Bundesverwaltungsgericht I406 2311661-2

I406 2311661-2Bundesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe häusliche Gewalt illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 2311661-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2311661.2.00

Spruch

I406 2311661-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Ägypten, vertreten durch RA Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich Spruchpunkt

II. des angefochtenen Bescheides auf § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG, idgF,

und Spruchpunkt V. auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, idgF, stützt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.03.2025 wies das BFA (belangte Behörde) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, GZ: I423 2311661-1/9E, als unbegründet ab.

2. Am 08.10.2025 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

3. Am 19.01.2026 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich seit November 2022 in Österreich aufhalte und ein schützenswertes Familienleben habe. Seine drei leiblichen Kinder, welche bei seiner mit der alleinigen Obsorge betrauten Ex-Gattin lebten, seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Außerdem führe er eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch traditionell verheiratet sei, und lebe mit dieser und ihren drei Kindern aus einer früheren Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt. Er unterstütze seine neue Lebensgefährtin und ihre Kinder im Alltag und werde umgekehrt von ihr finanziell unterstützt. Zu seinen leiblichen Kindern habe er seit Oktober 2024 keinen Kontakt und habe bisher auch keinen Unterhalt bezahlt. Er wolle in Österreich bleiben, seine Kinder in Zukunft sehen und arbeiten.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.05.2026 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, verhängte ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2026 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist, bis auf nicht näher definierte Magenbeschwerden, gesund.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , Gouvernement XXXX , wo er bis zur Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat Rechtswissenschaften studiert und war bis zu seiner Ausreise als Rechtsanwalt tätig. In Ägypten leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder ist in Österreich wohnhaft.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.03.2025 wies das BFA (belangte Behörde) den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Erkenntnis vom 19.05.2025, GZ: I423 2311661-1/9E, als unbegründet ab.

Trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Seit Juni 2024 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, mit welcher er auch traditionell verheiratet ist. Seit Juni 2025 besteht auch ein gemeinsamer Haushalt mit ihr und ihren 2013, 2015 und 2018 geborenen drei Kindern aus einer früheren Beziehung. Er unterstützt seine neue Lebensgefährtin und ihre Kinder im Alltag – er hilft im Haushalt, geht einkaufen, begleitet die Kinder zur Schule und holt sie ab, hilft den Kindern bei den Hausaufgaben und kocht manchmal - umgekehrt wird er von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu den Kindern seiner Lebensgefährtin. Die Kinder der Lebensgefährtin haben (wenn auch sporadischen) Kontakt mit deren leiblichem Vater. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitet in Teilzeit (18 Stunden).

Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen, im August 2013, Juni 2015 und Juni 2020 geborenen Kinder sind aktuell in Österreich aufhältig, diesen wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin sind seit dem 11.12.2025 geschieden. Die Ex-Ehegattin ist mit der alleinigen Obsorge der drei gemeinsamen Kinder betraut. Dem Beschwerdeführer wurde grundsätzlich alle 14 Tage für zwei Stunden ein begleitetes Besuchsrecht in einem Besuchscafe eingeräumt, dieses wurde bisher jedoch nicht ausgeübt. Bereits seit Oktober 2024 besteht kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei leiblichen Kindern, er hat bisher auch keinen Unterhalt für diese geleistet.

Am 25.09.2024 erließ die Polizei gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung seiner Ex-Ehegattin (zum damaligen Zeitpunkt noch Ehegattin) samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 22.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Gewalt und Drohungen für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung der Ex-Ehegattin (zum damaligen Zeitpunkt noch Ehegattin) und der Kinder verboten, ein Annäherungsverbot ausgesprochen (auch die Spielgruppe und Volksschule umfassend) und ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörde wurde mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung beauftragt. Von der Möglichkeit, sich zum Antrag auf einstweilige Verfügung zu äußern, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2025 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 107 (1) StGB, § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 3 StGB, § 105 (1) StGB und § 83 (1) StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1. seine Ex-Ehegattin

  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis Juni 2024 vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er einen Schuh zwei Mal nach ihr warf, der sie am Rücken traf;

  • Anfang Juni 2024 vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er einen Aschenbecher nach ihr warf, dem sie jedoch ausweichen konnte;

  • Anfang Juni 2024 sowie im August 2024 jeweils gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie töten;

  • am 29.6.2024 vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er sie an den Oberarmen festhielt, ihr mit der Handfläche auf die linke Wange schlug, ihr mit dem Fuß gegen die Brust und den Bauch trat, sie am Nacken erfasste und auf das Bett drückte, wodurch sie Hämatome an beiden Oberarmen, am Bauch, im Brustbereich sowie am rechten Oberschenkel erlitt;

  • im August 2024 vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er sie mit einer Hand würgte;

  • im September 2024 durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht hat, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie die Scheidung einreiche, dann werde er sie töten;

2. seinen 2013 geborenen Sohn vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht hat, indem er ihm

  • Mitte 2024 mehrfach mit dem Handrücken im Bereich der Schulterblätter schlug, wodurch er starke Schmerzen erlitt;

  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 einen Fußtritt ins Gesicht verpasste, wodurch er aus der Nase blutete und Schmerzen im Gesicht erlitt;

  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis Anfang 2023 ein erhitztes Küchenmesser an die linke Hüfte hielt, wodurch er eine Brandverletzung erlitt;

  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 mit der Faust in den Bauch schlug;

  • zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 mit einem Holzstock auf den Rücken schlug;

3. seine 2015 geborene Tochter zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 17.10.2024

  • vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er ihr mit der flachen Hand fest auf den Rücken schlug, sodass sie starke Schmerzen im Rückenbereich erlitt;

  • vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem er ihr mit dem Ellbogen ins Gesicht schlug, wodurch sie Nasenbluten und Schmerzen an der Nase erlitt;

  • vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er ihr mit der Faust in den Bauch schlug;

  • gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie schlagen;

4. seinen 2013 geborenen Sohn sowie seine 2015 geborene Tochter im Zeitraum November 2022 bis Oktober 2024 mehrmals durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich ihrer Mutter nichts von den Tätlichkeiten zu erzählen, genötigt hat, indem er ihnen gegenüber äußerte, sollten sie der Mama etwas sagen, dann schlage er sie;

Bei der Urteilsbegründung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, strafmildernd gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die teilweise Tatbegehung mit einer Waffe, der Umstand, dass sich sämtliche Taten gegen seine Angehörigen, nämlich (zum damaligen Zeitpunkt) Ehefrau und Kinder, richteten sowie die teilweise Tatbegehung als Volljähriger gegen minderjährige Personen gewertet.

Der Beschwerdeführer übernimmt keine Verantwortung für seine Taten und zeigt keine Einsicht oder Reue.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Bis auf einen kurzen Zeitraum von ca. zwei Wochen (24.10.2023 - 07.11.2023) übte der Beschwerdeführer in Österreich keine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Er verfügt über einen mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft.

1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024).

Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).

Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).

Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).

Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).

Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024)

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt:

  • Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

  • 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben.

  • 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.

  • 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.

  • 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung, seiner Erwerbstätigkeit in Ägypten, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Ägypten und seinem in Österreich lebenden Bruder ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 119 ff) und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, GZ: I423 2311661-1/9E.

Die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, GZ: I423 2311661-1/9E, und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.

Insgesamt aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht aus Österreich ausgereist ist.

Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen und deren Kinder, deren Zusammenleben, deren Alltag und deren gegenseitige Unterstützung beruhen auf seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und der im Zuge dessen vorgelegten Unterlagen (AS 119 ff). Die Teilzeitbeschäftigung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag (AS 91 ff).

Die Feststellungen zur Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers und den gemeinsamen drei Kindern, zur der Ex-Ehegattin zukommenden alleinigen Obsorge für die drei Kinder, zum (bisher nicht ausgeübten) Besuchsrecht, zum nicht bestehenden Kontakt zu den leiblichen Kindern und zum bis dato nicht geleisteten Unterhalt beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 119 ff) und dem gerichtlichen Vergleich vom 09.12.2025 (AS 407 ff). Die Feststellung zur Scheidung ergibt sich aus dem Scheidungsbeschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 11.12.2025 (AS 183 f).

Die Feststellungen zum durch die Polizei ausgesprochenem Betretungsverbot und der durch das Bezirksgericht erlassenen einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.10.2024 (AS 199 ff).

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, den der Verurteilung zugrunde gelegten Taten und der erfolglosen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2), dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2025 (AS 221 ff) und dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.01.2026 (AS 207 ff).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für seine Taten übernimmt und keine Einsicht oder Reue zeigt, beruht vor allem auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.07.2025 (AS 221 ff) und dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 22.01.2026 (AS 207 ff), woraus zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass von ihm keine Gewalt ausgegangen wäre, sondern die (nunmehr) Ex-Gattin gegenüber ihm und den Kindern gewalttätig gewesen sei. Weiters werden die Taten auch in der Beschwerdeschrift heruntergespielt, indem von einer “einmaligen Straftat”, einem “Beziehungsdelikt, das in Zusammenhang mit der Ehescheidung stand” oder einem “einmaligen Fehlverhalten” gesprochen wird (AS 412 ff), obwohl davon im Hinblick auf die zahlreichen vom Strafgericht festgestellten Tathandlungen gegen mehrere Personen über einen längeren Zeitraum gerade nicht die Rede sein kann. Von einem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer für seine Taten Verantwortung übernehmen oder diese bereuen würde, fehlt in der Beschwerdeschrift und auch in der niederschriftlichen Einvernahme jede Spur. Derartiges wurde nicht einmal behauptet und zeigt zum Beispiel auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Besuchsrechts von der Kindesmutter als “Retourkutsche” für die außereheliche Beziehung und das Scheitern der Ehe verweigert werden würde (AS 412), dass dem Beschwerdeführer jegliche Einsicht für die begangenen Taten und jegliche Empathie gegenüber den Opfern fehlt.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom ÖIF ausgestellten Zeugnis für die Integrationsprüfung A2 (AS 31) und den vorgelegten Sprachkursbestätigungen (AS 43 ff). Die Feststellungen zu (nicht ausgeübten) Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und keine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 119 ff). Die Feststellung zum bedingten Arbeitsvertrag beruht auf dem vorgelegten Vertrag (AS 159).

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ägypten vom 03.04.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG ab und erließ eine Rückkehrentscheidung.

Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden - allerdings fallbezogen keine Rolle spielenden - Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn 7, mwN).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. aus der letzten Zeit etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/14/0284, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0235, und zum Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter erwachsenen Geschwistern auf VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0296, jeweils mwN).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Zum einen leben seine drei leiblichen Kinder in Österreich, ihnen wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zum anderen sind auch die neue Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder, mit welchen ein gemeinsamer Haushalt besteht, in Österreich aufhältig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/14/0186 mwN). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 jedoch kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2024/01/0267).

In Zusammenhang mit den drei leiblichen Kindern des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ihm aufgrund von Gewalt und Drohungen mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 22.10.2024 für die Dauer von einem Jahr der Aufenthalt in der Wohnung der Ex-Gattin (zum damaligen Zeitpunkt noch Ehegattin) und der Kinder verboten, ein Annäherungsverbot ausgesprochen (auch die Spielgruppe und Volksschule umfassend) und ihm aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie jedwede Kontaktaufnahme zu vermeiden. Die Gewalt und Drohungen gegenüber seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern zog weiters eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung, (teilweise versuchter und teilweise vollendeter) Körperverletzung, versuchter schwerer Nötigung und Nötigung nach sich. Im Hinblick auf den 2013 geborenen Sohn wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, ihn Mitte 2024 mehrfach mit dem Handrücken im Bereich der Schulterblätter geschlagen zu haben, ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 einen Fußtritt ins Gesicht verpasst zu haben, ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis Anfang 2023 ein erhitztes Küchenmesser an die linke Hüfte gehalten zu haben, ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 mit der Faust in den Bauch geschlagen zu haben und ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum November 2022 bis 19.10.2024 mit einem Holzstock auf den Rücken geschlagen zu haben. Im Hinblick auf die 2015 geborene Tochter wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, sie vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr mit der flachen Hand fest auf den Rücken schlug, sie vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er ihr mit dem Ellbogen ins Gesicht schlug, sie vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr mit der Faust in den Bauch schlug und sie gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde sie schlagen. Weiters wurde er für schuldig befunden, den 2013 geborenen Sohn und die 2015 geborene Tochter im Zeitraum November 2022 bis Oktober 2024 mehrmals durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich ihrer Mutter nichts von den Tätlichkeiten zu erzählen, genötigt zu haben, indem er ihnen gegenüber äußerte, sollten sie der Mama etwas sagen, dann schlage er sie. Seit der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Gattin ist die Kindesmutter mit der alleinigen Obsorge für die drei gemeinsamen Kinder betraut. Dem Beschwerdeführer wurde ab diesem Zeitpunkt ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage für 2 Stunden in einem Besuchscafe eingeräumt, welches bisher jedoch noch nie umgesetzt wurde. Weiters leistet der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für seine drei biologischen Kinder.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber zwei seiner drei leiblichen Kinder Gewalt ausgeübt hat, alle Kinder bei der Mutter leben und aufwachsen und bereits seit Oktober 2024 kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern besteht, ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erblicken. Dessen ungeachtet besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Möglichkeit, den Kontakt zu den Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 24.01.2025, Ra 2023/22/0053 mwN). Das jüngste Kind ist zum Entscheidungszeitpunkt ca. sechs Jahre alt und damit nicht mehr als Kleinkind anzusehen ((vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042).

In Zusammenhang mit der neuen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (sie sind lediglich traditionell verheiratet, weshalb die Ehe staatlich nicht anerkannt ist) und deren Kinder aus einer früheren Beziehung, mit welchen er seit Juni 2025, somit seit kurz nach der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Mai 2025, in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist festzuhalten, dass in Ansehung dieser Personen wohl ein Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt. Es konnte jedoch weder zu seiner Lebensgefährtin noch zu ihren Kindern ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, welches über eine emotionale Bindung hinausgeht, festgestellt werden. Eine finanzielle Abhängigkeit der Lebensgefährtin oder der Kinder vom Beschwerdeführer scheidet bereits von Vornherein aus, da der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügt. Umgekehrt wird der Beschwerdeführer zwar finanziell von seiner Lebensgefährtin unterstützt, jedoch stünde es ihm jederzeit offen, nach Ägypten zurückzukehren und dort seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seine neue Lebensgefährtin im Haushalt, im Alltag und mit ihren Kindern unterstützt, jedoch ist nicht hervorgekommen, dass die Lebensgefährtin den Alltag ohne Hilfe des Beschwerdeführers nicht bewältigen könnte, der Beschwerdeführer die Hauptbezugsperson der Kinder wäre oder die Betreuung ihrer Kinder ohne den Beschwerdeführer nicht gesichert wäre, zumal die Bewältigung des Alltags und die Betreuung der Kinder scheinbar auch vor der Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Beschwerdeführer sichergestellt war. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Kinderbetreuung festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Teilzeit (18 Stunden) arbeitet, die 2013, 2015 und 2018 geborenen Kinder allesamt schulpflichtig sind und somit während der Schulzeiten jedenfalls betreut sind, die Lebensgefährtin im Falle der Notwendigkeit auch auf weitere Betreuungsangebote (z.B. Schülerhort) zurückgreifen kann und auch nichts dagegen spricht, dass die älteste Tochter ihre Mutter ab und an bei der Betreuung der jüngeren Geschwister (oder auch im Haushalt) unterstützt. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Kindern der Lebensgefährtin pflegt und sicherlich eine gewisse emotionale Bindung besteht, jedoch bleibt festzuhalten, dass der gemeinsame Haushalt erst seit relativ kurzer Zeit besteht, sodass sich keine derart intensive sozial-familiäre Bindung entwickeln konnte, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die altersgerechte Entwicklung und das Wohlergehen der Kinder unverzichtbar wäre. Der Beschwerdeführer ist weder der biologische noch der rechtliche Vater der Kinder und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder (wenn auch nur sporadisch) sehr wohl Kontakt zu ihrem biologischen Vater haben. Dass die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Beeinträchtigung des Kindeswohles zur Folge hätte, konnte vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden und besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten – auch hier - die Möglichkeit, den Kontakt zur Lebensgefährtin und ihren Kindern mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Möglich erscheint auch, dass die Lebensgefährtin bzw. deren Kinder den Beschwerdeführer in Ägypten besuchen oder Treffen in Ländern, in welche der Beschwerdeführer einreisen darf, stattfinden.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Beziehungen zur Lebensgefährtin und deren Kinder auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beteiligten – zumindest der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin - des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren bzw. bewusst sein mussten. Der Beschwerdeführer durfte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen, dass er in Österreich bleiben dürfe. Nicht während des laufenden Asylverfahrens und schon gar nicht nach Abschluss des Asylverfahrens und Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Trotz dieses Bewusstseins haben sich der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sogar noch dazu entschieden, die Beziehung noch weiter zu vertiefen, indem sie einen gemeinsamen Haushalt begründeten.

In Zusammenhang mit dem in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Verhältnis zu diesem gemacht hat und jedenfalls nicht hervorgekommen ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Folglich liegt in Ansehung dieser Person kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit ca. drei Jahren und sieben Monaten in Österreich auf. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und über einen mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Reinigungskraft. Bis auf einen kurzen Zeitraum von ca. zwei Wochen (24.10.2023 - 07.11.2023) übte der Beschwerdeführer in Österreich keine legale, der Pflichtversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellation erkennen.

So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hat, einen Pflichtschulabschluss erworben hat, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer sich seit Abschluss des Asylverfahrens samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Mai 2025 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daran änderte auch Stellung des gegenständlichen Antrags nichts, zumal dadurch kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet wird.

Darüber hinaus sei auch nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.07.2025 rechtskräftig wegen § 107 (1) StGB, § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 3 StGB, § 105 (1) StGB und § 83 (1) StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) verurteilt.

Davon abgesehen ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen – wie weiter oben bereits erwähnt - insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich immer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und fast sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Eltern, eines Bruders und einer Schwester. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch die ca. drei Jahre und sieben Monate andauernde Abwesenheit vollständig gelöst sind und ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft in Ägypten eingliedern können wird.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen gegenüber.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers. Die vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zu Lasten des Beschwerdeführers und zu Gunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte und auch die angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als dass sich Spruchpunkt II. auf § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG, idgF, stützt, als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

3.2.1. Rechtslage

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist – wie auch in der alten Fassung - mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt zu Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Ägypten das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mehrere Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet. Es ist nicht ersichtlich, wieso es ihm im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte, als Rechtsanwalt zu arbeiten oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus verfügt er in Ägypten über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben dort seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Ägypten gewährleistet ist.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Rechtslage

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.07.2025 rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot somit zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist ebenfalls beizutreten. Der Beschwerdeführer wurde wegen gefährlicher Drohung, (teilweise versuchter und teilweise vollendeter) Körperverletzung, versuchter schwerer Nötigung und Nötigung strafgerichtlich verurteilt. Hervorzuheben ist, dass er die seiner Verurteilung zugrunde gelegten Handlungen gegen seine damalige Ehegattin und seine minderjährigen Kinder setzte und zwar über einen längeren Zeitraum. Es handelte sich somit nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um ein über einen gewissen Zeitraum andauerndes Muster von Gewalt- und Einschüchterungshandlungen innerhalb des engsten Familienkreises. Besonders schwer wiegt, dass die Straftaten gerade gegenüber jenen Personen gesetzt wurden, denen gegenüber der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Ehemann und Vater eine besondere Schutz- und Fürsorgepflicht gehabt hätte. Die wiederholte Begehung von Gewalt-, Drohungs- und Nötigungsdelikten gegenüber der damaligen Ehegattin und den minderjährigen Kindern offenbart ein erhebliches Maß an Skrupellosigkeit und eine ausgeprägte Missachtung der körperlichen und physischen Integrität der Opfer.

Im Rahmen der für die Erlassung eines Einreiseverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und weder Einsicht noch Reue zeigt. Das Herunterspielen der Taten im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit seinen Behauptungen im Strafverfahren und im von ihm initiierten Berufungsverfahren, wo er jegliche Verantwortung leugnete, lässt eine kritische Auseinandersetzung mit dem begangenen Unrecht vermissen und spricht gegen eine nachhaltige Verhaltensänderung. Mangels Schuldeinsicht und Verantwortungsübernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer künftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Darüber hinaus sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sich trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beharrlich weigerte, aus Österreich auszureisen.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine auch künftig bestehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbots als notwendig und verhältnismäßig, um den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie den Schutz anderer Personen – insbesondere auch der engsten Angehörigen des Beschwerdeführers – vor weiteren einschlägigen Straftaten zu gewährleisten.

Bei der Entscheidung über die Verhängung und Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und den privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Detail dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer zwar familiäre Anknüpfungspunkte und gewisse private Interessen in Österreich, jedoch ist vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten Umstände – wie auch schon im Rahmen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt wurde – von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit über das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auszugehen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist die Dauer des Einreiseverbotes unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles festzusetzen und hat sich insbesondere an der Schwere des Fehlverhaltens sowie an der Gefährdungsprognose zu orientieren.

Im vorliegenden Fall ist das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als schwerwiegend zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde aufgrund von Gewalt- und Einschüchterungshandlungen gegen seine Ex-Gattin und seine minderjährigen Kinder strafgerichtlich verurteilt und übernimmt keinerlei Verantwortung für die der Verurteilung zugrunde gelegten Tathandlungen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint das von der belangten Behörde mit einer Dauer von vier Jahren festgesetzte Einreiseverbot als gerechtfertigt, um dem Unrechtsgehalt des gesetzten Verhaltens Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten, ohne dabei unverhältnismäßig in seine Rechte einzugreifen.

Die Beschwerde war folglich auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.4.1. Rechtslage

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Eine Rückkehr nach Ägypten bedeute auch keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei stärker gewichtet als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 7 - oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits ausgeführt, weigert sich der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet auszureisen und hält sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. Hinzu tritt seine strafrechtliche Verurteilung und die fehlende Verantwortungsübernahme und Einsicht im Hinblick auf die begangenen Tathandlungen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat somit im Rahmen seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich gegen Bestimmungen des Fremden- und Aufenthaltsrechts und des Strafrechts verstoßen und zeugt sein Verhalten von Uneinsichtigkeit und einem fehlenden Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch künftig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren - abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen ist.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung daher mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, idgF, stützt, als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist und die Beschwerde daher auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen war.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen im gegenständlichen Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, die annehmen lassen würden, dass die Entscheidung durch die belangte Behörde, insbesondere die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots, nicht gesetzkonform erfolgt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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