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G316 2332016-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2332016-1
G316 2332016-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr
G316 2332016-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer mit ungarischer Staatsangehörigen (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2026 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht ungarisch als Muttersprache. In Ungarn besuchte er die Grundschule und ging einer Tätigkeit als Mechaniker und Koch nach, wobei er keine Berufsausbildung abschloss. Bis zum Herbst 2020 bestand sein Lebensmittelpunkt in Ungarn, wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister aufhältig sind, zu denen kein Kontakt von Seiten des BF besteht. Außerdem leben drei Kinder des BF in Ungarn, zu denen er jedoch auch keinen Kontakt hat. Die Obsorge der Kinder liegt jeweils bei den Kindesmüttern. Finanziell unterstützte in der Vergangenheit der Vater des BF dessen Kinder.
1.2. Der BF trat in Österreich aufenthalts- und strafrechtlich wiederholt in Erscheinung.
Im September 2020 wurde er im Bundesgebiet erstmals einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung war der BF nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument, eine legale und aufrechte Beschäftigung, eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ausreichende Barmittel vorzuweisen. Daraufhin wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2020 eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen. Am XXXX .2020 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben.
Nachdem er neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war, wurde er wegen des Verdachts, Beteiligter bei mehrfachen Diebstählen gewesen zu sein, am XXXX .2021 festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am XXXX .2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF Gewahrsamsträgern diverser Geschäfte gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, und zwar im Oktober 2020 mehrere Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 101,45 und jeweils im November 2020 Parfums und Kosmetikartikel im Wert von € 269,78 sowie Parfüms im Wert von € 258,44 und schließlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern Parfüms im Wert von € 269,96. Das Strafgericht wertete das reumütige Geständnis, die objektive Schadensgutmachung und den Umstand, dass es überwiegend beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb der Probezeit als erschwerend.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2021 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Am XXXX .2021 wurde der BF aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
Daraufhin reiste der BF wiederholte Male ins Bundesgebiet ein und wurde wiederholt abgeschoben: Nach einer Personenkontrolle am XXXX .2021 wurde er am XXXX .2021 und am XXXX .2021 nach Ungarn abgeschoben. Auf die neuerliche Einreise folgte eine Personenkontrolle am XXXX .2021 und eine Abschiebung am XXXX .2021. Am XXXX .2021 wurde der BF wiederrum im Bundesgebiet angetroffen und am XXXX .2021 abgeschoben. Einer Personenkontrolle am XXXX .2021 folgte die Abschiebung am XXXX .2021. Am XXXX .2021 wurde der BF im Zuge eines Körperverletzungsdeliktes kontrolliert, worauf am XXXX .2021 eine Abschiebung vorgenommen wurde.
Bereits einige Tage später reiste der BF neuerlich in das Bundesgebiet ein. In Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmäßigen Diebstahls wurde der BF am XXXX .2021 festgenommen und wurde über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.
Am XXXX .2021 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit betreffend die im April 2021 ausgesprochene Strafe wurde auf 5 Jahre erhöht. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versuchte, und zwar im Mai 2021 Gewahrsamsträgern eines Supermarktes ein Grillhuhn im Wert von € 5,40, indem er dieses in seiner rechten Jackentasche versteckte und beim Passieren des Kassenbereichs nicht bezahlte und durch einen Angestellten angehalten wurde, im Juni 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Gewahrsamsträgern eines Bekleidungsgeschäftes Kleidungsstücke im Wert von € 312,49, indem er mit den Kleidungsstücken den Kassenbereich passierte ohne diese zu bezahlen, wobei er vom Ladendetektiv beobachtet wurde, sowie im Juni 2021 eine fremde Sache zerstörte, indem er eine Decke in nicht näher feststellbarem Wert in einer Anhaltezelle in Brand setzte. Strafbemessend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der letzten Verurteilung, die Begehung innerhalb zwei offener Probezeiten, das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis und, dass es beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2021 wurde gegenüber dem BF daraufhin ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen und der BF am XXXX .2021 nach Ungarn abgeschoben.
Trotz des aufrechten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes reiste der BF wiederrum nach Österreich, wurde am XXXX .2022 von Beatmen angetroffen und am XXXX .2022 und abermals am XXXX .2022 nach Ungarn abgeschoben.
Nach einer Personenkontrolle am XXXX .2025 kam es am XXXX .2025 zur nächsten Abschiebung. Am XXXX .2025 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und nach Vollziehung einer Verwaltungsstrafhaft am XXXX .2025 wiederrum aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Es folgten Aufgriffe am XXXX .2021 und XXXX .2025 sowie Abschiebungen nach Ungarn am XXXX .2025 und am XXXX .2025.
Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und anschließend gegen ihn wegen des dringenden Tatverdachtes der gefährlichen Drohung, Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt die Untersuchungshaft verhängt.
Am XXXX .2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall, der Vergehen der schweren Köperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF andere Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in zwei Angriffen ein Messer in Richtung der Opfer hielt. Im Mai 2025 versuchte er einen anderen schwer am Körper zu verletzen, indem er ihn mit einem Sessel, mit Regaltrenngittern, mit seinen Fäusten und mit einer zerbrochenen Flasche zu schlagen versuchte bzw. ihn biss, wodurch die andere Person Schnittwunden am rechten Unterarm und eine Bisswunde über seinem rechten Knie sowie Prellungen an beiden Händen erlitt. Im August 2025 versuchte der BF, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern, indem er versuchte, einen Revierinspektor in den Unterarm zu beißen und gezielte Tritte gegen einen Inspektor setzte, wodurch er die beiden Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzten versuchte. Im Jänner 2025 versuchte der BF sich durch die Zueignung von diversen Kleidungsstücken im Wert von € 220,90 unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren aus den Regalen eines Bekleidungsgeschäftes entnahm und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei er von einer Ladendetektivin beobachtet und letztlich angehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb. Dass es teilweise beim Versuch blieb, die teilweise geständige Verantwortung und die krankheitsbedingte Einschränkung der Dispositionsfähigkeit wurden als mildernd, hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Verwendung einer Waffe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet. Weiters wurde die mit Strafurteil vom XXXX .2021 gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 12 Monaten widerrufen. Von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wurde abgesehen. Der im Strafverfahren herangezogene Sachverständige attestierte beim BF eine hohe Tatwiederholungsgefahr.
Der BF wird derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das errechnete Strafende liegt im August 2028.
1.3. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungen. Er hat einen Freundeskreis, von dem er in der Vergangenheit auch finanziell unterstützt wurde.
Der BF führt eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer russischen Staatsangehörigen, welche er in Österreich kennenlernte, wobei vor der Inhaftierung des BF kein dauerhafter gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet bestand. Die Lebensgefährtin des BF besucht ihn regelmäßig in der Justizanstalt.
Der BF ging in Österreich bisher keiner angemeldeten beruflichen Tätigkeit nach, verfügte über keine Anmeldebescheinigung und weist, abgesehen von Meldungen in Polizeianhaltezentren, Justizanstalten und Unterkünften sozialer Einrichtungen, keine Meldeadressen im Bundesgebiet auf.
Der BF leidet an einer Suchterkrankung in Form einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit, wobei keine schwere und nachhaltige psychische Störung vorliegt. Der BF unterzog sich dahingehend bereits therapeutischen Maßnahmen in Ungarn und Österreich, zeigt in der Haft eine hohe Therapiemotivation und war in Haft in der Vergangenheit abstinent.
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund der aktenkundigen Ausweiskopien in Zusammenschau mit den Eintragungen in verschiedenen Datenbanken (ZMR, IZR, Strafregister) unstrittig fest.
Die Ungarischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Zudem wurde den Einvernahmen vor der belangten Behörde und den Verhandlungen vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX jeweils ein Dolmetscher für die ungarische Sprache beigezogen, mit welchem eine Verständigung problemlos möglich war.
Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen Angehörigen in Ungarn gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde im April und November 2021. Dabei gab er zusammenfassend insbesondere an, dass er die Grundschule besucht, aber keine fertige Berufsausbildung habe und in Ungarn sowohl als Koch als auch in einer Autofabrik als Mechaniker tätig gewesen sei. Er habe drei Kinder von verschiedenen Frauen, wobei die Kindesmütter jeweils das Obsorgerecht hätten und er keinen Unterhalt zahle, dies mache sein Vater. Zu seinen Familienangehörigen in Ungarn bestehe kein Kontakt.
2.2. Die Bescheide der belangten Behörde vom 02.10.2020 betreffend die Ausweisung des BF, vom 06.04.2021 über die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes sowie vom 25.11.2021 über die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes liegen dem Akt ein. Die Abschiebungen des BF zwischen Dezember 2021 und Juli 2025 sind im IZR dokumentiert. Übereinstimmende Durchführungsberichte und Anhalteprotokolle der Landespolizeidirektion XXXX sind aktenkundig.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe werden anhand der Strafurteile jeweils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX .2021, zu XXXX vom XXXX .2021 sowie zu XXXX vom XXXX .2025 und des Strafregisters festgestellt. Aus den im Urteil vom XXXX .2025 zu entnehmenden Ausführungen des Sachverständigen XXXX zur Frage der Kriminialprognostik ergibt sich auch die hohe Tatwiederholungsgefahr. Unter Heranziehung diverser biografischer Eckdaten, Vorstrafen und Umstände des Aufwachsens sei der BF bei der achten von neun Risikokategorien, wobei es mit einer Wahrscheinlichkeit von 61 % innerhalb von fünf Jahren erneut zu einer Anklage oder einer Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts komme.
Die Feststellungen zur Haft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den aktenkundigen Verständigungen von den Untersuchungshaftverhängungen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021 zu XXXX , vom XXXX .2021 zu XXXX und vom XXXX .2025 zu XXXX sowie den Vollzugsinformationen vom XXXX .2021 betreffend die Haftanhaltung im März 2021, vom XXXX .2021 betreffend die Haftanhaltung im Juni 2021, vom XXXX .2025 betreffend die Haftanhaltung im August 2025 und die aktuelle Vollzugsinformation vom XXXX .2025 der Justizanstalt XXXX und den Vorhaftanrechnungen in den vorliegenden Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX .
2.3. Es ergaben sich keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich. Vielmehr führte er selbst vor der belangten Behörde aus, dass er im Bundesgebiet keine Familie, aber Freunde habe, bei denen er bereits vorübergehend gewohnt habe und welche ihn auch finanziell unterstützt hätten, worauf sich die dahingehende Feststellung stützt.
Das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer russischen Staatsangehörigen, welche er im Bundesgebiet kennenlernte, wird mit Blick auf das Beschwerdevorbringen und die durchgeführte Befragung von XXXX , geb. am XXXX , welche mittels Protokolls der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2026 dokumentiert wurde, nicht in Zweifel gezogen. Dabei gab sie an, den BF etwa sechs Monate zu kennen und sie lediglich im XXXX , nicht aber in ihrer Wohnung, zusammengelebt hätten. Haftbesuche der Lebensgefährtin ergeben sich für einen Zeitraum von September 2025 bis November 2025 aus einer vorliegenden Besucherliste.
Aus den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten ergeben sich die fehlenden beruflichen und melderechtlichen Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet. Laut ZMR bestehen abgesehen von den darin dokumentierten Meldungen in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und Unterkünften sozialer Einrichtungen keine Wohnsitzmeldungen. Laut IZR verfügte der BF bisher über keine Anmeldebescheinigung. Im Übrigen sind keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF in Form einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit, die jedoch zu keiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung führte, basiert auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2025 und den darin enthaltenen Ausführungen des Sachverständigen XXXX . Demnach konsumiere der BF bereits seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig Alkohol, Cannabis, Amphetamine und Halluzinogene, habe bereits zwei stationäre Entzugstherapien in Ungarn und diverse kurzzeitige stationäre Aufenthalte in Österreich durchlaufen. Diagnostisch handle es sich um eine Polytoxikomanie, d.h. eine Substanzabhängigkeit von mehreren unterschiedlichen Substanzen, vornehmlich Alkohol, Cannabis und Amphetaminen. Eine solche Suchterkrankung sei jedoch nicht als eine schwere und nachhaltige psychische Störung zu klassifizieren. Hinsichtlich seiner Suchterkrankung bestehe in Haft eine hohe Therapiemotivation; auch sei der BF momentan abstinent.
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2026, G316 2332016-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, in dem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(…)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:
(…) (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […]
3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit Herbst 2020 in unregelmäßigen Abständen im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei ausgehend von seiner Straffälligkeit mit Bescheid vom 06.04.2021 ein fünfjähriges und mit Bescheid vom 25.11.2021 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs. 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF setzte in Österreich nicht bloß einmalig, sondern wiederholt strafrechtlich relevante Handlungen, wofür er zuletzt gerichtlich wegen diverser Vergehen und eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde.
Bei der vom BF vorzunehmenden Gefährdungsprognose stehen demnach zunächst diese Verurteilungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund:
Den ersten beiden Verurteilungen des BF lag zugrunde, dass er wiederholt Gewahrsamsträgern diverser Geschäfte, zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen, Gegenstände zumeist im Wert zwischen € 100,-- und € 300,-- wegnahm, um sich selbst zu bereichern, wofür er auch jeweils wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls belangt wurde. Insofern die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, läuft das Verhalten des BF diesem Interesse jedenfalls zuwider (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Bei der vom BF verwirklichten Eigentumsdelinquenz zeigt die gewerbsmäßige Vorgangsweise des BF unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Es handelt sich daher nicht um einen einmaligen Fehltritt des BF, sondern um ein wiederholtes und somit jedenfalls verpöntes Fehverhalten. Dass es bei seinen Handlungen teilweise beim Versuch blieb, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass er von Angestellten der jeweiligen Geschäfte beobachtet und aufgehalten wurde.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF in Folge mit Urteil eines Landesgerichtes wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, des Verbrechens der schweren Körperverletzung, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Vergehen der schweren Köperverletzung und des Vergehens des Diebstahls verurteilt. Diesem Urteil lag nicht nur zugrunde, dass der BF wiederrum versuchte, diverse Gegenstände aus Geschäften mitzunehmen, ohne zu bezahlen, sondern dass der BF andere Personen mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in zwei Angriffen ein Messer in Richtung der Opfer hielt. Außerdem versuchte er einen anderen schwer am Körper zu verletzen, indem er ihn mit einem Sessel, mit Regaltrenngittern, mit seinen Fäusten und mit einer zerbrochenen Flasche zu schlagen versuchte bzw. ihn biss, wodurch die andere Person Schnittwunden am rechten Unterarm und eine Bisswunde über seinem rechten Knie sowie Prellungen an beiden Händen erlitt. Des Weiteren versuchte der BF, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern, indem er versuchte, einen Revierinspektor in den Unterarm zu beißen und gezielte Tritte gegen einen Inspektor setzte. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität, besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten, insbesondere auch die Verwendung einer Waffe, deutet somit auf eine maßgebliche, konkret tatsächliche und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen hin, insbesondere im Hinblick auf die Vorbeugung von Gewaltdelikten.
Es wird nicht verkannt, dass ein die erste ausgesprochene Freiheitsstrafe und ein Teil der zweiten Freiheitsstrafe zunächst bedingt nachgesehen wurden. Dies wird jedoch durch den vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX .2025 ausgesprochenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Ausmaß von 12 Monaten deutlich relativiert. Nachteilig ist zudem die Tatbegehung während offener Probezeit und mit einschlägiger Vorverurteilung zu vermerken.
Zu seinen Lasten wiegen darüber hinaus besonders die persistenten Missachtungen jeglicher aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, welche in der Vergangenheit gegen ihn gesetzt wurden, schwer. Entgegen aufrechter Aufenthaltsverbote reiste er in Folge diverserer Abschiebungen wiederholt in das Bundesgebiet ein, wo er schlussendlich neuerlich strafrechtlich relevantes Verhalten setzte.
Ein etwaiger Gesinnungswandel eines Straftäters ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zB VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Falle des BF ist dabei auch zu berücksichtigen, dass er insgesamt nunmehr 3 strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich aufweist und bereits zwei Aufenthaltsverbote verhängt wurden. Eine nachhaltige Verhaltensänderung konnte dies jedoch nicht bewirken, vielmehr mündete seine Delinquenz in ein Gewaltverbrechen. Prognostisch nachteilig wirkt sich auch aus, dass entsprechend der im Rahmen der Strafverhandlung getätigten Ausführungen des Sachverständigen von einer hohen Tatwiederholungsgefahr auszugehen ist und der BF auch nach mehreren Therapieversuchen nach wie vor an einer Suchterkrankung leidet. Es kann daher keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er bei entsprechender Alkoholisierung oder eines etwaigen Drogenkonsums auch zukünftig Eigentums- und/oder Gewaltdelikte begehen wird. Es muss von einer evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 1 und 2 FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
Der BF verfügt in Österreich zwar im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin. Jedoch haben der BF und seine Lebensgefährtin eine Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten hinzunehmen, zumal auch keinerlei Gründe geltend gemacht wurden, wonach die Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich der BF trotz der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung von Straftaten abhalten ließ und durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten einen allfälligen Verlust seiner privaten Anknüpfungspunkte in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen, somit auch eine Trennung von seiner Lebensgefährtin, bewusst in Kauf nahm und das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin nunmehr durch die andauernde Strafhaft bereits eingeschränkt und daher als relativiert zu beachten ist. Die Beziehung kann außerdem nach der Haftentlassung durch die Verwendung moderner Kommunikationsmittel und Besuche bzw. Treffen außerhalb Österreichs fortgeführt werden, insofern das Aufenthaltsverbot – im Gegensatz zu einem Einreiseverbot – nur für das Bundesgebiet gilt und der BF dadurch nicht gehindert wird, in den übrigen Schengen-Raum einzureisen oder sich dort niederzulassen.
Weitere familiäre oder private Anknüpfungen bestehen für den BF im Bundesgebiet nicht. Hinsichtlich seines im Bundesgebiet bestehenden Freundeskreises ergab das Verfahren keine Hinweise auf etwaige Abhängigkeitsverhältnisse, die eine Trennung unzumutbar machen würde.
Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ist anzumerken, dass der BF seit Herbst 2020 kontinuierlich – überwiegend trotz aufrechter Aufenthaltsverbote – einreiste, jedoch bisher keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Alleine die Art und Dauer des Aufenthaltes des BF vermag somit angesichts seiner massiven Delinquenz keine Fortsetzung des Aufenthaltes zu rechtfertigen. Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen nicht vor.
Der BF ist in Ungarn geboren, war dort langjährig kontinuierlich aufhältig und spricht die dortige Landessprache, weshalb auch eine Bindung zum Heimatstaat jedenfalls zu bejahen ist. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der BF im Herkunftsstaat nicht (erneut) eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann. Im Übrigen nahm er bereits in der Vergangenheit Therapiemaßnahmen in Ungarn zur Behandlung seiner Suchterkrankung in Anspruch, wo er dahingehend nach seiner Haftentlassung in seinem Heimatstaat anknüpfen kann. Zudem stünde es dem BF offen, sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig.
3.3.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.
Die mit 10 Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich vor dem Hintergrund der wiederholten Eigentumsdelinquenz, der Gewaltanwendung, zum Teil unter Alkoholeinfluss und unter Verwendung einer Waffe, auch gegen Polizeibeamte im Zuge ihrer Amtshandlung und insbesondere auch im Hinblick auf die konsistente Missachtung eines bereits bestehenden zehnjährigen Aufenthaltsverbotes als angemessen.
Ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann. Es erweist sich auch unter Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose, jedenfalls als verhältnismäßig und angemessen, insofern der BF die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin mittels moderner Kommunikationsmittel und durch Treffen außerhalb des Bundesgebietes fortsetzen kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abgewiesen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 16.01.2026, G316 2332016-1/3Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seinem getrübten Vorleben und seiner Rückfallsneigung beträchtliche Wiederholungsgefahr besteht.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit im Ergebnis nicht korrekturbedürftig und die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs. 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH Ra 2014/20/0142).
Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Von einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Verurteilungen bzw. der dokumentierten wiederholten unrechtmäßigen Einreisen in das Bundesgebiet, welche sich aus unbedenklichen Urkunden ergaben, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal auch die Beschwerde kein substantiiertes neues Vorbringen enthält. Im Übrigen wurden die in der Beschwerde ausgeführten Angaben zu seinem Privat- und Familienleben als wahr angenommen.
Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl. auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).
Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne eine Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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