Bundesverwaltungsgericht W269 2333481-1

W269 2333481-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W269 2333481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2333481.1.00

Spruch

W269 2333481-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang MILLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 30.07.2025 gebühre, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 03.10.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 30.07.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Anspruch auf Notstandshilfe habe mit 18.07.2025 geendet. Einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe habe der Beschwerdeführer erst am 25.08.2025 gestellt. Da der Beschwerdeführer jedoch bereits am 30.07.2025 persönlich beim AMS vorgesprochen habe und der Antrag zu diesem Zeitpunkt hätte gestellt werden können, werde der neue Antrag auf den 30.07.2025 rückdatiert.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die letzte Mitteilung über den Leistungsbezug am 18.10.2024 per Post erhalten habe. Diese Mitteilung könne er nicht mehr finden, doch sei darin offenbar der 18.07.2025 als letzter Tag seines Notstandhilfebezuges angegeben worden. Danach habe er vom AMS keine Mitteilung über den Leistungsanspruch mehr erhalten und sei er auch bei keinem persönlichen Kontakt mit dem AMS über das Erreichen des Höchstausmaßes mit 18.07.2025 informiert worden.

Auch bei einem Kontrollmeldetermin am 23.06.2025 sei er nicht über das Höchstausmaß informiert und ihm daher kein neuer Antrag ausgefolgt worden. Er sei davon ausgegangen, dass er erst Ende September bzw. Anfang Oktober einen neuen Antrag stellen müsse. Seit Oktober 2024 habe er um die Übermittlung der Mitteilungen über den Leistungsbezug ersucht, jedoch sei ihm immer nur eine Bezugsbestätigung übermittelt worden. Im Falle der erbetenen Ausfolgung der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 18.10.2024 bzw. einer entsprechenden Mitteilung im Beratungsgespräch vom 23.06.2025 wäre ihm eine fristgerechte Antragstellung mit 19.07.2025 möglich gewesen.

Auch beim Termin am 30.07.2025 sei er nicht vom Auslaufen seines Notstandshilfebezuges informiert worden. Aufgrund der mangelnden Auskunftserteilung durch das AMS habe er den Antrag auf Notstandshilfe nicht rechtzeitig gestellt. Er beantrage unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 19.07.2025.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2025 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei mit Leistungsmitteilungen vom 13.08.2024, 29.08.2024 und 04.10.2024 das Höchstausmaß seines Leistungsanspruches bis 09.07.2025 mitgeteilt worden. Durch eine Bezugsunterbrechung vom 12.09.2024 bis 20.09.2024 habe sich das Ende seines Leistungsanspruches auf den 18.07.2025 verschoben. Am 18.10.2024 habe der Beschwerdeführer eine Leistungsmitteilung erhalten, aus der das voraussichtliche Leistungsende mit 18.07.2025 hervorgegangen sei. In den Mitteilungen sei jeweils auch auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung für die Weitergewährung der Leistung hingewiesen worden.

Am 30.07.2025 habe der Beschwerdeführer einen persönlichen Beratungstermin beim AMS wahrgenommen. Bei diesem Termin sei er aber nicht auf die notwendige Antragstellung hingewiesen worden. Dieser Hinweis sei am 14.08.2025 per e-AMS Nachricht erfolgt. Erst am 25.08.2025 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt. Entsprechend dem Antragsprinzip könne die Leistung erst nach deren Beantragung gewährt werden.

Das AMS sei nicht verpflichtet gewesen, beim Kontrollmeldetermin am 23.06.2025 auf die erforderliche Antragstellung in beinahe einem Monat hinzuweisen. Bei der Versendung der Höchstausmaßmitteilungen handle es sich um eine reine Serviceleistung des AMS und sei es demnach rechtlich unerheblich, ob eine Höchstausmaßmitteilung verschickt bzw. eine solche vom Beschwerdeführer empfangen wurde. Es sei alleine am Beschwerdeführer gelegen, eine zeitgerechte Antragstellung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer bei seinem Kontrollmeldetermin am 30.07.2025 keine Leistung mehr bezogen habe und an diesem Tag seitens des AMS nicht auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hingewiesen worden sei, werde die Geltendmachung seines Anspruches vom 25.08.2025 gemäß § 17 Abs. 3 AlVG auf den 30.07.2025 rückdatiert.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass er, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, mehrmals um die Übermittlung einer aktuellen Leistungsmitteilung ersucht habe. Hätte er im ersten Halbjahr 2025 eine Mitteilung über den Leistungsbezug erhalten, wäre ihm das Erreichen des Höchstausmaßes mit 18.07.2025 aufgefallen. Auch habe er beim Kontrollmeldetermin am 23.06.2025 beim AMS aktiv nachgefragt, ob etwas anstehe oder ob er etwas tun müsse, um die Leistung weiter zu beziehen. Dazu sei ihm nichts geantwortet worden. Diese Nichtbeantwortung seiner Fragen stelle eine mangelnde Auskunft dar, welche in seinem Fall zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung geführt habe. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG sehe in derartigen Fällen die Möglichkeit der Rückdatierung auf einen früheren Zeitpunkt vor. Dies sei allerdings nicht erfolgt.

5. Am 26.01.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben verwies das AMS auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 13.03.2023 bis 30.11.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 20.02.2024 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 11.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm daraufhin mit Leistungsmitteilung vom 13.08.2024 Notstandhilfe für die Zeit vom 11.07.2024 bis 09.07.2025 zuerkannt. Am 29.08.2024 und am 04.10.2024 wurden weitere Mitteilungen über den Leistungsanspruch an den Beschwerdeführer übermittelt, in denen das Ende des Notstandshilfeanspruchs mit 09.07.2025 angegeben wurde.

Am 18.10.2024 wurde eine weitere Mitteilung über den Leistungsanspruch an den Beschwerdeführer übermittelt, worin eine Unterbrechung des Leistungsbezuges für die Zeit vom 12.09.2024 bis 20.09.2024 sowie das Ende des Notstandshilfeanspruchs mit 18.07.2025 festgehalten wurde.

Sämtliche Leistungsmitteilungen enthielten zudem folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“

Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers endete am 18.07.2025.

Am 30.07.2025 nahm der Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin beim AMS wahr. Er wurde im Rahmen dieses Kontrollmeldetermins nicht darüber informiert, dass er derzeit nicht im Leistungsbezug stehe und auch nicht auf eine erforderliche Antragstellung hingewiesen.

Erst am 25.08.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 30.07.2025 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung vom 11.07.2024 sowie der an den Beschwerdeführer übermittelten Leistungsmitteilungen ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass der Beschwerdeführer die Leistungsmitteilungen vom 13.08.2024, 29.08.2024, 04.10.2024 und 18.10.2024 erhalten hat, wurde von diesem auch nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer monierte lediglich, dass ihm nach dem 18.10.2024 bzw. im ersten Halbjahr 2025 keine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt worden sei.

Die Feststellungen zum Ende des Leistungsbezuges mit 18.07.2025 sowie zum Kontrollmeldetermin vom 30.07.2025 beruhen auf dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer erst am 25.08.2025 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe beim AMS eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.

(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil

1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,

2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder

3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,

und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.

(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Dauer

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Antragstellung

§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.

(2) – (7) …

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.

(2) …

Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“

3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).

Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).

3.4. Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer nach seiner letzten Antragstellung auf Notstandshilfe über einen Leistungsanspruch bis 18.07.2025. Für einen durchgehenden Leistungsbezug hätte er demnach spätestens am 19.07.2025 einen (neuerlichen) Notstandshilfeantrag stellen müssen.

Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ihm bekannt sein musste, dass die Dauer des Notstandshilfebezuges zeitlich begrenzt ist. Insbesondere war aus der Leistungsmitteilung vom 18.10.2024 ersichtlich, dass der Leistungsanspruch am 18.07.2025 endet und für den Fortbezug der Notstandshilfe eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er nach dem 18.10.2024 keine (weitere) Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten habe und er auch nicht persönlich – insbesondere bei einem Kontrollmeldetermin am 23.06.2025 – auf das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen worden sei. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass er unbestritten die Leistungsmitteilung vom 18.10.2024 erhalten hat, mit der das Ende des Notstandshilfeanspruchs mit 18.07.2025 angegeben und auf die erforderliche neuerliche Antragstellung für einen Weiterbezug hingewiesen wurde. Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Arbeitslosen selbst. Es wäre daher an ihm gelegen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Das AMS ist demgegenüber nicht verpflichtet, bei Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung ohne Anforderung durch den Arbeitslosen ein Antragsformular zu verschicken und ihn auf diese Weise zur Antragstellung aufzufordern.

3.5. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er habe beim Kontrollmeldetermin am 23.06.2025 beim AMS aktiv nachgefragt, ob etwas anstehe oder ob er etwas tun müsse, um die Leistung weiter zu beziehen. Dazu sei ihm nichts geantwortet worden. Diese Nichtbeantwortung seiner Fragen stelle eine mangelnde Auskunft dar, welche in seinem Fall zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung geführt habe.

Insoweit der Beschwerdeführer ein Verschulden des AMS monieren möchte, ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.

Eine erfolgreiche Geltendmachung des Leistungsanspruchs kann erst mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars bewirkt werden. Eine Verpflichtung des AMS zur aktiven Einforderung des Antragsformulars lässt sich zudem aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer selbst. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihm auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann er das Formular bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).

Zwar ermöglicht § 17 Abs. 3 AlVG (idF BGBl. I Nr. 66/2024; vormals § 17 Abs. 4 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet.

Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden.

An dieser Stelle sei festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall von dieser Bestimmung bzw. Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht hat, indem sie die Geltendmachung des Leistungsanspruches – nach (tatsächlicher) Antragstellung vom 25.08.2025 – auf den 30.07.2025 rückdatierte und die Notstandshilfe ab diesem Datum zuerkannte.

Mit seinem Begehren – die Notstandshilfe ab dem 19.07.2025 zuzuerkennen – vermag der Beschwerdeführer schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte.

3.6. Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 18.07.2025. Der Beschwerdeführer hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 25.08.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht ab 19.07.2025, sondern – unter Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG – ab 30.07.2025 ausgesprochen hat.

Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe (erst) am 25.08.2025 eingebracht hat, wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG anzuwenden hat, stellt lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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