Bundesverwaltungsgericht W175 2308704-1

W175 2308704-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W175 2308704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2308704.1.00

Spruch

W175 2308704-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.02.2025, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 19.12.2024, GZ: VIS1978:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist iranische Staatsangehörige und stellte am 29.10.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 22 Tage, wobei die BF angab, ihren in Österreich lebenden Bruder und ihre Schwägerin in der Zeit von 14.12.2024 bis 04.01.2025 besuchen zu wollen.

Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

Elektronische Verpflichtungserklärung der Einlader vom 30.10.2024,

Kopie österreichischer Reisepass des Einladers,

Kopie österreichischer Personalausweis des Einladers,

Auskunft aus dem Zentralen Melderegister des Einladers,

Kaufvertrag, lautend auf die Einlader als Käufer,

Lohnzettel der Einlader für den Zeitraum August 2024 bis Oktober 2024,

Geburtsurkunde des Einladers samt beglaubigter Übersetzung,

Schreiben der Bank Saderat Iran vom 27.10.2024 samt Kontoauszüge,

Buchungsbestätigung Flugtickets Hin- und Rückflug,

Reisekrankenversicherung, gültig für einen Zeitraum von 92 Tagen,

Grundbuchsurkunde lautend auf die BF,

Geburtsurkunde der BF,

Kopie des iranischen Reisepasses der BF,

Unterstützungsschreiben der Einlader,

VFS-Checkliste zum Visaantrag;

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 31.10.2024 wurde die BF aufgefordert, einen Nachweis über den derzeitigen Aufenthaltsort aller ihrer Kinder vorzulegen, eine Erklärung abzugeben, ob ihr Ehegatte mitreise und sofern nicht, den Grund dafür anzuführen und einen Nachweis über die Verwurzelung im Iran zu erbringen.

3. Mit Mandatsbescheid vom 13.11.2024 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass der Aufenthalt aller Kinder nicht nachgewiesen und keine Erklärung abgegeben worden sei, ob der Gatte der BF mitreise bzw. wenn nicht, warum dies der Fall sei. Zudem führte die ÖB Teheran aus, dass die BF zwar zweimal ein Visum beantragt habe, jedoch kein Vorvisum verzeichnet worden sei und im Hinblick auf die berufliche Bindung ausgeführt werde, dass die BF Hausfrau sei. Betreffend die wirtschaftliche Bindung wurde ausgeführt, dass der Immobilienbesitz alleine keine ausreichende Verwurzelung darstelle, da dieser jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könne.

4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 23.11.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass sie bereits die Geburtsurkunden ihrer Söhne sowie deren Wohnadressen in Teheran und Telefonnummern eingereicht habe. Weiters führte die BF aus, dass es richtig sei, dass sie im Jahr 2018 ein Visum beantragt habe und dieses aus denselben Gründen abgelehnt worden sei. Sie sei Hausfrau ohne regelmäßigem Einkommen und sei ihr Ehemann Alleinverdiener. Allerdings habe die BF eine Eigentumsurkunde über ihr Haus vorgelegt und habe auch den Nachweis erbracht, über ein ausreichendes Kontoguthaben zu verfügen. Zudem lebe die BF in dem Haus mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen und habe nicht vor, dieses zu verkaufen. Die familiären Verpflichtungen würden die BF an den Iran binden und habe sie die Absicht, nach ihrem Besuch in Österreich wieder in den Iran zurückzukehren.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024, elektronisch zugestellt am 19.12.2024, verweigerte die ÖB Teheran das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF vorliegen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Zudem sei der BF ein schriftlicher Verbesserungsauftrag nachweislich zugestellt worden und habe die BF diesem nicht entsprochen. Es seien keine Unterlagen bezüglich der im Verbesserungsantrag genannten Gründe eingereicht worden. Die BF habe betreffend den Aufenthalt ihrer Söhne lediglich die Geburtsurkunden vorgelegt und keinen Nachweis des Aufenthaltes im Iran erbracht. Die Vorstellung der BF vom 23.11.2024 sei von der Botschaft berücksichtigt worden und seien keine Tatsachen hevorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die oben genannten Bedenken zu zerstreuen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz, eingelangt am 17.01.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legte sie zunächst dar, dass sie die Geburtsurkunden und Adressen ihrer beiden Söhne, welche beide in Teheran wohnen würden, eingereicht habe. Diese stünden jederzeit für eine Verifizierung durch die Botschaft zur Verfügung. Der jüngere Sohn der BF bereite sich derzeit auf die landesweite Masteraufnahmeprüfung in seinem Studienfach vor, während der ältere Sohn gemeinsam mit seiner Ehefrau ein neues Geschäft in Teheran aufbaue. Der Ehemann der BF bleibe aufgrund beruflicher Verpflichtungen im Iran, was die fortbestehenden familiären Verpflichtungen der BF und starken Bindungen an ihr Heimatland unterstreiche. Darüber hinaus befinde sich die Mutter der BF sowie alle ihre Geschwister – mit Ausnahme des Einladers – im Iran. Zu ihrem Immobilienbesitz gab die BF an, dass sie seit 2004 Eigentümerin sei und nicht beabsichtige, die Immobilie zu verkaufen. Angesichts der umfangreichen Belege, die ihre starken Bindungen an den Iran und ihre legitime Absicht zu einem kurzfristigen Familienbesuch in Österreich darlegen würden, ersuche die BF das Gericht, die Entscheidung der ÖB Teheran zu prüfen und ihrem Visumantrag stattzugeben. Ihre familiären Verpflichtungen, ihre finanzielle Stabilität sowie klare Einhaltung der Visabestimmungen würden die feste Absicht der BF belegen, nach ihrem Besuch in Österreich wieder in den Iran zurückzukehren.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2025 wies die ÖB Teheran die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erhoben habe.

8. Am 03.02.2025 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und beantragt, die ÖB Teheran möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Zudem führte die BF aus, dass sie den Ablehnungsbescheid der Botschaft am 19.12.2024 erhalten habe und die übliche Frist von vier Wochen für die Einreichung eines Rechtsmittels daher am 16. oder am 19.01.2025 geendet hätte. Da die BF ihren “Einspruch” am 17.01.2025 eingereicht habe, sei sie daher überzeugt, dass die Einreichung fristgerecht erfolgt sei.

9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.03.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige des Iran und stellte am 29.10.2024 bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 14.12.2024 bis 19.01.2025 gültigen Visums der Kategorie C.

Mit angefochtenem Bescheid vom 19.02.2024 verweigerte die ÖB Teheran das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der BF vorliegen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die ÖB Teheran (u.a.) auf die vierwöchige Beschwerdefrist hin.

Dieser Bescheid wurde der BF elektronisch am 19.12.2024 zugestellt.

Die vierwöchige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der ÖB Teheran endete am 16.01.2025.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF erst am 17.01.2025 die gegenständliche Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran.

Die Feststellungen zur Bescheiderlassung und zur elektronischen Zustellung des Bescheides am 19.12.2024 ergeben sich einerseits aus dem im Akt einliegenden E-Mail der ÖB Teheran an die BF und den Angaben der BF in ihrem Vorlageantrag, wonach sie den gegenständlichen Bescheid am 19.12.2024 erhalten habe.

Dass die BF erst am 17.01.2025 Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail der BF vom 17.01.2025. Im Hinblick auf das Ende der Rechtsmittelfrist gab die BF in ihrem Vorlageantrag vom 03.02.2025 selbst an, dass sie ihren “Einspruch” am 17.01.2025 eingereicht habe und die übliche Frist von vier Wochen für die Einreichung des Rechtsmittels am 16.01.2025 oder am 19.01.2025 geendet hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 11 FPG 2005 idgF BGBl. I Nr. 56/2018 mit dem Titel „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:

„§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

§ 11a FPG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 mit dem Titel „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“ lautet:

„§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

§ 10 Konsulargesetz (KonsG) idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Anwendbarkeit des AVG“ lautet:

„§ 10. (1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern

1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

2. andere Bundesgesetze und

3. zuletzt dieses Bundesgesetz

nichts anderes vorsehen.

(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.“

§ 15 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Fristen (zu § 33 AVG)“ lautet:

„§ 15. Für die Berechnung des Endes von Fristen nach § 33 Abs. 2 AVG gelten auch die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.“

§ 19 KonsG idgF BGBl. I Nr. 40/2019 mit dem Titel „Zustellungen“ lautet:

„§ 19. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, insbesondere nach dessen § 11 Abs. 1 vorzunehmen. Falls eine Zustellung nach dem ZustG nicht möglich ist, kann sie auch durch Übergabe des Dokuments in der Vertretungsbehörde oder, falls auch dies nicht möglich ist, nach vorherigem Versuch, den Empfänger zu verständigen, durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorgenommen werden. Der Versuch kann unterbleiben, wenn der Empfänger der Vertretungsbehörde keine zustellfähige Abgabestelle, keine elektronische Adresse oder keine funktionierende Telefonnummer bekanntgegeben hat.“

§ 32 AVG idgF BGBl. Nr. 51/1991 mit dem Titel „5. Abschnitt: Fristen“ lautet:

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

§ 33 AVG idgF BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:

„§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

§ 61 AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).

Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten gemäß § 11 Abs. 5 FPG 2005 sowie § 15 KonsG (auch) die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. Eine vergleichbare Regelung im Zusammenhang mit voneinander abweichenden Uhrzeiten im Entsendestaat und Empfangsstaat lässt sich weder dem FPG 2005 noch dem KonsG entnehmen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes muss ein Beschwerdeschriftsatz, um rechtzeitig zu sein, spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0097).

3.1.2. Der angefochtene Bescheid vom 19.12.2024 wurde der BF unstrittig per E-Mail am selben Tag zugestellt. Ausgehend von der Zustellung am 19.12.2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 AVG mit Ablauf des 16.01.2025.

Die gegenständliche Beschwerde wurde erst per E-Mail am 17.01.2025 bei der ÖB Teheran eingebracht und erweist sich damit als verspätet.

3.1.3. Der Umstand, dass die ÖB Teheran die Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrags nach § 15 VwGVG die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 15.3.2024 Ra 2023/03/0202 mit Hinweis auf VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die ÖB Teheran vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die BF unterlassen hat, weshalb ihr ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.). In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. erneut VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.), ein nachträglicher Verspätungsvorhalt war nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 ist dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem geklärt und ist eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten. Die BF äußerte sich zudem mit ihrem Vorlageantrag zur verspäteten Erhebung des Rechtsmittels.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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