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W207 2317597-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2317597-1
W207 2317597-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2317597-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.04.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2022 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.).
Am 31.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der von der belangten Behörde offenkundig als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gewertet wurde. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.07.2024 betreffend die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 1 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am „05.12.2024“ (gemeint wohl: 05.11.2024; im Folgenden wird dieses Datum angeführt), ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
In einem Vorgutachten 11/2022 wurde eine Halbseitensymptomatik links bei Z. n Meningitis, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Peroneusschädigung beidseits und wiederkehrend Kopfschmerzen - Migräne, Posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsänderung nach Trauma mit ängstlich-unsicheren und emotional-instabilen Anteilen, soziale Ängste, Aortenklappeninsuffizienz, Z.n Myocarditis, Hypertonie, Hiatushernie und Gastritis und Schmerzen im Bereich beider Ellenbögen mit insgesamt 70% GdB bewertet.
Derzeitige Beschwerden:
Die Parese sei insofern besser geworden weil sie beim Psychiater sagte sie habe ein Serotonin-Syndrom und sie habe die Pregabalin weggegeben. Die halbseitige Lähmung sei besser geworden. Die Kopfschmerzen sind noch da. Die orthopädischen Leiden waren immer da, wurden aber nicht ernst genommen. Sie habe ein M. Bechterew. Eine falsche Bewegung und sie klemme sich den Nerv im Lendenwirbelsäulenbereich ein mit Schmerzen bis in beide Hüften ausstrahlend und vor allem linken Oberschenkel ausstrahlend. In den linken Oberschenkel fahre ein Stich und dann sacke sie zusammen. In der linken Schulter habe sie eine Verkürzung, sie habe ständig Schmerzen in der linken Schulter und die Kraft habe nachgelassen. Die Sachen fallen ihr aus der Hand. Zeitweise sei der linke Zeigefinger ganz steif, das dauere ein paar Minuten, sie reibe und dann gehe es wieder. Sie sei seitens der Psyche austherapiert. Sie halte das Triggern nicht mehr aus. Sie kann damit umgehen. Eine Posttraumatische habe sie zweierlei einmal in Bezug auf Missbrauch und einmal Ärzte/Spital. Wegen der Depressionen kann sie zeitweise nicht raus. Das Herz werde noch abgeklärt aber die sei privat da müsse sie noch sparen. Sie könne nichts heben, maximal 3 kg, weil sie im Bauchbereich Schmerzen hat. Die Ellbogen gehen derzeit weil sie keine Schleimbeutelentzündung hat.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Nebivolol, Torasemid, Estrofem, Calciduran, Dioscomb, Euthyrox, Paspertin, Ebetrexat, Paracetamol, Symbicort, Seractil, Folsan, Alprazolam, Vit B12 Spritzen, Aprednisolon 5mg, Idacio Pen alle 2 Wochen, Foster DA
Sozialanamnese:
Pflegegeld Stufe 1, lebt allein mit Hund, Rehageld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgen der Schultern, 09.10.2024: Geringgradiger Humeruskopfhochstand, inzipiente Omarthrose.
Dr. G.-T., FA für Orthopädie, 03.10.2024: Bursitis subacromialis links, V.a. Rotatorenmanschettenruptur links Dauerdiagnose: Seronegative chronische Polyarthritis ED: 02/2024 Dr. L., Ansatztendinose Proc.coracoid, mit Pectoralisverkürzung links, Hypothyreose,
mitgebracht: 14.11.2024: Bursitis trochanterica rechts, Kalkschulter links, Schnellender Finger links, chronische Zervikalgie, chronische Lumbalgie, seronegative Polyarthritis, Ansatztendinose Proc. coracoid. mit Pectoralisverkürzung links, Hypothyreose
Dr. B., 21. Juni 2024: Asthma bronchiale, Serotonin- Syndrom, CNI, Art. Hypertonie, Hypothyreose, Migräne, Gonarthrose, Depression, Spondylarthritis, Osteopenie
Pflegegeldgutachten 17.06.2024: Morbus Bechterew, Gonarthrosis gravis bds., Chronisches Cervicalsyndrom Posttraumatische Belastungsstörung Depressio
Dr. L., Facharzt für Innere Medizin, 08.05.2024: Gonarthritis beidseits, Migräne mit Aura, Chronische Spannungskopfschmerzen, Chronische Depression, Arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Lichen ruber planus, Gastritis, Osteopenie, seronegative Spondyloarthritis, V.a. axiale Spondyloarthritis
Dr. C., FA f. HNO, 29.11.2023: Naseneingangsrhagad re
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
gut
Größe: 164,00 cm Gewicht: 68,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
XXX jährige Frau kommt allein
Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche,
SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus,
Carotiden unauffällig,
HIRNNERVEN:
Geruchsempfinden: Hyposmie,
Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor,
Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar,
Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus,
Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert,
Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden.
OBERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch Absinken links KG4-5. linke OE nicht über die Horizontale hebbar
Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
UNTERE EXTREMITÄTEN:
Keine pathologische Tonussteigerung
Beim Positionsversuch Absinken links KG5-
Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar.
SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben.
KOORDINATION:
Keine Ataxie beim FNV und KHV.
Bradydiadochokinese links, Feinmotilität links reduziert.
Freies Sitzen möglich.
Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten
BLASE: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit 1 Walking-Stock, normale Schrittlänge, Stiegensteigen nicht alternierend
Status Psychicus:
Allgemeintempo unauffällig,
Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig,
Spontan- und Konversationssprache unauffällig,
Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage gedrückt,
Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen,
die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
seronegative Polyarthritis, inzipiente Omarthrose, Bursitis subacromialis links, V.a. Rotatorenmanschettenruptur links Ansatztendinose Proc.coracoid, mit Pectoralisverkürzung links, axiale Spondyloarthritis
Oberer Rahmensatz, entsprechend der radiologischen Veränderungen und Schmerzen.
40
2
Posttraumatische Belastungsstörung
Oberer Rahmensatz, da eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist.
40
3
Halbseitensymptomatik links bei Z. n Meningitis, mit wiederkehrend Kopfschmerzen
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da diskrete motorische Funktionseinbußen und wiederkehrende Kopfschmerzen vorliegen.
20
4
Asthma bronchiale Serotonin-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da gut therapierbar.
10
5
Aortenklappeninsuffizienz, Z.n Myocarditis g.Z.
Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Einschränkungen dadurch
10
6
Hypertonie
fixer Rahmensatz
10
7
Hiatushernie und Gastritis
Unterer Rahmensatz, da rezidivierend Beschwerden auftreten.
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 aufgrund maßgeblicher funktioneller Relevanz das Gesamtbild negativ beeinflusst. Leiden 1 wird durch Leiden 3-7 nicht weiter erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf das führende Leiden bewirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das orthopädische Leiden wurde in einem eigenen Leiden erfasst. Das neurologische Leiden gebessert, daher auf 20% reduziert. Bezüglich des psychischen Leidens ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten, daher auf 40% GdB reduziert. Die anamnestischen Schmerzen im Ellbogenbereich erreichen keinen GdB mehr. Ein Asthma bronchiale und Serotonin-Syndrom wurden neu aufgenommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamtgrad reduziert sich auf 50% GdB
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine Funktionsstörungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie einen sicherer Transport unmöglich machen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
X
Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 10 v.H.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Nachreichung vom 22.01.2025, eingelangt am 23.01.2025, brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer damaligen Vertretung einen Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 05.12.2024 in Vorlage. Im Begleitschreiben vom 22.01.2025 wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
In Vollmacht der Obgenannten wird der Befund vom 05.12.2024 in Vorlage gebracht und der Antrag gestellt, das Ergebnis des vorläufigen Ermittlungsverfahrens, wonach der Obgenannten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen.
Ausgeführt wird, dass die Obgenannte aufgrund der Multimorbidität nicht in der Lage ist 300 m zurückzulegen. Sie bedarf für diese Gehstrecke jedenfalls Hilfsmittel im Sinne von Unterarmstützkrücken.
Beweis:
Beiliegender Patientenbrief vom 05.12.2024 Dr. G.-T.
Nachzureichende Befunde (die Obgenannte hat im Laufe des Februars mehrere Untersuchungen im internen, neurologisch/psychiatrischen und rheumatologischen Bereich)
[…]“
Dieses Schreiben vom 22.01.2025 wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.03.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Einwendungen zum Parteiengehör:
aufgrund der Multimorbidität nicht in der Lage ist 300 m zurückzulegen. Sie bedarf für diese Gehstrecke jedenfalls Hilfsmittel im Sinne von Unterarmstützkrücken
Patientenbrief vom 05.12.2024 Dr. G.-T., FA für Orthopädie: Meine Pat. ist bereits auf Gehbehelfe angewiesen. Sie kann keine längeren Gehstrecken schmerzfrei ohne Hilfe bewältigen. Zusätzlich verschlechtert das PTBS das chronische Schmerzsyndrom, die Pat. leidet unter ständigen Angststörungen. Physiotherapie und physikalische Therapie bringen kaum Erleichterung.
Anzumerken sei: Aus neurologischer Sicht ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Meter trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen (1 Walking Stock) zumutbar und möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachtbaren Gangbildes, der neurologischen Untersuchung und der zugrundeliegenden neurologischen Erkrankung und damit verbundenen objektivierbaren Funktionseinschränkungen, ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen.“
Am 18.03.2025 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von nunmehr 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 25.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.03.2025 wurden der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die vertretene Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Als Antragsdatum nannte die Behörde den 31.07.2024. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.11.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 07.03.2025 wurden dem Bescheid angeschlossen.
Mit Eingabe vom 21.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin selbst unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zu o.a. Betreff gebe ich folgende Stellungnahme/Einspruch ab:
Ein Orthopädischer Gutachter wurde mir Ende Oktober nach mehrmaliger Nachfrage meinerseits, seitens dem Sozialministerium zugewiesen, allerdings mit Standort WIEN.
Nach tel. Rücksprache mit Fr. S. stellte mir diese die Möglichkeit einer Videokonferenz in Aussicht, welche jedoch weder seitens des Gutachters noch seitens des Sozialministeriums erfolgte, bzw. Zustande kam.
Den Namen des Arztes, bzw. Kopie, der erhaltenen Unterlagen zum orthopädischen Gutachter übermittle ich Ihnen so schnell wie möglich, allerdings müsste das Sozialministerium sicherlich auch über eine Kopie darüber verfügen. Letzendlich erhielt ich kurz vor Ablaufrist, des zu bearbeitenden Antrages zu meiner Person, den Überraschungstermin in Wr.Neustadt, bei Fr.Dr. S.
Mit kurz vor Ablauffrist ist gemeint, das knapp vor Auslaufen der gesetzlichen Bearbeitungsfrist für meinen Antrag, der Termin bei Neurologin überstürzt zustande kam.
Lungenfachärztin Dr. B.:
Belastungsasthma (eigenständige Erkrankung zu Asthma Bronchiale)
HNO Ärztin Dr. C.:
Chron. Nasenatmungsbehinderung
Chron. Hyperreaktive Rhinophatie
Tubenfunktionsstörung bds
Und keine Gebärmutter mehr seit 2002
Siehe alte Befunde bis 2022 Dr. G., und aktuellen Befund. Fr. Dr. F. -M., - in der Beilage
Dem ist zu widersprechen, da:
a)wg. Gangstörung, und immer wiederkehrender chron. Muskel/Sehnen Schmerzen, sowie Schleimbeutelentzündungen, abwechselnd in Armen bds, Handgelenken bds, Hüftbereich bds., Fußgelenkbereich, Schnappfinger beidseits, Stechen in die Beine, Wassereinlagerungen, Hämatome an den oberen und unteren Extremitäten, ein normaler Alltagsablauf in sämtlichen Bereichen erschwert wird.
Das Heben und Tragen über 3kg ist kaum noch, bzw hauptsächlich nur noch durch Pflegehilfe, bzw. Zustellung durch Lieferdienste, möglich.
b)Eine Verkürzung und Verkalkung der li Schulter, und die chron. Nasen-Erkrankungen, zu zusätzlichen Einschränkungen führen
c)Im Alltag bereits das Stufensteigen von 27 Stufen (54 bei Hin und Retour, mit einer Höhe von 17cm pro Stufe) durch unter a) und b) erschwert möglich
Für eine Wegstrecke von 700m benötige ich mittlerweile 30 bis 40min, je nach Schmerz und Belastungsgrad von a) oder b) oder a)+b) zeitgleich
d)Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Großstädte, Menschenmengen, fremde (enge) Räume die versperrt werden, ect ...zusätzlich wg. PTBS mit kombinierter Persönlichkeitsstörung schon über viele Jahre nicht mehr möglich.
Ergänzende Stellungnahme zu beiden Gutachten/Anamnesen/Diagnosen von Fr. Dr. S.
Ich beziehe Rehabilitationsgeld, zusätzlich Pflegestufe 1 unbefristet sowie die Heimopferrente ( betrifft: Spitäler, Ärzte, Pflegepersonal u. ähnliches aus diesem Bereich!)
Ein Austausch des sämtlichen Ärzte-Bereichs bis 2022 war nach Rücksprache in Zusammenarbeit mit Patientenanwalt, damals dringend notwendig - und sehr beschwerlich für mich.
Die chron. PTBS mit kombinierter Persönlichkeitsstörung, aufgrund zahlreicher Belastungsfaktoren seit dem 2 Lebensjahr, ist für mich nicht mehr therapierbar und dieser Punkt ist zu respektieren und akzeptieren.
Wurden Ihnen anscheinend, durch den KOBV (Mitgliedschaft mittlerweile gekündigt) die Nachfolgebefunde, welche ich diesem, ab Dezember 2024 übermittelte, nicht zugestellt. (siehe auch Ihre Rückmeldung vom 19.März 2025 an den KOBV, eingelangt KOBV am 26. März 2025,) nicht ausgefolgt, oder übersehen, oder nicht zur Kenntnis genommen.
Sie finden alle Befunde, welche ich in diesem Schreiben angesprochen habe, in Kopie als Beilage, wie folgt:
[…]
Name der Beschwerdeführerin
[…]“
Die belangte Behörde beabsichtigte in der Folge im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin gab aber bekannt, dass sie den entsprechenden Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne.
Die belangte Behörde legte am 14.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026 ein, basierend auf einer erneuten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 29.01.2026. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 28.04.2025, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 18.05.2025, Abl. 38-40, wird eingewendet, dass nicht alle Befunde beachtet worden seien (lungenfachärztlich, HNO). Weiters sei folgendes nicht beachtet worden: Zustand nach Hysterektomie, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Angstzustände, Depressionen entsprechend den vorgelegten Befunden.
Wegen der Gangstörung sei die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ohne Einschränkung nicht möglich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Sie habe chronische Schmerzen, Schleimbeutelentzündungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, Wassereinlagerungen, Hämatome, und sie könne nicht mehr als 3 Kilogramm heben oder tragen. Die linke Schulter sei verkalkt, sie habe chronische Nasenerkrankungen.
Bereits Stufen steigen von 27 Stufen sei erschwert möglich, für eine Wegstrecke von 700 m benötige sie 30 bis 40 Minuten. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, Großstädte, Menschenmengen, enge Räume usw. sei wegen der posttraumatischen Belastungsstörung mit kombinierter Persönlichkeit schon länger nicht mehr möglich. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 1. Die PTBS mit kombinierte Persönlichkeitsstörung aufgrund zahlreicher Belastungsfaktoren seit dem zweiten Lebensjahr sei nicht mehr therapierbar. Sie lege weitere Befunde vor.
Vorgeschichte:
OP: HE, AE, TE
Meningitis als Kind, Gangstörung seit Kindheit
Halbseitenschwäche links eigentlich schon immer, war vom Turnen in der Schule befreit Migräne, weniger seit Idacio, Start über einem Jahr, vorher mehrmals in der Woche, seit Therapie 2-3 x im Monat. Übelkeit und Erbrechen nur bei Kaliummangel, Ursache nicht bekannt, Kalioral 1 x in der Woche.
Spannungskopfschmerzen habe ich auch, bei Belastung.
Myocarditis 2025, anhaltend Herzrasen und Atemnot,
Arterielle Hypertonie med Therapie
Va axiale Spondylarthritis, Verdacht bestätigt
Zwischenanamnese:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Nachgereichter Befund:
Medikamentenverschreibung 21.07.2025
Sozialanamnese: Geschieden, 1 Sohn, lebt alleine in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: AMS Rehageld Zuletzt gearbeitet 2015
PG Stufe 1 seit 1,5 Jahren
Medikamente: Torasemid Calciduran Dioscomb Euthyrox Paspertin Ebetrexat Seractil bei Bedarf Folsan Alprazolam bei Bedarf Pantoprazol Mometason Idacio Rosuvastatin Kalioral Amoxistad Voltaren Vit B12, AT, Sinupret
Concor seit einem Jahr
Allergien: div. Med.
Nikotin: 10
Hilfsmittel: eine Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. D., XXX.
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, stechende Schmerzen, das linke Bein knickt weg.
Schleimbeutelentzündungen über dem Hüftgelenk beidseits, belastungsabhängig.
Schmerzen im rechten Sprunggelenk, hier regelmäßig Injektionen. Gefühlsstörungen habe ich bei Bluthochdruck, Kaliummangel.
Halbseitenzeichen links immer gleich bleibend, kann mich in der linken Schulter nicht bewegen, keine Wäsche aufhängen, den linken Fuß schleife ich nach. Schmerzen in den Schultergelenken, in der HWS, habe einen Bandscheibenvorfall der HWS, Schmerzen im linken Sprunggelenk, Kniegelenken beim Stiegen steigen.
Morgensteifigkeit habe ich etwa eine halbe bis dreiviertel Stunde, seit Idacio ist es besser, früher 2-3 Stunden.
Flaschen öffnen geht manchmal gar nicht, kann keine schweren Töpfe heben.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, bei Bedarf. Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht, habe eine Sozialphobie. Physiotherapie derzeit nicht, selber HG.
Bei Facharzt für Psychiatrie war ich zuletzt 2023, habe eine Arztphobie. Psychotherapie hatte ich schon lange, bis 2022, 4 Jahre, auch vorher schon, zuletzt Traumatherapie. Das eigentliche Trauma ist der sexuelle Missbrauch als Kind mit 2 Jahren, das erste Mal, dann wiederholt bis der Vater gestorben ist, wie ich 8 Jahre alt war.
Das zweite Trauma sind Ärzte. Hatte Misshandlungen im Spital in den 70iger Jahren, Verbrennungen mit Elektroden, Essensentzug, war wegen der Meningitis im Spital. Bin mir vorgekommen wie ein Versuchskaninchen.
Später hatte ich auch noch Traumen, mit 14 Jahren Kieferhöhlen-OP ohne Narkose. 2002 Gebärmutter-OP bei Myom, bin fast verblutet, Anämie. 2014 wurde ich im Genitalbereich vom Hautarzt „zerschnippelt". Musste angeblich operiert werden, wusste nicht warum. Es war dann angeblich aber kein gravierendes Leiden.
Gehe gerne spazieren, mit Freunden, bin froh, dass ich ein Auto habe und hinaus kann.
Gehe gern im Wald spazieren.
Haarausfall seit Idacio. Zupfe mir Augenbrauen aus, wenn ich nervös bin, das merke ich selber gar nicht, kämme mir die Haare vor und trage immer Kapperl oder Haube.
Die Nasenatmung ist behindert. Habe ein Sjögren-Syndrom, bin derzeit bei HNO-Arzt in Therapie, habe 14 kg 2025 abgenommen, da ich beim Schlucken Probleme hatte. HNO-Arzt hat Medikamente verschrieben, derzeit ist das Schlucken noch in Abklärung, derzeit gleichbleibend, muss mich zum Essen zwingen.
Einkaufen fahre ich mit dem Auto. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 164 cm, Gewicht 61 kg, XXX a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter links: Druckschmerzen vorne und dorsal
Bemuskelung linke Schulter geringgradig geschwächt, geringgradig verkürzt
Bandmaß Oberarm rechts 27,5, links 27
Unterarm rechts 23, links 22,5
Kraft beidseits KG 5
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/160, links 0/100, F rechts 0/140, links 0/80,
R F0 rechts 70/0/20, links 60/0/5, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 49 cm, links 47cm Unterschenkel rechts 39,5cm, links 39 cm Beinlänge ident.
Kraft links fluktuierend - KG 5, teilweise 4
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild teilweise diskret links hinkend, teilweise etwas unsicher, insgesamt Richtungswechsel sicher Im Sitzen linke UE allseits KG 5, keine Spastik,
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
STELLUNGNAHME:
1. Seronegative Polyarthritis, axiale Spondylarthritis, geringgradige Funktionseinschränkungen der linken Schulter
2. Posttraumatische Belastungsstörung
3. Halbseitensymptomatik links bei Z. n Meningitis, Kopfschmerz
4. Asthma bronchiale, Serotonin-Syndrom
5. Aortenklappeninsuffizienz, Z.n. Myocarditis
8. chronische Nasenatmungsbehinderung
1. Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor?
Nein. Die geringgradige Seitendifferenz der Bemuskelung weist zwar auf eine geringgradige Minderbelastung bzw. stattgehabte Minderbelastung der linken unteren Extremität hin. Das objektivierbare Gangbild zeigt jedoch keine relevante Gangbildbeeinträchtigung, kein relevantes Kraftdefizit, keine relevante Gangunsicherheit. Dokumentiert ist eine mögliche Gehstrecke von bis zu 2 Kilometer.
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein. Insbesondere konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Bei der Untersuchung des Gangbilds war zwar ein geringgradig links hinkendes Gehen festzustellen, eine höhergradige muskuläre Seitendifferenz, die eine relevante Funktionseinschränkung untermauern würde, liegt jedoch nicht vor.
[…]
4. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
5. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor?
Nein.
6. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Stellungnahme ABL 28 und Beschwerde ABL 38-40.
Im Beschwerdevorbringen der BF vom 18.05.2025, Abl. 38-40, wird eingewendet, dass nicht alle Befunde beachtet worden seien (lungenfachärztlich, HNO-Ärztin). Weiters sei folgendes nicht beachtet worden: Zustand nach Hysterektomie kombinierte Persönlichkeitsstörung, Angstzustände, Depressionen entsprechend den vorgelegten Befunden.
Wegen der Gangstörung sei die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ohne Einschränkung nicht möglich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Sie habe chronische Schmerzen, Schleimbeutelentzündungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, Wassereinlagerungen, Hämatome, und sie könne nicht mehr als 3 Kilogramm heben oder tragen. Die linke Schulter sei verkalkt, sie habe chronische Nasenerkrankungen.
Bereits Stufen steigen von 27 Stufen sei erschwert möglich, für eine Wegstrecke von 700 m benötige sie 30 bis 40 Minuten. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel, Großstädte, Menschenmengen, enge Räume usw. sei wegen der posttraumatischen Belastungsstörung mit kombinierter Persönlichkeit schon länger nicht mehr möglich. Sie beziehe Pflegegeld der Stufe 1. Die PTBS mit kombinierter Persönlichkeitsstörung aufgrund zahlreicher Belastungsfaktoren seit dem zweiten Lebensjahr sei nicht mehr therapierbar. Sie lege weitere Befunde vor.
In Abl. 2 wird, vertreten durch den KOBV, am 22.01.2025, vor, dass die BF aufgrund der Multimorbidität nicht in der Lage sei 300 m zurückzulegen. Sie bedürfe für diese Gehstrecke jedenfalls der Zuhilfenahme von Unterarmstützkrücken.
Chronische Nasenatmungsbehinderung und Entfernung der Gebärmutter werden der Diagnosenliste hinzugefügt. Dokumentiert ist ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, Angstzustände und Depressionen, Verdachtsdiagnosen sind jedoch nicht ausreichend bestätigte Diagnosen. Jedenfalls führen sämtliche psychiatrischen Erkrankungen, diagnostizierte und Verdachtsdiagnosen, zu keiner Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die hierzu erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor.
Die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates sind nicht von erheblichem Ausmaß, eine maßgebliche Kraftminderung nicht festgestellt werden, unter Beachtung des festgestellten Gangbilds ist keine maßgebliche Einrichtung objektivierbar. Insbesondere sind keine Schleimbeutelentzündungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, Wassereinlagerungen, Hämatome, Verkalkungen der linken Schulter chronische Nasenerkrankungen vorliegend, welche die Gesamtmobilität in erheblichem Maß beeinträchtigen würden.
7. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden
Dr. D. vom 25.09.2023, ABL 9
Dr. C., Dr. P. vom 25.09.2023 ABL 10 idem ABL 42
Dr. D. vom 29.11.2023, ABL 11
Dr. L., FEFIM vom 08.05.2024, ABL 12-13
Dr. B. vom 21.06.2025, ABL 14 indem ABL 44
PVA-Bescheid vom 15.07.2024, ABL 15-17
OA Dr. G.-T. vom 05.12.2024, ABL 29 idem ABL
Befunde:
Abl. 9 Dr. med. univ. D. Ärztin für Allgemeinmedizin 14.06.2023
Medikamentenverschreibung — nicht aktuell
Abl. 10 Dr. med. Dr. C., Dr. P. Facharzt/Fachärztin HNO 25.09.2023
Chron.Nasenatmungsbehinderung
Chron.hyperreakt. Rhinopathie
Hyperplasie d. unteren Nasenmuscheln bds.
Tubenfunktionsstörung bds. wird in der aktuellen Diagnosenliste erfasst, ist jedoch für beantragte Zusatzeintragung nicht von Relevanz
Abl. 11 Dr. D. 29.11.2023
Naseneingangsrhagade re. siehe Abl 10
Abl. 12, 13 Dr. L. FA für Innere Medizin, Rheumatologie Aktuelle Dauermedikation
Gonarthritis beidseits
Migräne mit Aura
Chronische Spannungskopfschmerzen
Chronische Depression
Arterielle Hypertonie
Hypothyreose
Lichen ruber planus
Gastritis
Osteopenie
Niereninsuffizienz
Seronegative Spondyloarthritis
Axiale Spondyloarthritis Einschulung Biologikatherapie
Abl. 14 Dr. B. Lungenfacharzt 21.06.2024
Asthma bronchiale, Seit Kindheit Belastungsasthma, chron. Raucherbronchitis, Nikotinabusus, Gastritis, CNI, art Hypertonie, Hypothyreose, Migräne mit Aura, seroneg Polyarthritis — ifd Idacio seit 05/2024, 2022 Zn Kortisonth, axiale Spondylarthritis, Osteopenie, Gonarthrose bds, Depression, chron hyperreaktive Rhinopathie,
Abl. 15-17 PVA-Bescheid 01.06.2024
PG Stufe 1 steht in Einklang mit getroffener Beurteilung-
Abl. 27 KOBV Vollmacht
Abl. 29 OA Dr. med. univ. G.-T- FA für Orthopädie 05.12.2024
R42 - Vertigo chronisch, M54.8 — Vertebragenes Schmerzsyndrom chronisch, F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] chronisch, M71.42 - Kalkschulter links, M65.3- Schnellender Finger D2 links, M93.9 - Deutliche Osteochondrose L4-S1, M47.9 -Spondylarthrose 14-351 beidseits, M54.2 - Chronische Zervikalgie, M54.5 - Chronische Lumbalgie, M06.0- Seronegative chronische Polyarthritis ED: 02/2024 Dr. L., M77.9 - Ansatztendinose Proc.coracoid. mit Pectoralisverkürzung links, E03.9 — Hypothyreose
Auf Gehhilfe angewiesen, keine längeren Gehstrecken schmerzfrei möglich
Abl. 42 wie Abl. 10
Abl. 43 wie Abl. 29
Abl. 44 wie Abl. 14
Insbesondere zu den im Rahmen der Beschwerde erstmals vorgelegten Befunden:
Dr. H. vom 10.02.2025, ABL 45-47
Dr. L., FEFIM vom 05.03.2025, ABL 48-49
Dr. F.-M. vom 11.04.2025, ABL 50
Abl. 45-47 Dr. H. Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie 10.02.2025
Anamnese: anamnestisch Zustand nach mehrfacher Myokarditis nach Virusinfektionen zuletzt Dezember, Atemnot bei Belastung, kann derzeit nur gemütlich und langsam ca. 2 Kilometer gehen, derzeit keine Beinödeme, berichtet von immer wieder bestehenden Wassereinlagerungen durch Antidepressiva verschlechtert, proBNP 75, mäßiggradige obstruktive Ventilationsstörung.
Echokardiographie: grenzwertig normale Linksventrikelfunktion.
Geringgradige Aortenklappeninsuffizienz
Arterielle Hypertonie
Hypercholesterinämie
Seronegative Spondyloarthritis
MTX Therapie seit 08/2017
Lichen ruber planus
Seronegative chronische Polyarthritis
Sjoegren Syndrom
Migräne mit Aura
Xerophthalmie
N. Peroneus Schädigung bds.
Leukozytose
Z.n. HE
Serotonin-Syndrom (kein Novalgin, Schmerzinfusionen, Antidepressiva)
Rezidivierende Pankreatitis seit der Kindheit
Abl. 48-49 Dr. L., FEFIM Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie 05.03.2025
Gonarthritis beidseits
Migräne mit Aura
Chronische Spannungskopfschmerzen
Chronische Depression
Arterielle Hypertonie
Hypothyreose
Lichen ruber planus
Gastritis
Osteopenie
Niereninsuffizienz
Seronegative Spondyloarthritis
Aktuelle Dauermedikamente
Abl. 50 Dr. F.-M. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 11.04.2025
Diagnose: Ex anamnesis: PTBS, Va. Kombinierte Persönlichkeitsstörung
8. Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand
9. Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtungen Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen?
Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neuvorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre.
Entfällt.“
Mit Schreiben vom 18.05.2026, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme zugestellt am 20.05.2026, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde brachten innerhalb der gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 blieb daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. In einem am 23.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz nahm die Beschwerdeführerin zudem erstmals Bezug auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, was seitens der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Am 18.03.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von nunmehr 50 v.H.
Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.04.2025 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Als Antragsdatum nannte die Behörde den 31.07.2024.
Gegen diese mit Bescheid vom 28.04.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Seronegative Polyarthritis, axiale Spondylarthritis, geringgradige Funktionseinschränkungen der linken Schulter;
2. Posttraumatische Belastungsstörung;
3. Halbseitensymptomatik links bei Zustand nach Meningitis, Kopfschmerz;
4. Asthma bronchiale, Serotonin-Syndrom;
5. Aortenklappeninsuffizienz, Zustand nach Myocarditis;
8. chronische Nasenatmungsbehinderung;
9. Entfernung der Gebärmutter.
Trotz der Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates besteht keine relevante Mobilitätseinschränkung und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich und zumutbar. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle.
Es liegt keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Auch ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit liegt aktuell nicht vor. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten und von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, worin im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.03.2025) bestätigt werden, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen, zu deren Zeitpunkten, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde. Dies gilt insbesondere auch für das Datum der Antragstellung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der ursprünglichen Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 31.07.2024 ist kein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu entnehmen. Die Stellung eines solchen Antrages kann allerdings zumindest konkludent – erstmals – dem (oben wiedergegebenen) Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.01.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.01.2025, entnommen werden. Als Antragsdatum des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist daher – anders als im angefochtenen Bescheid angeführt – der 23.01.2025 und nicht der 31.07.2024 anzusehen.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, worin im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.03.2025) bestätigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der aktuell beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen. Die geringgradige Seitendifferenz der Bemuskelung weist zwar auf eine geringgradige Minderbelastung bzw. stattgehabte Minderbelastung der linken unteren Extremität hin. Das objektivierbare Gangbild zeigt jedoch keine relevante Gangbildbeeinträchtigung, kein relevantes Kraftdefizit und keine relevante Gangunsicherheit bei einer dokumentierten möglichen Gehstrecke von bis zu zwei Kilometern. Durch die verwendete Unterarmstützkrücke wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch nicht erheblich erschwert oder verunmöglicht. Darüber hinaus ist keine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder eine anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegend. Zudem bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Insbesondere konnte kein neurologisches Defizit festgestellt werden. Bei der Untersuchung des Gangbildes war zwar ein geringgradig links hinkendes Gehen festzustellen, eine höhergradige muskuläre Seitendifferenz, die eine relevante Funktionseinschränkung untermauern würde, liegt jedoch nicht vor. Auch die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen (samt Verdachtsdiagnosen) führen jedenfalls zu keiner Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. So muss als Hauptdiagnose nach ICD10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden 1 Jahr). Dies liegt im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.
Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2026 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 164 cm, Gewicht 61 kg, XXX a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Schulter links: Druckschmerzen vorne und dorsal Bemuskelung linke Schulter geringgradig geschwächt, geringgradig verkürzt Bandmaß Oberarm rechts 27,5, links 27 Unterarm rechts 23, links 22,5 Kraft beidseits KG 5 Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern S rechts 0/160, links 0/100, F rechts 0/140, links 0/80, R F0 rechts 70/0/20, links 60/0/5, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Oberschenkel rechts 49 cm, links 47cm Unterschenkel rechts 39,5cm, links 39 cm Beinlänge ident. Kraft links fluktuierend - KG 5, teilweise 4 Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, F und R 20° Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, das Gangbild teilweise diskret links hinkend, teilweise etwas unsicher, insgesamt Richtungswechsel sicher Im Sitzen linke UE allseits KG 5, keine Spastik, Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.“).
Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Funktionseinschränkungen und Beschwerden im Bereich der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule mit einer daraus resultierenden Einschränkung der Gesamtmobilität vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem derartigen Ausmaß, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich bzw. unzumutbar wäre – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.
Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 22.01.2025 und in ihrer Beschwerde zwar ein, dass sie aufgrund der Multimorbidität nicht dazu in der Lage sei, 300 Meter zurückzulegen. Für eine Wegstrecke von 700 Metern benötige sie mittlerweile 30 bis 40 Minuten, je nach Schmerz und Belastungsgrad. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar, da ein normaler Alltagsablauf in sämtlichen Bereichen aufgrund einer Gangstörung, immer wiederkehrender chronischer Muskel- und Sehnenschmerzen sowie Schleimbeutelentzündungen in Armen, Handgelenken, Hüften und Füßen beidseits, beidseitiger Schnappfinger, einem Stechen in den Beinen, Wassereinlagerungen und Hämatomen an den oberen und unteren Extremitäten erschwert sei. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist anhand der Ergebnisse der aktuellen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2026 aber insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 zwar an, dass sie die meisten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein sowie stechende Schmerzen und ein Wegknicken des linken Beines habe. Zudem habe sie belastungsabhängig Schleimbeutelentzündungen über dem Hüftgelenk links, Schmerzen in beiden Sprunggelenken, den Schultergelenken und der Halswirbelsäule, Gefühlsstörungen, Halbseitenzeichen links mit einer Unbeweglichkeit der linken Schulter und einem Nachschleifen des linken Fußes, Schmerzen in den Kniegelenken beim Stiegensteigen sowie eine Morgensteifigkeit. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung konnte auch ein mäßiger Hartspann im Bereich der Wirbelsäule, ein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule und eine geringe Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm und einer möglichen Flexion und Rotation um 20° festgestellt werden. Ebenso zeigte sich eine geringe Minderbemuskelung im Bereich der linken unteren Extremität und die Kraftverhältnisse im Bereich der linken unteren Extremität stellten sich fluktuierend mit einem Kraftgrad von 5 (von 5), teilweise aber auch mit 4 (von 5) dar. Das Gangbild zeigte sich unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke aber nur teilweise diskret links hinkend sowie teilweise etwas unsicher, insgesamt waren die Richtungswechsel aber sicher und die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf sowie beim Aufstehen von der Untersuchungsliege waren nicht eingeschränkt. Ebenso war der Beschwerdeführerin das freie Stehen sicher möglich und auch die Durchführung des Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstandes war möglich. Im Sitzen konnten im Bereich der unteren linken Extremität allseits normale Kraftverhältnisse mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) festgestellt werden, außerdem war das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei normalen Kraftverhältnissen möglich, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ, die Halswirbelsäule war in allen Ebenen frei beweglich und die Gelenke der unteren Extremitäten waren bandfest, klinisch unauffällig und seitengleich frei beweglich.
Zusammengefasst konnten damit im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung zwar eine Minderbemuskelung im Bereich der linken unteren Extremität sowie ein diskretes Hinken und eine teilweise bestehende geringe Gangunsicherheit festgestellt werden. Die Geh- und Stehfähigkeit sowie die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten stellten sich aber als ausreichend dar, sodass eine erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
Dies wird auch durch den in der vorherigen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 05.11.2024 erhobenen neurologischen-allgemeinmedizinischen Fachstatus bestätigt, in dem sich das Gangbild unter Verwendung eines Walking-Stocks mit einer normalen Schrittlänge darstellte und lediglich beim Positionsversuch der unteren Extremitäten ein Absinken links mit einem Kraftgrad von 5- (von 5) festgestellt werden konnte. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder eine Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten ist daraus somit gleichermaßen nicht abzuleiten.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren auch keine dem Begutachtungsergebnis entgegenstehenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. So wurde im vorgelegten Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 05.12.2024 zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits auf Gehbehelfe, wie einen Gehbock oder Gehstöcke, angewiesen sei und sie keine längeren Gehstrecken schmerzfrei ohne Hilfe bewältigen könne. Diese Ausführungen stehen der getroffenen Beurteilung aber nicht entgegen, zumal im Befund vom 05.12.2024 lediglich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin keine längeren Gehstrecken bewältigen könne. Dass ihr aber schon das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre, wurde nicht behauptet. Zu den eingewendeten Gehbehelfen sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zu den beiden persönlichen Untersuchungen am 05.11.2024 und am 29.01.2026 jeweils mit einem Walking-Stock bzw. mit einer Unterarmstützkrücke erschien. Diesbezüglich sei festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Steh- und Gehleistung durchaus auch möglich und zumutbar ist, einfache Hilfsmittel, wie einen Stock oder eine Unterarmstützkrücke, zu verwenden. Diese stellen zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden orthopädischen Patientenbrief vom 05.12.2024 weiters ein chronisches Schmerzsyndrom erwähnt wurde. Anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 erhobenen weitgehend unauffälligen Gangbildes mit einem lediglich diskreten Hinken bei einer teilweise bestehenden Unsicherheit, aber ansonsten uneingeschränkten Bewegungsabläufen, sind in Gesamtschau aber keine Schmerzzustände in einem Ausmaß objektivierbar, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Abgesehen davon wurde auch im von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 10.02.2025 eine mögliche Gehstrecke von zwei Kilometern dokumentiert. Hierzu wurde im gegenständlichen Patientenbrief zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen dieser Gehstrecke nur gemütlich und langsam möglich sei. Eine derart maßgebliche Verlangsamung des Gehvermögens, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern innerhalb einer angemessenen Zeit von zehn Minuten erheblich erschweren würde, ist mit Blick auf das im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 erhobene Gangbild, welches sich nicht verlangsamt darstellte, aber insgesamt nicht objektiviert. Dies deckt sich auch mit dem im Rahmen der vorherigen persönlichen Untersuchung vom 05.11.2024 erhobenen Status, in dem einen normale Schrittlänge festgestellt werden konnte. Im Übrigen sei angemerkt, dass auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.03.2025 festgehalten wurde, dass das Rheuma sehr zufriedenstellend sei und im Labor lediglich eine dezente Akutphase bei einem sonst stabilen Verlauf festgestellt werden haben können.
In Gesamtschau sprechen damit die von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen gleichermaßen nicht für das Vorliegen einer höhergradigen Einschränkung im Bereich der unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden maßgeblichen Gangleistungsminderung bzw. höhergradigen Schmerzzuständen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würden.
Im Übrigen sind auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr linkes Bein wegknicken würde, sie den linken Fuß nachschleifen würde und sie manchmal Gefühlsstörungen habe, nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und damit nicht objektiviert.
Darüber hinaus stellten sich die Gelenke der unteren Extremitäten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 seitengleich frei beweglich dar, sodass keine Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden erhebbar ist. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, worin sie ausführte, dass im Alltag das Stufensteigen von 27 Stufen nur erschwert möglich sei, was im Umkehrschluss darauf schließen lässt, dass sie diese Stufen sehr wohl überwinden kann. Nicht unberücksichtigt bleibt, dass in der Statuserhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.11.2024 festgehalten wurde, dass das Stiegensteigen nicht alternierend möglich sei. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin das Überwinden der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel allenfalls auch im Nachstellschritt möglich ist.
Was weiters die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten betrifft, so sei angemerkt, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 zwar ein Druckschmerz im Bereich der linken Schulter sowie eine geringgradige Schwäche und Verkürzung der Bemuskelung der linken Schulter festgestellt werden konnte. Die Beweglichkeit der linken Schulter war auch eingeschränkt. Mit einem Bewegungsumfang von S 0/100°, F 0/80° und R (F0) 60/0/5° und einer nur endlagigen Einschränkung beim Nacken- und Schürzengriff links ist die linke Schulter aber ausreichend beweglich, damit die Beschwerdeführerin Haltegriffe oder Haltestangen erreichen kann. Abgesehen davon waren die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett, das Fingerspreizen beidseits unauffällig und auch die Kraft war mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) beidseits unauffällig. Die Beweglichkeit und die Kraftverhältnisse im Bereich der oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als ausreichend, um Haltegriffe oder Haltestangen zu erreichen und sich festzuhalten, besonders da der Beschwerdeführerin auch das Festhalten mit der unbeeinträchtigten rechten oberen Extremität, die hier kompensierend wirken kann, möglich ist. Die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen in der linken Schulter und die zeitweise bestehende Steifheit des linken Zeigefingers führen damit ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
In Anbetracht des erhobenen Fachstatus ohne objektivierbare höhergradigere Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten gehen damit auch die weiters eingewendeten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wonach sie sich in der linken Schulter nicht bewegen könne, sie keine Wäsche aufhängen und keine schweren Töpfe heben könne und sie manchmal nicht mal eine Flasche öffnen könne, ins Leere. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach das Heben und Tragen über drei Kilogramm kaum noch möglich sei, ist damit nicht ausreichend nachvollziehbar.
Was nun aber die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiters eingewendeten lungenfachärztlichen und hno-fachärztlichen Diagnosen betrifft, so sei festgehalten, dass sich im Verfahren keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergeben haben. So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 29.01.2026 ein unauffälliger kardiorespiratorischer Zustand ohne Dyspnoe. Auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 10.02.2025 ist – abgesehen von einem leisen Atemgeräusch – ein unauffälliger Status dokumentiert, in der Echokardiographie zeigte sich eine grenzwertig normale Linksventrikelfunktion und eine gute Rechtsventrikelfunktion, sodass eine maßgebliche kardiorespiratorische Einschränkung nicht erhebbar ist. Vielmehr wurde in diesem Befund – wie oben bereits ausgeführt wurde – eine mögliche Gehstrecke von zwei Kilometern dokumentiert, was die vorgenommene Beurteilung bestätigt. Die in diesem Patientenbrief anamnestisch angeführte Atemnot bei Belastung ist damit nicht hinreichend objektivierbar, insbesondere ist aus diesem Befund auch nicht abzuleiten, dass eine derartige Belastungsdyspnoe bestehen würde, dass die Beschwerdeführerin eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern nicht innerhalb von zehn Minuten zurücklegen könnte.
Schließlich setzte sich auch die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30.04.2026 mit den Beschwerdeeinwendungen der Beschwerdeführerin auseinander und hielt hierzu nachvollziehbar fest, dass die Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates nicht von erheblichem Ausmaß seien, keine maßgebliche Kraftminderung festgestellt werden habe können und unter Beachtung des festgestellten Gangbildes keine maßgebliche Einschränkung objektivierbar sei. Insbesondere seien keine Schleimbeutelentzündungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, keine Wassereinlagerungen, keine Hämatome, keine Verkalkungen der linken Schulter und keine chronische Nasenerkrankungen vorliegend, welche die Gesamtmobilität in erheblichem Maß beeinträchtigen würden.
Darüber hinaus wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch ein, dass bei ihr neben der PTBS zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit chronischen Angstzuständen und Depressionen bestehe. Aus diesem Grund sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, der Aufenthalt in Großstädten, in Menschenmengen und in versperrten fremden (engen) Räumen schon seit vielen Jahren nicht mehr möglich. Die chronische PTBS mit kombinierter Persönlichkeitsstörung sei für sie nicht mehr therapierbar. Dem sind aber die Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 30.04.2026 entgegenzuhalten, wonach lediglich der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, Angstzustände und eine Depression dokumentiert sei. Verdachtsdiagnosen seien aber nicht ausreichend bestätigte Diagnosen. Jedenfalls – und unabhängig davon – aber würden sämtliche vorgebrachte psychiatrischen Erkrankungen – ob diagnostiziert oder als Verdachtsdiagnose geführt – nicht zu einer Verunmöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen, da die hierzu erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind. Diesbezüglich hielt die Gutachterin – in Einklang mit den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – nachvollziehbar fest, dass die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente bei der Begutachtung von Relevanz seien. Für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel müsse eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen. Des Weiteren müssten als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein, konkret eine nervenfachärztliche Behandlung von mehr als einem Jahr mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert worden sei, und auch die Anwendung von psychotherapeutischen Methoden über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Dies liege im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht vor.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. So wurde im Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 05.12.2024 zwar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter einer ständigen Angststörung leide. Doch liegen keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde vor, welche dies von fachärztlicher Seite bestätigen würden. In dem gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 11.04.2025 wird vielmehr lediglich eine PTBS und der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angeführt. Das Vorliegen einer Angststörung mit klaustrophoben, soziophoben oder Kontrollelementen ist diesem Arztbrief hingegen nicht zu entnehmen. Anhand dieses Befundes ist damit nicht abzuleiten, dass eine Klaustrophobie, eine Soziophobie oder eine phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen würde. Daran vermag auch der Umstand, dass in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 im Rahmen der Zusammenfassung des Vorgutachtens aus dem Jahr 2022 soziale Ängste erwähnt werden, nichts zu ändern, zumal eine Soziophobie im aktuellen psychiatrischen Befund nicht ausreichend dokumentiert ist.
Abgesehen davon ist in Bezug auf den psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert. Denn wie dem Arztbrief vom 11.04.2025 zu entnehmen ist, ist von psychiatrischer Seite nur eine Medikation mit Alprazolam etabliert, was auch durch die aktuelle Medikamentenverschreibung vom 21.07.2025 bestätigt wird, welche in Bezug auf das psychiatrische Leiden lediglich eine Bedarfsmedikation mit Alprazolam anführt. Zwar wird im Arztbrief vom 11.04.2025 festgehalten, dass eine Unverträglichkeit auf zahlreiche andere Psychopharmaka bestehe. Dass die Beschwerdeführerin sämtliche psychopharmakologischen Medikamente nicht vertragen würde und deshalb eine entsprechende medikamentöse Einstellung nicht möglich wäre, wurde aber nicht behauptet. Abgesehen davon liegen auch keine Bestätigungen über eine regelmäßige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung bzw. über eine regelmäßige Psychotherapie vor. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 ausführte, dass sie eine Arztphobie habe. Doch gab sie selbst an, dass sie regelmäßig bei einem Facharzt für Orthopädie sei und sie brachte im Verfahren auch Befunde hinsichtlich mehrerer Facharzttermine in Vorlage, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihr die Inanspruchnahme einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung nicht möglich sein sollte. Darüber hinaus gab sie in der persönlichen Untersuchung am 29.01.2026 an, dass sie schon lange eine Psychotherapie gemacht habe, dies über einen Zeitraum von vier Jahren. Hierzu liegen aber keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine aktuellen Behandlungsbestätigungen in Vorlage, dies obwohl ihr eine Psychotherapie im psychiatrischen Arztbrief vom 11.04.2025 ausdrücklich empfohlen wurde.
Mangels einer diagnostizierten Klaustrophobie, einer Soziophobie oder einer phobischen Angststörung und mit Blick auf die nicht ausgeschöpften Therapieoptionen ist das eingewendete psychische Beschwerdebild somit nicht dazu geeignet, die in den Erläuterungen genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Einschränkung psychischer Funktionen im Sinne einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erfüllen.
Im Übrigen setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachterin in ihrem Gutachten vom 30.04.2026 auch nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander. Zum vorgelegten Patientenbrief einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 10.02.2025 hielt sie fest, dass darin eine gute Herzleistung und Lungenfunktion dokumentiert sei. Eine Peroneusschwäche sei nicht objektivierbar und die entzündliche Gelenkserkrankung sei unter Behandlung stabilisiert, sodass keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität objektivierbar sei. Bezüglich des Befundberichtes eines Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie vom 05.03.2025 führte die Gutachterin aus, dass dem Befund keine Hinweise auf eine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität zu entnehmen seien, und hinsichtlich des Arztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 11.04.2025 gab die Gutachterin an, dass die erforderlichen Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung durch den vorliegenden psychiatrischen Befund nicht erfüllt seien.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026 im Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Insbesondere räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehörsschreiben vom 18.05.2026, der belangten Behörde zugestellt am selben Tag, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 20.05.2026, den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab und sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, somit auch nicht entgegengetreten. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten.
Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, mit dem im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.03.2025) bestätigt werden. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2026, worin im Ergebnis auch die Beurteilungen in dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.11.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 07.03.2025) bestätigt werden, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im aktuell eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, insbesondere wurde das vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs nicht mehr beanstandet, dies obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 18.05.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht erforderlich. Die bereits eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten erweisen sich – wie oben ausgeführt – als ausreichend schlüssig.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 18.05.2026, mit dem der Beschwerdeführerin das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.04.2026 zur Kenntnis gebracht wurden, wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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