Bundesverwaltungsgericht W255 2345676-1

W255 2345676-1Bundesverwaltungsgericht22.06.2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W255 2345676-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2345676.1.00

Spruch

W255 2345676-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.05.2026, GZ: WF 2026-0566-3-010473, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 03.04.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 11.03.2026 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2026, GZ: WF 2026-0566-3-010473, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 03.04.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass § 10 AlVG durch einen befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniere, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Der BF stehe seit 11.03.2016 im Leistungsbezug und es liege Langzeitarbeitslosigkeit vor. Die Einbringlichkeit der Forderung erscheine aufgrund der wiederholten Sanktionen nach § 10 AlVG gefährdet. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weswegen das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiege.

1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führt darin zusammengefasst aus, dass die Sperre der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt sei. Die Grundsätze der Arbeitsvermittlung würden vom zuständigen Mitarbeiter des AMS gröblich verletzt. Eine Einsetzbarkeit des BF als Verkäufer erscheine aufgrund des Zeitdrucks und der Belastungsspitzen nicht zumutbar. Dem AMS sei die Behinderung des BF umfangreich bekannt. Die Vorgehensweise stelle eine nicht nachvollziehbare Diskriminierung und Menschenrechtsverletzung von Menschen mit Behinderungen dar.

1.5. Am 16.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 27.10.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2.1.2. Der BF stand ab 24.01.2015 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er - jeweils mit kurzen Unterbrechungen - ab 11.03.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 11.01.2017 im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 03.04.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab 11.03.2026 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.04.2026 fristgerecht Beschwerde.

2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 19.05.2026, GZ: WF 2026-0566-3-010473, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 30.04.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 03.04.2026, VN: XXXX , gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2.1.5. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.4. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde ein.

2.1.6. Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.4.) sowie den Beschwerden des BF (Punkt 2.1.3. und Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.5. Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.6.), gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. Die Beschwerde bezieht sich in ihrer Gesamtheit auf den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 56 Tage gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG. Der Beschwerde ist kein Vorbringen zu entnehmen, dass sich speziell gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30.04.2026 richtet. Zwar wird erwähnt, dass die wirtschaftliche Fähigkeit des BF aufgrund des Bezuges von Notstandshilfe nicht „überbordend“ sei, jedoch nimmt der BF damit Bezug auf die Zuweisung des Dienstverhältnisses, für welches der BF von XXXX nach XXXX fahren hätte müssen, was mit hohen Fahrtkosten verbunden gewesen wäre. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich diese finanzielle Belastung speziell aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ergebe. Der BF machte in seiner Beschwerde keine Angaben darüber, inwiefern der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könne. Auch machte er keinerlei konkrete Angaben über seine finanziellen Verhältnisse oder führte sonst aus, dass ihn der sofortige Vollzug des Verlustes des Leistungsanspruchs finanziell besonders treffe. Der Beschwerde sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen mit sich brächte.

Seitens des BF wurden sohin keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessensabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028).

Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3 f und 19 zu § 56). Wirkt der Leistungsbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (vgl. Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 09.05.2016, Ra 2016/09/0035; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

2.3.2.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So führt das AMS aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit vorläge und aufgrund der wiederholten Sanktion gemäß § 10 AlVG die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheine. Das Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitsverhältnis und das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

2.3.2.3. Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern ausschließlich Gründe gegen die Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 AlVG vorgebracht. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen oder sonstige Angaben, die substantiiert genug wären, um das Bundesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF mit sich brächte.

Auch eine wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich ist.

2.3.2.4. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gegenständlich nur über den Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 30.04.2026 gegen den Bescheid vom 19.05.2026 ausgeschlossen wurde, zu entscheiden war und das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen hat.

2.3.2.5. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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