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W141 2343678-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2343678-1
W141 2343678-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026
Arbeitslosengeld Bemessungsgrundlage Berechnung
W141 2343678-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 03.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 20 und § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Art. KSS.56 und Art. KSS.57 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.01.2026 bemaß das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) das dem Beschwerdeführer vom 01.11.2025 bis 03.11.2025 gebührende Arbeitslosengeld mit tgl. € 72,01, das für 12.11.2025 bis 31.12.2025 gebührende Arbeitslosengeld mit tgl. € 40,30 sowie das von 01.01.2026 bis (voraussichtlich) 09.06.2026 gebührende Arbeitslosengeld ebenfalls mit tgl. € 40,30.
2. Mit Eingabe vom 10.01.2026 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Nach Mitteilung, dass er ab 02.02.2026 wieder in einer Beschäftigung nachgehen werde, führte er aus, dass er ob des Absinkens seines Tagsatzes infolge einer kurzen Beschäftigung bei der C XXXX GmbH irritiert sei, da er diese lediglich angenommen habe, um die Berücksichtigung seiner gesamten – auch der im Vereinigten Königreich erworbenen – Versicherungszeiten zu erreichen. Angesichts seines Verdienstes der letzten Jahre müsse der Tagsatz deutlich höher ausfallen. Er ersuche daher um neuerliche Prüfung.
3. Mit Nachricht vom 22.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass für Personen, die erst ab 01.01.2021 erstmals in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gewesen seien, „die Regelungen des Handelsabkommens“ gelten würden, was bedeute, dass die Versicherungszeiten, die er in Großbritannien erworben habe, erst zur Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld hinzugezählt werden dürften, wenn er nach dieser Beschäftigung ein mindestens einen Tag andauerndes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich gehabt habe. Aufgrund seines am 29.10.2025 ab 01.11.2025 gestellten Antrags habe er diesen Tatbestand am Stichtag 01.11.2025 nicht erfüllt.
Da er bereits vom 01.04.2023 bis 23.04.2023 Arbeitslosengeld bezogen habe und er diesen Anspruch nicht komplett ausgeschöpft habe, sei dementsprechend ab dem 01.11.2025 der Restanspruch anzuweisen gewesen. Infolge der Beschäftigung bei der C XXXX GmbH ab 04.11.2025 bis 11.11.2025 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag ab 12.11.2025 eingebracht. Deshalb sei das Dienstverhältnis in Großbritannien als gleichgestellte Versicherungszeit bzw. Anwartschaftszeit heranzuziehen gewesen. Somit habe er zum Stichtag 12.11.2025 eine neue Anwartschaft erworben.
Gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfolge die Leistungsbemessung ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten habe. Das Arbeitslosengeld ab dem 12.11.2025 sei somit aus dem Verdienst der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C XXXX GmbH zu bemessen gewesen.
4. Mit Eingabe vom 23.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Höhe seines Anspruchs ab 12.11.2025.
Er führte aus, er sei mit der Bemessung in Höhe von täglich € 40,30 nicht einverstanden. Die Beschäftigung bei der C XXXX GmbH sei explizit zur Erfüllung der 1-Tages-Regel für die Zusammenrechnung internationaler Versicherungszeiten gedacht gewesen. Eine Bemessung ausschließlich aufgrund von acht Tagen führe im Vergleich zu seiner langjährigen Erwerbshistorie in Österreich und im Ausland und dem daraus resultierenden Restanspruch zu einer unbilligen Härte.
Es sei zu prüfen, ob der Grundsatz der Besitzstandswahrung angewendet werden könne oder allenfalls die Bemessungsgrundlage gemäß § 21 AlVG unter Einbeziehung früherer österreichischer Beitragsgrundlagen neu berechnet werden könne.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2026 sprach die belangte Behörde gemäß § 20 und § 21 AlVG in Verbindung mit Art. 1 lit. f und Art. 62 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 12.11.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 40,30 gebühre.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Beschäftigung im Vereinigten Königreich zuletzt von 04.11.2025 bis 11.11.2025 bei der C XXXX GmbH beschäftigt gewesen. Die Heranziehung der vorangegangenen ausländischen Versicherungszeiten sei für die Erfüllung der Anwartschaft erforderlich. Für diesen grenzüberschreitenden Sachverhalt sei jedoch ausschließlich das Entgelt heranzuziehen, das der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich erhalten habe. Aus der Beitragsgrundlage von € 604,43 ergebe sich – hochgerechnet auf einen vollen Monat und unter Hinzurechnung eines Sechstels an Sonderzahlungen – eine monatliche Bemessungsgrundlage von € 2.644,38, woraus sich nach Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ein Tagsatz von € 40,30, bestehend aus dem Grundbetrag von € 36,94 und einem Ergänzungsbetrag von € 3,36, errechne. Ein Familienzuschlag gebühre nicht.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.03.2026 eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin brachte er nach umfassender Angabe seiner Versicherungs- und Beschäftigungszeiten im Wesentlichen vor, § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG sei zu Unrecht nicht angewendet worden. Nach dieser Bestimmung sei, wenn der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt sei, das Entgelt maßgebend, das am Wohnort oder Aufenthaltsort für eine Beschäftigung üblich sei, die der zuletzt im Ausland ausgeübten gleichwertig oder vergleichbar sei. Die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale seien in seinem Fall erfüllt. § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG sei als nationale Spezialregelung für genau diese Fallkonstellation geschaffen worden: Eine kurzfristige, unterbewertete Inlandsbeschäftigung unmittelbar nach einer Auslandstätigkeit solle die Bemessungsgrundlage nicht verzerren. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung sei im Bescheid nicht begründet und daher rechtswidrig.
Art. 62 Abs. 1 EG-VO 883/2004 bestimme, welcher Staat sein Recht anwende und auf welche Beschäftigung abzustellen sei, nämlich jener der letzten Inlandsbeschäftigung, hier Österreich. Diese Kollisionsregel sei unbestritten zutreffend angewandt worden.
Art. 62 regle jedoch nicht, wie das österreichische Entgelt zu ermitteln sei, wenn es — wie hier — aus einer atypisch kurzen und strukturell nicht repräsentativen Beschäftigung stamme. Diese Frage beantworte das nationale Recht. § 21 Abs. 7 Z 2 AIVG sei die einschlägige nationale Antwort: Die Bestimmung weiche nicht von Art. 62 EG-VO ab, sondern fülle die vom Unionsrecht offengelassene Frage der Entgeltermittlungsmethodik teleologisch konform aus.
Ein Vorrang des Unionsrechts käme nur bei einem echten Normkonflikt in Betracht. Ein solcher liege nicht vor: Art. 62 EG-VO und § 21 Abs. 7 Z 2 AIVG würden denselben Schutzzweck verfolgen — die Bemessung des Arbeitslosengeldes an einem für den Versicherten repräsentativen Entgelt auszurichten. § 21 Abs. 7 Z 2 AIVG sei die von Art. 62 EG-VO implizit vorausgesetzte nationale Ausgestaltungsvorschrift für Fälle struktureller Entgeltverzerrung. Diese Auslegung entspreche der Rechtsprechung des EuGH, wonach Koordinierungsregeln des Unionsrechts das nationale materielle Leistungsrecht nicht ersetzen, sondern dessen Anknüpfungspunkt bestimmen würden (vgl. EuGH, Rs. C-372/02, Adanez-Vega).
Die Hochrechnung eines achttägigen Entgelts auf eine Jahresbasis führe zu einem Tagsatz von € 40,30 — bei einer Versicherungsbiographie, die seit 2015 in Österreich aufgebaut worden sei und zuletzt ein Entgelt von € 7.785,95 brutto/Monat aufgewiesen habe. Die Differenz zwischen dem herangezogenen Entgelt und dem letzten tatsächlichen österreichischen Entgelt betrage das Dreifache — ohne sachliche Rechtfertigung im Bescheid.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz bezwecke den Ersatz des versicherungsrelevanten Erwerbseinkommens. Die Verwendung einer technischen Brückenbeschäftigung als alleinige Bemessungsgrundlage widerspreche diesem Schutzzweck und verletze das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot: Personen, die nach einer Auslandsrückkehr eine kurze Übergangsbeschäftigung zur Erfüllung der Anwartschaftsvoraussetzung aufnehmen würden, würden gegenüber solchen ohne Zwischenbeschäftigung systemwidrig benachteiligt werden.
Er weise ergänzend darauf hin, dass das AMS selbst mit Mitteilung vom 09.01.2026 einen Restanspruch von € 72,01/Tag ausgewiesen habe — auf Basis derselben Versicherungsbiographie. Dieser Umstand begründe keinen eigenständigen Rechtsanspruch auf Besitzstandswahrung, sei aber ein sachliches Indiz dafür, dass die Neubemessung auf € 40,30/Tag den tatsächlichen Versicherungsanspruch nicht adäquat abbilde.
7. Am 19.05.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er hat keine Sorgepflichten.
Er stand von 01.10.2018 bis 31.03.2023 – unterbrochen durch den Bezug von Weiterbildungsgeld von 27.09.2021 bis 21.08.2022 – in einem Angestelltendienstverhältnis zur M XXXX , Inc. Austria. Seine monatlichen Beitragsgrundlagen erreichten oder überstiegen dabei jeweils die Höchstbeitragsgrundlage.
Von 01.04.2023 bis 23.04.2023 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 72,01, dem eine Bemessungsgrundlage von € 6.265,00 zugrunde lag.
Von 09.04.2023 bis 31.10.2025 war der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, wo er zu diesem Zeitpunkt wohnhaft war und seine überwiegenden gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen pflegte, bei der D XXXX Ltd beschäftigt. Aufgrund dieser Beschäftigung bezog der Beschwerdeführer ein Entgelt, das jedenfalls über € 10.000,-- brutto pro Monat lag.
Nachdem er seinen Wohnort sowie den Mittelpunkt seiner sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen zurück nach Österreich verlagert hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 29.10.2025 mit Geltendmachungsdatum 01.11.2025 elektronisch die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt war er seit dem Ende seiner Beschäftigung im Vereinigten Königreich keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgegangen.
Ihm wurde daraufhin der Fortbezug des bereits zuvor zuerkannten Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich € 72,01 für den Zeitraum von 01.11.2025 bis 03.11.2025 angewiesen.
In der Zeit von 04.11.2025 bis 11.11.2025 stand der Beschwerdeführer sodann in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Finance Associate zur C XXXX GmbH. Dieses Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf und umfasste acht Versicherungstage. Für seine Tätigkeit gebührte ihm ein Bruttoentgelt in Höhe von € 604,43 zuzüglich einer anteiligen Sonderzahlung von € 54,68.
Am 12.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 12.11.2025 neuerlich elektronisch die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, woraufhin ihm mit Leistungsmitteilung vom 09.01.2026 für den Zeitraum 12.11.2025 bis voraussichtlich 09.06.2026 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 40,30 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.644,38 zuerkannt wurde.
Seit 09.02.2026 bis laufend ist der Beschwerdeführer beim Dienstgeber A XXXX GmbH vollversicherungspflichtig mit einem über der Höchstbemessungsgrundlage liegenden Entgelt beschäftigt.
Seine letzten Versicherungs- und Bezugszeiten stellen sich daher tabellarisch wie folgt dar:
Zeitraum
Auszahlende Stelle
Art
Höhe / Beitrags- oder Bemessungsgrundlage
M XXXX , Inc. Austria
Dienstverhältnis
≥ Höchstbeitrags-grundlage
AMS Wien Esteplatz
Weiterbildungsgeld
Irrel.
M XXXX , Inc. Austria
Dienstverhältnis
≥ Höchstbeitrags-grundlage
AMS Wien Esteplatz
Arbeitslosengeld
Tgl. € 72,01
(BMGL € 6.265,00)
D XXXX Ltd.
Ausländische Beschäftigung („insured employment“, U1)
€ 10.000,--
AMS Wien Esteplatz
Arbeitslosengeld (Fortbezug)
Tgl. € 72,01
(BMGL € 6.265,00)
C XXXX GmbH
Dienstverhältnis
€ 604,43 (8d) + SZ (8d) € 54,68
AMS Wien Esteplatz
Arbeitslosengeld
Tgl. € 40,30
(BMGL € 2.644,38)
laufend
A XXXX GmbH
Dienstverhältnis
≥ Höchstbeitrags-grundlage
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde samt dem einliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 24.05.2026.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsbürgerschaft und zu seinem jeweiligen Wohnsitz gründen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie auf seine eigenen Angaben. Dass der Staat, in dem der Beschwerdeführer seine überwiegenden gesellschaftlichen und sozialen Kontakte pflegte und wo er auch darüber hinaus den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hatte, jeweils mit dem Staat der Beschäftigung korrespondierte, war im Verfahren unstrittig.
Die Beschäftigung im Vereinigten Königreich, deren Dauer von 09.04.2023 bis 31.10.2025 und der dortige Erwerb von Versicherungszeiten sind durch das von der zuständigen ausländischen Stelle, HM Revenue and Customs, elektronisch übermittelte Dokument SED U002 sowie das Formular U1 belegt und diese stehen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich sowie in den entscheidungsrelevanten Punkten im Einklang.
Das Datum der beiden Antragstellungen sowie der erfolgte Fortbezug ergeben sich aus den jeweiligen, im Akt befindlichen, elektronischen Anträgen und dem Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der C XXXX GmbH von 04.11.2025 bis 11.11.2025 stützen sich auf die im Akt aufliegende Gehaltsabrechnung dieses Dienstgebers, den Arbeitszeitnachweis und die Arbeitsbescheinigung. Die maßgebliche Beitragsgrundlage aus laufendem Entgelt von € 604,43 und die Sonderzahlung von € 54,68 ergeben sich übereinstimmend aus dieser Gehaltsabrechnung und den beim Dachverband gespeicherten Beitragsgrundlagen.
Dass diese Beschäftigung die letzte vor dem 12.11.2025 im Inland ausgeübte war und der Beschwerdeführer erst am 09.02.2026 wieder eine inländische Beschäftigung, konkret bei der A XXXX GmbH, aufnahm, ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.
Der aktuell zuerkannte Tagsatz von € 40,30 ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 09.01.2026. Die für die Berechnung maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind zwischen den Verfahrensparteien im Übrigen unstrittig, sodass gegenständlich über eine reine Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Zu A):
Gegenständlich ist strittig, ob das Arbeitslosengeld dem Beschwerdeführer von 12.11.2025 bis 08.02.2026 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 2.644,38 in der Höhe von tgl. € 40,30 gebührt, oder ob – insbesondere aufgrund einer allenfalls heranzuziehenden höheren Bemessungsgrundlage – ein höherer Betrag gebührt. Dass dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Österreich hingegen dem Grunde nach Arbeitslosengeld gebührt, steht außer Streit.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Familienzuschläge sind gemäß § 20 Abs. 2 AlVG für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Gemäß § 20 Abs. 3 AlVG sind Familienzuschläge auch für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielen, unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu gewähren.
Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen, heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Gemäß § 21 Abs. 2 AlVG ist, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vorliegen, das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen, sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.
Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH, Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt gemäß § 21 Abs. 7 AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union bzw. nachstehender zwischenstaatlicher Abkommen maßgeblich:
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat zu behandeln. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet auf das Vereinigte Königreich seither keine unmittelbare Anwendung mehr.
Das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden: Austrittsabkommen) gewährleistet gemäß seinen Art. 30 ff. den Schutz jener Personen, die sich bereits vor dem Ablauf des Übergangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat befunden haben und ununterbrochen in dieser Situation verblieben sind. Diese Schutzwirkung setzt somit voraus, dass der grenzüberschreitende Sachverhalt vor dem 01.01.2021 begründet wurde.
Für nach dem 31.12.2020 erstmals begründete grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen einem Mitgliedstaat der Union und dem Vereinigten Königreich ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden: HZA) anwendbar.
Das HZA enthält in seinem Vierten Teil bzw. im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Protokoll) Regelungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich. Das Protokoll gilt gemäß seinem Art. KSS.2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs, die den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten unterliegen oder unterlagen, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Gemäß Art. KSS.3 Abs. 1 des Protokolls gilt das Protokoll für Rechtsvorschriften, die Zweige der sozialen Sicherheit betreffen, darunter gemäß lit. j die Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Das österreichische Arbeitslosenversicherungsrecht und die gegenständliche Leistung des Arbeitslosengeldes fallen damit in den sachlichen Geltungsbereich des Protokolls.
Artikel KSS.56 des Protokolls lautet wie folgt:
(1)Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
a)Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
b)Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
c)Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Artikel KSS.57 des Protokolls lautet wie folgt:
(1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
(2)Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies:
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist dieses ab 01.01.2021 als Drittstaat zu behandeln. Das Austrittsabkommen gewährleistet einen Vertrauensschutz aber nur für Personen, deren grenzüberschreitender Sachverhalt vor dem Ablauf des Übergangszeitraums, also vor 31.12.2020, bestanden hat und ununterbrochen fortbesteht. Der Beschwerdeführer hat seine Beschäftigung im Vereinigten Königreich jedoch erst am 09.04.2023 aufgenommen. Ein vom Austrittsabkommen erfasster Sachverhalt liegt damit nicht vor.
Für nach dem 31.12.2020 erstmals begründete grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen einem Mitgliedstaat der Union und dem Vereinigten Königreich ist vielmehr das HZA samt Protokoll anwendbar. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet auf das Vereinigte Königreich als Drittstaat unmittelbar keine Anwendung mehr. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht auf diese Verordnung Bezug genommen.
Da jedoch die maßgeblichen Bestimmungen des Protokolls, wie sogleich darzustellen sein wird, jenen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 inhaltlich entsprechen, vermag dies aber im Ergebnis nichts zu ändern.
Art. KSS.56 des Protokolls regelt – inhaltlich entsprechend Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Danach hat der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist. Voraussetzung ist, sofern es sich nicht um einen Grenzgänger handelt, dass die betreffende Person zuletzt Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegt hat („Ein-Tages-Regel“).
Art. KSS.57 des Protokolls regelt sodann wortgleich mit Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Lediglich für eine hier nicht gegebene Grenzgängerkonstellationen sieht Art. KSS.57 Abs. 3 des Protokolls eine Sonderregel vor.
Somit wird bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt zu berücksichtigen hat, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn nach den geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten richtet sich gegenständlich nach Art. KSS.56 des Protokolls. Da der Beschwerdeführer zuletzt Versicherungszeiten nach österreichischen Rechtsvorschriften im Ausmaß von acht Tagen begründet hat, ist die „Ein-Tages-Regel“ des Art KSS.56 erfüllt.
Die im Vereinigten Königreich von 09.04.2023 bis 31.10.2025 zurückgelegten Versicherungszeiten waren sodann zur Erfüllung der Anwartschaft heranzuziehen. Ebendies war vom Beschwerdeführer auch intendiert. Diese inländische Versicherungszeit ermöglichte somit erst die Heranziehung der ausländischen Zeiten und damit die Erfüllung der Anwartschaft zum 12.11.2025.
Aus Art. KSS.57 Abs. 1 des Protokolls folgt sodann für den vorliegenden Fall, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ausschließlich jenes Entgelt heranzuziehen ist, das der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung nach österreichischen Rechtsvorschriften – also bei der C XXXX GmbH von 04.11.2025 bis 11.11.2025 – erhalten hat. Weder die vom Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich erzielten Entgelte noch seine früheren österreichischen Beitragsgrundlagen durften somit herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer weist zwar – insoweit völlig zutreffend – darauf hin, dass er den Tatbestand des § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG erfüllt. Da seine inländische Beschäftigung weniger als vier Wochen gedauert hat, wäre nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das tatsächlich erzielte Entgelt maßgeblich, sondern jenes Entgelt, das an seinem Wohnort für eine Beschäftigung üblich ist, die der zuletzt im Ausland ausgeübten gleichwertig oder vergleichbar ist. § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Die Regelung des § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG geht nämlich auf Art. 68 Abs. 1 der mittlerweile außer Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zurück. Zu einer mit § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG vergleichbaren nationalen Regelung über eine fiktive Bemessung hat der EuGH jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die nunmehrige Anordnung der ausschließlichen Heranziehung des Entgelts während der letzten inländischen Beschäftigung der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die bei einer kurzen oder fehlenden Inlandsbeschäftigung eine fiktive Bemessung anhand eines üblichen Entgelts vorsehen, entgegensteht. Zwar fällt demnach die Entscheidung, ob die Höhe der Leistung nach dem früheren Entgelt zu berechnen ist, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Hat ein Mitgliedstaat aber eine solche Entscheidung getroffen, kann ausschließlich das Entgelt berücksichtigt werden, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten hat (Rn. 40, unter Bezugnahme auf EuGH C-551/16, Klein Schiphorst). Dies gilt auch dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum vorsehen und die Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterlag (Rn. 29). Eine nationale Regelung, die an deren Stelle eine fiktive Berechnungsgrundlage setzt, ist mit dieser abschließenden Vorgabe unvereinbar. § 152 des deutschen SGB III, der bei einem kürzeren Bemessungszeitraum als 150 Tagen ein fiktives Arbeitsentgelt anordnete, hatte daher unangewendet zu bleiben (EuGH 23.01.2020, C-29/19, ZP/Bundesagentur für Arbeit).
Die Bestimmung des § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG ist daher auch im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da auch diese die Heranziehung einer fiktiven Bemessungsgrundlage anordnet, anstatt sich am Entgelt der letzten inländischen Beschäftigung zu orientieren. Die Bemessungsgrundlage richtet sich vorliegend daher ausschließlich nach dem Entgelt, das der Beschwerdeführer während seiner letzten inländischen Beschäftigung bezogen hat, sohin aufgrund seiner 8-tägigen Beschäftigung bei der C XXXX GmbH.
Im Übrigen entspricht das Ergebnis gerade dem Zweck der Koordinierungsregeln. Die Leistung soll an die tatsächlichen Beschäftigungsbedingungen, insbesondere das Entgelt, anknüpfen, die zuletzt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates bestanden haben, und nicht an im Ausland erzielte Entgelte, für die im Inland keine Beiträge entrichtet wurden. Eine Unsachlichkeit ist darin nicht zu erkennen, zumal die Regelung für alle Betroffenen gleichermaßen gilt. Die vom Beschwerdeführer beklagte Höhe seines Anspruchs ist schließlich auch nicht die Folge einer unsachlichen Regelung, sondern richtet sich eben nach dem vom Beschwerdeführer konkret bezogenen Entgelt während der Beitragszeiträume, die seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld überhaupt erst begründet haben.
Zur Bemessungsgrundlage:
Da für den Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Bemessungszeitraum ausschließlich Teile eines Kalendermonats vorliegen, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, ist § 21 Abs. 2 letzter Satz AlVG anzuwenden. Das laufende Entgelt war daher durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
€ 604,43 : 8 x 30 = € 2.266,61
Zuzüglich eines Sechstels an Sonderzahlungen errechnet sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:
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Zur Höhe des Anspruchs:
Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens gemäß § 21 Abs. 3 AlVG waren vom laufenden monatlichen Bruttoentgelt von € 2.266,61 zunächst die Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 18,07 % in Abzug zu bringen:
€ 2.266,61 - (€ 2.266,61 x 0,1807) = € 1.857,05
Dieser Betrag ist auf das Jahreseinkommen hochzurechnen, um nach Abzug der Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG von € 132,-- jährlich die Lohnsteuer in Abzug bringen zu können:
(€ 1.857,05 x 12) - € 132 = € 22.152,60
Die Lohnsteuer ist unter Heranziehung des zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen Tarifs gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Unter Anwendung der maßgeblichen Tarifstufen ergibt sich eine Jahreslohnsteuer von € 1.822,48, von der der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG von € 487,-- jährlich als Absetzbetrag in Abzug zu bringen ist. Sonstige Absetzbeträge bleiben unberücksichtigt, da gemäß § 21 Abs. 3 AlVG nur die „ohne Antrag gebührenden Freibeträge“ heranzuziehen sind:
€ 1.822,48 - € 487 = € 1.335,48
Das Jahresnettoeinkommen ergibt sich aus der Subtraktion dieses Betrages vom zuvor ermittelten Betrag:
€ 22.284,60 - € 1.335,48 = € 20.949,12
Das laufende monatliche Nettoeinkommen ergibt sich aus der Division des Nettojahreseinkommens durch zwölf:
€ 20.949,12 : 12 = € 1.745,76
Sodann sind die Sonderzahlungen netto zu ermitteln. Bei einer monatlichen Sonderzahlung von € 377,77 ergibt sich eine jährliche Sonderzahlung von € 4.533,12. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17,07 % in Abzug zu bringen:
€ 4.533,12 - (€ 4.533,12 x 0,1707) = € 3.759,32
Nach Abzug des Freibetrages gemäß § 67 Abs. 1 EStG von € 620,-- jährlich ist die Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von € 3.139,32 mit dem maßgeblichen Satz von 6 % zu versteuern:
€ 3.139,32 x 0,06 = € 188,35
Die jährlichen Nettosonderzahlungen errechnen sich durch Subtraktion der zu entrichtenden Lohnsteuer:
€ 3.759,32 - € 188,35 = € 3.570,97
Die monatlichen Nettosonderzahlungen ergeben sich aus der Division durch zwölf:
€ 3.570,97 : 12 = € 297,58
Der monatliche Nettobetrag für Leistungen ergibt sich aus der Addition des laufenden monatlichen Nettoentgelts und der anteiligen monatlichen Nettosonderzahlungen:
€ 1.745,76 + € 297,58 = € 2.043,34
Das so ermittelte monatliche Nettoeinkommen ist gemäß § 21 Abs. 3 AlVG mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen:
€ 2.043,34 x 12 : 365 = € 67,17
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt gemäß § 21 Abs. 3 AlVG 55 vH des so ermittelten täglichen Nettoeinkommens:
€ 67,17 x 0,55 = € 36,94
Da der so ermittelte Grundbetrag den – zum Zeitpunkt der Geltendmachung maßgeblichen – täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz von € 42,47 nicht erreicht, gebührt gemäß § 21 Abs. 4 AlVG zusätzlich zum Grundbetrag ein Ergänzungsbetrag. Dieser ist jedoch gemäß § 21 Abs. 5 AlVG mit der für Arbeitslose ohne Anspruch auf Familienzuschläge maßgeblichen Obergrenze von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens begrenzt:
€ 67,17 x 0,60 = € 40,30
Der Ergänzungsbetrag beträgt daher € 3,36. Da dem Beschwerdeführer keine Familienzuschläge gebühren, ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 40,30.
Die belangte Behörde hat das dem Beschwerdeführer ab 12.11.2025 gebührende Arbeitslosengeld somit zu Recht mit täglich € 40,30 bemessen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Der Sachverhalt war nämlich in keinerlei Hinsicht strittig und ergab sich vollständig aus dem im Akt aufliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die zur Berechnung der Anspruchshöhe erforderlichen Grundlagen waren somit unstrittig. Bei der Berechnung handelt es sich hingegen um eine reine Rechtsfrage.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu Grunde zu legen ist, wurde durch den EuGH bereits hinreichend geklärt (EuGH 23.01.2020, C-29/19, ZP/Bundesagentur für Arbeit).
Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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