Bundesverwaltungsgericht I416 2329337-1

I416 2329337-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I416 2329337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2329337.1.00

Spruch

I416 2329337-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.09.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachungsdatum 17.07.2024 bzw. 17.07.2025 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Die belangte Behörde wies der Beschwerdeführerin am 15.07.2025 ein Stellenangebot als Küchengehilfin bei „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeber S.) zu.

3. Mit E-Mail vom 25.07.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers S. geführt und ihre aktuelle Situation erklärt habe, wonach sie an Wochenenden zwischen 14:00 Uhr und 22:00 bzw. 23:00 Uhr leider nicht arbeiten könne. Ihre sechsjährige Tochter benötige am Wochenende eine Betreuung, wobei ihr Ehemann im 3-Schicht-System arbeiten würde und teilweise am Sonntagabend zur Arbeit müsse. Außerdem gebe es keine Busverbindung zum Arbeitsort und verfüge sie über keinen eigenen PKW, sodass sie abends nicht wieder nachhause zurückkehren könne. Darüber hinaus besuche sie einen Deutschkurs und könne daher aktuell nur vormittags für einige Stunden arbeiten.

4. Mit E-Mail vom 10.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers S. eine Stelle als Reinigungskraft angeboten, da die Arbeitszeiten bei dieser Stelle flexibler gestaltbar wären, wobei auch eine Busverbindung zum Arbeitsort bestehen würde.

5. Am 26.08.2025 erlangte die belangte Behörde darüber Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin das angebotene Dienstverhältnis als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin S. abgelehnt habe.

6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 01.09.2025 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung beim Dienstgeber S. gewährt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erklärte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde Folgendes: „Es ist mir nicht möglich bei dem Betrieb zu beginnen, da ich meine kleine Tochter alleine lassen müsste. Mein Mann arbeitet in einem 3-Schicht-Betrieb, daher muss ich die Kinderbetreuung übernehmen. Ich habe einen anderen Job gefunden als Küchenhilfe, den ich leichter erreichen kann und der mit meinen Kinderbetreuungszeiten zusammenpasst. Und ich beginne am 22.09.2025 den A2-Deutschkurs beim ÖIF.“

7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab dem 26.08.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Zustandekommen einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber S. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.2025 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr der Dienstgeber S. mitgeteilt habe, sie solle am Samstag zwischen 14:00 und 23:00 Uhr arbeiten, es jedoch zu dieser Uhrzeit keine öffentlichen Transportmittel geben würde. Sie hätte flexible Arbeitszeiten beantragt, sich jedoch mit dem Dienstgeber S. nicht einigen können. Außerdem könne sie ihre Tochter nachts nicht alleine lassen und lediglich flexibel entsprechend der Schicht ihres Ehemannes arbeiten, wobei der Dienstgeber S. dies nicht akzeptiert habe. Überdies seien ihre unzureichenden Deutschkenntnisse negativ bewertet worden, wobei sie Anspruch auf eine Deutschkursteilnahme sowie Sozialhilfe habe. Nachdem sie ihre Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde erfüllt habe und ihre Weigerung der Arbeitsaufnahme auf gesetzlichen und familiären Gründen beruhe, beantrage sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

9. Mit Bescheid vom 25.11.2025 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, beim Dienstgeber S. als Reinigungskraft zu arbeiten, wobei sich keine die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle ausschließenden Umstände ergeben hätten. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeit bzw. der Stundenanzahl völlig flexibel gewesen und seien stündliche Busverbindungen vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin zum Dienstort verfügbar. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis bei der Dienstgeberin S. nicht aufgenommen und letztlich den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.

10. Am 09.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 10.12.2025 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 11.11.2022 bis 21.11.2023 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend von 22.11.2023 bis 29.01.2024 sowie von 08.07.2024 bis 16.07.2024 Arbeitslosengeld bzw. von 17.07.2024 bis 04.01.2026 Notstandshilfe.

In der Betreuungsvereinbarung vom 11.04.2025, gültig bis 11.10.2025, wurde unter anderem vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfin unterstützt, wobei sie sich ausdrücklich für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden im Zeitraum von 08:00 bis 14:00 Uhr bereit erklärt hat, da in diesem Zeitraum die Betreuung ihrer Tochter geregelt ist.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann und ihrer im Jahr 2019 geborenen Tochter seit 11.09.2023 an der Adresse XXXX. Ihr Ehemann arbeitet von Montag bis Freitag im Schichtdienst, wobei er an manchen Sonntagabenden bereits zu arbeiten beginnt. Ihre Tochter besucht seit September 2025 eine Volksschule.

Am 15.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Küchengehilfin zur Auftragsnummer XXXX beim Dienstgeber S. zugewiesen. Ein Arbeitsverhältnis kam letztlich mangels Flexibilität der Arbeitszeiten in Verbindung mit den Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin nicht zustande.

Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin von Frau XXXX, einer Mitarbeiterin des Dienstgebers S., am 10.08.2025 das Angebot, ab sofort beim Dienstgeber S. als Reinigungskraft zu arbeiten, wobei sie die tägliche Stundenanzahl, die Arbeitszeiten sowie die konkreten Arbeitstage selbst wählen könne.

Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit. Die Wegzeit zwischen dem potentiellen Arbeitsort und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin beträgt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie einem Fußweg je nach Verbindung etwa 35-45 Minuten, wobei es regelmäßige Busverbindungen, zumindest im Stundentakt, gibt.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich an der angebotenen Stelle als Reinigungskraft nicht ausreichend interessiert und lehnte diese Stelle letztlich ab, sodass das Beschäftigungsverhältnis sohin nicht zustande kam.

Die Beschwerdeführerin besuchte beginnend mit 22.09.2025 von Montag bis Donnerstag zwischen 08:30 und 12:15 Uhr einen Deutschkurs im Rahmen des ÖIF-Förderprogramms „Startpaket Deutsch und Integration“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sowie den langjährigen Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Darin war unter anderem ein Bezugsverlauf der belangten Behörde enthalten. Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in einen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin datiert mit 22.06.2026, weshalb die Feststellungen zu ihren Versicherungszeiten im Bundesgebiet zweifelsfrei zu treffen waren.

Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin, zur gemeinsamen Tochter sowie zu ihrem Wohnsitz ergaben sich bereits aus der unbedenklichen Aktenlage sowie dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass ihre Tochter mit September 2025 eine Volksschule besucht und ihr Ehemann im Schichtdienst arbeitet, war den schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde vom 25.07.2025 zu entnehmen.

Im Verwaltungsakt war das Stellenangebot zur Auftragsnummer XXXX enthalten und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dem im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und Frau XXXX war klar zu entnehmen, dass die Beschäftigung als Küchengehilfin mangels flexibler Arbeitszeiten nicht zustande gekommen ist.

Aus der Aktenlage wurde überdies das schriftliche Angebot seitens des Dienstgebers S. vom 10.08.2025 ersichtlich, worin unter anderem folgende Passage enthalten war: „Die Dienstzeiten als Reinigungskraft sind anders als in der Restaurantküche. Als Reinigungskraft können Sie dann morgens immer schon mit dem ersten Bus zu uns kommen und wie viele Stunden Sie dann jeden Tag arbeiten, das können Sie selber entscheiden.“

Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hat, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Der Wohnort der Beschwerdeführerin lässt sich dem eingeholten ZMR-Auszug entnehmen, wobei sich die regelmäßig bestehenden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus einer VVT-Fahrplanabfrage (vgl. https://www.vvt.at) klar ergeben.

Die Ablehnung dieser angebotenen Stelle seitens der Beschwerdeführerin sowie ihr mangelndes Interesse an einer konkreten Arbeitsaufnahme lässt sich, wie nachfolgend aufgezeigt, ebenso dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen: So führte sie im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde am 01.09.2025 an wie folgt: „Es ist mir nicht möglich bei dem Betrieb zu beginnen, da ich meine kleine Tochter alleine lassen müsste. Mein Mann arbeitet in einem 3-Schichtbetrieb, daher muss ich die Kinderbetreuung übernehmen. Ich habe einen anderen Job gefunden als Küchenhilfe, den ich leichter erreichen kann und der mit meinen Kinderbetreuungszeiten zusammen passt. Und ich beginne am 22.09.2025 den A2-Deutschkurs beim ÖIF.“

Zudem war im Akt ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf das Stellenangebot des Dienstgebers S. vom 10.08.2025 mit E-Mail vom 22.08.2025 antwortete und darin anführte, dass ihr Ehemann im 3-Schicht-System arbeiten würde und dies mit Schwierigkeiten in der Betreuung ihrer Tochter verbunden wäre. Aus diesem Grund wolle sie hinsichtlich der Möglichkeit von flexiblen Arbeitszeiten anfragen. Außerdem würde sie ab 22.09.2025 einen Deutschkurs besuchen, weshalb sie gerne nur zwei Stunden täglich arbeiten würde.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers S. am 25.08.2025 darüber informiert, dass es sich bei einer täglichen Arbeitszeit von zwei Stunden um eine geringfügige Anstellung handeln würde und dies wohl nicht den Zweck des AMS erfülle. Nachdem gegenwärtig kein Deutschkurs stattfinden würde, könne sie wohl bereits gegenwärtig einer Arbeit nachgehen, wobei sie mit dem AMS besprechen solle, dass sie lediglich zwei Stunden unter der Woche arbeiten wolle und auch am Wochenende nicht verfügbar sei.

Daraufhin folgte ein Telefonat zwischen einer Bekannten der Beschwerdeführerin und Frau XXXX am 25.08.2025, wobei Frau XXXX daraufhin der belangten Behörde meldete, dass sie der Beschwerdeführerin abermals mitgeteilt habe, dass sie auch bis zum Beginn des Deutschkurses als Reinigungskraft bzw. an den Wochenenden arbeiten könnte.

Auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin via eAMS vom 26.08.2025 ergibt sich, dass sie vor allem eine geringfügige Arbeitsstelle suchen würde, falls dies nicht möglich sei, auch eine Teilzeitstelle. Vor dem Hintergrund des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber S. bzw. des Telefonat mit Frau XXXX stellt es sich für den erkennenden Senat unzweifelhaft dar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend interessiert an der konkret angebotenen Stelle gezeigt hat, dies trotz der angebotenen ausgedehnten Flexibilität bei der Vereinbarung von Arbeitsstunden sowie Arbeitstagen, wobei sie selbst letztlich auch die Ablehnung des Stellenangebots bestätigte.

Der Deutschkursbesuch der Beschwerdeführerin war der im Verwaltungsakt enthaltenen Anmeldebestätigung des ÖIF sowie ihrer Stellungnahme vom 01.10.2025 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Arbeitswilligkeit

§ 9 (1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10 (1)Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 26.08.2025 verloren habe, mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2025 als unbegründet abgewiesen.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder ihre Gesundheit noch Sittlichkeit, wobei auch keinerlei Einwendungen hinsichtlich der potentiellen Entlohnung getätigt wurden.

Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung als Reinigungskraft wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, dass die Arbeitszeiten nicht mit ihren Betreuungsverpflichtungen zu vereinbaren seien. Das Vorliegen von Betreuungspflichten kann die Verfügbarkeit ausschließen. Die Berücksichtigung familienpolitischer Anliegen ist zwar auch im AlVG geboten, wer aber familiären Verpflichtungen bedingungslos den Vorzug gibt, steht der Vermittlung nicht zur Verfügung und kann schon deshalb kein Arbeitslosengeld beanspruchen. Insofern ist – und das war ja auch der Ansatz der Rsp, der in der Neuregelung aufgegriffen wurde – bei der Prüfung, ob gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können, auch zu berücksichtigen, inwieweit nicht andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten (zB Kindergärten, Tagesmütter, Pflegeleistungen im Rahmen sozialer Dienste) zur Verfügung stehen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 43 (Stand 1.12.2023, rdb.at)

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Gesetzgebung auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen (VwGH 23.4.2003, 2002/08/0275).

An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass das konkrete Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft seitens der Dienstgeberin S. angeboten wurde, ohne die Wochenstundenanzahl fixiert vorzugeben. Vielmehr wurde es der Beschwerdeführerin überlassen anzugeben, an welchen Tagen sie welche Stundenanzahl arbeiten möchte, wobei eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls möglich gewesen wäre. Dahingehend bleibt festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 11.04.2025 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung erklärte, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden mit Arbeitszeiten von 08:00 – 14:00 Uhr möglich sei, sodass das angebotene Arbeitsverhältnis auch der gültigen Betreuungsvereinbarung entsprochen hat.

Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber dem Dienstgeber S. anführte, sie möchte lediglich zwei Stunden pro Tag arbeiten bzw. gerne ein geringfügiges Dienstverhältnis antreten, bleibt festzuhalten, dass ein solches Dienstverhältnis ihre Arbeitslosigkeit iSd AlVG nicht behoben hätte. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dann als verfügbar gelten, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten.

Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, dass sie in Kürze einen Deutschkurs besuchen würde und daher lediglich eingeschränkt verfügbar wäre. Hinsichtlich dieses Vorbringens bleibt festzuhalten, dass die Zumutbarkeit einer Beschäftigung nach den zur Zeit der Zuweisung vorliegenden Umständen zu beurteilen ist und es sich als unerheblich darstellt, wenn sich die angebotene Arbeitszeit mit dem (geplanten) Kursbesuch überschneiden würde, insbesondere vor dem Hintergrund der flexiblen Arbeitszeitgestaltung der konkreten Stelle.

Nachdem der Dienstgeber S. es der Beschwerdeführerin völlig frei gestellt hat, von Montag bis Freitag oder am Wochenende zu arbeiten bzw. die tägliche Arbeitszeit sowie die Arbeitsstunden zu wählen, konnte ein Konflikt mit den Betreuungszeiten ihrer Tochter nicht erkannt werden. Auch vor dem Hintergrund, dass der geplante Kurs lediglich vormittags von Montag bis Donnerstag stattfindet und ihr Ehemann an Samstagen sowie den meisten Sonntagen keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, war eine Unzumutbarkeit der Stelle aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht ableitbar.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Unzumutbarkeit des Arbeitsweges vorbrachte, war festzuhalten, dass es – entgegen ihren Ausführungen – zahlreiche Busverbindungen von ihrem Wohnort zum Arbeitsort gibt, wobei auch die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg von jedenfalls eineinhalb Stunden nicht überschritten worden wäre.

Die Beschwerdeführerin war vor diesem Hintergrund nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 20.4.2005, 2004/08/0037, mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich ein entsprechender Kontakt nach der ursprünglichen Zuweisung durch das AMS aufgrund einer Stelle als Küchengehilfin, woraufhin sich die Dienstgeberin S. selbstständig mit einem Stellenangebot an die Beschwerdeführerin wandte. Es handelt sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit, die in § 10 AlVG zwar nicht explizit angeführt, jedoch in § 9 AlVG genannt wird. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 Rz 4, Stand 1.12.2023, rdb.at).

Auch die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterliegt daher, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG. Die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin S. war vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zumutbar, da die Beschäftigung sämtlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin war vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz. Im gegenständlichen Fall zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht an der konkreten Stelle interessiert und hat, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, die Stelle letztlich aus eigenem abgelehnt.

Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erste Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichem Bescheid ausgesprochene 42-tägige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Die belangte Behörde erlangte am 26.08.2025 Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin und war daher der Ausspruch eines Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 26.08.2025 zulässig.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).

Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2025 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und zumindest bis 04.01.2026 durchgehend Notstandshilfe bezogen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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