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W261 2342224-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2342224-1
W261 2342224-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026
entschiedene Sache Identität der Sache Impfschaden kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache Zurückweisung
W261 2342224-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten, vom 31.03.2026, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2021 einen ersten Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte er aus, dass er am 30.04.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) gegen COVID-19 geimpft worden sei und daraufhin aufgrund von starken Schmerzen zunächst im Bereich der linken Schulter, die sich schließlich in den Brustbereich zogen, stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei.
2. Ein medizinischer Sachverständiger, ein Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin, erstellte im Auftrag der belangten Behörde am 30.05.2022 ein medizinisches Sachverständigengutachten und schloss eine Impf-Nebenwirkung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus, da es in einer Zusammenschau sämtlicher vorgelegten Befunde als sehr wahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer an einer bereits vor der Impfung bestehenden viralen Pneumonie samt Begleitpleuritis, einem minimalen Begleitpleuraerguss und einer milden Begleitperikarditis gelitten habe. Ein Zusammenhang dieser Gesundheitsschädigungen mit der angeschuldigten Impfung sei nicht maßgeblich wahrscheinlich.
3. Mit Bescheid vom 17.10.2022 ( XXXX ) wies die belangte Behörde nach Durchführung des Parteiengehörs den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes aufgrund fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen der am 30.04.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.05.2022, ein Kausalzusammenhang zwischen der am 30.04.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung ausgeschlossen sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
4. Am 18.11.2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
5. Nachdem der Beschwerdeführer mit am 13.06.2023 einlangendem Schriftsatz seine Beschwerde zurückgezogen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14.06.2023 (W269 2263048-1/12E) gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
6. Am 20.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 09.11.2023 gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 1 EGVG und § 69 Abs. 2 AVG abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde neben Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz bereits mit Bescheid vom 17.10.2022 aufgrund mangelnder Kausalität abgewiesen worden sei. Da das medizinische Beweisverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine neuen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7. Am 30.10.2025 langte bei der belangten Behörde erneut ein Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz für die am 30.04.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) gegen COVID-19 bei diesem durchgeführte Impfung seitens des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer beantragte, den bereits bestehenden Verwaltungsakt für die neuerliche Beurteilung heranzuziehen und begründete seinen Antrag wie folgt: Einige Monate nach der vorgenommenen COVID-19 Impfung, sei es zu deutlichen gesundheitlichen Veränderungen gekommen. Der Beschwerdeführer zeige seitdem Anzeichen eines geschwächten Immunsystems, die zuvor in dieser Form nicht bestanden hätten und würden sich diese in häufigen Infekten, Erschöpfung, Entzündungsneigung sowie einer geminderten Belastbarkeit äußern. Er ersuchte um eine erneute medizinische Beurteilung, insbesondere um Überprüfung, ob eine immunologische Fehlregulation oder Verschlechterung der Immunabwehr im Zusammenhang mit der Impfung stehen würde.
8. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2026 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt stütze, der schon der rechtlichen Beurteilung im rechtskräftigen Bescheid vom 17.10.2022 zugrunde gelegt worden sei. Das Parteienbegehren vom 30.10.2025 decke sich überwiegend mit jenem vom 17.05.2021. Überdies seien keine neuen aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vorgelegt worden, die eine erneute ärztliche Bewertung der gesundheitlichen Situation begründen würden. Da seit der Erlassung des Bescheides vom 17.10.2022 auch keine wesentlichen Änderungen in den maßgeblichen Rechtsvorschriften eingetreten seien, sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
9. Mit E-Mailnachricht vom 14.04.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Zurückweisung des Antrags sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, da der maßgebliche medizinische Sachverhalt bereits im ursprünglichen Verfahren nicht vollständig und widerspruchsfrei geklärt worden sei. Objektive Befunde hätten bereits zu diesem Zeitpunkt den Annahmen des behördlich bestellten medizinischen Sachverständigen entgegengestanden, dass zum Zeitpunkt der Impfung bereits eine symptomlose Lungenentzündung bestanden habe. Dieser Widerspruch zwischen der gutachterlichen Einschätzung und dem objektiven Laborbefund sei nicht nachvollziehbar aufgeklärt und nicht in einer Weise gewürdigt worden, die den Anforderungen an eine vollständige Sachverhaltsermittlung entsprechen würde. Die Zurückweisung führe dazu, dass dieser wesentliche Widerspruch keiner sachlichen Überprüfung zugeführt worden sei, was dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht sowie dem Erfordernis einer vollständigen und objektiven Entscheidungsgrundlage widersprechen würde. Es wäre die Einholung eines weiteren unabhängigen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.
10. Mit Schreiben vom 16.04.2026 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.04.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 30.04.2026 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Aufenthalt in Österreich hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren, ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
1.1. Zum Verfahren über den ersten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz:
Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2021 zum ersten Mal gegen COVID-19 geimpft (Impfstoff: Comirnaty, BioNTech/Pfizer).
Am 03.05.2021 fand sich der Beschwerdeführer aufgrund atemunabhängiger thorakaler Schmerzen von stechendem Charakter auf der internistischen Notaufnahme der Universitätsklinik Innsbruck ein, worauf ein stationärer Aufenthalt bis zum 05.05.2021 folgte. Am 14.05.2021 nahm der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit wieder auf und sein Zustand verbesserte sich.
Mit E-Mailnachricht vom 17.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und machte eine „Pneumonie li. mit milder Begleitperikarditis” als Gesundheitsschädigung geltend.
Nach dem Ergebnis des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde an einer bereits bestehenden, asymptomatischen viralen Pneumonie. Milde, virale Pneumonien können völlig asymptomatisch verlaufen. Pneumonien werden als sehr seltene Case Reports nach einer COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer beschrieben, jedoch nur mit schweren Verläufen. Perikarditiden werden in der Literatur zwar zunehmend als Impf-Nebenwirkungen der mRNA-Impfstoffe beschrieben, doch war das Herzferment Muster beim Beschwerdeführer völlig atypisch gewesen, was gegen einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung spricht. Die nur sehr geringe Erhöhung des High-sensitiven Troponins mit einem sehr raschen Abfall in den Normbereich binnen Stunden, spricht mit großer Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einer minimalen Begleitreaktion im Rahmen einer Begleitperikarditis bei einer viralen Pneumonie gekommen ist.
Die beim Beschwerdeführer bestehende Pneumonie, die Begleitpleuritis, der minimale Begleitpleuraerguss sowie die milde Begleitperikarditis sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Impf-Nebenwirkung.
Mit Bescheid vom 17.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ab. Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer Beschwerde, welche er mit Schriftsatz vom 07.06.2023 zurückzog.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14.06.2023, Zl. W269 2263048-1/12E ein. Der Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2022 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit einem am 30.10.2025 einlangendem Schreiben, beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund der bereits im ersten Verfahren gegenständlichen COVID-19 Impfung vom 30.04.2021.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, es sei einige Monate nach der COVID-19 Impfung zu deutlichen gesundheitlichen Veränderungen gekommen und er zeige seitdem Anzeichen eines geschwächten Immunsystems, die zuvor in dieser Form nicht bestanden hätten. Dabei führte dieser häufige Infekte, Erschöpfung, Entzündungsneigung sowie eine verminderte Belastbarkeit an und ersuchte um erneute medizinische Beurteilung, da diese Symptome bereits nach der Impfung aufgetreten und bislang nicht abgeklungen seien. Er bat weiters um die Überprüfung, ob eine immunologische Fehlregulation oder Verschlechterung der Immunabwehr im Zusammenhang mit der verabreichten Impfung stehe und verwies hinsichtlich seiner sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen auf den Verwaltungsakt des Erstverfahrens. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde keine neuen medizinischen Befunde an.
Es liegt keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum ersten Antrag auf Gewährung einer Impfentschädigung vor.
Über den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund einer COVID-19 Impfung vom 30.04.2021 entschied die belangte Behörde bereits rechtskräftig mit Bescheid vom 17.10.2022.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Vergleichsmaßstab im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Leistung nach dem Impfschadengesetz ist der Bescheid des Sozialministeriumsservice, BASB Landesstelle Kärnten, vom 17.10.2022 (OB XXXX ), mit dem der erste Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 17.05.2021 nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen wurde.
In seinem Antrag vom 17.05.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner ersten COVID-19-Impfung am 30.04.2021 (Comirnaty/BioNTech/Pfizer) so starke Schmerzen verspürt habe, dass er von 03.05.2021 bis 05.05.2021 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde. In seiner E-Mailnachricht vom 21.06.2021 erklärte er, dass er am 14.05.2021 wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte und sich sein Zustand verbesserte. Er verspüre keine Nachwirkungen der Impfung (vgl. 1. Antrag, AS 1, 18).
Mit fachmedizinischem Sachverständigengutachten vom 30.05.2022 wurde ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten COVID-19-Impfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung verneint (vgl. 1. Antrag, AS 136, 137, 155).
Mit Bescheid vom 17.10.2022 wies die das Sozialministeriumsservice den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 und 3 des Impfschadengesetzes ab. Es wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer am 30.04.2021 eine Impfung gegen COVID-19 vorgenommen worden war, schloss jedoch einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Schutzimpfung und der aufgetretenen Gesundheitsschädigung aus (vgl. 1. Antrag, AS 154 ff.).
Mit seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 30.10.2025 (Datum des Einlangens), berief sich der Beschwerdeführer auf die ihm am 30.04.2021 verabreichte Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und brachte vor, dass es einige Monate nach der COVID-19-Impfung bei ihm zu deutlichen gesundheitlichen Veränderungen gekommen sei. Er zeige seitdem Anzeichen eines geschwächten Immunsystems, die zuvor in dieser Form nicht bestanden hätten. Dazu würden häufige Infekte, Erschöpfung, Entzündungsneigung sowie eine verminderte Belastbarkeit zählen. Diese Symptome seien nach der Impfung aufgetreten und bis heute nicht abgeklungen (vgl. 2. Antrag, AS 2).
Der Beschwerdeführer stützte seinen neuerlichen Antrag auf den behördlichen Verwaltungsakt des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des ersten Antrags und beantragte dessen Heranziehung (vgl. 2. Antrag, AS 2, 3: „Antrag: […] 2. Heranziehung des ursprünglichen Verwaltungsakts […]“, 8). In seinem handschriftlich ausgefüllten, der belangten Behörde übermittelten Antrag auf Leistung nach dem Impfschadengesetz füllte dieser unter „Genaue Beschreibung des Krankheitsverlaufes nach der Impfung […]:“ beispielsweise aus: „Siehe bereits eingebrachten Antrag aus 2021. Siehe Arztbrief aus 2021 […]. Plus zusätzlich kam dazu, dass ich seit dem Aufenthalt im Krankenhaus ständig krank bin und offensichtlich ein stark geschwächtes Immunsystem habe.“ (vgl. 2. Antrag, AS 13 ff.).
Da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag somit auf gesundheitliche Veränderungen stützte, die bereits nach der Impfung eingetreten waren und bisher nicht abgeklungen seien und, dass er seit seinem Aufenthalt im Krankenhaus im Jahr 2021 vermehrt krank sei und dabei überdies auf den Verwaltungsakt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen ersten Antrag verwies, deckt sich dieses Vorbringen mit jenem des Verfahrens über seinen ersten Antrag und ist dieses daher von der Rechtskraft des Bescheides vom 17.10.2022 bereits erfasst.
Somit geht auch das im Rahmen der schriftlichen Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zurückweisung durch die Behörde rechtswidrig sei, da der maßgebliche medizinische Sachverhalt im ersten Verfahren nicht vollständig und widerspruchsfrei geklärt worden sei – wobei er ebenfalls auf die bereits im ersten Verfahren gegenständlichen ärztlichen Befunde Bezug nahm (vgl. 2. Antrag, AS 23) – ins Leere.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren somit insgesamt nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und konnte darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erblickt werden. Das gegenständliche Vorbringen deckt sich vielmehr mit jenem, welches bereits dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG) lautet auszugsweise:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
3.2. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Nur solche Änderungen des Sachverhaltes führen zu einer neuen Sachentscheidung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die negative Sachentscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 10.06.1991, 89/10/0078, mwN; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014 mwN.).
Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085).
Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).
Ohne maßgebliche Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage, wie sie im ursprünglichen Bescheid dokumentiert war, darf die Behörde daher keinen neuen Bescheid erlassen (vgl. VwGH 08.04.2021, 2021/21/0005). Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13. 9. 2011, 2011/22/0035).
Es ist daher zu prüfen, ob sich der der damaligen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat, oder ob sich die Rechtslage seit dieser Entscheidung geändert hat, bzw. ob sich das Parteienvorbringen im Wesentlichen mit jenem deckt, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 22.05.2014, Ro 2014/17/0024, mwN).
3.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung (Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegeben, da der den ersten Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abweisende Bescheid des Sozialministeriumsservice, BASB Landesstelle Kärnten, in Rechtskraft erwachsen ist.
Es liegt festgestelltermaßen keine Änderung der Sach- und Rechtslage seit dieser rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vor.
Die belangte Behörde hat daher den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2025 (Datum des Einlangens) auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz somit zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
In gegenständlichem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht auch bei ihrer Durchführung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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