Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W207 2310581-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2310581-1
W207 2310581-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2310581-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.02.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 2019 Inhaber eines Behindertenpasses, zunächst betrug der eingetragene Grad der Behinderung 80 von Hundert (v.H.). Zuletzt war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.11.2024 befristet gewesenen Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie eines ebenfalls bis 30.11.2024 befristet gewesenen Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO stellte der Beschwerdeführer am 22.07.2024 im Wege seiner Vertretung einen Antrag auf Verlängerung bzw. (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses mit sämtlichen Zusatzeintragungen und auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt.
Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt am 14.10.2024 ein allgemeinmedizinisches Pflegegeldgutachten vom 30.08.2024 vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 13.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.11.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Myelomenigocele HWS
unteres Zervikalsyndrom
angeborene schwere Deformität der HWS + BWS
hochgradige Skoliose und Thoraxdeformität
Akne vulgaris
Derzeitige Beschwerden:
„Beschwerden habe ich im Rücken, obere HWS. Kopfweh habe ich nicht, Schmerzen in der HWS und im Rücken. Schmerzmittel bei Bedarf, 2 x /Woche.
Hergekommen bin ich mit dem Taxi.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Norgesic bei Bedarf, Voltaren bei Bedarf
Hilfsmittel: 0
Sozialanamnese:
Ausbildung zum Bürokaufmann
lebt mit Eltern in Wohnung, 2. Stock mit Lift
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ärztliches Gutachten Bei Nachuntersuchung 30.08.2024 ( große Myelomenigocele WS, unteres Zervikalsyndrom Cephalea angeborene schwere Deformität der HWS + BWS hochgradige Skoliose und Thoraxdeformität Belastungdyspnoe Akne vulgaris Die Schule habe er vor dem Sommer abgeschlossen, er habe in Ö 5a lang die XXX besucht. Er mache aktuell eine Ausbildung zum Bürokaufmann bei XXX in XXX, werde mit dem Fahrtendienst hingebracht. Er lerne dort auch Mathematik und Englisch. Rechnen sei schwer. Die HWS schmerze, er habe oft Kopfweh. MRT HWS 3.7.2024: bekannte Meningomyelozele zentral im Halsmark (24:25:47mm), Größenregredienz zu VU 2020 orth. Befund Orthopädie XXX 23.7.2024
große Myelomenigocele HWS
unteres Zervikalsyndrom
Cephalea
angeborene schwere Deformität der HWS + BWS
hochgradige Skoliose und Thoraxdeformität
Belastungdyspnoe
Akne vulgaris)
MRT der Wirbelsäule 03.07.2024 (Bekannte Myelomeningozele zentral im Halsmark. Die Größe beträgt 24:25: 47 mm, gegenüber der Voruntersuchung von 2020 somit Größenregredienz, keine Größenzunahme. • Alle anderen anlagebedingten Veränderungen sind gleich geblieben.)
Klinik XXX Abteilung für Notfallmedizin - Ambulanz 19.06.2024 (Cervicothorakaler Skelettdeformation Myelomeningozele HWS Bereich)
Orthopädischer Kurzbefund 16.07.2024 (Myelomeningocele unteres Cervicalsyndrom Hochgradige Skoliose Hochgradige Thoraxdeformität Cephalea)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, XXX a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 155,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: asymmetrisch, deformiert
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Hypotrophie beidseits Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/80, R eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Faustschluss komplett, kraftlos, Spitzgriff bds. möglich, feinmotorisch gering reduziert. Tonus leicht vermindert.
Nackengriff bds. nicht durchführbar, Nase und Stirn können gerade erreicht werden Schürzengriff bds. möglich
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident. Pes planus bds., red. Muskeltrophik, leicht hypoton.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften bds S 0/110, R 10/0/40, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal Hals verbreitert und verkürzt,
paradoxe Kyphosierung der BWS, mäßige linkskonvexe Skoliose der BWS, Schulterblätter asymmetrisch, DS über HWS und BWS.
Mäßig Hartspann.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: R 30°, F 10°
BWS/LWS: FBA: FBA 35 cm, F und R 20°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, harmonisch.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates
Wahl dieser Position bei Skoliose und eingeschränkter Beweglichkeit der Wirbelsäule, Schultergelenke und bei allgemeiner geringgradiger hypotoner Muskelschwäche. Unterer Rahmensatz da Gesamtmobilität und Gangbild harmonisch
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
[…]
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 13.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
In der Folge stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 20.02.2025 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 20.02.2025 wurde hingegen der weitere Antrag des Beschwerdeführers vom 22.07.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.01.2025 wurde dem Bescheid angeschlossen.
Ein formale bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Eingabe vom 03.04.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen und einer Verständigung aus Jänner 2025 bezüglich der Leistungshöhe des Pflegegeldes fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Diese Entscheidung ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Der Kläger leidet an Cervicothorakler Skelettdeformation der Brust- und Halswirbelsäule, hochgradiger Skoliose, Belastungsdyspnoe, Myelomeningozele im HWS-Bereich, unterem Cervikalsyndrom sowie massiver Einschränkung des Drehens der HWS, chronischem Dauerschmerz der gesamten Wirbelsäule, Parästhesien beider Hände und chronischen Kopfschmerzen.
Dieses Beschwerdebild besteht seit mehreren Jahren und hat sich die gesundheitliche Situation, wie aus beiliegenden Befunden ersichtlich, beim Beschwerdeführer nicht verändert. Daher ist es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum nunmehr die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht mehr gegeben sein sollten.
Zusätzlich zu den massiven orthopädischen Beschwerden beim Beschwerdeführer besteht auch eine Belastungsdyspnoe und ist der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes, nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke von 300m zurückzulegen, da er wie aus beiliegendem Arztbrief vom 27.01.2025 ersichtlich ist, keine 2 Minuten gehen kann.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wären somit nach wie vor gegeben und hätte zusätzlich zum orthopädischen Fachgutachten auch ein internistisch/lungenfachärztliches Gutachten eingeholt werden müssen. Hätte die belangte Behörde ein solches Fachgutachten zusätzlich eingeholt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der orthopädischen Beschwerden und der internistisch/lungenfachärztlichen Beschwerden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor gegeben sind.
Beweis:
Beiliegende Befunde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
internistisch/lungenfachärztliches Gutachten
Orthopädie (anderer Sachverständiger als in I. Instanz)
Es wird daher beantragt, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor vorliegen.
In eventu den Bescheid des Sozialministeriumservice aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Name des Beschwerdeführers“
Die belangte Behörde legte am 08.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten der bereits von der belangten Behörde beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Ersucht wird um ein Ergänzungsgutachten, in welchem darauf einzugehen ist, ob dem Beschwerdeführer ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, inklusive Anhalten, zumutbar und möglich ist, insbesondere unter Beachtung des Status im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung: eingeschränkte Beweglichkeit der Schultergelenke, Hypertrophie der oberen Extremitäten, Faustschluss komplett, kraftlos.
Vorgelegt werden weitere Befunde:
Befunde:
Dr. S. Arzt für Allgemeinmedizin 27.1.2025
zervikothorakale Skelettdeformation der Brust- und Halswirbelsäule, hochgradige Skoliose, Belastungsdyspnoe, Myelom und Ziele im HWS-Bereich, unteres Cervikalsyndrom. Das Drehen der Halswirbelsäule sehr eingeschränkt, muss seinen gesamten Körper drehen um dies zu erreichen, Kopfschmerzen, Dauerschmerzen der gesamten Wirbelsäule, Parästhesie beider Hände, Beschwerden gleich bleibend. 7/2024 keine Veränderungen, keine Verbesserungen. Kann alleine aufstehen, aber keine 2 Minuten gehen, 24 Stunden auf fremde Hilfe angewiesen, nicht arbeitsfähig.
Orthopädischer Befund Orthopädie XXX 23.07.2024
Myelomeningocele untere Cervikalsyndrom hochgradige Skoliose hochgradige Thoraxdeformität Cephalea Beschwerdebild gleichbleibend.
MRT Wirbelsäule Juli 2024 Größenregredienz der bekannten Myelomeningocele der HWS. Auf fremde Hilfe angewiesen, aufgrund der Thoraxdeformität Belastungsdyspnoe.
Pflegegeldgutachten 30.08.2024, NU
Diagnosenliste. Derzeit Ausbildung zum Bürokaufmann bei XXX, mit dem Fahrtendienst gebracht, HWS-Schmerzen, oft Kopfschmerzen. Medikamente: Desloratadin, Schmerzmittel bei Bedarf, keine Hilfsmittel.
Status: Lagewechsel selbstständig, Aufstehen leicht erschwert, geht leicht verlangsamt frei in unauffälligem Gangbild, Hilfestellung Kleiden. Beweglichkeit HWS und BWS deutlich eingeschränkt, ausgeprägte Skoliose der BWS, Druckschmerzen. Füße werden erreicht. Rhomberg negativ. Oberen Extremitäten Beweglichkeit der Schultergelenke 80/70 Grad, deutliche Hypertrophie der Muskeln beidseits, Nackengriff beidseits nicht durchführbar, Schürzengriff beidseits möglich, Faustschluss komplett und kraftlos, Spitzgriff beidseits möglich, Feinmotorik gering reduziert, Nase und Stirn können gerade erreicht werden, Tonus leicht vermindert. Untere Extremitäten reduzierte Muskelbiopsie, leicht hypoton, sonst unauffällig. Gesamtbeurteilung: benötigt weiterhin Fremdhilfe für alle Wege nach draußen, zur Haushaltsführung, zum Kleiden und zur täglichen Körperpflege, Lernbehinderung. Weiterhin Pflegestufe 2.
Stellungnahme:
Zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Gesamtmobilität zu prüfen.
Sämtliche vorliegenden Dokumente werden hinsichtlich Funktionseinschränkungen insbesondere des Stütz- und Bewegungsapparates geprüft:
Eigenes Untersuchungsergebnis im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung,
Pflegegeldgutachten
Befund Facharzt für Orthopädie
Befund Arzt für Allgemeinmedizin.
Festzustellen ist, dass das Gangbild frei und unauffällig, harmonisch ist (eigenes Gutachten), bestätigt im PG Gutachten. Es liegt also ein unauffälliges Gangbild vor. Hinweise für Gleichgewichtsstörungen liegen nicht vor. Dass nur 2 Minuten Gehen möglich sei (Dr. S.) ist nicht nachvollziehbar.
Die Beweglichkeit der Schultergelenke ist zwar eingeschränkt, aktiv jedoch bis 80 °möglich, sodass der Bewegungsumfang ausreichend ist, um in öffentlichen Verkehrsmitteln Haltegriffe zu erreichen. Eine hochgradige bzw. höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich der Schultergelenke liegt nicht vor.
Es konnten geschwächte Muskelverhältnisse der oberen Extremitäten bei dem jungen Berufungswerber festgestellt werden. Dies allein ist jedoch noch kein eindeutiger Nachweis eines neurologischen Defizits. Beweisende Befunde diesbezüglich liegen nicht vor, weder ein neurologischer Facharztbefund noch der Befund einer Nervenleitgeschwindigkeit, welche eindeutig ein motorisches Defizit belegen würden. Allein aufgrund des Händedrucks (kraftlos) lässt sich keine gutachterliche Aussage über den neurologischen Status treffen.
Unter Beachtung des unauffälligen Gangbilds, der mäßig eingeschränkten aber ausreichenden Beweglichkeit der Schultergelenke und der dokumentierten Funktionen der Hände (Faustschluss, Spitzgriff) ist ein ausreichend sicheres Anhalten beim Einsteigen, Aussteigen und beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.
Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m, Einsteigen, Aussteigen und den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren würde, ist nicht objektivierbar, diesbezügliche Befunde liegen nicht vor.
Unter Beachtung sämtlicher vorliegender Befunde wird daher an der getroffenen Beurteilung festgehalten.“
Mit Schreiben vom 18.05.2026, der Vertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis Entscheidungszeitpunkt eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.11.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der (befristeten) Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 30.11.2024 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 22.07.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf (Neu-)Ausstellung eines Behindertenpasses mit sämtlichen Zusatzeintragungen sowie auf (Neu-)Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Am 20.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen nunmehr unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wiederum 50 v.H.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid ebenfalls vom 20.02.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen diese mit Bescheid vom 20.02.2025 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates bei einer Skoliose und einer eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Schultergelenke sowie einer allgemeinen geringgradigen hypotonen Muskelschwäche bei einer harmonischen Gesamtmobilität und einem harmonischen Gangbild.
Trotz der belastungsabhängigen Probleme der Wirbelsäule, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken, ist die Gesamtmobilität ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten.
Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität maßgeblich einschränkt.
Auch ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit liegt aktuell nicht vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2025, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum befristet vorgelegenen Behindertenpass und dem ebenfalls befristet vorgelegenen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960, zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines nunmehr unbefristeten Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten der von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2025, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026, das von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs unbestritten blieb. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Probleme der Wirbelsäule, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Darüber hinaus sind auch an den oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft ist seitengleich und gut. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, inklusive Festhalten während der Fahrt, sowie die Stand- und Gangsicherheit sind unter den üblichen Transportbedingungen nicht erheblich beeinträchtigt. Des Weiteren liegen bei einem kardiopulmonal kompensierten Zustand auch keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Zudem ist auch keine erhöhte Infektanfälligkeit gegeben. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.11.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand: gut, XXX a Ernährungszustand: gut Größe: 155,00 cm Gewicht: 50,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: asymmetrisch, deformiert Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverhältnisse: Hypotrophie beidseits Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S beidseits 0/80, R eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Faustschluss komplett, kraftlos, Spitzgriff bds. möglich, feinmotorisch gering reduziert. Tonus leicht vermindert. Nackengriff bds. nicht durchführbar, Nase und Stirn können gerade erreicht werden Schürzengriff bds. möglich Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Pes planus bds., red. Muskeltrophik, leicht hypoton. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften bds S 0/110, R 10/0/40, Knie 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal Hals verbreitert und verkürzt, paradoxe Kyphosierung der BWS, mäßige linkskonvexe Skoliose der BWS, Schulterblätter asymmetrisch, DS über HWS und BWS. Mäßig Hartspann. Aktive Beweglichkeit: HWS: R 30°, F 10° BWS/LWS: FBA: FBA 35 cm, F und R 20° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, harmonisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.“).
Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden insbesondere im Bereich der Wirbelsäule mit einer daraus resultierenden Einschränkung der Steh- und Gehleistung vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unmöglich bzw. unzumutbar anzusehen wäre.
Nun wurde in der Beschwerde zwar eingewendet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht dazu in der Lage sei, kurze Wegstrecken von 300 Metern zurückzulegen. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers aber insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung am 21.11.2024 zwar an, dass er Beschwerden und Schmerzen im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule habe. Im Rahmen dieser persönlichen Untersuchung konnte eine paradoxe Kyphosierung der Brustwirbelsäule, eine mäßige linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, eine Asymmetrie der Schulterblätter, ein Druckschmerz über der Hals- und Brustwirbelsäule und ein mäßiger Hartspann im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden. Ebenso stellt sich die Beweglichkeit im Bereich der gesamten Wirbelsäule eingeschränkt dar (vgl. die Statuserhebung: „Aktive Beweglichkeit: HWS: R 30°, F 10° BWS/LWS: FBA: FBA 35 cm, F und R 20°“) und dem Beschwerdeführer war die Durchführung des Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstandes nicht möglich. Das freie Stehen war dem Beschwerdeführer aber sicher möglich und das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel hinkfrei, unauffällig und harmonisch dar. Auch die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf bzw. beim Aufstehen von der Untersuchungsliege waren nicht eingeschränkt. Des Weiteren waren die Muskelverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten seitengleich mittelkräftig entwickelt mit lediglich einer reduzierten Muskeltrophik und einer leichten Hypotonie. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten war aber beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen möglich, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ und auch die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten wurde als ungestört angegeben. Zusammengefasst konnten damit im Rahmen der persönlichen Untersuchung zwar Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden, die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten stellten sich aber als ausreichend dar, sodass eine erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
Zwar brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde einen Arztbrief eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2025 in Vorlage, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer alleine aufstehen könne, er aber keine zwei Minuten gehen könne und er 24 Stunden auf fremde Hilfe angewiesen sei. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist – in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin im unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachten vom 07.05.2026 – anhand dieses Arztbriefes aber nicht ausreichend nachvollziehbar, besonders da dieser keine Statuserhebung beinhaltet, welche eine höhergradigere Einschränkung des Gangbildes oder der Gesamtmobilität untermauern würde. Auch der weiters vorliegende orthopädische Kurzbefund vom 06.06.2023, demzufolge der Beschwerdeführer nur fünf Minuten zu Fuß zurücklegen könne, beinhaltet keine Statuserhebung, anhand derer diese Schlussfolgerung nachvollzogen werden könnte. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine medizinischen Unterlagen inklusive Statuserhebung in Vorlage, welche eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nachvollziehbar belegen würden. Im Übrigen wurde auch im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 30.08.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle Lagewechsel selbständig durchführen könne, das Aufstehen leicht erschwert sei und er leicht verlangsamt mit einem unauffälligen Gangbild gehe, was ebenfalls nicht auf eine maßgebliche Einschränkung der Gesamtmobilität schließen lässt.
Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 21.11.2024 angeführten Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule festzuhalten, dass diesbezüglich eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben ist. So ist beim Beschwerdeführer – ausgehend von seinen Angaben in der persönlichen Untersuchung am 21.11.2024 – lediglich eine Bedarfsmedikation bzw. -therapie mit Norgesic (Wirkstoff: u.a. Paracetamol) und Voltaren (Wirkstoff: Diclofenac) etabliert. Bei diesen Schmerzmitteln handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 15.06.2026]). Die Schmerztherapie ist beim Beschwerdeführer damit bei Weitem nicht ausgereizt, sodass die eingewendeten Schmerzen schon aus diesem Grund derzeit nicht dazu geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Auch im vorliegenden ambulanten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 19.06.2024 wurde festgehalten, dass es bei aggravierten Schmerzen seit einigen Tagen nach eine Schmerztherapie mit Diclobene (Wirkstoff: Diclofenac) zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei. Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer lediglich als Bedarfsmedikation bzw. -therapie etablierte – vergleichsweise niedrigschwellige – Schmerztherapie sind damit insgesamt keine höhergradigeren Schmerzzustände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigen würden, nachvollziehbar. Das Vorliegen von höhergradigeren Schmerzzuständen ist im Übrigen auch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.11.2024 erhobenen unauffälligen Gangbildes nicht festzustellen.
Darüber hinaus konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.11.2024 auch gute Bewegungsumfänge im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten objektiviert werden. Sowohl die Hüft- als auch die Kniegelenke konnten beidseits deutlich über 90° gebeugt werden, sodass keine Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden erhebbar ist.
Abgesehen davon konnte in der persönlichen Begutachtung am 21.11.2024 zwar eine Bewegungseinschränkung und eine Kraftminderung im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden. So konnten die Schultergelenke beidseits bis 80° gehoben werden, der Nackengriff war nicht durchführbar und die Nase bzw. die Stirn konnten gerade erreicht werden. Zudem zeigte sich im Bereich der Muskeln eine Hypotrophie, der Faustschluss war kraftlos und die Feinmotorik gering reduziert. In diesem Zusammenhang hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachten vom 07.05.2026 aber nachvollziehbar fest, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke zwar eingeschränkt sei, diese jedoch aktiv bis 80° gehoben werden könnten, sodass Haltegriffe in öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könnten. Eine hochgradige bzw. höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich der Schultergelenke liege nicht vor. Zwar hätten beim Beschwerdeführer geschwächte Muskelverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten festgestellt werden können. Dies alleine sei aber noch kein eindeutiger Nachweis eines neurologischen Defizites. Beweisende Befunde, wie ein neurologischer Facharztbefund oder der Befund einer Nervenleitgeschwindigkeit, welche eindeutig ein motorisches Defizit belegen könnten, würden diesbezüglich nicht vorliegen. Alleine aufgrund des kraftlosen Händedruckes lasse sich keine gutachterliche Aussage über den neurologischen Status treffen. Unter Beachtung des unauffälligen Gangbildes, der mäßig eingeschränkten aber ausreichenden Beweglichkeit der Schultergelenke und der dokumentierten Funktionen der Hände (Faustschluss komplett und Spitzgriff möglich) sei daher ein ausreichend sicheres Anhalten beim Ein- und Aussteigen sowie beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und trat der Beschwerdeführer diesen – trotz der ihm hierzu mit Parteiengehörsschreiben vom 18.05.2026 gewährten Möglichkeit – nicht entgegen. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gar nicht, dass ihm ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich wäre.
Insofern in der Beschwerde schließlich noch Parästhesien im Bereich der Hände eingewendet wurden, ist anzumerken, dass hierzu keine entsprechenden neurologischen Facharztbefunde vorliegen, welche das Vorliegen von Parästhesien in einem Ausmaß belegen könnten, welches das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln verunmöglichen würde. Dies wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer im Verfahren noch ein, dass bei ihm eine Belastungsdyspnoe bestehe, weshalb er nicht dazu in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von 300 Metern zurückzulegen. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.01.2025 samt dessen Ergänzung vom 07.05.2026 aber nachvollziehbar ausführte, liegt beim Beschwerdeführer ein kardiopulmonal kompensierter Zustand vor und ist keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung objektiviert, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen und den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren würde. Hierbei wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer eine Thoraxdeformität besteht. Gemeinsam mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch einen orthopädischen Kurzbefund vom 23.07.2024 sowie einen Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2025 vor, worin jeweils eine Belastungsdyspnoe erwähnt wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.11.2024 zeigte sich aber ein unauffälliger kardiopulmonaler Zustand ohne Dyspnoe. Auch im vorliegenden Pflegegeldgutachten vom 30.08.2024 wurde festgehalten, dass nach der Untersuchung keine Dyspnoe bestand. Eine höhergradigere Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist damit nicht hinreichend objektivierbar.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun aber noch einwendete, dass das Beschwerdebild seit mehreren Jahren bestehe und sich seine gesundheitliche Situation nicht verändert habe, weshalb es auch nicht nachvollziehbar sei, warum die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nun nicht mehr gegeben sein sollten, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden MRT-Befund der Wirbelsäule vom 03.07.2024 sehr wohl eine Veränderung im Sinne einer Größenregredienz der Myelomeningozele gegenüber der Voruntersuchung von 2020 beschrieben ist. Zwar wird in den vorliegenden orthopädischen Kurzbefunden vom 16.07.2024 und vom 23.07.2024 ein gleichbleibendes Beschwerdebild erwähnt. Dies vermag aber nicht daran zu ändern, dass anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 21.11.2024 erhobenen Fachstatus, welchem der Beschwerdeführer nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen inklusive Statuserhebungen entgegentrat, keine höhergradigeren Einschränkungen im Bereich der unteren und oberen Extremitäten sowie der Wirbelsäule mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Gangleistungsminderung festgestellt werden konnten; hierzu wird auch auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der vertretene Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie bereits ausgeführt – im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026 im Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehörsschreiben vom 18.05.2026, dem vertretenen Beschwerdeführer und der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten vom 07.05.2026 eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder der vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab und sind den ergänzenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, damit auch nicht entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Ergänzungsgutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2025, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2025, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und unbestritten gebliebenen Ergänzungsgutachten derselben Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.05.2026, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
In den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule mit einer resultierenden mäßigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind aber zumutbar und möglich.
Darüber hinaus ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen eine Ausschöpfung der Therapieoptionen nicht gegeben.
Dieser Beurteilung steht auch der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren befristet ausgestellt gewesene Behindertenpass mit der befristet gewährten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ – diesem Behindertenpass kam gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu – nicht entgegen, zumal dieser mit Ablauf seiner Befristung am 30.11.2024 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und daher keine Rechtskraft der nunmehrigen Beurteilung entgegensteht.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere wurde das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 07.05.2026 vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht mehr beanstandet, dies obwohl er im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 18.05.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten erweisen sich – wie oben ausgeführt – als schlüssig.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bzw. nicht mehr bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 18.05.2026, mit dem dem Beschwerdeführer das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Ergänzungsgutachten vom 07.05.2026 zur Kenntnis gebracht wurden, wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der vertretene Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang nicht mehr die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.