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W141 2344574-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2344574-1
W141 2344574-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026
Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe
W141 2344574-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße vom 27.03.2026 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Favoritenstraße (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 27.03.2026 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 04.03.2026 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 04.03.2026 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle Favoritenstraße geltend gemacht.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.04.2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin brachte er vor, eine rechtzeitige Antragstellung sei ihm aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich gelegen seien, objektiv nicht möglich gewesen. Sein Zugang zum „eAMS“-Konto sei aufgrund der Umstellung auf ID Austria bzw. „MeinAMS“ über einen Zeitraum von rund drei Monaten nicht nutzbar gewesen. Sein bisheriger Zugang habe faktisch nicht mehr bestanden, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, Mitteilungen einzusehen oder fristgerecht zu reagieren. Trotz mehrfacher telefonischer Kontaktaufnahmen sowie wiederholter E-Mails habe das Problem nicht behoben werden können. Erst am 02.03.2026 habe er einen neuen Zugangscode erhalten und wieder auf sein Konto zugreifen können. Eine Mitteilung über das Ende seines Anspruches sei ihm weder postalisch noch elektronisch zugegangen, sodass eine nachweisliche Zustellung nicht erfolgt sei. Überdies habe er sich im gesamten Zeitraum weiterhin ordnungsgemäß in Ausbildung befunden und diese ohne Unterbrechung fortgesetzt. Erst nach Wiedererlangung des Zuganges habe er Kenntnis von der erforderlichen Antragstellung erlangen können und den Antrag sodann unverzüglich am 04.03.2026 persönlich eingebracht. Damit liege sinngemäß ein Fall des § 17 Abs. 2 AlVG vor, wonach Leistungen auch rückwirkend zuzuerkennen seien, wenn eine rechtzeitige Antragstellung ohne Verschulden der arbeitslosen Person nicht möglich gewesen sei bzw. eine verspätete Kenntniserlangung eingetreten sei. Ein Verschulden treffe ihn nicht. Die verspätete Antragstellung beruhe ausschließlich auf den technischen Zugangsproblemen sowie auf der fehlenden Zustellung der Information. Er beantrage, den angefochtenen Bescheid abzuändern und ihm die Notstandshilfe rückwirkend für den Zeitraum vom 08.02.2026 bis 04.03.2026 zuzuerkennen und auszuzahlen.
3. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Aufgrund technischer Zugangsprobleme habe er über einen längeren Zeitraum kein Zugriff auf sein „eAMS“-Konto gehabt. Das Problem habe erst am 02.03.2026 behoben werden können. Da ihm daher eine rechtzeitige Kenntnisnahme sowie Antragstellung objektiv nicht möglich sei und ihn daran kein Verschulden treffe, beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 08.02.2026.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2026 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die letzte Leistungsmitteilung für den Bezug von Notstandshilfe am 02.10.2025 über das „eAMS“-Konto des Beschwerdeführers übermittelt und von ihm am 04.10.2025 um 12:04 Uhr gelesen worden sei. Dieser Mitteilung sei das Ende des Anspruches per 08.02.2026 zu entnehmen gewesen. Am 22.12.2025 habe der Beschwerdeführer die ServiceLine kontaktiert und sei über seinen Leistungsanspruch informiert worden. Zwischen 22.12.2025 und 01.03.2026 sei keinerlei Kommunikation erfolgt. Mit einer weiteren Mitteilung vom 27.01.2026 sei er auf das Datum des Höchstausmaßes per 09.02.2026 aufmerksam gemacht worden.
Weiters führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 01.03.2026 mitgeteilt, dass er sein Konto nicht aktivieren könne. Am 02.03.2026 seien ihm sogleich neue Zugangsdaten für sein „MeinAMS“-Konto per RSa übermittelt worden. Nach weiterer Korrespondenz am 04.03.2026 habe er noch am selben Tag persönlich vorgesprochen und die Notstandshilfe beantragt, welche ihm ab 04.03.2026 gewährt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht legte die belangte Behörde dar, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mittels bundeseinheitlichen Antragsformulars geltend zu machen sei und erst dann als geltend gemacht gelte, wenn das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt worden sei. Für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gelte ausnahmslos das Antragsprinzip. § 46 AlVG enthalte eine umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen, die es nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Fehler der Behörde sei nach eingehender Prüfung des Sachverhalts nicht erkennbar.
5. Mit Eingabe vom 27.05.2026 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Ergänzend brachte er vor vor, ihm sei grundsätzlich bekannt gewesen, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe zeitlich befristet sei und eine weitere Antragstellung erforderlich sein könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch Zugriff auf sein „eAMS“-Konto gehabt. In weiterer Folge sei es im Zusammenhang mit der Umstellung auf ID Austria bzw. „MeinAMS“ zu erheblichen technischen Zugangsproblemen gekommen, sodass ihm über einen längeren Zeitraum ein verlässlicher Zugriff faktisch nicht möglich gewesen sei. Trotz mehrfacher Versuche telefonisch, sowie per E-Mail, Unterstützung zu erhalten, habe das Problem zunächst nicht behoben werden können. Erst am 02.03.2026 habe er einen neuen Zugangscode erhalten. Unmittelbar nach Wiederherstellung des Zuganges habe er den Antrag am 04.03.2026 persönlich eingebracht. Überdies habe er sich im gesamten Zeitraum weiterhin ordnungsgemäß in Ausbildung befunden. Er räume ein, dass er den Ablauf der Befristung möglicherweise früher hätte beachten können, ersuche jedoch zu berücksichtigen, dass die technischen Zugangsprobleme wesentlich zur verspäteten Antragstellung beigetragen hätten.
6. Am 01.06.2026 ist der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 29.09.2025 bis 08.02.2026 im Bezug von Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber KHEDR KG als Arbeiter lag im Zeitraum von 01.03.2024 bis 11.03.2026. Er nahm von 06.05.2024 bis 23.03.2026 an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teil.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.10.2025, welche dem Beschwerdeführer über sein „eAMS-Konto“ übermittelt und von ihm am 04.10.2025 um 12:04 gelesen wurde, wurde er über seinen Leistungsanspruch informiert. Demnach wurde ihm vom 29.09.2025 bis zum voraussichtlichen, mit 08.02.2026 angegebenen, Enddatum Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 41,30, bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe von € 31,51, einem Schulungszuschlag in Höhe von € 7,80 sowie einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts in Höhe von € 1,99, zuerkannt.
Auf dem Schriftstück fand sich unter anderem nachstehende Rechtsbelehrung:
„Leistungsende
Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Mit weiterer Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 19.12.2025 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers ab 01.01.2026 mit täglich € 43,81 neu bemessen. Auch dieser Mitteilung war der 08.02.2026 als voraussichtliches Leistungsende zu entnehmen und sie wies dieselbe Rechtsbelehrung zum Leistungsende auf.
Mit Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende vom 27.01.2026 wurde der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, dass sein Anspruch mit 08.02.2026 endet und er bis spätestens 09.02.2026 einen neuen Antrag stellen muss. Diese Mitteilung wurde ihm über sein „MeinAMS“-Konto übermittelt, wo sie am 28.01.2026 einlangte und zum Abruf bereitgehalten wurde, jedoch vom Beschwerdeführer erst am 04.03.2026 gelesen wurde. Das Schreiben wies nachstehenden Inhalt auf:
„Sehr geehrter Herr XXXX ,
wir informieren Sie darüber, dass Ihr Anspruch auf Notstandshilfe – Schulung mit 08.02.2026 endet.
Sie möchten auch im Anschluss weiter Geld und Versicherung vom AMS erhalten? Dann müssen Sie
spätestens bis 09.02.2026
einen neuen Antrag beim AMS stellen. Wenn Sie alle Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung weiter erfüllen, entstehen keine Lücken bei den Auszahlungen des AMS.
WICHTIG:
Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über MeinAMS. Wenn Sie keinen Zugang zu MeinAMS haben, können Sie Ihren Antrag persönlich in Ihrer regionalen AMS Geschäftsstelle stellen. Ein allfälliger Anspruch gebührt in der Regel frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“
Der Beschwerdeführer konnte zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umstellung des elektronischen Kommunikationssystems von „eAMS“ auf „MeinAMS“ jedoch nicht mehr auf sein Konto zugreifen. Auch eine Anmeldung über die Funktion „Passwort vergessen“ gelang ihm nicht.
Am 02.02.2026 übermittelte er daher folgende E-Mail an die E-Mail Adresse XXXX @ams.at belangte Behörde:
„Sehr geehrte Damen und Herren, wie kann ich meine ekonto oder meinams wider aktivierten? Gibt etwas das ist jetzt wichtig zu wissen?
Mit freundlichen Grüßen“
Am 01.03.2026 übermittelte er folgende E-Mail:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bereits mehrmals versucht, mein eKonto bzw. mein eAMS zu aktivieren. Leider war dies bisher nicht erfolgreich. Ich habe auch versucht, mich über die Funktion ‚Passwort vergessen‘ erneut anzumelden, jedoch konnte ich mich nicht wieder registrieren. Ich ersuche Sie daher höflich um Unterstützung und bitte um eine Möglichkeit, mein Konto erfolgreich aktivieren zu können.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
Am 02.03.2026 wurden dem Beschwerdeführer neue Zugangsdaten für sein „mein AMS“-Konto per RSa übermittelt.
Am 04.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Nachricht:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe sehr oft Ihnen geschrieben, dass ich meine ekonto nicht mehr öffnen, wissen Sie Wiso ist unterschiedlich zwischen Leistung diesem Monat und vorher, mit freundlichen Grüßen
XXXX “
Hierauf antwortete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer noch am 04.03.2026 wie folgt:
„Der Anspruch auf Notstandshilfe war mit 08.02.2026 befristet. Sie wurden bereits mit Schreiben vom 27.1.2026 informiert, dass Sie einen Antrag stellen müssen, wenn Sie weiter einen Leistungsbezug haben wollen. Sie haben daher nur 8 Tage für Februar ausbezahlt bekommen.“
Noch am 04.03.2026 kontaktierte der Beschwerdeführer die ServiceLine der belangten Behörde und wurde über die Notwendigkeit einer umgehenden Antragstellung informiert. Ein ihm daraufhin ausgehändigtes Antragsformular zur Beantragung der Notstandshilfe brachte der Beschwerdeführer noch am selben Tag, sohin am 04.03.2026, persönlich bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 04.03.2026 zuerkannt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 03.06.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Versicherungs- und Bezugsverlauf des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie dem hiermit korrespondierenden Versicherungs- und Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer mit den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 02.10.2025 und vom 19.12.2025 das Ende seines Anspruches per 08.02.2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Die dem Beschwerdeführer erteilte Rechtsbelehrung mit dem festgestellten Inhalt ergibt sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigungen dieser Mitteilungen. Dass der Beschwerdeführer die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 02.10.2025 am 04.10.2025 um 12:04 Uhr gelesen hat, folgt aus dem im Akt befindlichen Sendeprotokoll und wurde von ihm nicht bestritten.
Die jeweilige Höhe des ihm zuerkannten Leistungsanspruches sowie dessen Neubemessung ab 01.01.2026 ergibt sich ebenso aus den im Verfahrensakt einliegenden Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 02.10.2025 und vom 19.12.2025. Auf diesen beiden Dokumenten befinden sich auch die dem Beschwerdeführer erteilten Rechtsbelehrungen mit dem festgestellten Inhalt. Eine Ausfertigung der Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende vom 27.01.2026, mit welcher der Beschwerdeführer neuerlich auf das Ende seines Leistungsanspruches und die Notwendigkeit einer Antragstellung bis spätestens 09.02.2026 hingewiesen wurde, befindet sich ebenso im Verfahrensakt. Aus dem einliegenden Sendeprotokoll geht hervor, dass diese Mitteilung zwar bereits am 28.01.2026 über das „MeinAMS“-Konto des Beschwerdeführers übermittelt und zum Abruf bereitgehalten, jedoch von ihm erst am 04.03.2026 gelesen wurde.
Der festgestellte Inhalt der vom Beschwerdeführer übermittelten Nachrichten vom 02.02.2026, 01.03.2026 und 04.03.2026 sowie der hierauf ergangenen Antwort der belangten Behörde vom 04.03.2026 ergibt sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Ausdrucken der betreffenden E-Mails und Schreiben. Dass dem Beschwerdeführer am 02.03.2026 neue Zugangsdaten für sein Konto per RSa übermittelt wurden, ist im Akt dokumentiert und blieb im Verfahren unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe im Zuge der Umstellung des elektronischen Kommunikationssystems von „eAMS“ zu „MeinAMS“ über einen längeren Zeitraum nicht verlässlich auf sein Konto zugreifen können, so erweist sich dieses Vorbringen als glaubhaft und durch den Verfahrensakt belegt. Es findet nicht nur in dem Umstand Deckung, dass dem Beschwerdeführer am 02.03.2026 neue Zugangsdaten per RSa übermittelt werden mussten, sondern wird auch durch die erfolgte Korrespondenz mit der belangten Behörde bestätigt. Letztlich kommt es im vorliegenden Verfahren auf den genauen Grund für die unterbliebene rechtzeitige Antragstellung aber nicht an (siehe dazu II.3.).
Unstrittig ist schließlich, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2026 die ServiceLine der belangten Behörde kontaktierte, ihm an diesem Tag das Formular für die Beantragung der Notstandshilfe ausgehändigt wurde und er dieses noch am selben Tag im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde einbrachte. Hiermit stimmen auch das Datum der Geltendmachung sowie das Datum des Einlangens überein. Dass eine neuerliche Antragstellung nach dem Ende seines Anspruches mit 08.02.2026 erst am 04.03.2026 erfolgte, hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingeräumt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Gegenständlich ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Notstandshilfe erst ab dem 04.03.2026 oder bereits ab einem allfälligen früheren Datum nach dem 08.02.2026 gebührt, obwohl er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.03.2026 gestellt hat.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
Das Arbeitslosengeld gebührt gemäß Abs. 2 leg. cit. für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann gemäß Abs. 3 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 AlVG soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132).
Nach den genannten Bestimmungen besteht auch kein Recht auf einen „ununterbrochenen Leistungsbezug“. Vielmehr muss ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung neuerlich persönlich geltend machen (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2010/08/0191).
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.
Der letzte vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegene Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe endete mit 08.02.2026.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer danach seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.03.2026 gestellt hat. Auch die von ihm angegebenen technischen Zugangsprobleme im Zuge der Umstellung des elektronischen Kommunikationssystems auf „MeinAMS“ vermögen hieran nichts zu ändern, da § 46 AlVG – wie ausgeführt – eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält, sodass selbst unter der Annahme, dass den Beschwerdeführer tatsächlich kein Verschulden träfe, für seinen Standpunkt nichts gewonnen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer meint, es liege sinngemäß ein Fall des § 17 Abs. 2 AlVG vor, weil er – vergleichbar einem Lehrling, der von anspruchsrelevanten Umständen erst verspätet Kenntnis erlangt – die für die Antragstellung maßgeblichen Mitteilungen erst nach Wiederherstellung des Kontozuganges habe einsehen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 17 Abs. 2 AlVG die Fälle einer rückwirkenden Zuerkennung abschließend aufzählt. Der dort in Z 3 geregelte Fall betrifft ausschließlich Lehrlinge, die von der Beendigung ihres Lehrverhältnisses erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Eine ausdehnende oder analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Fälle verspäteter Kenntniserlangung scheidet deshalb aus, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine planwidrige Gesetzeslücke besteht. Mit der Bestimmung des § 46 AlVG sollte offenbar die Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars formalisiert und abschließend geregelt werden, wobei eine Durchbrechung des strikten Antragsprinzips lediglich in engen Grenzen – in ebenjenen Sachverhalten, die in § 17 Abs. 2 taxativ aufgezählt sind – möglich sein sollte. Eine derart extensive Auslegung wie vom Beschwerdeführer angeregt würde diesem Prinzip evident zuwiderlaufen.
Auch aus dem Umstand, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer an die Mailadresse XXXX @ams.at übermittelten Nachrichten – nach ihren eigenen Angaben aufgrund der Umstellung auf das Kontaktformular – erst am 02.03.2026 wahrnahm, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Selbst wenn man darin eine schuldhafte Säumnis oder eine mangelnde Auskunft der belangten Behörde erblicken wollte, sieht das Gesetz auch für eine solche Konstellation keine unmittelbare Zuerkennung der Leistung ab einem früheren Zeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 3 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist, die regionale Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren amtswegig zu einer Zuerkennung ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass es sich um eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle handelt, die sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).
Von dieser Möglichkeit hat die Landesgeschäftsstelle im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht substituiert werden. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, die belangte Behörde habe ihn durch die verzögerte Bearbeitung seiner Anfragen rechtswidrig und schuldhaft an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, wäre er daher auf den Amtshaftungsweg zu verweisen.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, gestellt werden.
Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs. 3 AVG).
Am 01.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass er neben seiner Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Antragsfrist stelle.
In diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die - wie gegenständlich - vor Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, vom AMS zu entscheiden sind (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223).
Darüber hinaus wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass es sich beim Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung § 46 AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt (vgl. im Hinblick auf die Geltendmachung des Fortbezugs nach § 46 Abs. 5 AlVG VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Wiedereinsetzung in eine verfahrensrechtliche Frist ermöglicht, würde der gegenständliche Antrag – ungeachtet des Umstandes, dass er evident verspätet eingebracht wurde – schon aus diesem Grund ins Leere gehen (vgl. VwGH vom 22.12.2009, 2009/08/0088).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im vorliegenden Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da völlig unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe mit 08.02.2026 erschöpft hat und seinen Antrag auf neuerliche Zuerkennung sodann erst am 04.03.2026 eingebracht hat. Da zweifelsohne keiner der in § 17 Abs. 2 AlVG genannten Fälle vorliegt, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, da es insbesondere nicht darauf ankommt, ob ihn ein Verschulden an der verspäteten Antragstellung trifft. Eine Verhandlungspflicht hätte allenfalls bestehen können, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars strittig gewesen wäre (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/08/0011), was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Bundesverwaltungsgericht ohnedies nicht berufen.
Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden somit in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; vgl. etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht ging unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053), wonach die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt, vertretbar davon aus, dass selbst unter vollständiger Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht jedenfalls die gegenständliche Entscheidung zu treffen war. Die abschließende Normierung lässt es schlicht nicht zu, die Folgen einer – allenfalls auch irrtümlich oder unverschuldet – unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. etwa Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2011/08/0041). Es ist nicht ersichtlich, dass die mit 01.07.2025 in Kraft getretene Novellierung des AlVG zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Weiters wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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