Bundesverwaltungsgericht W116 2328942-1

W116 2328942-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mehrbetrag Pauschalgebühren Widerklage Zahlungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W116 2328942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2328942.1.00

Spruch

W116 2328942-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 25.09.2025, Zl. 100 Jv 83/25v (003 Rev 6857/25s), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.04.2025 aufgefordert, die in der Rechtssache 62 Cg 22/24 angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 5.748,75 einzuzahlen, für welche er zahlungspflichtig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist.

2. Mit im Spruch genannten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.09.2025 wurde festgestellt, dass im Verfahren 62 Cg 22/24x folgende Gebühren/Kosten angelaufen seien, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei:

Pauschalgebühr Anm. 3 zu TP 1 GGG

EUR

5. 712,75

Mehrbetrag § 31 Abs. 1 GGG

EUR

28,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG

EUR

8,00

Restliche offene Gebühren/Kosten

EUR

5. 748,75

3. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.10.2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, seine Widerklage sei nicht mutwillig oder aussichtslos gewesen. Die Auferlegung der Verfahrenskosten in festgesetzten Höhe verletze zudem sein Grundrecht auf Zugang zu Gericht. Auch der Anwaltszwang würde dabei eine unverhältnismäßige Hürde darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob am 12.04.2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Widerklage auf Zahlung von EUR 1.544.000,00 und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 31.08.2024 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Beschluss vom 05.11.2024 wurde die Klage nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren schließlich rechtskräftig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem im Grundverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen und wurden bereits dem Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden, einschließlich die an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen und einsichtsfähigen Register, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes den Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Nach TP 1 GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 350.000,00 1.2% des jeweiligen Streitwerts zuzüglich EUR 4.203,00.

Gegenständlich erhob der Beschwerdeführer Widerklage auf Zahlung von EUR 1.544.000,00. Anhand des Streitwerts von EUR 1.544.000,00 ergibt sich damit nach TP 1 eine Pauschalgebühr von EUR 22.851,00 (EUR 18.648,00 + EUR 4.203,00).

Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel wenn die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Da die Klage des Beschwerdeführers nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren zurückgewiesen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel, somit auf EUR 5.712,75. Die Gebührenschuld für die Pauschalgebühr entstand mit Überreichung der Klage, daran ändert auch der der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nichts, weil dieser infolge rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. VwGH 22.10.2015, 2013/16/0101).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Klage sei nicht mutwillig oder aussichtlos gewesen ist, ist dieser darauf hinzuweisen, dass die Frage ob sein Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen wurde, nicht Gegenstand des Verfahrens über die Einbringung der Gerichtsgebühren ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftige Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags gebunden. Da dem Beschwerdeführer somit keine Verfahrenshilfe zur Erhebung der Widerklage zustand, entstand die Pauschalgebühr nach Anm. 3 zu TP 1 GGG in vorgeschriebener Höhe und ist der Beschwerdeführer als Kläger gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 zu deren Zahlung auch verpflichtet.

Die Vorschreibung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 5.712,75 erfolgte daher zu Recht.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat ein Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist für die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 28,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.

Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nicht sogleich entrichtete und auch bisher nicht entrichtet hat. Daher erfolgte auch die Vorschreibung des Mehrbetrags gemäß § 31 GGG sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG zu Recht.

Die unionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht nicht teilen.

In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung […] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es, um den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes zu entsprechen, nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewährt wird. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR 25. GP, 2 ff. welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen).

Insgesamt war hier keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids zu erkennen, weshalb die Beschwerde dementsprechend abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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