Bundesverwaltungsgericht W610 2312250-1

W610 2312250-1Bundesverwaltungsgericht19.06.2026

Regest

begründete Zweifel Einreisetitel Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht soziale Verhältnisse Wiederausreise wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W610 2312250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2312250.1.00

Spruch

W610 2312250-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 08.01.2025, ZI.: XXXX , zu Recht:

A)Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für einen geplanten Aufenthalt von 01.04.2025 bis 31.05.2025. Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, dass der Beschwerdeführer ledig und „Eigentümer“ sei. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ genannt. Als weitere Information zum Aufenthaltszweck wurde „Besuch meiner Schwester und meines Schwagers“ angegeben. Als Einladende wurde die Schwester des Beschwerdeführers genannt.

Dem Antrag waren die folgenden Unterlagen (in Kopie) angeschlossen:

-Schreiben des Beschwerdeführers vom 16.12.2024, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich reisen wolle und selbst für die Kosten der Reise aufkommen werde. Für die Zeit des Aufenthalts sei er bei seiner Schwester untergebracht, welche im September 2024 geheiratet habe. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Hotels, in dem er seit sechs Jahren arbeite.

-Flugreservierungsbestätigung und Reiseversicherungspolizze;

-Registrierungszertifikat betreffend das Eigentum an einem Hotel in Indien;

-Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 18.12.2024, EVE-ID: XXXX , Verpflichtende: XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, wohnhaft in XXXX , AE/NL.: Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Beruf: Produktverantwortliche, Arbeitgeber: XXXX , Arbeitsverhältnis seit 2024, Gehalt: € 2.771,--, Kredite: € 150,--; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.03.2025 bis 30.06.2025, Anzahl der Tage: 70, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Bruder, Unterk. Anschr.: […], Unterk. Eigentümer: Unterk. Miete € 500,--;

-Finanzunterlagen des Beschwerdeführers;

-Schreiben betreffend den Visaantrag der Mutter des Beschwerdeführers;

-aktueller Reisepass des Beschwerdeführers;

-Verlustanzeige betreffend den früheren Reisepass des Beschwerdeführers;

-Mietvertrag;

2. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2024 verweigerte die ÖB New Delhi das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers vorhanden seien, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Dazu wurde näher ausgeführt, dass der Visumantrag mehrmals von verschiedenen Schengen-Botschaften abgelehnt worden sei. Der vorgelegte Bankauszug weise hohe Eingänge kurz vor Antragstellung auf. Belege für diese Eingänge seien nicht vorgelegt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers würden seinen sozialen bzw. wirtschaftlichen Lebensumständen nicht entsprechen. Abseits dessen weise der Beschwerdeführer keine Reisehistorie auf und die Prüfung der Unterlagen habe keine Anhaltspunkte für eine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung mit dem Heimatland ergeben. Von einer gesicherten Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet könne daher nicht ausgegangen werden.

3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.01.2025 Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Antrag zusammen mit seiner Mutter eingereicht habe. Seine Mutter habe ein Visum erhalten; der Antrag des Beschwerdeführers sei abgelehnt worden.

4. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wies die Österreichische Botschaft New Delhi den Antrag gemäß Art. 32 Abs. 1 Visakodex ab. Begründend wurde ausgeführt, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers oder der von ihm bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, vorhanden seien. Dazu wurde erneut auf die bereits im Mandatsbescheid angeführten Gründe verwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte betreffend die angesprochene fehlende Reisehistorie dar, dass der Großteil seiner Reisen mit seinem alten Reisepass erfolgt sei, der verloren gegangen sei. Als Beweis dafür habe er eine Kopie seines alten Reisepasses, eine Verlustanzeige bei der Polizei und die Schengen-Reisehistorie aus seinem alten Reisepass vorgelegt. Aus der Reisehistorie gehe ein Einwanderungsstempel für Spanien und Portugal vom 26.02.2016 bis 11.03.2016 hervor. Zusätzlich habe er Flugtickets für das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Belgien und Frankreich für den Zeitraum 06.08.2019 bis 18.08.2019 vorgelegt.

Hinsichtlich der hohen Bareinzahlungen vor der Einreichung des Visumsantrags gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der Natur seines Geschäfts Bareinzahlungen und Banküberweisungen eher unregelmäßig seien. Diesbezüglich habe er zur Klarstellung den Vertrag zur Vermietung seines Hotels an eine Ltd für zehn Jahre, eine Waren- und Dienstleistungssteuerregistrierung für das Hotel, persönliche Kontoauszüge der letzten zwei Jahre, Kreditkartenabrechnungen der letzten drei Monate, eine Einkommenssteuererklärung für drei Jahre sowie Kontoauszüge für den öffentlichen Vorsorgefond vorgelegt.

Zum Argument der fehlenden Hinweise auf soziale und wirtschaftliche Bindungen zu seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dass er eine starke Bindung zu Indien habe. In Indien lebe seine 68-jährige Mutter, deren Hauptbetreuer er sei. Zudem habe er zwei Immobilien, einen Investmentfonds und einen öffentlichen Vorsorgefond. Abseits dessen würden auch die vorgelegten Referenzschreiben von Geschäfts- und Gemeindekontakten in seiner Heimat seine Verbindungen zu Indien bestätigen.

Der Beschwerde beigelegt waren diverse Schriftstücke zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.05.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

7. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die Österreichische Botschaft New Delhi am 19.03.2026 Screenshots einer Abfrage im Visa-Informationssystem betreffend die im Bescheid angesprochenen vorangegangenen Visa-Anträge des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2024 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine geplante Aufenthaltsdauer von 01.04.2025 bis 31.05.2025. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden, konkret seiner Schwester und seines Schwagers, genannt.

Als einladende Person wurde die Schwester des Beschwerdeführers angeführt, welche für den Beschwerdeführer eine elektronische Verpflichtungserklärung abgab. Die Schwester des Beschwerdeführers ist indische Staatsbürgerin, verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und lebt in XXXX .

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. An Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seine (gemeinsam mit ihm reisende) Mutter genannt. An Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich wurden seine Schwester und sein Schwager angeführt.

Eine berufliche Verankerung, die seine Anwesenheit in Indien erfordert, wurde nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Hotels, das er vermietet.

1.3. Der Beschwerdeführer konnte keine hinreichende familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich aufgefordert, konkret aufgezeigte und begründete Zweifel, insbesondere an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft New Delhi, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers, sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.2. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht besteht, vor Ablauf des beantragten Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, ist dem aus folgenden Gründen zuzustimmen:

Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers als auch seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation bzw. Bindung – im Wohnsitzstaat, aber auch in den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall fehlt es zunächst an nachgewiesenen familiär-sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Indien. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge ledig. Dass er Kinder hat oder ihn Sorgepflichten treffen, brachte er nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt von einer geringen familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen ist.

Soweit er vorbrachte, dass seine Mutter, deren Hauptbetreuung er übernehme, in Indien wohnhaft sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine Angaben darüber machte, in welcher räumlichen Nähe er zu seiner Mutter wohne, inwieweit sie auf persönlicher Ebene eine besondere Nahebeziehung pflegen und inwieweit er sie im Alltag unterstütze. Dass eine Betreuung der Mutter sich tatsächlich als erforderlich erweise, wurde durch keine Unterlagen belegt. Ein Pflegebedarf oder maßgeblicher Unterstützungsbedarf ist zudem insofern nicht anzunehmen, als die Mutter des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Unterlagen Inhaberin eines Geschäftes in Indien ist und ebenfalls eine Reise von Indien nach Europa beabsichtigte.

Sonstige soziale Bindungen – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret ins Treffen geführt.

Hinweise auf eine sonstige maßgebliche soziale Bindung des Beschwerdeführers in Indien kamen nicht hervor, sodass eine soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen wurde. Demgegenüber leben in Österreich seine Schwester und sein Schwager.

Neben der unzureichend nachgewiesenen familiären und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat ist auch eine berufliche bzw. wirtschaftliche Anbindung an diesen nicht erkennbar. Aus dem vorgelegten Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mieter seines Hotels ergibt sich, dass der Mietgegenstand für zehn Jahre, beginnend mit 01.08.2021, entgeltlich vermietet wurde. Dass eine dauerhafte persönliche Präsenz des Beschwerdeführers in Indien aufgrund der Vermietung erforderlich wäre, hat sich unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen nicht ergeben. Erwirtschaftete Einkünfte aus der Vermietung sind keine hinreichende Bindung an den Heimatstaat, da die Mieteinnahmen auch unabhängig von einer Präsenz in Indien lukriert werden könnten. Abseits dessen kann der Beschwerdeführer den Mietgegenstand verkaufen oder auch innerhalb der Familie übertragen.

Zudem sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit in Indien nicht hinreichend nachvollziehbar. Dieser führte, wie angesprochen, einerseits aus, Eigentümer eines Hotels in Indien zu sein, das er vermietet habe, wodurch er entsprechende Einkünfte erziele. Im – gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung eines Visums vorgelegten – Schreiben vom 16.12.2024 führte er hingegen aus, dass er als Eigentümer im genannten Hotel beschäftigt („epmloyed as Proprietor“) und für die Dauer der geplanten Reise freigestellt worden sei. Ob nun ein Angestellten- oder Eigentumsverhältnis bzw. ein Arbeitsverhältnis, das eine Anwesenheit vor Ort sowie eine Freistellung erfordert, vorliegt, bleibt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen unklar.

Zudem gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, die im Bescheid angesprochenen Unklarheiten hinsichtlich seiner finanziellen Situation bzw. seiner Einkommensverhältnisse auszuräumen. Wie dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über ein Bankkonto. Es ist anzumerken, dass keiner der im Kontoauszug verbuchten Beträge mit einer Währungsangabe versehen ist. Soweit der Beschwerdeführer die im Bescheid angesprochenen hohen Bareinzahlungen vor der Einreichung des Visumsantrags damit zu erklären versuchte, dass aufgrund der Natur seines Geschäfts Bareinzahlungen und Banküberweisungen eher unregelmäßig seien, ist darauf hinzuweisen, dass diese Begründung insofern nicht nachvollziehbar erscheint, als es sich bei Mietzinszahlungen in der Regel um wiederkehrende gleichmäßige Bezüge handelt. Auch aus dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Mietvertrag ergibt sich unter Punkt 7. „Rent and Taxes“, dass dem Beschwerdeführer quartalsmäßig (wiederkehrende) Bezüge aus der Vermietung seines Hotels zukommen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Begründung für die unregelmäßigen Zahlungen erwies sich sohin als unzureichend.

Nachgewiesene (Spar)Guthaben bzw. Fondseinnahmen vermögen es ebenfalls nicht, hinreichende Anknüpfungspunkte an den Herkunftsstaat darzustellen, zumal Guthaben keine Konstante darstellen und Konten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisungen transferiert werden können. Betreffend das vorgelegte Sparbuch ist ebenfalls zu erwähnen, dass keiner der im Sparbuch verbuchten Beträge mit einer Währungsangabe versehen ist. Darüber hinaus ist dem vorgelegten Sparbuch zu entnehmen, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers Zugriff darauf hat. Die auf das Sparbuch laufende Adresse entspricht der Anschrift des Geschäftslokals der Mutter des Beschwerdeführers. Letzteres ist auch hinsichtlich der Kreditkartenunterlagen der Fall. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Geld allein dem Beschwerdeführer zukommt. Es ist daher auch unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer geringen wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat auszugehen.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde angab, über weitere Immobilien zu verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich vorgelegten Urkunden in Hindi verfasst sind und keine Übersetzung in die deutsche Sprache beiliegt. Abseits dessen hat dieses Vorbringen schon aufgrund des im Visaverfahren geltenden Neuerungsverbotes außer Betracht zu bleiben.

Allfällige sonstige Erwerbsquellen wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit nicht geeignet, einen tragfähigen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt an den Wohnsitzstaat zu begründen.

Die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung ist nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Ebenso vermag der Abschluss einer Reiseversicherung für sich genommen keine Wiederausreiseabsicht darzutun.

Soweit die Behörde begründend zudem auf die Ablehnung früherer Anträge auf Schengen-Visa sowie das Nichtvorliegen vorangegangener rechtmäßiger Reisebewegungen im Schengen-Raum hingewiesen hat, ist auszuführen, dass sich aus den dahingehenden Feststellungen im Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi, denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist, in Zusammenschau mit einem auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts seitens der belangten Behörde am 19.03.2026 ergänzend übermittelten Auszug aus dem Visa-Informationssystem, ergibt, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit wiederholt Anträge auf Ausstellung von Schengen-Visa gestellt hat, die abgelehnt wurden. So hat der Beschwerdeführer zuvor am 24.01.2023 einen (abgelehnten) Antrag auf Ausstellung eines Visums für touristische Zwecke (Hauptreiseziel: Österreich) sowie am 17.06.2024 einen (abgelehnten) Antrag auf Ausstellung eines Visums für touristische Zwecke (Hauptreiseziel: Schweiz) gestellt.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend belegt, dass er in der Vergangenheit ordnungsgemäß von Vor-Visa Gebrauch gemacht hat. Dass dem Beschwerdeführer zu früheren Zeitpunkten (Schengen-)Visa ausgestellt wurden, von denen er ordnungsgemäß Gebrauch machte, ist dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Soweit er zum Beleg seiner (ordnungsgemäßen) früheren Reisebewegungen eine Kopie seines alten Reisepasses vorlegte, aus der ein Einreisestempel für Spanien und Portugal hervorgehe, ist anzumerken, dass die Seiten des alten Reisepasses gesondert kopiert wurden, wodurch kein Rückschluss der einzelnen Seiten auf die Zugehörigkeit zum Reisepass des Beschwerdeführers möglich war. Überdies wurden keine Informationen über Vor-Visa, die den (aus dem Jahr 2016 stammenden) Einreisevermerken entsprechen, vorgelegt. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten (jedoch im Verwaltungsakt nicht ersichtlichen) Flugtickets betreffend die Niederlande und Belgien vermochten die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Betreffend die von ihm in Vorlage gebrachten Flugtickets für das Vereinigte Königreich und Frankreich ist ebenso darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt keine korrespondierenden Vor-Visa oder Einreisestempel zu entnehmen sind.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin gesamtbetrachtend nicht gelungen, jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten und durch sein Vorbringen zu entkräften und einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Zusammengefasst kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer angeführten Reisezwecks und der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers gehegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1.1. § 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[…]“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten:

„Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[...]

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) […]

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 32

Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a)wenn der Antragsteller:

i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii)nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii)nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(4) In dem in Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten Fall unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

(5) Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.

[...]“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) […]

Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

(3) […]“

3.2. Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Anführen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr – sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist – den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) und steht mit Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0423, mwN).

3.3. Die Österreichische Botschaft New Delhi stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, insbesondere darauf, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen).

„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs.1 lit. b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.

3.4. Begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich insbesondere daraus, dass der ledige Beschwerdeführer eine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat, wie beweiswürdigend wiedergegeben, nicht hinreichend nachzuweisen vermochte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet, seine Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern.

Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen kann im zu beurteilenden Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen „Generalverdacht“, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Botschaft hat diese Beurteilung innerhalb ihres Ermessenspielraumes begründet vorgenommen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft New Delhi nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Soweit der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde neue Unterlagen vorlegte, hatten diese aufgrund des im Visabeschwerdeverfahren gemäß § 11a Abs. 2 FPG geltenden Neuerungsverbotes für die vorliegende Entscheidung außer Acht zu bleiben.

3.5. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum unter diesem Gesichtspunkt zu Recht versagt wurde.

3.6. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der geplante Besuch seiner in Österreich aufhältigen Schwester und seines Schwagers versagt wurde, wurde weder in einen aus Art. 8 EMRK ableitbaren Anspruch auf Achtung eines realen (erweiterten) Familienlebens noch in einen Anspruch auf Familiennachzug eingegriffen.

3.7. Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet.

3.8. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR 24. GP, 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weil andernfalls der Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert werden würde; da es darüber hinaus in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0008, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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