Bundesverwaltungsgericht I403 2305274-4

I403 2305274-4Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Beschwerdevorbringen entschiedene Sache Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag Genitalverstümmelung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit kein geänderter Sachverhalt real risk reale Gefahr religiöse Gründe res iudicata subsidiärer Schutz Übergangsbestimmungen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergleichsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I403 2305274-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2305274.4.00

Spruch

I403 2305274-4/5E

I403 2305276-4/5E

I403 2305278-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle StA. ÄGYPTEN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2026, Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) ist die Mutter der siebzehnjährigen XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und des dreizehnjährigen XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer).

Die Beschwerdeführer brachten am 16.01.2026 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die Erstbeschwerdeführerin am 16.01.2026 und die Zweitbeschwerdeführerin am 17.01.2026 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, wobei die Zweitbeschwerdeführerin angab, die gleichen Gründe wie ihre Mutter zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 07.05.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) befragt. Mit Stellungnahme vom 13.05.2026 wurde auf die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin verzichtet und ausgeführt, dass sich deren Fluchtgründe mit jenen ihrer Mutter decken würden.

Die Anträge vom 16.01.2026 wurden mit Bescheiden des BFA vom 24.05.2026 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. In dieser wurde ergänzend vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beschnitten worden sei und befürchte, dass ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr Opfer von FGM werde.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum koptisch-orthodoxen Glauben. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest; jene der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht.

Die Erstbeschwerdeführerin hatte im Februar 2026 eine Fehlgeburt. Sie leidet an keinen Krankheiten oder körperlichen Gebrechen. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement Sauhadsch (auch als Sohag, Suhag oder Suhaj bezeichnet) in Mittelägypten geboren. Im Alter von sieben Jahren zog sie gemeinsam mit ihrer Familie in das südlich gelegene Gouvernement Qina, wo die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besuchte. Im Anschluss absolvierte sie eine allgemeinbildende höhere Schule und schloss diese mit der Matura ab. Für das Diplomstudium der Agrarwissenschaft besuchte die Erstbeschwerdeführerin die Universität in Asyut. Schließlich beendete sie ihre akademische Laufbahn mit einem Pre-Masterstudium im Bereich der Agrarwissenschaften. Im August 2008 heiratete die Erstbeschwerdeführerin und zog zu ihrem Ehemann nach Kairo, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Erstbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise als Lehrerin für Agrartechnologie an einer Privatschule. In Kairo lebten die Beschwerdeführer mietkostenfrei in einer Wohnung, die sich im Eigentum des Vaters des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin befand. Darüber hinaus besitzt die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Wohnung in Kairo, die gegenwärtig leer steht.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden in Kairo geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise aufwuchsen und die Schule besuchten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte die Grundschule in Kairo bis zur sechsten Klasse, der Drittbeschwerdeführer bis zur zweiten Klasse.

Der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sind weiterhin in Ägypten aufhältig. So auch die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführer stehen in aufrechtem Kontakt zu ihren in Ägypten lebenden Familienangehörigen.

Nach Erhalt eines ungarischen Aufenthaltstitels (Arbeitsvisum) reiste der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin im November 2021 unter Verwendung seines ägyptischen Reisepasses legal über den Luftweg nach Ungarn aus und bestritt seinen Lebensunterhalt mit der Arbeit in einer Elektrofirma. Im Juli 2022 reiste schließlich auch die Erstbeschwerdeführerin mit den zwei gemeinsamen Kindern legal – mit einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung – nach Ungarn. Als der Ehemann gekündigt und das Visum nicht verlängert wurde, reiste die Familie schlepperunterstützt nach Österreich. Am 08.01.2023 reisten zunächst die Erstbeschwerdeführerin und die zwei minderjährigen Kinder in das Bundesgebiet ein; am 02.03.2023 auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers. Alle vier stellten am 16.01.2026 den dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers kehrte am 03.03.2026 freiwillig und unterstützt nach Ägypten zurück; sein Asylverfahren wurde eingestellt. Er lebt derzeit in der Wohnung seines Vaters in Kairo mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen. Die Beschwerdeführer verblieben im Bundesgebiet, stehen aber in telefonischem Kontakt mit ihm.

Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und waren nur während der Dauer ihrer Asylverfahren temporär zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten; die Zweit- und Drittbeschwerdeführer strafunmündig.

1.2. Zu den Verfahren der Beschwerdeführer:

Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 08.01.2023 wurde als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen. Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. I421 23052761-/5E ua. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer stellten am 17.04.2025 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA mit Bescheid vom 26.09.2025 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025, Zl. I421 2305276-2/3E, als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2026, Zl. I421 2305276-3/2E ua. abgewiesen.

Nur drei Tage später, am 16.01.2026 brachten die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) ein.

1.3. Zu den Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 08.01.2023 begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, als Lehrerin für Landwirtschaft von einem Schüler bei der Direktion angezeigt worden zu sein, weil sie christlich orthodoxen Glaubens sei und sich der Huldigung des Kreuzes unterstelle. Dies sei nicht im Einklang mit dem Islam, weshalb sie im März 2021 verhaftet und für vier Tage einvernommen worden sei. In Ägypten drohe ihr ein Gerichtsverfahren wegen Ketzerei gegen den Islam. Für die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Dieser Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 15.11.2024 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen. Eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, Zl. I421 23052761-/5E ua. als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.03.2025 in Rechtskraft.

Von den Beschwerdeführern an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden jeweils abgewiesen.

Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 20.03.2025 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheiden des BFA vom 24.05.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz aufzuzeigen und eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens erforderlich zu machen.

Im gegenständlichen zweiten Folgeverfahren wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, und brachten sie keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend ihrer Ausreisegründe aus ihrem Herkunftsstaat in das Verfahren ein.

Auch hat sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsstaat Ägypten nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten aus dem COI-CMS (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

1.4.1. Politische Lage

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

1.4.2. Sicherheitslage

Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

1.4.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).

1.4.4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungsund Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

1.4.5. Religionsfreiheit

90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024).

Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024).

Kopten:

Präsident El-Sisi versteht sich zwar als gläubiger Muslim, wendet sich aber entschieden gegen eine wörtliche und/oder Gewalt rechtfertigende Auslegung des Korans. Gegenüber Kopten ist der Präsident besonders offen. Regelmäßige Bewerbungen der Bedeutung des Christentums für die ägyptische Geschichte durch den Präsidenten selbst – u.a. auch zur Ankurbelung des Tourismus – machen diese Haltung deutlich. Die Koptische Kirche dankt es ihm mit Loyalität. Konfessionelle Konflikte, obwohl zurzeit nicht virulent, stellen eine permanente Bedrohung der Staatssicherheit dar und werden entsprechend genau beobachtet. Nicht alle Spannungen bzw. Übergriffe resultieren jedoch aus „konfessionellen“ Gründen, sondern auch sozialen Spannungen (ÖB 6.2024).

Die koptischen Christen stellen eine erhebliche Minderheit dar. Kopten waren in den letzten Jahren zahlreichen Fällen von Zwangsumsiedlung, tätlichen Angriffen, Bomben- und Brandanschlägen und Blockaden von Kirchenbauten ausgesetzt. In informellen Versöhnungssitzungen nach sektiererischen Konflikten wurde den Kopten die Gerechtigkeit für die gegen sie verübten Gewalttaten verweigert (FH 2024). Die koptisch-orthodoxe Kirche schließt die Teilnahme an den von der Regierung geförderten Versöhnungssitzungen zwar nicht aus, ein Sprecher der Kirche sagte jedoch, Versöhnungssitzungen sollten nicht anstelle der Anwendung des Gesetzes eingesetzt werden und sich darauf beschränken, nach konfessionellen Streitigkeiten oder Gewalttaten „reinen Tisch zu machen und Wiedergutmachung zu leisten“. Mindestens eine koptisch-orthodoxe Diözese in Oberägypten weigerte sich im Jahr 2023 weiterhin, an Versöhnungssitzungen teilzunehmen, und kritisierte sie als Ersatz für Strafverfahren und nicht als Mittel, um Angriffe auf Christen und ihre Kirchen zu bekämpfen. Andere christliche Konfessionen berichteten, dass sie weiterhin an den üblichen Versöhnungssitzungen teilnehmen (USDOS 26.6.2024).

In Ägypten kommt es gelegentlich zu Gewalttaten gegen Kopten, die entweder von Terroristen oder aber von der Lokalbevölkerung im Zuge von konfessionellen Spannungen ausgehen (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Anschläge richten sich vorwiegend gegen koptische Klöster oder Kirchen und sind somit potenziell überall möglich. Im Nord-Sinai kam es im Jahr 2017 zur Ermordung einzelner Kopten durch Terroristen mit dem Ziel, die dortige koptische Bevölkerung so zu verunsichern, dass sie den Sinai verlassen. Dies ist z.T. auch gelungen, hunderte Kopten ergriffen die Flucht in andere Teile Ägyptens, wo sie von den Behörden vorübergehend in sicheren Unterkünften untergebracht wurden. Dieser Trend hat sich seither – wohl auch angesichts einer großangelegten Anti-Terroroperation der ägyptischen Sicherheitskräfte (Operation Sinai 2018) - nicht fortgesetzt. Die staatlichen Sicherheitsbehörden sind bemüht, die Kopten vor Anschlägen zu schützen. So werden etwa wichtige Kirchen an religiösen Feiertagen polizeilich bewacht, zahlreiche Verhaftungen in der einschlägigen gewaltbereiten Islamistenszene wurden vorgenommen, es ist auch zu Anschlagsvereitelungen gekommen. Terroristische Anschläge gegen Kopten sind seit 2018 deutlich rückläufig. Im Falle einer jüngsten Ermordung eines koptischen Priesters in Alexandria (am 7.4.2022) wurde der wegen islamistisch-extremistischen Aktivitäten bereits vorbestrafte Täter – mit der gesetzlich vorgesehenen Zustimmung des Großmuftis – jedoch innerhalb eines Monats zum Tode verurteilt (ÖB 6.2024).

Insgesamt ist das Zusammenleben zwischen Muslimen und Kopten weitgehend friedlich – auch wenn es gelegentlich zu Gewalt kommt. So etwa kam es 2016 in Zusammenhang mit tatsächlich oder gerüchteweise geplantem Bau von Kirchen bzw. der Nutzung von Privathäusern für Gottesdienste zu lokalen Ausschreitungen seitens der muslimischen Bevölkerung gegen koptische Mitbürger, was zu Sachschaden und vereinzelt Todesfällen führte. Das islamistisch motivierte Phänomen der Zerstörung von Kirchen durch aufgebrachte Mobs nach dem Sturz von Morsi hat sich allerdings zwischenzeitlich weitgehend gelegt; die 78 zerstörten Kirchen wurden Großteils mit staatlicher Hilfe wiederaufgebaut (ÖB 6.2024).

1.4.6. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

1.4.7. Grundversorgung und Wirtschaft

Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).

1.4.8. Medizinische Versorgung

Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024).

1.4.9. Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

1.4.10. Dokumente

Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).

1.4.11. Frauen und Kinder

Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten. Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz zugunsten von Männern ausgesetzt, was ihren sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg behindert (USDOS 23.4.2024).

Frauen sind in Eigentums- und Erbschaftsangelegenheiten rechtlich benachteiligt und erhalten in der Regel die Hälfte des einem Mann zustehenden Erbes (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch gesellschaftliche Vorurteile erschweren den Besitz von Land durch Frauen. Personenstandsregeln, die auf der Religionszugehörigkeit beruhen, benachteiligen Frauen in Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten. Muslimische Frauen können beispielsweise keine nicht-muslimischen Männer heiraten, und die koptische Kirche erlaubt nur selten eine Scheidung (FH 2024).

Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Einige Menschenrechtsgruppen bemängeln, dass das Gesetz keine umfassende Definition von Vergewaltigung enthalte und einige Straftaten auf den minderschweren Tatbestand der unsittlichen Körperverletzung zurückführe. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten, aber die Behörden können die Bestimmungen über die Körperverletzung mit den entsprechenden Strafen anwenden. Sogenannte „Ehrenverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 23.4.2024). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2024).

Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen sind verbreitet (ÖB 6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Die Regierung hat Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung ergriffen, u. a. eine Erhöhung der Haft- und Geldstrafen für Verurteilte und eine Definition der Kategorie „schwere Belästigung“ für Täter, die eine Waffe benutzen oder am Arbeitsplatz auftreten. Trotz dieser Bemühungen ist die sexuelle Belästigung ein ernstes Problem. In einem Bericht des UN-Menschenrechtsausschusses vom April 2023 wurde die Besorgnis geäußert, dass die Verschärfung der Strafen für sexuelle Belästigung nicht zu einer Verringerung der Prävalenz geführt hat, dass die Zahl der Anzeigen wegen Gewalt gegen Frauen nicht gestiegen ist und dass Frauen, die vor Gericht Anzeige erstatten, häufig durch aufdringliche und negative Medienberichterstattung, Einschüchterung durch Angeklagte und die Staatsanwaltschaft sowie langwierige Ermittlungen erneut zu Opfern werden (USDOS 23.4.2024).

Im Juni 2008 beschloss das ägyptische Parlament, FGM/C (FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung) im Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen (UNFPA Egypt 2025; vgl. ÖB 6.2024, USDOS 23.4.2024), wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten und eine Höchststrafe von zwei Jahren oder eine alternative Mindeststrafe von 1.000 ägyptischen Pfund (LE) und eine Höchststrafe von 5.000 LE vorgesehen ist. Bislang ist noch niemand nach diesem Gesetz verurteilt worden (UNFPA Egypt 2025) bzw. wird dieses Gesetz nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). FGM/C ist nach wie vor – v.a. bei der ländlichen Bevölkerung sowie den weniger gebildeten Schichten in den Städten - sehr weit verbreitet. FGM/C erfolgt meist schon im Kindesalter und jedenfalls vor Eintritt der Geschlechtsreife. Die Betroffenen sind daher kaum in der Lage, sich der Praxis selbst zu entziehen. Da die FGM/C als alte afrikanische Tradition in Ägypten von Angehörigen beider Konfessionen (Kopten und Muslimen) gleichermaßen praktiziert wird, ist die Religionszugehörigkeit kein relevanter unterscheidender Faktor (ÖB 6.2024).

Laut dem Egyptian Family Health Survey (EFHS) 2021 haben sich 86 % der verheirateten ägyptischen Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren einer Genitalverstümmelung unterzogen (UNFPA Egypt 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), 74 % davon durch Ärzte. Obwohl sich die Einstellung der Frauen gegen die Beschneidung verstärkt hat, gibt es in Ägypten immer noch eine weit verbreitete Befürwortung von FGM/C. Der Prozentsatz der Mütter, die beabsichtigen, ihre Töchter in Zukunft zu beschneiden, ist auf nur noch 13 % (EFHS 2021) gesunken, verglichen mit etwa 35 % (DHS 2014) (UNFPA Egypt 2025). Die jüngsten Daten zeigen einen Rückgang der FGM/C-Rate bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 0-19 Jahren von 21 % auf 14 % zwischen 2014 und 2021 (USDOS 23.4.2024).

Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft (AA 26.1.2022). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022). Kritiker stellen fest, dass die Überfüllung der Klassenzimmer dazu führt, dass die Schüler auf zusätzliche Nachhilfestunden angewiesen sind, um bei den nationalen Prüfungen ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. Für diejenigen mit begrenzten finanziellen Mitteln sind diese unerschwinglich (USDOS 23.4.2024).

In Ägypten arbeiten gemäß USDOL 3,6 % der Kinder zwischen 5 und 14 Jahren. Im Jahr 2023 machte Ägypten minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung führte eine nationale Erhebung über Kinderarbeit durch und richtete einen Überweisungsmechanismus ein, der einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Identifizierung von Opfern des Kinderhandels, zur Überweisung an die erforderlichen Dienste, zur Untersuchung von Fällen und zur Bereitstellung von Rehabilitations- und Wiedereingliederungsdiensten verfolgt. Die Regierung hat jedoch keine Daten über ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze veröffentlicht, einschließlich der Ressourcen der Arbeitsaufsichtsbehörde, der Anzahl der festgestellten Verstöße gegen Kinderarbeit und der für Verstöße gegen Kinderarbeit verhängten Strafen (USDOL 5.9.2024).

Kinder aus armen Familien sind am ehesten von Kinderarbeit betroffen, und einige Familien zwingen ihre Kinder zu Straßen- und Hausarbeit. Für einige ägyptische Mädchen besteht die Gefahr der kommerziellen sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand einer zeitlich begrenzten Heirat, manchmal auch „Sommerheirat“ genannt, mit wohlhabenden ausländischen Männern, meist aus den Ländern des Persischen Golfs. Einige Migranten- und Flüchtlingsmädchen sind dem Sexhandel ausgesetzt. Darüber hinaus besteht für unbegleitete Migrantenkinder die Gefahr, dass sie von kriminellen Banden zum Drogenverkauf gezwungen werden (USDOL 5.9.2024).

Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Neuere Zahlen sind gemäß EUAA nicht verfügbar (EUAA 6.12.2024).

Gemäß Egypt Today, einer Lokalzeitung, aus dem November 2023 waren, unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Rechtsberaters des Ministeriums für soziale Solidarität, 497 Waisenhäuser in Ägypten in Betrieb. Vor der Schließung von Waisenhäusern „aufgrund der Zunahme von alternative Betreuung“ waren es noch 526 Einrichtungen gewesen. Im August 2023 berichtete Egypt Today jedoch über eine Presseerklärung des Ministers für soziale Solidarität, in der es hieß, das Ministerium betreibe 435 Waisenhäuser, 43 Einrichtungen für obdachlose Kinder und 51 Einrichtungen für gerettete Kinder betreibe, ohne ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (EUAA 6.12.2024).

Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 23.4.2024). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 2024).

Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5 % der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 23.4.2024).

Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 23.4.2024).

1.4.12. Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2025): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 2.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten[1]node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025

Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030, https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025

AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025

AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-law[1]threatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025

BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information[1]report-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024): Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und[1]reisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt. https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025

IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025

Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025

MM - Mada Masr (18.12.2023): President Abdel Fattah al-Sisi re-elected until 2030, https://www.madamasr.com/en/2023/12/18/news/u/president-abdel-fattah-al-sisi-re-elected[1]until-2030/, Zugriff 2.4.2024

MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025

ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff 18.2.2025

REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?, https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03- 03/, Zugriff 2.4.2025

STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief, https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025

UNFPA Egypt - United Nations sexual and reproductive health agency Egypt (2025): Female genital mutilation, https://egypt.unfpa.org/en/topics/female-genital-mutilation, Zugriff 25.3.2025

USDOS - U.S. Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 21.3.2025

USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025

WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten - Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 31.3.2024

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Zudem wurde Einsicht genommen in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die zwei vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführer.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung und Arbeitserfahrung, sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Vorverfahren. Aus ihren Angaben vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergab sich der von der Erstbeschwerdeführerin erlittene Abort im Februar 2026. Ansonsten gab sie an gesund zu sein und ließ sich daraus, sowie aufgrund ihres erwerbsfähigen Alters auf die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin schließen.

Die Feststellungen zu den vorangegangenen Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im gegenständlichen Verfahren vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten. Dass sie zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel verfügten, ergibt sich zudem aus den Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 08.01.2023 ergeben sich aus den Daten ihrer Asylantragstellungen, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie den Inhalten der Verwaltungsakten.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem eingeholten, aktuellen Strafregisterauszug.

2.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen inhaltlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid vom 15.11.2024 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025, rechtskräftig am 20.03.2025.

Der gegenständlich zweite Folgeantrag der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden des BFA vom 24.05.2026 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN).

Vom Bundesverwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 18.03.2025 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.05.2026 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Da auf Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, werden solche Folgeanträge weiterhin wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Entscheidungen über Folgeanträge gemäß § 68 AVG ist daher nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Sachlage ist ebenso wenig zu erkennen, da seitens der Beschwerdeführer keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, wie im Folgenden gezeigt wird:

Die Frage vor dem BFA, ob ihre Angaben im ersten Asylverfahren auch für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte die Erstbeschwerdeführerin. Auf die Frage, ob es noch weitere oder andere Gründe gäbe, welche sie in diesem Verfahren geltend machen wolle, antwortete sie: „Nein, aber ich habe Neuigkeiten, die zu den alten Gründen zählen. …“ In weiterer Folge führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder im September 2025 am Telefon bedroht worden sei, woraufhin er umgezogen sei. Man habe ihm gesagt, man kenne seinen Wohnort und werde seine Schwester umbringen. Damit wird aber kein neuer Sachverhalt im Sinne einer neuen Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin aufgezeigt. Dem behaupteten Umstand, dass ihr Bruder nun auch bedroht werde, kommt gegenständlich keine Relevanz zu, da mit diesem Vorbringen nur versucht wird, den im Vorverfahren behaupteten Sachverhalt (die Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Glaubens) zu beweisen. Ein neues Vorbringen im Sinne einer neuen Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin kann daraus nicht erkannt werden. Die vorgelegte Bestätigung für einen von ihrem Bruder abgeschlossenen Mietvertrag entfaltet daher keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren.

Daneben gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass jemand am 02.03.2026 versucht habe, ihren Vater umzubringen. Sie legte einen CT-Befund eines ägyptischen Krankenhauses über eine Fissurfraktur entlang des linken Schläfenbeins vor, die zu Hirnblutungen geführt hatte. Hier gilt dasselbe, wie hinsichtlich der angeblichen Bedrohung ihres Bruders. Eine Änderung der Fluchtgründe ergibt sich daraus nicht, sondern wird damit nur versucht, das ursprüngliche Vorbringen, über das bereits rechtskräftig entschieden wurde, zu stützen. Auch wenn man als wahr unterstellt, dass sich der Vater der Erstbeschwerdeführerin einen Bruch im Schädelbereich zugezogen hat, eignet sich der ärztliche Befund zudem nicht, die Umstände der Entstehung der Verletzung zu belegen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es immer dann, wenn selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens bedarf, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen (VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525 bis 0527).

Soweit die Erstbeschwerdeführerin ein Dokument vorlegte, mit dem die Echtheit des im ersten Verfahren vorgelegten Urteils belegt werden soll, ist darauf zu verweisen, dass das Urteil bereits im ersten Verfahren Berücksichtigung fand. Auch hiermit wird daher keine Änderung des Sachverhaltes behauptet, sondern versucht die Richtigkeit der Entscheidung im Vorverfahren anzuzweifeln.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin einen Auszug aus dem Buch „Jahrbuch Religionsfreiheit 2025“ vorlegte, erschließt sich daraus auch keine Änderung des Sachverhaltes, zumal das im Oktober 2025 erschienene Buch sich naturgemäß nicht nur auf die Lage nach Erlassung des Vorerkenntnisses im März 2025 bezieht.

Sowohl die Angaben als auch die vorgelegten Beweismittel der Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beziehen sich auf das bereits im vorangegangenen, inhaltlich durchgeführten Asylverfahren erstattete Vorbringen und zielen diese nur darauf ab, eine Neubeurteilung des im ersten Asylverfahrens erstatteten Vorbringens zu erreichen.

Im Rahmen der Einvernahme wies die Erstbeschwerdeführerin einmal darauf hin, dass sie nun eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern sei; zugleich gab sie aber an, dass ihre Ehe aufrecht sei, ihr Mann wegen seiner kranken Mutter nach Ägypten zurückgekehrt sei und weil er die Hoffnung verloren habe und dass sie regelmäßig mit ihm telefoniere. Daher ist bei einer Rückkehr nach Ägypten davon auszugehen, dass die Familieneinheit wieder hergestellt wäre und auch diesbezüglich keine Änderung gegenüber dem Vorverfahren gegeben ist.

Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen war somit bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens in Österreich und war dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025 zugrunde gelegt worden. Eine schon vor Erlassung einer Entscheidung bestehende Sachlage ist von deren Rechtskraft erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).

Im Übrigen ist dem BFA zuzustimmen, dass sich schon aufgrund des Umstands, dass der Folgeantrag lediglich drei Tage nach der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags eingebracht wurde, nahelegt, dass die Beschwerdeführer mit der erneuten Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz ihren Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern wollten.

Auf die in der Beschwerde ergänzend gemachten Ausführungen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Ägypten beschnitten worden sei und dies auch für ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, im Fall einer Rückkehr befürchte, ist nicht weiter einzugehen, da "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde ist. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Somit konnten die Beschwerdeführer mit ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren keine neuen Sachverhaltselemente, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, darlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht haben.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, automatisch einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Ägypten gewährleistet (vgl. Punkt II.1.4.). Es liegen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, die nahelegen würden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 07.10.2023 die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil und auch die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt (vgl. Punkt II.1.4.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Kairo, wo der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin seit Frühjahr 2026 erneut lebt, nicht erkannt werden, dass diese bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würden.

Die Beschwerdeführer könnten wohl übergangsmäßig ebenso in der Wohnung des Vaters des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin Unterkunft nehmen und verfügen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Ehemann feststellungsgemäß noch über eine weitere Wohnung in Kairo. Zudem leben zahlreiche Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Ägypten. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Ägypten eine umfassende schulische und universitäre Ausbildung abgeschlossen und jahrelange Arbeitserfahrung als Lehrerin gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Erstbeschwerdeführerin – mit Unterstützung ihres Ehemanns – nicht in der Lage sein sollte, sich in ihrem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer vergleichbaren oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, - wie auch bisher – für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Letztlich sind auch keine wesentlichen, in der Person der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.4. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. Ein Abgleich der im gegenständlichen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen (basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.04.2025) mit jenen des Vorverfahrens (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022) zeigt, dass sich in Hinblick auf die allgemeine Lage für Kopten bzw. für Frauen und Kinder keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I.: Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2023/14/0125, mwN).

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, haben die Beschwerdeführer in ihrem gegenständlichen dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Zum einen stützte sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin abermals auf jene Fluchtgründe, die sie bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemacht hatte und war zum anderen das darüber hinaus in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich einer befürchteten Beschneidung, welche der Zweitbeschwerdeführerin drohen könnte, nicht zu berücksichtigen, da ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Wesentliche Änderungen in der Person der Beschwerdeführer bzw. in der allgemeinen Lage in Ägypten wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, sodass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung erforderlich war (vgl. Punkt II.2.2.).

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Abs. 3 leg. cit. lautet:

„Diese Verordnung gilt für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. …“

§ 75 Abs. 32 AsylG lautet:

“Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.”

Da auf Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die AsylVfVO nicht anzuwenden ist, werden solche Folgeanträge weiterhin wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide war daher mit der Maßgabe des Verweises auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der angeführten Maßgabe abzuweisen.

Zu A) II.: Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nach § 54a AsylG 2005:

Nach § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idF nach Inkrafttreten des AMPAG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn

•der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird

•die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt

•der Status subsidiären Schutzes entzogen wird

•ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zurückgewiesen oder nach Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig abgelehnt wird.

Der Aufenthaltstitel wird nur von Amts wegen geprüft und kann nicht beantragt werden.

Für die Übergangsfälle legt § 75 Abs. 32 AsylG 2005 fest, dass auch das BVwG in den anhängigen Fällen den Aufenthaltstitel von Amts wegen zu prüfen hat, wenn der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch „Übergangsfälle“ nach § 68 AVG, bei denen der Antrag auf internationalen Schutz bereits vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde, mit einer amtswegigen Prüfung des Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind. Die zitierte Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 legt fest, dass dieser Aufenthaltstitel vom BVwG in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ kann wohl auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein. Auch § 58 Abs. 1 AsylG 2005 gibt vor, dass das BFA den Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu prüfen hat, wenn der Antrag nach § 68 AVG zurückgewiesen wird. Da § 68 AVG nur mehr in den Übergangsfällen zur Anwendung kommt, ergibt diese Anordnung nur Sinn, wenn die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 zum Tragen kommt.

Die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ erfolgte vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Die Zuerkennungsvoraussetzungen für subsidiären Schutz nach dem damaligen § 8 Abs. 1 entsprachen damit der Sache nach dem vom EGMR aus Art. 2 und 3 EMRK sowie aus dem 6. und dem 13. ZPEMRK abgeleiteten Refoulementverbot, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Gefahr, die dem Fremden für den Fall der Abschiebung drohen würde, einem bestimmten Akteur zugerechnet werden kann. Der EuGH stellte im o.g. Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsstaat immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein muss. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung verweigert wird, sind daher nicht vom subsidiären Schutz im Sinne der Statusrichtlinie (jetzt Statusverordnung) erfasst. Jedoch auch in derartigen Konstellationen kann eine Abschiebung unzulässig sein, weshalb ein effektiver, mit aufschiebender Wirkung versehener Rechtschutz zu gewährleisten ist (Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2014, C-562/13, Abdida). Drittstaatsangehörige, denen nach bisheriger innerstaatlicher Rechtslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die entsprechende Gefährdung einem Akteur zurechenbar war, haben somit künftig keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes mehr (vgl. ErläutRV 444 BlgNR 28. GP, 40 f.).

Zuletzt wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2025 festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten keiner Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind, und zwar weder durch das Verhalten dritter Akteure, noch aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat. Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.2. ausgeführt, haben sich keine wesentliche Änderung an den Gegebenheiten in Ägypten oder den Personen der Beschwerdeführer ergeben.

Den Beschwerdeführern droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 war den Beschwerdeführern im Rahmen der amtswegig nach § 58 Abs. 1 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung daher nicht zu erteilen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass nach dem neuen § 59 Abs. 3 FPG, welcher mangels Übergangsbestimmung auch für anhängige Verfahren gilt, eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen ist, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat das BFA keine erneute Rückkehrentscheidung erlassen, was der neuen Rechtslage entspricht.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Parteien zurückzuweisen war und der mit der Beschwerde neu vorgebrachte Sachverhalt (Gefahr einer FGM) im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen und daher auch nicht zu erörtern ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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