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I412 2317027-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2317027-1
I412 2317027-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026
anhängiges Verwaltungsverfahren Aussetzung Beitragsnachverrechnung Prämienzahlung Vorfrage
I412 2317027-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK-V) vom 15.05.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 15.05.2025 stellte die ÖGK XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in den Beilagen genannten Dienstnehmer und Zeiträume im Prüfungszeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2022 allgemeine Beiträge, Umlagen und sonstige Beiträge in Höhe von € 448.134,58 zu entrichten (Spruchpunkt I.). Die BF sei als Dienstgeberin weiters dazu verpflichtet, die aufgrund der in Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen bis einschließlich 31.10.2024 in Höhe von € 112.350,28 zu entrichten.
Soweit hier relevant begründete die belangte Behörde dies wie folgt:
Die BF habe in den Jahren 2018 und 2019 Konzernprämien in Höhe von je € 250, bei Teilzeitmitarbeitern anteilsmäßig jährlich an alle Dienstnehmer ausbezahlt. Diese Konzernprämie sei zu Belohnungszwecken geleistet worden. In den Jahren 2020 und 2021 seien an die Mitarbeiter keine Konzernprämien ausbezahlt worden. Die BF habe stattdessen an die Mitarbeiter Corona-Prämien steuerfrei ausbezahlt, die betragsmäßig höher gewesen seien als die in den Vorjahren ausbezahlten Konzernprämien. Für sämtliche Dienstnehmer, die diese Corona-Prämien erhalten hätten, sei im Rahmen der GPLB eine Grundlage von € 250,- (bei Teilzeitmitarbeitern anteilsmäßig) als erhaltene Konzernprämie beurteilt und in allen Bereichen der Lohnabgaben nachverrechnet worden und nur der Überschreitungsbetrag entsprechend der Ansicht des Prüfdienstes Lohnabgaben und Beiträge (PLB) als Corona-Prämie steuerfrei anzusehen.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zudem darauf, dass Haftungsbescheide vorlägen, gegen die Beschwerde erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.06.2025 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF über ihre Rechtsvertretung. Vorgebracht wurde, strittige Rechtsfragen seien die Auslegung des Kriteriums „üblicherweise nicht gewährt“ sowie die Auslegung des arbeitsrechtlichen Begriffes der betrieblichen Übung.
Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt und Vorlagebericht dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die verfahrensgegenständlichen Corona-Prämien der Beitragspflicht unterliegen.
Ob eine Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG betreffend die ausbezahlten Prämien anzunehmen ist, hängt von der Vorfrage ab, ob die zur Auszahlung gelangten Prämien gemäß den Bestimmungen des EstG 1988 steuerfrei sind.
Über diese Frage des Bestehens der Lohnsteuerpflicht ist ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Finanzamt geführten Verfahrens ausgesetzt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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