Bundesverwaltungsgericht W217 2333864-1

W217 2333864-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W217 2333864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2333864.1.00

Spruch

W217 2333864-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 15.12.2025, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass Herr XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt

1. Der BF gehört seit 30.06.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage bildet ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.03.2024, worin ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde und eine Nachuntersuchung für 03/2025 vorgesehen war.

Folgende Funktionseinschränkungen wurden dabei festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

vorbekannte Dyspraxie bei unterdurchschnittlicher Intelligenzleistung sowie eingeschränkter Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit

oberer Rahmensatz, da überbetriebliche Lehre abgeschlossen, am Arbeitsmarkt nicht durchgehend integriert

03.01. 02

40

2

Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt

eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da phasenhaft Kopfschmerzen beschrieben

04.01. 01

30

2. Im Rahmen der von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchung holte das Sozialministeriumservice hierzu in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ein, der in seinem Gutachten vom 07.10.2025 festhält:

„Anamnese:

Vorgutachten 6.3.2024

vorbekannte Dyspraxie bei unterdurchschnittlicher Intelligenzleistung sowie eingeschränkter Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit, 40%

Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt, 30%, da phasenhaft Kopfschmerzen

Gesamt GdB 50%

Nachuntersuchung, Kontrolle unter Vorlage eines rezenten Facharztbefundes sowie einer psychologischen Testung mit Leistungsbeurteilung notwendig

Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, ist mit den Öffis angereist, Befunde hat er keine mit. Er meint, eine psychologische Untersuchung hätte vor 1 1/2 Monaten in der Dyspraxie-Ambulanz in XXXX stattgefunden, Befunde hätte er keine, die würde er jetzt versuchen nachzubekommen.

Derzeitige Beschwerden:

er ist bei XXXX als Leiharbeiter, ist da immer wieder für 2, 3 bis 4 Std. vormittags für Hilfstätigkeiten beschäftigt, manche Firmen würden ihn auf die schwarze Liste setzen, im Sinne von dass sie ihn nicht mehr nehmen, weil er zu langsam wäre. Dies sei wohl auch der Fall, wenn er dann unter Stress gerät würde er blockieren und könne nur noch langsamer arbeiten

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: keine

Sozialanamnese:

bei XXXX und nebenbei eine Promotion für Zettel austeilen, überbetriebliche Lehre abgeschlossen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

keine

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA

o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ, große Narbe am linken Ellbogen bei Zustand nach Absplitterung und OP vor vielen Jahren

UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Stand und Gang: unauffällig

Status Psychicus:

AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, wirkt etwas zurückgezogen, jedoch freundlich, überangepasst, Angabe von Überforderungsreaktionen, Stimmung ausgeglichen, bds. ausreichend affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig, Belastbarkeit anamnestisch eingeschränkt

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Einschränkungen fassbar, keine aktuellen Befunde, insbesondere nicht der geforderte rezenten Facharztbefundes sowie die psychologischen Testung mit

Leistungsbeurteilung

03.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 2 wird aufgrund fehlender rezenter Befunde nicht mehr eingeschätzt, die geschilderten Kopfschmerzen sind rein anamnestischer Natur

Leiden 1 wird um 2 Stufen niedriger eingeschätzt, siehe Leidensbegründung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Absenkung um 2 Stufen auf 30%

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA

( )“

3. Mit Parteiengehör vom 10.10.2025 wurde dem BF das Gutachten vom 07.10.2025 zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme übermittelt. Aufgrund einer Eingabe hierzu seitens des BF holte die belangte Behörde hierzu eine Stellungnahme von Dr. XXXX vom 11.12.2025 ein:

„Antwort(en):

Vorgutachten 10.9.2025

Kognitive Leistungseinschränkung, Intelligenzminderung mit geringen

bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen, 30%,

Einschränkungen fassbar, keine aktuellen Befunde, insbesondere nicht der geforderte rezenten Facharztbefundes sowie die psychologischen

Testung mit Leistungsbeurteilung

Im Rahmen des Parteiengehörs wird eine psychologische Testung beigebracht:

Psychologischer Befund Gemeinschaftspraxis für klinisch psychologische Diagnostik,

Beratung und Behandlung, XXXX , 10.10.2025

Diagnose: F89 Dyspraxie, F98.8 Aufmerksamkeitsdefizitstörung, stark ausgeprägte Folgesymptomatik, defizitäre Stress- und Emotionsregulation, Vorliegen einer

Sehschwäche, körperlichen Beschwerden

AKH, Neurochirurgie Ambulanz, 7.11.2025

kommt zur Kontrolle

St. p. endoskopische Zystostomie und Ventrikulostomie bei suprasellärer Zyste,

Hydrocephalus, St. p. VP-Shunt mit multiplen Revisionen

Leitsymptom: rezidivierende Kopfschmerzen, Haupttrigger sind Wetterumschwünge und Druck-Unterschiede (z.B. Fliegen). Palpatorisch Shunt-Ventil unauffällig, Kopfschmerzen anamnestisch und der Beschreibung her chronischer Natur, keine akuten Beschwerden, die Schmerzen sind faktisch schon jahrelang bekannt bzw. im Rahmen des Krankheitsverlauf, insgesamt ist die Intensität seit Jahren konstant, kein Hinweis auf akute Dysfunktion.

Empfehlen wir eine MRT Kontrolle mit anschließender Wiedervorstellung

Im Rahmen des Parteiengehörs werden obige Befunde neu vorgelegt. Der psychologische Befund ergibt die Diagnose einer Dyspraxie sowie einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung. Weiters ein Kontroll-Befund AKH, Neurochirurgie ohne Hinweis auf akute Dysfunktion des Shunts.

Ein fachärztlich neurologischer Befund, der die Betreuung des AW (chronischer Kopfschmerz, ADS) belegt oder eine medikamentöse Einstellung des diagnostizierten ADS liegen nicht vor.

Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgen und bleibt aufrecht, das ADS ist fachärztlicherseits nicht bestätigt“

4. Mit Bescheid vom 15.12.2025 wurde von Amts wegen entschieden, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30% nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.

5. Fristgerecht erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, es bestünden bei ihm folgende Leiden:

F89 Dyspraxie

F98.8 Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS)

Gemäß der Anlage zur EVO werde in Pkt. 03.01.03 bei Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen das Leiden mit 50 — 80% GdB eingestuft. Er habe deutlich Probleme bei der Alltagsbewältigung und benötige Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige.

Das Leiden Arachnoidalzyste mit Zustand nach Operation und VP Shunt bestehe unverändert. Dieses Leiden sei bisher mit 30 % beurteilt worden.

Aufgrund der Hydrocephalus-Erkrankung habe sich der Schädel im Hinterkopfbereich bereits in der Kindheit vergrößert, wodurch nunmehr eine auffallende Deformierung des Schädels bestehe. Bereits ein Schädeldefekt mit geringer Deformierung werde unter der Pos.Nr. 02.07.01 mit einem GdB von 10 — 40 % eingestuft.

Sowohl in allen Psychologischen Befunden als auch im Befund des AKH seien wiederkehrende Kopfschmerzen angeführt; durch die laufend produzierte Gehirnflüssigkeit entstehe — auch wenn palpatorisch das Shunt-Ventil unauffällig sei und ordnungsgemäß funktioniere — immer ein gewisser Druck durch vermehrte Flüssigkeit, die Kopfschmerzen verursache, bis das Ventil sich öffne und die Flüssigkeit ableite.

Gemäß der Anlage zur EVO sei das chronische Schmerzsyndrom unter der Pos.Nr. 04.11. je nach Verlaufsform zwischen 10 — 20 % (leichte Verlaufsform), 30 — 40 % (mittelschwere Verlaufsform) oder 50 % (schwere Verlaufsform) zu berücksichtigen. Auch dieses Leiden sei in die Beurteilung einzubeziehen.

Aufgrund seines Krankheitsverlaufs leide er an Gleichgewichtsstörungen, sodass er keine Tätigkeiten ausführen könne, bei denen eine Balance zu halten sei. Unter der Pos.Nr. 12.03.01. der Anlage zur EVO seien leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen mit 10 — 40 % zu berücksichtigen.

Nach einem Bruch des Ellenbogens und einer mehrfachen Ausrenkung des Ellenbogengelenks sei in einer Operation eine künstliche Sehne eingesetzt worden. Er könne den Unterarm zwar abbiegen, habe jedoch Schmerzen, sobald er die Handfläche der linken Hand länger nach oben halte oder einen Gegenstand halte. So könne er angebotene Arbeiten, wie beispielsweise im Gastgewerbe, wo er Gegenstände auch mit der linken Hand tragen sollte, nicht ausführen.

Das Leiden „Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig“ werde in der Anlage zur EVO mit 20 % eingestuft.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Frau Univ.Prof. Dr.in XXXX führt in ihrem Gutachten vom 21.05.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF aus:

„(…)

Allgemeine Angaben:

Behandelnde Ärzte:

Hausarzt: PVE, XXXX

Psychiater: keiner

Psychotherapie: keine, bisher noch nie

Sozialanamnese:

Er ist ledig, wohnt in einer teilzeitbetreuten Wohnung, sein Betreuer kommt ca 1 x pro Woche.

Er hat die VS und die NMS mit normalem Lehrplan abgeschlossen, er hat sich aber immer v.a. mit den Sprachen schwergetan. Danach machte er über das AMS eine überbetriebliche Lehre bei XXXX zum Bürokaufmann, abgeschlossen mit LAP. Er hat dann ohne Praxis keine Arbeit gefunden. Er machte immer wieder geringfügige Jobs, dann wieder Arbeit in der Buchhaltung, er hat Verschiedenes probiert. Er macht dzt Küchendienste seit 1,5 Jahren, da sei er aber nicht schnell genug. Er hat eine normale Anstellung, man wisse dort nichts von seinen Einschränkungen. Dzt arbeitet er 15 Wochenstunden.

Psychiatrische Voranamnese:

Ein Aufmerksamkeitsdefizit wurde diagnostiziert. Unter Stress tut er sich schwer, da ist er immer langsamer, er kann sich auch nur schwerer konzentrieren.

Weiters besteht eine Dyspraxie.

Bisher kein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie. Keine psychische Rehab.

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Er habe einen Shunt wegen eines Hydrocephalus, deswegen ist er 1 x pro Jahr im AKH zur Kontrolle, oder auch bei Beschwerden.

Auch hat er einen Neurologen, der ihn betreut.

Weiters künstliche Sehne linker Ellbogen, dadurch kann er nicht ganz schwere Dinge heben.

Asthma bronchiale- v.a. allergisch

Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.

Anamnese:

Wenn er unter Druck stehe, könne er sich nur schwer konzentrieren. Er kann auch eine Sache nie lange machen, dann lasst die Konzentration aus, er wird dann langsamer und kommt dann auch in Stress. Die anderen setzen ihn dann unter Druck, er wird dann noch langsamer, die Kunden setzen ihn dann auch die Blackliste und er kann dann nur schwerer eine Arbeit finden. Er spüre auch die Wetterumschwünge, deshalb hat er auch immer Kopfweh. Er schlafe ztw schlecht, v.a. bei den Wetterumschwüngen, dann ist er unausgeschlafen, das macht alles noch schlimmer. Depressionen habe er nicht.

Schweres kann er nicht länger halten, weil der Ellbogen links eine Sehnenverletzung hatte und er ihn dadurch nicht so gut ausstrecken kann und nichts lange halten kann.

Wenn er in der Küche ZB Töpfe mit unterschiedlicher Größe habe, tue er sich oft schwer, die Unterschiede zu erkennen, v.a. wenn sie gering sind.

Therapie: Schmerzmittel bei Kopfschmerzen (Ibuprofen), Zyrtec wegen Allergien, Flixotide und Sultanol

Relevante Befunde:

Aktuell vorgelegt:

Keine

Im Akt bereits aufliegend:

Abl 35, 140. 7.11.2025 Arztbrief AKH XXXX , Ambulanz, Neurochirurgie: rez Kopfschmerzen, Kontrolle empfohlen

Abl. 18, 138. 20.10.2025 Psychologischer Befund, XXXX , Gemeinschaftspraxis für klinischpsychologische Diagnostik: Dyspraxie, Aufmerksamkeitsdefizit

Untersuchungsbefund:

28-jähriger AST in gutem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig.

Neurologisch

Sehvermögen: reduziert, 8 Dioptrien, Brille

Hörvermögen: altersentsprechend; Umgangssprache wird gut verstanden

Sprache unauffällig

Obere Extremitäten: Rechtshänder, Nacken-, Pinzetten- und Schürzengriff, Faustschluss, Sensibilität und Feinmotorik unauffällig, nur leichtes Streckdefizit im linken Ellbogen, kein Tremor, keine Koordinationsstörungen

Untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, keine Ödeme

Muskeleigenreflexe nicht geprüft, keine Koordinationsstörungen

Mobilität: ausreichend sicher und stabil, ohne Unterstützung möglich, jedoch unsicher im Strichgang, leichte Gleichgewichtsprobleme

Miktion: unauffällig

Stuhl: unauffällig

Hautzustand: altersentsprechend

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend, kann auch alleine Wege unternehmen Auffassung: ausreichend

Konzentration: reduziert, v.a. unter Stress, kann dzt im Gespräch aber noch ausreichend gut folgen

Gedächtnis: subj dzt ausreichend

Merkfähigkeit: subj dzt ausreichend

Formale Denkstörungen: dzt keine

Patholog. Ängste: keine

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: wirkt bedrückt, etwas angespannt, nicht depressiv, aber besorgt

Insuffizienzgefühle: leicht vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend, jedoch verminderte Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen: schlecht bei Wetterumschwüngen, sonst gut

Soziales Verhalten: eher reduziert

Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt keine

Fremdgefährdung: nein

Appetit: ausreichend

Krankheitseinsicht: voll erhalten

Krankheitsgefühl: dzt subj gering bis mäßig ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -

Persönlichkeitsbeschreibung: dzt ausreichend gut kontaktfähig, leichte intellektuelle Beeinträchtigung, etwas unselbständig, Zn Lernschwierigkeiten, Tempo etwas reduziert, leicht wesensverändert.

Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme

I.Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert

GS1. Kognitive Einschränkungen bei Zn Hydrozephalus03010350vH

Unterer RSW entsprechend dem Zn Lernschwierigkeiten, den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen und den ztw Kopfschmerzen, inkludiert auch die beschriebene Dyspraxie-verstärkt durch eine Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme

II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH

Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.

Erläuterung:

Es ergibt sich eine Änderung der Einschätzung des GdB im Vergleich zum VGA von Dr. XXXX vom 10.9.2025 (Abl. 116-120). Dies wird wie folgt begründet.

Beim BF besteht seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei XXXX möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassisztenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.

Die im VGA vom 6.3.2024 (Abl. 56-60) angeführte GS1 und GS2 wurde zur GS1 zusammengefasst, da der vorbestehende Hydrozephalus sehr wahrscheinlich auch die psychiatrischen Folgeerscheinungen (u.a. verminderte Ausdauer. Reduktion der Aufmerksamkeit und der Konzentration), bedingt.

Die festgestellte. veränderte Einschätzung des GdB ist zumindest 10/2021 — laut VGA 10/2021 - anzunehmen.

JA. der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich da die bestehenden Einschränkungen sehr wahrscheinlich nicht besserungsfähig sind.

7. Mit Schreiben vom 02.06.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche. Weder der BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des (weiterhin) Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am XXXX geboren, hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Bei dem BF liegt folgende Funktionseinschränkung vor:

1

Kognitive Einschränkungen bei Zn Hydrozephalus

Unterer RSW entsprechend dem Zn Lernschwierigkeiten, den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen und den ztw Kopfschmerzen, inkludiert auch die beschriebene Dyspraxie - verstärkt durch eine Bewegungs-einschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme

03.01. 03

50 %

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt auch weiterhin50 v.H.

Der BF erfüllt sohin weiterhin die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.05.2026.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Pos.Nr. 03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:

Kognitive Leistungseinschränkung

Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (an geborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.

Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach – und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.

03.01. 01

Teilleistungsschwächen geringen Grades

10-20%

Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben

bzw. der schulischen Leistungen

Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes

03.01. 02

Intelligenzminderung mit geringen

bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen

30-40%

Anamnestisch leichte Anpassungsstörung

Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben

Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben

03.01. 03

Intelligenzminderung

mit maßgeblichen Anpassungsstörungen

50-80%

50-70 %:

Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Ungelernte Arbeiten

Vollständige Unabhängigkeit eher selten

70-80 %:

Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Betreuten Arbeitsformen

Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig

Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Neueinstufung von Leiden 1 unter der Pos.Nr. 03.01.03 anstatt Pos.Nr. 03.01.02 - und sohin die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 30% auf 50% damit, dass beim BF seit der Kindheit eine zerebrale Erkrankung infolge eines Hydrozephalus besteht, welcher auch neurochirurgisch am AKH behandelt werden musste und auch observiert wird. In der Folge bestanden Lernschwierigkeiten, eine Berufsausbildung war nur durch eine überbetriebliche Lehre bei XXXX möglich. Danach war eine Beschäftigung am AAM lange nicht möglich, der BF arbeitet auch dzt. nur mit 15 Wochenstunden- nicht in einer Beschäftigung, welche seiner Ausbildung entspricht. Die geschilderten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (durchaus vereinbar mit der Diagnose eines ADHS) sind bei anamnestisch bekanntem Hydrozephalus durchaus nachvollziehbar, auch besteht eine leichte Wesensveränderung, der BF muss auch noch durch eine Wohnassistenz betreut werden. Ebenso nachvollziehbar sind infolge der Vorgeschichte ein verlangsamtes Arbeitstempo und auch eine verminderte Stresstoleranz sowie die Wetterfühligkeit mit Kopfschmerzen. Entsprechende Befunde, welche die Einschränkungen belegen, liegen ebenso vor.

Hinsichtlich der Einstufung mit dem unteren RSW von 50% weist sie auf den Z.n. Lernschwierigkeiten, die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme und die zeitweisen Kopfschmerzen hin, worin in dieser Einstufung auch die beschriebene Dyspraxie - verstärkt durch eine Bewegungseinschränkung im linken Ellbogen sowie leichte Gleichgewichtsprobleme – berücksichtigt wurde.

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin erläutert in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihr getroffenen Einstufung führen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Auch seitens der BF und der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme hierzu abgegeben. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auch weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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