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W207 2330932-2•Bundesverwaltungsgericht W207 2330932-2
W207 2330932-2Bundesverwaltungsgericht19.06.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2330932-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegfried LOHSE, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.12.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit 25.02.2021 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.02.2021, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung das Vorliegen der Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung; Unterer Rahmensatz, da lt. Befund keine zusätzlichen motorischen Defizite vorliegend“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtet mit der Begründung, die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung (Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung) lasse das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Begleitperson zu.
Letztmalig wurde der Grad der Behinderung im Behindertenpass am 13.05.2025 abermals mit 50 v.H. festgesetzt.
Ebenfalls am 13.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin, zu diesem Zeitpunkt vertreten durch ihre Mutter, auch Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ in den Behindertenpass.
Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin ein von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingeholtes ärztliches (Nachuntersuchungs)Gutachten vom 29.11.2024, in dem die Diagnose „Leichte Intelligenzminderung mit ausgeprägter Aufmerksamkeitsstörung“ getroffen und in der Gesamtbeurteilung ein Weiterverbleib in der Pflegestufe 2 empfohlen wird, sowie weiters ein Schreiben einer näher genannten Lebenshilfeeinrichtung vom 30.09.2025 vor, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in einer näher genannten (geschützten) Werkstätte beschäftigt ist, dass sie aufgrund ihrer intellektuellen Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist und im Rahmen der Beschäftigungstherapie betreut wird und dass sie dafür im Jahr 2025 einen monatlichen Anerkennungsbeitrag von € 105,30.- erhalten habe.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.10.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.09.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Die Antragwerberin kommt zur neuerlichen Untersuchung.
Sie war bis zum 18.LJ im Entwicklungsambulatorium S. in Betreuung. Sie besuchte bis zu ihrem 18. Lebensjahr die M. Schule in Y. Seit zwei Jahren ist sie am Naturhof der X. Sie wird mit dem Bus von der Lebenshilfe gebracht. Sie erhält weiterhin Förderung zu Hause und nimmt noch an einer Gruppe aus dem Ambulatorium teil. Zusätzlich erhält sie auch Hypotherapie. Sie besucht die Sehschule in X. Die Sehfähigkeit ist gleichbleibend. Ebenso ist ihre Hörstörung stabil.
Sie ist sehr erfolgreich im Schwimmen und ist im österreichischen Behindertensportverein aufgenommen. Sie erhält wöchentliches Schwimmtraining. Andere im Schwimmverein haben ebenfalls die Zusatzeintragung zur Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Diese beantragt sie nun auch. Gehen bereitet ihr keine Probleme.
Derzeitige Beschwerden:
Intelligenzminderung
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Hypotheraphie, Förderung zu Hause
Sozialanamnese:
Naturhof der X lebt im familiären Verband
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-Aktenmäßiges Kinder-u. Jugendfachärztliches Sachverständigengutachten nach BBG, Dr.in Z., 23.2.2021: Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung: GdB 50%; Dauerzustand; Bedarf einer Begleitperson
-es liegen keine Befunde vor
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: 167,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,Brillenversorgung; Zähne: saniert; ´Thorax: symmetrisch, Lunge: vesikuläre
Atmung, Abdomen: unter Thoraxniveau, Wirbelsäule: WS im Lot, WS: frei beweglich,
Extremitäten:Obere Extremitäten: Gelenke äußerlich unauffällig , Gelenke frei beweglich,
Untere Extremitäten: Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
etwas selbstunsicher, vergewissert sich bei den Antworten immer beim Vater, aber gut
auskunftsbereit; Sport ist sehr wichtig für sie, sie hat beim Schwimmen und auch bei der Lebenshilfe FreundInnen, zu Hause liest sie gerne
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1
Kognitive Leistungseinschränkung ohne zusätzliche motorische Einschränkungen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Zustand präsentiert sich weitgehend unverändert
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine -es ist ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren und oberen Extremitäten sowie ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Es liegen keine Hinweise zu einer maßgeblichen Selbst-oder Fremdgefährdung vor.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist -analog zum Vorgutachten- zumutbar.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.10.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:
„[…]
1. Mit dem hier in Rede stehenden Antrag wurde der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung
aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass begehrt. Nach Ansicht der erkennenden
Behörde sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - analog dem Vorgutachten -
zumutbar. Diese Ansicht ist jedoch unrichtig.
a) Richtig ist vielmehr, dass für die Antragstellerin L. die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel alleine, dh ohne Begleitperson und damit aus eigener Kraft nicht
möglich und auch nicht zumutbar ist. L. hat ua Probleme beim Lesen und Erkennen
von Farben und leidet an erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer
und intellektueller Fähigkeiten bzw Funktionen, die es ihr unmöglich machen, alleine - ohne
Begleitperson - längere, insbesondere auch kurze Wegstrecken von 300 Meter aus eigener
Kraft und ohne fremde Hilfe, zurückzulegen. Aufgrund der Einschränkungen ist es ihr
weder möglich noch zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel allein - ohne Begleitperson zu
benützen.
b) Zum Beweis für die Richtigkeit unserer Angaben, insbesondere auch dafür, dass
für L. das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel alleine nicht zumutbar ist
und im öffentlichen Verkehr der Bedarf einer Begleitperson zwingend gegeben ist, beantragen
wir nachstehende Beweismittel:
nach BBG, Dr.in Z. vom 23.2.2021 (Globale Entwicklungsstörungen mit
Intelligenzminderung: GdB 50%)
und Augenheilkunde
durch die BH Amstetten.
II. Aus den dargestellten Gründen werden die bisherigen Anträge aufrechterhalten und insbesondere der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ im Behindertenpass beantragt.“
Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der ärztlichen Sachverständigen, die das Sachverständigengutachten vom 28.10.2025 vidiert hatte, vom 19.11.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Antwort(en):
Frau L. bedarf einer Begleitperson.
Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM liegt nicht vor. Sowohl im Pflegegeldgutachten, als auch im Gutachten von Dr. T. wird ein unauffälliges Gangbild beschrieben. Es liegen keine Hinweise zu einer maßgeblichen Selbst-oder Fremdgefährdung vor “
Laut dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 24.11.2025 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt, der neben der bereits bisher eingetragenen Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nunmehr auch die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ beinhaltet.
Ein im Verwaltungsakt aufliegender, mit 27.11.2025 datierter Bescheidentwurf wurde der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam zugestellt und damit nicht erlassen.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs hätten keine Änderung erwirken können. Das Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 19.11.2025 wurden dem Bescheid angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Anwaltsschriftsatz vom 29.12.2025 fristgerecht Beschwerde, in der sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte, im Wesentlichen die bereits in ihrer (oben wiedergegebenen) Stellungnahme vom 17.11.2025 getätigten Ausführungen und Anträge wiederholte und ergänzend ausführte, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel alleine, d.h. ohne Begleitperson und damit aus eigener Kraft aufgrund erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder inttellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen nicht möglich und auch nicht zumutbar. Sie habe u.a. Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben sowie beim Erfassen von Sachverhalten (insbesondere Wegbeschilderungen bzw. Lesen von Zug- und Fahrplänen) und leide damit an erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen, die es ihr unmöglich machen würden, längere, insbesondere aber auch kurze Wegstrecken von 300 Meter aus eigener Kraft alleine d.h. ohne Begleitperson bzw. ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Aufgrund der Einschränkungen sei es ihr weder möglich noch zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Die angefochtene Entscheidung begnüge sich allerdings damit, auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die in diesem aus dem Pflegegutachten (unreflektiert übernommenen) Angaben und auf das beschriebene „unauffällige Gangbild" zu verweisen, ohne auf die kognitiven sowie psychischen, neurologische und intellektuellen (Minder)Fähigkeiten bzw. ebensolchen (Minder)Funktionen und die dadurch bedingten Einschränkung bzw. Behinderung einzugehen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Die belangte Behörde habe dadurch zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre (erstinstanzliche) Rechtsansicht vorbehaltlos beibehalte, es jedoch unterlassen, sich mit den von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumenten auseinander zu setzen. Der Grund dafür liege offenbar darin, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entkräften. Unter diesen Umständen aber stelle sich die unvollständige Begründung „des angefochtenen Straferkenntnisses“ als Außerachtlassung einer Verfahrensvorschrift dar, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Dazu komme, dass sich das Sozialministeriumservice über die Judikatur zur Verhandlungspflicht bei Ermittlung des Grades der Behinderung hinweggesetzt habe, wonach
sowohl bei der Einschätzung des Grades der Behinderung als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person der Antragstellerin grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten sei bzw. es die Erstbehörde unterlassen habe, eine Begründung dafür zu gegeben, aus welchen Gründen in diesem konkreten Fall ein persönlicher Eindruck von der Person der Antragstellerin für das Entscheidungsorgan nicht geboten sei und sei die angefochtene Entscheidung auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Aber auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedürfe, sei die Schlussfolgerung bzw. rechtliche Beurteilung, „Die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM liege nicht vor" unrichtig. Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bilde die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls seien Experten aus anderen Fachbereichen beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten habe neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Der Gesamtgrad der Behinderungen der Antragstellerin betrage mindestens 50 %. Bei der angefochtenen Entscheidung sei jedoch eine ganzheitliche Beurteilung verabsäumt worden, die nicht nur die körperlichen, sondern auch die kognitiven (Un)Fähigkeiten berücksichtige.
Die Beschwerdeführerin benötige aufgrund ihrer (kognitiven, psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten bzw. Einschränkungen und damit bestehenden) Behinderung bei der Benützung der ÖVM eine Begleitperson, ohne die sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne bzw. deren Benützung ihr alleine nicht zumutbar sei. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei daher zu Unrecht abgewiesen und im Behindertenpass zu Unrecht nicht eingetragen bzw. zu Unrecht durchgestrichen worden.
Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2026 die Beschwerde – die zunächst am 29.12.2025 fälschlich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden und vom Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet worden war – samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ und „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 zusätzlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die belangte Behörde wies diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass mit Bescheid vom 23.12.2025 ab. Gegen diese mit Bescheid vom 23.12.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführer im Wege ihrer anwaltlichen Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
1. Kognitive Leistungseinschränkung ohne zusätzliche motorische Einschränkungen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 (samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025) in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 23.02.2021, das am 25.02.2021 zur Ausstellung eines Behindertenpasses an die Beschwerdeführerin mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ führte, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum vorliegenden Behindertenpass beinhaltend u.a. die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, zur gegenständlichen Antragstellung und zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sie über die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihrem Behindertenpass verfügt.
Die Feststellungen zur vorliegenden Funktionseinschränkung und zur Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung basierende medizinische Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 samt der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkung festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist.
Nun beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2025 und in der Beschwerde die „Beischaffung des Kinder- u. Jugend fachärztlichen Sachverständigengutachtens nach BBG, Dr.in Z. vom 23.2.2021 (Globale Entwicklungsstörungen mit Intelligenzminderung: GdB 50%)“. Dieses Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 liegt im Verwaltungsakt der belangten Behörde auf (Abl. 31 bis 34) und wäre daher einer Akteneinsicht zugänglich. Insbesondere aber ist der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern dieses Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 im Übrigen ohnedies bekannt, führte doch genau dieses Sachverständigengutachten zur Ausstellung des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin inklusive der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“; zudem wurde dieses Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 im Sachverständigengutachten der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 ausdrücklich berücksichtigt. Eine „Beischaffung“ dieses Sachverständigengutachtens kommt daher nicht in Betracht, weil es bereits beigeschafft und der Beschwerdeführerin ohnehin bekannt ist.
In diesem – der Beschwerdeführerin ohnehin bekannten – Sachverständigengutachten vom 23.02.2021 wurde das Vorliegen der Funktionsbeeinträchtigung „Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung; Unterer Rahmensatz, da lt. Befund keine zusätzlichen motorischen Defizite vorliegend“, bewertet nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (welche Entwicklungsstörung [bis zum vollendeten 18. Lebensjahr] mittleren Grades [Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen; Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen; Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung; 50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung; 70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite] – die Beschwerdeführerin war damals noch minderjährig – betrifft) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin bereits damals für zumutbar erachtet mit der Begründung, dass die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung (Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung) das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Begleitperson zulasse.
Im nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 wurde – Stellung nehmend zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.02.2021 – ausgeführt, der Zustand präsentiere sich weitgehend unverändert, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Festzuhalten ist daher zunächst, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Entwicklungsstörung mittleren Grades in einer Ausprägung dergestalt besteht, dass mittelgradige kognitive Leistungseinschränkungen ohne zusätzliche motorische Einschränkungen vorliegen. Die dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin führte zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiters aus, dass ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren und oberen Extremitäten sowie ein flüssiges Gangbild zu verzeichnen ist, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist. Es liegen keine Hinweise zu einer maßgeblichen Selbst- oder Fremdgefährdung vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei – analog zum Vorgutachten vom 23.02.2021 – zumutbar.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen, das Gutachten habe neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten, der Gesamtgrad der Behinderungen der Antragstellerin betrage mindestens 50 %, bei der angefochtenen Entscheidung sei jedoch eine ganzheitliche Beurteilung verabsäumt worden, zunächst entgegenzuhalten, dass der Verfahrensgegenstand bei einer Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den - bereits vorhandenen - Behindertenpass grundsätzlich eben nicht die Einschätzung des Grades der Behinderung umfasst und sohin das entsprechende Sachverständigengutachten auch eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes nicht zu enthalten hat. Eine diesbezügliche Unvollständigkeit des Sachverständigengutachtens vom 28.10.2025, das persönliche Daten, die Anamnese, den Untersuchungsbefund und die Diagnose beinhaltet, liegt daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht vor.
Aber auch die weiteren Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.09.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Klinischer Status – Fachstatus: […..]; Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig; Status Psychicus: etwas selbstunsicher, vergewissert sich bei den Antworten immer beim Vater, aber gut auskunftsbereit; Sport ist sehr wichtig für sie, sie hat beim Schwimmen und auch bei der Lebenshilfe FreundInnen, zu Hause liest sie gerne.“).
Abgesehen davon, dass diese Angaben, insbesondere jene, dass die Beschwerdeführerin zu Hause gerne lese, nicht im Einklang stehen mit den in der Beschwerde getätigten Angaben, die Beschwerdeführerin habe u.a. Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben, ergibt sich aus dem erhobenen Fachstatus, auch bestätigt durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, zwar eine bei der Beschwerdeführerin vorliegende mittelgradige Entwicklungsstörung mit einer kognitiven Leistungseinschränkung ohne zusätzliche motorische Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert, diese Einschränkung konnte jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – machen würde, objektiviert werden.
So sieht § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn etwa erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird dazu unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – ausgeführt, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, umfassen.
Auch wenn bei der Beschwerdeführerin nun unbestritten eine – (rechtskräftig festgestellte) mittelgradige – Entwicklungsstörung vorliegt, ist das Vorliegen einer derart hochgradigen Entwicklungsstörung, die mit schweren kognitiven Einschränkungen sowie mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten einhergehen würde, im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht objektiviert, wie sich auch aus der oben wiedergegebenen Statusergebung im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.09.2025, aber auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingeholten ärztlichen (Nachuntersuchungs)Gutachten vom 29.11.2024, in dem die Diagnose „Leichte Intelligenzminderung mit ausgeprägter Aufmerksamkeitsstörung“ getroffen und in der Gesamtbeurteilung ein Weiterverbleib in der Pflegestufe 2 empfohlen wird, ergibt. Das Vorliegen einer schweren kognitiven Einschränkung ist damit nicht ausreichend dokumentiert.
Ganz abgesehen und unabhängig davon aber wird dem Vorliegen kognitiver Einschränkungen bereits durch die bei der Beschwerdeführerin unbestritten bereits erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass Rechnung getragen, ist diese doch u.a. vorzunehmen bei Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen. Für die Vornahme dieser Zusatzeintragung reicht das Vorliegen „kognitiver Einschränkungen“ aus, es bedarf aber – anders als im Fall der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – keiner schweren kognitiven Einschränkungen.
In diesem Zusammenhang ist zudem auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass des Beschwerdeführers vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine geeignete Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, können damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin – wie die in der Beschwerde angeführten Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben sowie beim Erfassen von Sachverhalten (insbesondere Wegbeschilderungen bzw. Lesen von Zug- und Fahrplänen) sowie allenfalls auch eine verminderte Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum – durch eine Begleitperson kompensiert werden.
Davon scheint im Übrigen auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin letztlich selbst in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2025 und in der Beschwerde auszugehen, betont sie doch mehrfach, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel alleine, d.h. ohne Begleitperson, und damit aus eigener Kraft aufgrund erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen nicht möglich und auch nicht zumutbar. Damit legt die Beschwerdeführerin aber selbst zutreffend dar, dass die von ihr in der Beschwerde angeführten kognitiven Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum durch eine Begleitperson kompensiert werden können, und wird genau diesem Umstand eben durch die in ihrem Behindertenpass befindliche Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ Rechnung getragen, zumal das Erfordernis einer Begleitperson im Vorgutachten vom 23.02.2021 gerade aufgrund der Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung und der damit verbundenen kognitiven Orientierungseinschränkung angenommen wurde und damals ausgeführt wurde, die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung (Globale Entwicklungsstörung mit Intelligenzminderung) lasse das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Begleitperson zu. In diesem Zusammenhang wird auch in dem im nunmehrigen Verfahren betreffend die Frage der (Un)Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.10.2025 ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – analog zum Vorgutachten vom 23.02.2021 – zumutbar ist. Auch in der von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025 wird damit übereinstimmend betont, die Beschwerdeführerin bedürfe einer Begleitperson, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM lägen hingegen nicht vor. Sowohl im Pflegegeldgutachten als auch im Gutachten vom 28.10.2025 werde ein unauffälliges Gangbild beschrieben, und es lägen keine Hinweise zu einer maßgeblichen Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Insoweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde vorbringt, sie benötige „aufgrund ihrer (kognitiven, psychischen, neurologischen und intellektuellen Fähigkeiten bzw. Einschränkungen und damit bestehenden) Behinderung bei der Benützung der ÖVM“ eine Begleitperson, ohne die sie öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne bzw. deren Benützung ihr alleine nicht zumutbar sei, so mag ihr diesbezüglich zwar grundsätzlich zuzustimmen sein, jedoch vermag diese Argumentation nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass ihr deshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel generell unzumutbar wäre; vielmehr läuft die Argumentation der Beschwerdeführerin darauf hinaus, dass ihr die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ zuzuerkennen ist, über die die Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass aber ohnedies bereits verfügt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen – wie oben bereits ausgeführt wurde – vielmehr die rechtliche Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, über welche die Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass verfügt.
Aus dem erhobenen Fachstatus ergeben sich im Übrigen auch keine maßgeblichen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – und wurden solche im Verfahren auch nicht substantiiert behauptet; im Gegenteil wurde in den bisherigen ärztlichen Sachverständigengutachten – und dies unbestritten – vom Nichtvorliegen motorischer Einschränkungen ausgegangen. Es sind damit – auch in Anbetracht des festgestellten unauffälligen Gangbildes – keine Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden erheblichen Einschränkung der Gesamtmobilität bzw. ist damit auch keine Gehstreckenlimitierung belegt.
Darüber hinaus ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Das Vorliegen solcher ist nicht aktenkundig und wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
In Gesamtschau waren damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen festzustellen (bzw. können die vorhandenen Einschränkungen intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen durch eine Begleitperson kompensiert werden, wofür die Beschwerdeführerin die entsprechende Zusatzeintragung in ihrem Behindertenpass bereits hat), noch waren erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektivierbar, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich sind. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems leiden würde oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würde.
Zwar gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, sie habe u.a. Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben, jedoch gab sie im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.09.2025 an, dass sie zu Hause gerne lese, und ihre Seheinschränkung ist entsprechend den Ergebnissen der Statuserhebung im Rahmen der am 29.09.2025 erfolgten persönlichen Untersuchung mit einer Brille versorgt. Eine hochgradige, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Sehbehinderung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 fünfter Teilstrich iVm Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen iVm § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) wurde von der Beschwerdeführerin damit nicht dargetan, zumal sie keine entsprechenden augenfachärztliche Befunde in Vorlage brachte.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen, erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Zusammenfassend waren damit bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Funktionseinschränkungen oder -defizite in einem Ausmaß objektivierbar, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne einer Unzumutbarkeit erheblich erschweren würde.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025. Dieses Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht die Feststellung des (Gesamt)Grades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist.
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2025 sowie in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 19.11.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.10.2025 ergibt sich in Zusammenschau mit dem Vorgutachten vom 23.02.2021, das zur Ausstellung des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin inklusive der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ führte, dass bei der Beschwerdeführerin keine derart hochgradige Entwicklungsstörung, die mit schweren kognitiven Einschränkungen sowie mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten einhergehen würde, besteht, sodass vom Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen ausgegangen werden müsste, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden; auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen.
Insbesondere aber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Da durch die im Behindertenpass der Beschwerdeführerin bereits vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ die rechtlichen Möglichkeiten der Begleitung durch eine Begleitperson im öffentlichen Raum geschaffen wurden – diese Begleitperson stellt eine Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar –, können damit allfällige negative Auswirkungen der kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Orientierung im öffentlichen Raum – wie die in der Beschwerde angeführten Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben sowie beim Erfassen von Sachverhalten (insbesondere Wegbeschilderungen bzw. Lesen von Zug- und Fahrplänen) sowie allenfalls auch eine verminderte Gefahreneinschätzung und ein dadurch bedingtes höheres Risiko einer Eigengefährdung im öffentlichen Raum – durch eine Begleitperson kompensiert werden.
In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass Einschränkungen bei der Orientierung im öffentlichen Raum in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, nicht als Grund für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass angeführt sind. Solche begründen vielmehr – wie oben bereits ausgeführt wurde – die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, über die die Beschwerdeführerin in ihrem Behindertenpass aber bereits verfügt.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einvernahme der Kindeseltern und auf ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie, Neurologie und Augenheilkunde nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt.
Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin zum einen gar nicht konkret behauptet, dass bei ihr eine derart hochgradige Entwicklungsstörung besteht, die mit schweren kognitiven Einschränkungen sowie mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten einhergehen würde, sodass vom Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen ausgegangen werden müsste. Zum anderen aber ist sie unabhängig davon insbesondere dem Umstand, dass die bei ihr vorliegenden kognitiven Einschränkungen – wie Probleme beim Lesen und Erkennen von Farben sowie beim Erfassen von Sachverhalten (insbesondere Wegbeschilderungen bzw. Lesen von Zug- und Fahrplänen) – durch eine Begleitperson kompensiert werden können, nicht entgegengetreten, sondern hat sie diesen Umstand vielmehr mehrfach selbst eingeräumt bzw. betont. Damit weist sie aber selbst auf die gegebene Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hin, der aber schon durch die bereits vorgenommene Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass Rechnung getragen ist.
Im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) war daher eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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