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I417 2307534-2•Bundesverwaltungsgericht I417 2307534-2
I417 2307534-2Bundesverwaltungsgericht19.06.2026
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Schwangerschaft
I417 2307534-2/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Fritz Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Ali POLAT, Andreasgasse 4/15, A 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zl. XXXX , mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgehoben worden ist, den Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl I. Nr. 100/2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als BFA bezeichnet) vom 05.11.2024 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2026, zu XXXX , schriftlich ausgefertigt am 24.04.2026, abgewiesen.
2. Am 15.05.2026 wurde der Asylwerber von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund eines vom BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da seine Abschiebung für den 18.05.2026 vorbereitet war.
3. Am 18.05.2026 stellte der Asylwerber im Stande der Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er unter anderem an, dass seine Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige, schwanger sei. Das BFA hielt die Anhaltung gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht und folgte dem Asylwerber diesbezüglich einen Aktenvermerk aus. Faktischer Abschiebeschutz wurde dem Asylwerber gemäß § 12a Abs. 4 Asylgesetz 2005 – AsylG nicht zuerkannt, diesbezüglich wurde ein Mandatsbescheid erlassen.
4. Der Versuch den Asylwerber am 18.05.2026 auf dem Luftweg in die Türkei abzuschieben scheiterte, da sich der Asylwerber weigerte, den Flug anzutreten.
5. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den Asylwerber die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 18.05.2026 zugestellt.
6. Am 18.05.2026 erhob der Asylwerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 18.05.2026 sowie die Anhaltung des Asylwerbers in Schubhaft.
7. Der Asylwerber beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Asylwerbers nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Das BFA legte am 19.05.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 20.05.2026 eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den Asylwerber zum Kostenersatz zu verpflichten.
9. Mit 20.05.2026 brachte der Rechtsvertreter des Asylwerbers eine Vorstellung gegen den angefochtenen Mandatsbescheid ein.
10. Mit Erkenntnis vom 22.05.2026 des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2026, Zl. XXXX , gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.05.2026 für rechtswidrig erklärt. Zudem wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und der Bund dazu verpflichtet dem Asylwerber die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
11. Am 22.05.2026 eröffnete das BFA das Ermittlungsverfahren nach eingebrachter Vorstellung und übermittelte dem Rechtsvertreter des Asylwerbers eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, die der Rechtsvertreter des Asylwerbers am 29.05.2026 zugestellt wurde.
12. Am 29.05.2026+ erging ein Schreiben des Rechtsvertreters des Asylwerbers an die Regionaldirektionen Vorarlberg und Wien des BFA, in welchem mitgeteilt wurde, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenstandslos geworden wäre, der Asylwerber faktischen Abschiebeschutz genieße. In einem wurde ein neuerlicher Asylantrag gestellt.
13. Am 29.05.2026 wurde der Asylwerber neuerlich festgenommen und wurde seine Abschiebung am 31.-05.2026 eskortiert effektuiert.
14. Am 08.06.2026 erging schlussendlich der verfahrensgegenständliche Bescheid durch das BFA mit dem gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gemäß § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des Asylwerbers am 09.06.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel geltend.
16. Die bezughabende Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung I417 am 15.06.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter I.1. bis I.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Seit dem Erkenntnis des BVwG zu XXXX , schriftlich ausgefertigt am 24.04.2026, liegt gegen den Asylwerber eine aufrechte und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vor, nachdem zuvor in diesem Erkenntnis sowohl die bescheidmäßige Abweisung des Antrages des Asylwerbers auf internationalen Schutz als auch die bescheidmäßige Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom BVwG bestätigt wurden. In Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurden in oben zitiertem Erkenntnis nachstehende Feststellungen getroffen:
„Der BF ist in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integriert. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in seinem derzeit leerstehenden Elternhaus in XXXX sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) seines dort lebenden Vaters und seiner Geschwister. Auch hat der BF in der Türkei darüberhinausgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er wird nach erfolgter Rückkehr Aufnahme im Familienverband finden, einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können und – sofern er dies wünscht – im Familienverband versorgt werden und auch selbsterhaltungsfähig sein. Dem BF ist selbstverständlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar.
Der BF hält sich spätestens seit 28.09.2023 in Österreich auf, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der BF bezieht keine Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung, sein Lebensunterhalt wird aus den Mitteln seiner Ehegattin bestritten.
Der BF hat keine Deutschprüfung absolviert und ist in deutscher Sprache nicht kommunikationsfähig.
…
Der BF ging am 29.07.2025 in XXXX mit der am XXXX in XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX , nunmehr XXXX , die Ehe ein. … Der BF pflegt in Österreich keine Freundschaften. Seine Freizeit verbringt der BF im Wesentlichen am Arbeitsplatz seiner Ehegattin. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich ehrenamtlich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. … Eine maßgebliche Integration des BF in Österreich ist nicht gegeben.“
Obige zitierte Feststellungen werden übernommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau des Asylwerbers mittlerweile schwanger ist. Es lassen sich sohin im Hinblick auf das Familienleben des Asylwerbers im Vergleich zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehrigen Folgeantrag keine maßgeblichen Veränderungen feststellen.
Im Hinblick auf die äußerst kurze Zeitspanne zwischen Erstantrag, dessen rechtskräftiger Erledigung in II. Instanz durch das BVwG (24.04.2026) und dem nunmehr vorliegenden Folgeantrag (18.05.2026) ergeben sich auch keine Änderungen in Hinblick auf die Integration des Asylwerbers.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Folgeantrag in Kenntnis der nahen und bereits geplanten Abschiebung in Missbrauchsabsicht gestellt wurde, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern.
Der Asylwerber ist im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei weder in seinem Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht noch bringt dies für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren vor dem BFA und amtswegig bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Der Asylwerber hat weiterhin die schon im Erstverfahren rechtskräftig festgestellte und ihm zumutbare Möglichkeit, sich wieder im Herkunftsland niederzulassen und sich dort durch eigene Erwerbstätigkeit eine Existenz zu sichern.
Dem Verfahren wurde durch das BFA das Länderinformationsblatt zur Türkei vom 06.08.2025, das bereits im ersten Asylverfahren die Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland bildete, zugrunde gelegt. Wenngleich nunmehr seit 16.06.2026 ein neues Länderinformationsblatt zur Türkei vorliegt, so bleibt festzuhalten, dass sich die Situation im Fall der Rückkehr des Asylwerbers in die Türkei sich im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Verfahren als in den für den Asylwerber maßgeblichen Punkten unverändert darstellt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025 und 16.06.2026, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX und XXXX
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang unter Punkt I.1 bis I.16. ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten der Gerichtsakten des BVwG zu XXXX , XXXX und dem nunmehr gegenständlichen Verwaltungsakt des BFA und dem verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt.
2. 2 Zu den übernommenen Feststellungen aus dem Verfahren XXXX
Die Feststellungen aus dem Erstverfahren des Asylwerbers wurden vom zuständigen Richter unter Punkt 2.7. im Erkenntnis vom 24.04.2026 einer ausführlichen Beweiswürdigung unterzogen, der sich auch der erkennende Richter zur Gänze anschließt und zu den seinen macht. Es existiert keine wie immer geartetes Vorbringen, und kam aus den vorliegenden Akten des BVwG nichts hervor, das Zweifel an diesen Feststellungen und deren Beweiswürdigung aufkommen lässt.
2.3. Zur Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau des Asylwerbers schwanger ist
Der Asylwerber brachte im Folgeverfahren vor, dass seine Ehefrau schwanger wäre und legte dazu im Verlauf des Verfahrens die Seite 1 eines Arztbriefes des LKH XXXX vom 18.05.2026 vor, der die Schwangerschaft seiner Ehefrau beweisen sollte.
Zur Negativfeststellung in Hinblick auf die Schwangerschaft der Ehefrau des Asylwerbers kommt der erkennende Richter aufgrund nachfolgender Überlegungen:
Zum einen führt der Arztbrief vom 18.05.2026 unter der Überschrift „Diagnose“ an: „V.a. Abort DD sehr frühe Schwangerschaft“. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Ehefrau der Verdacht besteht, dass es zu einem Abort, d.h. zu einer Fehlgeburt, gekommen ist und es zur genauen Abklärung weiterer Differenzialdiagnosen bedarf.
Da allerdings der vorgelegte Arztbrief lediglich eine Seite aufweist und der darauf aufscheinende letzte Satz nicht vollständig ist, ist davon auszugehen, dass der Arztbrief zumindest zwei, wenn nicht mehrere Seiten aufweist. Diese wurden allerdings nicht bei Gericht vorgelegt. Auch im Akt zu XXXX des BVwG kann nur die Seite 1 des oben bezeichneten Arztbriefes vorgefunden werden.
Auch wird nach der Überschrift „Indikation“ unter anderem angegeben: „… Morgen Termin beim Gynäkologen. …“ Daraus kann nun wiederum geschlossen werden, dass zumindest eine weitere Untersuchung bei einem Facharzt für Gynäkologie für die Ehefrau des Asylwerbers geplant war. Ein entsprechender Arztbrief liegt nicht vor.
Andererseits wurde die Beschwerdeschrift in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache am 09.06.2026 verfasst. Warum nun in der Zeit von 18.05.2026 bis dato kein weiterer ausführlicher Arztbrief von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt wurde, um zweifelsfrei nachweisen zu können, dass die Ehefrau des Asylwerbers schwanger ist, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar.
Die vorliegenden Vorbringen des Asylwerbers und seiner Rechtsvertretung in Zusammenschau mit Seite 1 des Arztbriefes des LKH XXXX vom 18.05.2026 genügen jedenfalls nicht, um eine positive Feststellung zur Schwangerschaft der Ehefrau des Asylwerbers zu treffen. Bereits der in der „Diagnose“ des Arztbriefes vom 18.05.2026 aufscheinende „Verdacht auf Abort DD sehr frühe Schwangerschaft“ verhindert eine positive Feststellung.
Vielmehr verbleiben berechtigte Zweifel, weshalb die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau des Asylwerbers schwanger ist, zu treffen war.
Weiteres Fluchtvorbringen hat der Asylwerber in seinem Folgeantrag nicht erstattet. Somit ist auch die Sachlage in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Asylwerbers und das Refoulementverbot zwischen dem ersten und dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen gleichgeblieben. Eine Verfolgung mit relevanter Eingriffsintensität ist auch im aktuellen Verfahren amtswegig nicht hervorgekommen. Gründe, die eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, drohende Todesstrafe oder sonstige Sanktionen im Fall einer Rückkehr befürchten ließen, wurden nicht behauptet und sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
Eine entscheidungsrelevante Veränderung im Herkunftsland ist auch im Lichte der Länderinformationen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht eingetreten.
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde vor dem 12.06.2026 eingebracht. Bei Anträgen, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, ist materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind hingegen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Die verfahrensgegenständliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fällt unter die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005, ebenso das BFA-VG, weshalb die Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 heranzuziehen ist.
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt hat, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Z 2) und darüber hinaus sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet (lit. a), gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird (lit. b), oder der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird (lit. c) (Z 3). Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt dem Fremden in den Fällen des Abs. 3 den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 12a Abs. 4 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
Maßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des (Mandats) Bescheides, der Prozessgegenstand ist (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0072 sowie 10.10.2003, 2002/18/0241). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Es ist also jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131 mwN). Der Mandatsbescheid ist dann rechtmäßig, wenn sowohl die formellen als auch materiellen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung vorliegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 49, mit Verweis auf VwGH-Rechtsprechung). § 12a AsylG 2005 ermöglicht es, einen Antragsteller während eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens außer Landes zu bringen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 12a AsylG 2005, K1). Bei kumulativem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 kommt dem Antragsteller faktischer Abschiebeschutz bereits ex lege nicht zu (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 12a AsylG 2005, K16). Folgeanträge zeichnen sich dadurch aus, dass bereits ein rechtsstaatliches Verfahren hinsichtlich internationalen Schutzes rechtskräftig abgeschlossen wurde. Somit hat bereits vor Stellung eines Zweitantrages zumindest einmal eine (negative) Refoulement-Prüfung bzw. Interessenabwägung stattgefunden (vgl. VfGH 09.10.2010, U1046/10).
Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor. Vor diesem Hintergrund kommt dem Asylwerber gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz (ex lege) nicht zu, weil gegen den Asylwerber zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, er über den Abschiebetermin nachweislich informiert worden ist und sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in Haft befunden hat.
Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wonach dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz zuzuerkennen ist. Der Asylwerber stellte (im Wissen über seine geplante Abschiebung am 18.05.2026) am 18.05.2026 – sohin am Tag der geplanten Abschiebung – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde.
Da der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, ist der faktische Abschiebeschutz nur zuzuerkennen, wenn sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant verändert hätte. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass sich seit der letzten Entscheidung – dem Erkenntnis vom 24.04.2026 – die objektive Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Dem angefochtenen Bescheid wurde keine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zugrunde gelegt; eine solche ist auch durch das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich nicht zu erkennen. Den zitierten Länderberichten wurde zudem nicht substantiiert entgegengetreten.
Sofern eine nunmehrige Änderung der Lebensverhältnisse des Asylwerbers – konkret die behauptete Schwangerschaft seiner Ehefrau – in Österreich vorgebracht und daraus der Schluss gezogen wird, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht sei, ist dem der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass eben durch den erkennenden Richter nicht festgestellt werden konnte, dass die Ehefrau des Asylwerbers schwanger ist, wodurch sich schlussendlich auch keine wie immer geartete Änderung der Lebensverhältnisse des Asylwerbers seit der letzten Entscheidung ergeben haben.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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