Bundesverwaltungsgericht W200 2330578-1

W200 2330578-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W200 2330578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2330578.1.00

Spruch

W200 2330578-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Haider | OBEREDER | PILZ Rechtsanwält:innen GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 04.11.2025, OB: 15658613500027, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 12.05.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2025 beim SMS einlangend einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen angeschlossen.

Das SMS holte (im nicht gegenständlichen Verfahren nach dem BBG) mehrere Sachverständigengutachten ein, und zwar ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.07.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2025, ein Aktengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 09.07.2025 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.07.2025.

Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vom Hundert (vH) festgestellt:

„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aortenklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium

fixer Rahmensatz, Aortenklappenersatz bei Ascendensaneurysma

05.07. 04

30

2

Erblindung rechts infolge Glaucom, mehrfacher Netzhaut Op und Hornhauttransplantation, geringe Linsentrübungen, höhergradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links mit normaler zentraler Sehschärfe

Tabelle Kolonne 9 Zeile1

11.02. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB wird durch Leiden 2 um eine 1 Stufe erhöht, da das Vorliegen einer funktionell relevanten Sinnesbeeinträchtigung das Gesamtbild negativ beeinflusst.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die Antragsleiden Nabelhernie und Wirbelverletzung erreichen keinen GdB.“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des auch im Verfahren nach dem BEinstG gewährten Parteiengehörs zu den eingeholten Gutachten eine Stellungnahme vom 23.09.2025. In dieser bringt er zusammengefasst vor, er ersuche um neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung auf Grundlage der beigefügten aktuellen Befunde. Zudem merkte er zu Leiden 1 an, dass nicht nur die Aortenklappe, sondern auch die aufsteigende Aorta ersetzt worden sei. Zu Leiden 2 führte er weiters aus, dass auch das linke Auge nicht ohne Beschwerden sei – Myop (-7,75), die Netzhaut sei mit Laserkoagulation behandelt worden und die Linse sei leicht eingetrübt (inzipiente Katarakt).

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Befunde holte das SMS eine Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 16.10.2025 und eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Augenheilkunde vom 31.10.2025 ein. Diese ergaben keine geänderte Einschätzung.

Mit Bescheid vom 04.11.2025 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad der Behinderung nach dem eingeholten Gutachten 40 vH betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Sowohl die eingeholten Gutachten als auch die Stellungnahmen der Sachverständigen waren dem Bescheid beigelegt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (im Wege seiner Rechtsvertretung) fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs sowie die damit vorgelegten Befunde keinesfalls ausreichend erörtert worden seien. Die Beschwerden des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, seien nicht (bzw. nur oberflächlich) thematisiert worden. Aus medizinischer Sicht sei die Einstufung einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit einem GdB von 40 Prozent nach Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung gerechtfertigt, da die Kombination aus chronischen Dauerschmerzen, deutlicher Bewegungseinschränkung, neurologischen Symptomen und relevanten morphologischen Veränderungen eine erhebliche Alltags- und Berufsbeeinträchtigung bewirke und damit deutlich über das Ausmaß einer bloß mittelgradigen Beeinträchtigung (30 Prozent) hinausgehe. Weiters seien der vom Beschwerdeführer nachgereichte Befund vom 22.07.2025 sowie der Einwand, dass auch die aufsteigende Aorta des Beschwerdeführers ersetzt worden sei, zur Gänze unkommentiert geblieben. Daher sei die Einholung fachärztlicher Gutachten aus den Bereichen Orthopädie/Angiologie/Augenheilkunde erforderlich. Bei Zugrundelegung eines fehlerfreien, vollständigen Sachverständigengutachtens wären weitere, erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt und der Grad der Behinderung zumindest in Höhe von 50 Prozent festgestellt worden. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den weiteren Stellungnahmen der Sachverständigen zu gewähren. In der Beschwerde wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt mit Beschwerdevorlage vom 19.12.2025 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein internistisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 11.04.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.03.2026, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege.

Aus diesem Gutachten ergeben sich die folgenden wesentlichen Ergebnisse:

„Zusammenfassung der Krankengeschichte:

SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 06/2025, ABL 58

SVGA Dr. XXXX , FA für Augenheilkunde, 07/2025, ABL 63

Gesamtbeurteilung Dr. XXXX , 07/2025, ABL 67

Stellungnahme 16.10.2025, Dr. XXXX Allgemeinmedizin, ABL 82 ff

Stellungnahme Dr. XXXX , FÄ für Augenheilkunde, 31.10.2025, ABL 84 ff

Relevante Befunde aus dem Akt:

Befund Klinik Floridsdorf. 24.02.2025. ABL 27ff;

Stationäre Aufnahme zur Sanierung einer Aortenklappenstenose mit Aorta Ascendensaneurysma bei bikuspider Aortenklappe.

Patientenbrief AKH Wien, 02/2019, ABL 39 ff:

Operative Versorgung bei Fraktur eines Brustwirbels - WS langstreckige Osteosynthese

Patientenbrief Chirurgie, BHS Wien, 12/2015, ABL 46 ff:

Hernia umbilicalis

Glaukom rechts

St.p. Netzhautlösung rechts

Fibulafraktur links, dzt Gipsversorgung

Patientenbrief KH Rudolfstiftung, 08.02.2016, ABL 48 ff:

rechtes Auge PKP am 05.02.2016

Augenbefund Dr. Binder, 17.12.2024, ABL 51 ff:

Verdacht auf Marfansyndrom mit Aortenaneurysma

Hohe Myopie rechts links

St.p. multiplen Netzhautoperationen rechts mit Keratoplastik

Erblindung rechts mit Optikusatrophie

St.p. peripherer Laserkoagulation links

inzipienter Katarakt links

CT der BWS, 08/2025, ABL 79/131/121:

Höhengeminderter BWK 7 und BWK 8 bei Zustand nach Fraktur, angedeutet zentral höhengeminderter BWK 4

multisegmentale degenerative Veränderungen des BWK 4-8

CT kein Nachweis einer Spinalkanalstenose oder einer neuroforaminalen Einengung

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 02.09.2025, ABL 122/80/129

chronische Dorsalgie

z.n. traumatischer BWK 7 BWK 8 Fraktur

Hyperkyphose BWS, multiple Blockierungen der Kostotransversalgelenke

chronisches Zervikalsyndrom mit Parästhesien der Hände

z.n. Thorakotomie 12.02.2025

Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 22.07.2025, ABL 124/132/162

Dilatative Arteriopathie

Z.n. Art. Ascendensersatz 02/2025

Zeichen mäßiger Gefäßsklerose

mittelgradige chronische venöse Insuffizienz. klin Std. I bds.,

Hypercholesterinämie

Hypästhesie am Vorfuß links

V.a. Loyes Dietz Syndrom

posttraumatische BWS Beschwerden bei BWK Kompression 7 und 8

Medikamente:

Ezerosu, Trombo Ass, Omega, Neuromultivit, Novalgin, Dorzastad, Alphagan Augen gtt

Status:

Größe: 185 cmGewicht 86 kg

Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent

Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

WS: im Lit, unauffällig

OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit, keine Schwellung, keine Rötung der Gelenke

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich, keine Schwellungen, Faustschluss möglich, Durchblutung unauffällig

UE: unauffälliger Gelenkstatus

Haut: unauffällig

Narbe über dem Sternum ca. 20 cm bland

Status psychicus:

klar, orientiert, Ductus ist kohärent

Gangbild:

Pat. kommt gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel möglich, keine Gehhilfe in Verwendung

ZUSAMMENFASSUNG:

Frage 1.)

Dilatative Arteriopathie, Z.n. Art. Ascendensersatz 02/2025, z.n. Aortenklappenersatz

Zeichen mäßiger Gefäßsklerose

mittelgradige chronische venöse Insuffizienz, klin. Std. I bds.,

Hypercholesterinämie

Hypästhesie am Vorfuß links

V.a. Loyes Dietz Syndrom

posttraumatische BWS Beschwerden bei BWK Kompression 7 und 8

chronische Dorsalgie

Hyperkyphose BWS, multiple Blockierungen der Kostotransversalgelenke

chronisches Zervikalsyndrom mit Parästheseien der Hände

Leiden 1

Degenerative Veränderungen im Skelettsystem

PosNr.: 02.02.02GdB30%

Unterer Rahmensatz bei funktionellen Einschränkungen insbesondere in der Wirbelsäule, der Zustand nach Wirbelkörperfraktur ist hier miterfasst, ebenso der Verdacht auf Bindegewebsstörung.

Leiden 2

Aortenklappenersatz, Ascendensersatz

PosNr.: 05.07.04GdB30%

Fixer Richtsatz nach operativer Versorgung im Februar 2025

Leiden 3

Chronisch venöse Insuffizienz

PosNr.: 05.08.01GdB20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Schwellungsneigung in beiden unteren Extremitäten.

Gesamtgrad der Behinderung40%

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der weiteren Leiden um eine Stufe erhöht.

Frage 3.)

Es wurden sämtliche Befunde gesichtet und zitiert. Unter Berücksichtigung der Anamnese und der körperlichen Untersuchung erfolgte die Beurteilung wie o.g..

Leiden 1 wurde nach erneuter Durchsicht der Befunde sowie der körperlichen Untersuchung neu aufgenommen.

Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten, eine erhebliche Änderung ist hier aus gutachterlicher Sicht nicht objektivierbar.

Leiden 3 wurde neu aufgenommen da im Befund Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, dokumentiert.

Frage 4.)

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine erhebliche Verbesserung erwartbar ist.

Frage 5.)

Zusammenfassung des Internistischen SVGA mit dem vorbekannten augenfachärztlichen SVGA Dr. XXXX 07/2025, ABL 63 ff.

Leiden 1

Degenerative Veränderungen im Skelettsystem

PosNr.: 02.02.02GdB30%

Unterer Rahmensatz bei funktionellen Einschränkungen insbesondere in der Wirbelsäule, der Zustand nach Wirbelkörperfraktur ist hier mit erfasst, ebenso der Verdacht auf Bindegewebsstörung.

Leiden 2

Aortenklappenersatz, Ascendensersatz

PosNr.: 05.07.04GdB30%

Fixer Richtsatz nach operativer Versorgung im Februar 2025

Leiden 3

Erblindung rechts infolge Glaukoms, mehrfacher Netzhaut Operationen und Hornhauttransplantation, geringe Linsentrübung, höhergradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links mit normaler zentraler Sehschärfe

PosNr.: 11.02.01GdB30%

Beurteilung nach Tabelle K9/Z1 im fixen Richtsatz

Leiden 4

Chronisch venöse Insuffizienz

PosNr.: 05.08.01GdB20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Schwellungsneigung in beiden unteren Extremitäten.

Gesamtgrad der Behinderung50%

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht als funktionell relevantes Sinnesleiden um eine weitere Stufe.

Frage 6.)

Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“

Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs erhob die belangte Behörde keine Einwendungen.

Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme vom 04.05.2026 ein, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass ersucht werde, im Rahmen der Entscheidung auch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen und zu berücksichtigen.

Mit „Mitteilung“ vom 10.06.2026 wurde ein weiterer Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.05.2026 betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt. Damit werde fachärztlich bestätigt, dass gerade jene Belastungssituationen, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel typischerweise unvermeidbar seien, geeignet seien, die bestehende Beschwerdesymptomatik zu verstärken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Er ist österreichischer Staatsbürger.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.05.2025 beim SMS eingelangt.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normfrequent

Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

WS: im Lot, unauffällig

OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit, keine Schwellung, keine Rötung der Gelenke

EBO und Handgelenke: frei beweglich

Finger: frei beweglich, keine Schwellungen, Faustschluss möglich, Durchblutung unauffällig

UE: unauffälliger Gelenkstatus

Haut: unauffällig

Narbe über dem Sternum ca. 20 cm bland

Status psychicus:klar, orientiert, Ductus ist kohärent

Gangbild:kommt gehend in die Ordination, unauffälliges Gangbild,Lagewechsel möglich, keine Gehhilfe in Verwendung

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Degenerative Veränderungen im Skelettsystem

Unterer Rahmensatz bei funktionellen Einschränkungen insbesondere in der Wirbelsäule, der Zustand nach Wirbelkörperfraktur ist hier miterfasst, ebenso der Verdacht auf Bindegewebsstörung.

02.02. 02

30

2

Aortenklappenersatz, Ascendensersatz

Fester Satz nach operativer Versorgung im Februar 2025

05.07. 04

30

3

Erblindung rechts infolge Glaukom, mehrfacher Netzhaut Operationen und Hornhauttransplantation, geringe Linsentrübung, höhergradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links mit normaler zentraler Sehschärfe

Beurteilung nach Tabelle K9/Z1 im festen Satz

11.02. 01

30

4

Chronisch venöse Insuffizienz

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Schwellungsneigung in beiden unteren Extremitäten.

05.08. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 4 um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht als funktionell relevantes Sinnesleiden um eine weitere Stufe.

1.4. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Den insbesondere auf Grundlage des internistischen und allgemeinmedizinischen Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 11.04.2026 festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 03.07.2025 (samt Stellungnahme vom 16.10.2025) werden darin ebenso berücksichtigt. Zudem wurde von der Sachverständigen eine Zusammenfassung mit dem vom SMS eingeholten augenfachärztlichen Gutachten vom 09.07.2025 vorgenommen.

Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin ergibt sich die letztlich höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den vom SMS eingeholten Gutachten (samt Stellungnahmen).

Das nunmehrige Leiden 1 (Degenerative Veränderungen im Skelettsystem) wurde nach erneuter Durchsicht der Befunde sowie der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers von der Gutachterin neu aufgenommen.

Dieses wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 vH nach dem unteren Rahmensatz bei funktionellen Einschränkungen insbesondere in der Wirbelsäule eingestuft. Der Zustand nach Wirbelkörperfraktur ist in dieser Einschätzung nachvollziehbar miterfasst, ebenso der Verdacht auf Bindegewebsstörung.

Das nunmehrige Leiden 2 (Aortenklappenersatz, Ascendensersatz), eingeschätzt nach dem festen Satz der Positionsnummer 05.07.04 (Herzklappeninsuffizienz – erfolgreich operiertes Vitium, 30 Prozent) nach operativer Versorgung im Februar 2025, ist idem zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten (samt Stellungnahme) eingeschätzt (früheres Leiden 1 bezeichnet als „Aortenklappeninsuffizienz – erfolgreich operiertes Vitium“ der vom SMS eingeholten Gesamtbeurteilung vom 17.07.2025). Eine erhebliche Änderung ist – nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen – aus gutachterlicher Sicht nicht objektivierbar.

Leiden 4 (Chronisch venöse Insuffizienz) wurde nachvollziehbar neu aufgenommen, da es im vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines Facharztes für Innere Medizin dokumentiert ist. Die nachvollziehbare Einstufung von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkung leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 vH bei Schwellungsneigung in beiden unteren Extremitäten ist nicht zu beanstanden.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten erfolgte ebenso eine nachvollziehbare Zusammenfassung mit dem vom SMS eingeholten augenfachärztlichen Gutachten. Die „Erblindung rechts infolge Glaukoms, mehrfacher Netzhaut Operationen und Hornhauttransplantation, geringe Linsentrübung, höhergradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links mit normaler zentraler Sehschärfe“, nachvollziehbar eingestuft unter Positionsnummer 11.02.01 (Sehstörungen – Störung des zentralen Sehens) mit einem GdB von 30 vH (Beurteilung nach Tabelle K9/Z1 im festen Satz), ist im nunmehrigen Leiden 3 erfasst.

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH wurde von der Gutachterin zudem nachvollziehbar damit begründet, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 4 um eine Stufe erhöht wird. Leiden 3 erhöht als funktionell relevantes Sinnesleiden um eine weitere Stufe.

Eine Nachuntersuchung ist zudem – wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführt – nicht indiziert.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. In einer Stellungnahme und „Mitteilung“ des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen lediglich Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren nach dem BEinstG nicht gegenständlichen Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass getätigt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 11.04.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.

Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind

(§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind

(§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Da im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 12.05.2025) erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zur Stellungnahme vom 04.05.2026 und „Mitteilung“ vom 10.06.2026 betreffend die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ angemerkt, dass zwar aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch die Ausstellung eines Behindertenpasses (nach dem BBG) beantragt hat. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem BEinstG. Dem Akteninhalt sind auch kein Bescheid betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass und allenfalls dagegen erhobene Beschwerden zu entnehmen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über die begehrte Zusatzeintragung zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein internistisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die vorgelegten relevanten Befunde wurden berücksichtigt. Ebenso wurde eine nachvollziehbare Zusammenfassung mit dem vom SMS eingeholten augenfachärztlichen Gutachten vorgenommen.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das SMS hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Vonseiten des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen lediglich die Entscheidung über die nicht verfahrensgegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeregt.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung in der Beschwerde – unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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