Bescheid des AMS vom 18.02.2025, mit dem festgestellt wurde, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 23.01.2025 verloren hat, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen zur Aufforderung der BF vom 10.06.2025, pro Woche mindestens zwei Bewerbungen nachzuweisen sowie eine Liste über die erfolgten Bewerbungen zu führen (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus der Niederschrift des AMS vom 10.06.2025, in der die Verpflichtungen der BF festgehalten wurden. Diese Niederschrift weist die eigenhändige Unterschrift der BF auf und wurde von der BF auch nicht bestritten.

2.2.6. Dass die BF die am 10.06.2025 vereinbarten Verpflichtungen zu zwei Bewerbungen pro Woche und deren Dokumentation nicht erfüllte (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Wie bereits ausgeführt, wurde die BF bereits am 10.06.2025 dazu verpflichtet, dem AMS zwei Bewerbungen pro Woche glaubhaft zu machen, die sie durch Kopien der Bewerbungsschreiben nachzuweisen hat, sowie eine Liste über die erfolgten Bewerbungen zu führen, die dem AMS im Rahmen der Kontrollmeldetermine vorzulegen ist. Die BF wurde seitens des AMS am 10.07.2025 und am 10.09.2025 aufgefordert, den Nachweis über ihre Eigenbewerbungen zu schicken. Beide Male ist die BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die BF sich entgegen der erstinstanzlichen Feststellungen bemühe, sich für die vom AMS zugewiesenen Stellen zu bewerben. Hierbei ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich um Bewerbungen in Eigeninitiative handelt und nicht um vom AMS zugewiesene Vermittlungsvorschläge. Es ist daher unerheblich, ob die BF sich auf die seitens des AMS zugewiesenen Stellen beworben hat, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Die BF brachte hinsichtlich der geforderten Eigeninitiative in der niederschriftlichen Einvernahme vor, nicht in der Lage zu sein, die Nachweise vorzulegen, da sie aufgrund eines Umzuges in eine neue Wohnung keine Zeit für eigenständige Bewerbungen habe.

Die BF hat sohin nie behauptet, sich tatsächlich beworben zu haben und die angeforderten zwei Bewerbungen pro Woche durchgeführt zu haben. Auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde nicht bestritten, dass die BF keine Bewerbungen in Eigeninitiative durchführte.

Soweit weiters unsubstantiiert eingewandt wird, dass die BF in einem „den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausmaß“ Eigeninitiative entwickelt habe, ist festzuhalten, dass weder der Beschwerde noch dem Vorlageantrag entsprechende Nachweise beigelegt waren. Die BF wurde niederschriftlich aufgefordert, ihre Bewerbungen durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen; weder das AMS noch das Bundesverwaltungsgericht sind jedoch ohne derartige Nachweise in der Lage, die Eigeninitiative der BF zu beurteilen. Da die BF mehrfach aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise vorzulegen und sie dem auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen ist, ist nicht glaubhaft, dass die BF tatsächlich eigenständige Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Hätte die BF Bewerbungen vorgenommen, hätte sie Nachweise über diese Bewerbungen dem AMS vorzulegen gehabt. Durch die pauschale Behauptung, Eigeninitiative entwickelt zu haben, ist der BF ihrer Verpflichtung, dem AMS ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, nicht nachgekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung konnte sie keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen.

2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme der BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt.

2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.8 und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.10. Die Feststellungen betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026, GZ: W162 2314423-1/20E, stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt. Die Rechtskraft ergibt sich aus dem zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts, in dem die Zustellprotokolle einliegen. Die Entscheidung langte am 08.06.2026 im elektronischen Verfügungsbereich der Rechtsvertretung der BF und ebenfalls am 08.06.2026 im Verfügungsbereich des AMS ein.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (sinngemäß anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Die BF wurde am 10.06.2025 von der regionalen Geschäftsstelle zur Eigeninitiative aufgefordert, indem sie verpflichtet wurde, wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Sie könne sich schriftlich, telefonisch oder mündlich bewerben, müsse aber ihre Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder Bekanntgabe von Personen, bei denen sie sich beworben habe, glaubhaft machen. Der BF wurde eine Bewerbungsliste ausgefolgt, in die sie ihre Bewerbungen einzutragen habe. Die Bewerbungen, Nachweiserbringung und Überprüfungsmodalitäten wurden niederschriftlich festgehalten.

2.3.2.3. Es ist in weiterer Folge Aufgabe der Behörde, zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0041; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137).

Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen. Hingegen kommt es auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr – je nach der Zahl der angebotenen Stellen – zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (vgl. VwGH 19.10.2001, 1999/02/0155). Die Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine vorgeschriebene Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung anzusehen, ohne Erwägungen zur Frage der „ausreichenden Anstrengungen“ anzustellen, ist unzulässig (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0099).

2.3.2.4. Die BF konnte bis 01.09.2025 keine Nachweise für erfolgte Bewerbungen vorlegen, sondern gab an, aufgrund ihres Umzuges in eine neue Wohnung keine Zeit für eigenständige Bewerbungen gehabt zu haben. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH, dass von einer Arbeitsuchenden zu erwarten ist, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählt und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig macht oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richtet (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323), ist dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es festgestellt, dass die BF keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen konnte. Die BF hat nie behauptet, tatsächlich eigenständige Bewerbungen durchgeführt zu haben und auch in der Beschwerde bloß unsubstantiiert ausgeführt, Eigeninitiative entwickelt zu haben, jedoch keine Nachweise für entsprechende Bewerbungen vorgelegt.

In einer Gesamtschau ergibt sich, dass die BF mehrmals aufgefordert wurde, einen Nachweis ihrer Eigeninitiative zu erbringen. Sie konnte auf wiederholte Aufforderung keine entsprechenden Nachweise über die erfolgten Bewerbungen im vereinbarten Ausmaß vorlegen. Die BF konnte bei einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen.

2.3.2.5. Die BF hat daher den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.

2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass, sofern überhaupt eine Einschränkung der Vermittelbarkeit gegeben sei, eine Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gerechtfertigt sei. Gegenständlich war die unterlassene Eigeninitiative nach § 10 Abs. 1 AlVG zu prüfen, weswegen allenfalls eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in Frage kommt.

Zwar können auch jene Gründe, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116) einen Nachsichtgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen; dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029).

Weder die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin noch die Unterstützung ihres Ehemannes stellen sohin berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.

Im vorliegenden Fall liegen keine Nachsichtgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.

2.3.2.7. Da mit Bescheid des AMS vom 18.02.2025 bereits ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG für 42 Tage ab 23.01.2025 ausgesprochen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2026, GZ: W162 2314423-1/20E, als unbegründet abgewiesen wurde, handelt es sich um den zweiten Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe. Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

2.3.2.8. Aus diesem Grund war daher die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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