Bundesverwaltungsgericht W254 2317409-1

W254 2317409-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026

Regest

Ablehnung der Behandlung (DSB) Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht exzessive Verfahrensführung fehlende Sachverhaltsfeststellungen Kassation Obsorge personenbezogene Daten Rechtsmissbrauch Sache des Verfahrens Verfahrenshilfeantrag Vertretungsbefugnis

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W254 2317409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W254.2317409.1.00

Spruch

W 254 2317409 – 1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.05.2025, GZ: XXXX ; XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides wird - mit Ausnahme der von der Zurückverweisung in II.A) betroffenen Beschwerden gegen die fünftmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 13.12.2024), siebtmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 29.12.2024), zwölftmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 07.01.2025), zwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 19.01.2025), einundzwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 21.01.2025) und zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 21.01.2025) - als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides mit dem jene Beschwerden, die durch den Beschwerdeführer im Namen des Sohnes erhoben wurden, zurückgewiesen wurden, wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des Bescheides mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Viktoria HAIDINGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas GSCHAAR über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.05.2025, GZ: XXXX XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

A)

Spruchpunkt 1 des Bescheides wird hinsichtlich der Beschwerden gegen die fünftmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 13.12.2024), siebtmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 29.12.2024), Partei (Beschwerde vom 07.01.2025), zwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 19.01.2025), einundzwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 21.01.2025) und zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei (Beschwerde vom 21.01.2025) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit betreffend diese Beschwerden zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) wurden diverse Datenschutzbeschwerden des Beschwerdeführers (idF „BF“), die er im eigenen Namen und teilweise im Namen seines Sohnes einbrachte, zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Behandlung der Beschwerden im Namen des BF wurde abgelehnt; gleichzeitig wurden die Datenschutzbeschwerden, die im Namen des Sohnes eingebracht wurden, sowie ein Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

Begründend wurde auf einige Vorbringen des BF eingegangen und dargelegt, dass allen Datenschutzbeschwerden gemein sei, dass es im Wesentlichen um einen im Hintergrund liegenden Disput des BF mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes sowie ein aufrechtes Kontaktverbot zum Sohn gehe. Durch die Datenschutzbeschwerden werde versucht, Kontakt herzustellen und Informationen zum Sohn zu erhalten. Die Beschwerden seien insofern nicht von einem Rechtsschutzinteresse bezüglich personenbezogener Daten getragen und in weiterer Folge als missbräuchlich anzusehen. Die Datenschutzbeschwerden im Namen des Sohnes wurden wegen mangelnder Vertretungsbefugnis zurückgewiesen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mangels einer solchen Möglichkeit im Administrativverfahren ebenfalls zurückgewiesen.

2. Mit Bescheidbeschwerde vom 05.06.2025 beschwerte sich der BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammengefasst führt er in seiner 406 Seiten umfassenden Beschwerde aus wie folgt:

Eingangs führt der BF diverse Rechtssätze des VwGH und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ablehnung der Behandlung rechtsmissbräuchlicher Datenschutzbeschwerden an und legt dar, dass sich die belangte Behörde gegenständlich nicht mit den einzelnen Beschwerden auseinandergesetzt habe und somit keine Missbräuchlichkeit nachgewiesen habe.

In weiterer Folge legte er dar, dass er noch gegen weitere Verantwortliche Datenschutzbeschwerden eingebracht habe und führte entsprechende Beispiele an.

Mit Verweis auf die Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid und auf eigene Ausführungen in diversen behördlichen oder gerichtlichen Eingaben argumentiert der BF, dass kein sachfremdes Ziel hinter den Datenschutzbeschwerden liege und die Wahrung seiner datenschutzrechtlichen Interessen im Mittelpunkt stehe.

Darüber hinaus bringt der BF vor, dass die personenbezogenen Informationen seinen Sohn betreffend unrichtig seien (Wohnort, Staatsbürgerschaft, etc.); aus den ihm vorliegenden Dokumenten ersichtlich sei, dass bestimmte Dokumente manipuliert worden seien; bestimmte Handlungen, wie etwa die Wahl bestimmter Kinderärztinnen nicht zulässig gewesen seien und es unrichtig sei, dass die Mutter des gemeinsamen Sohnes das alleinige Sorgerecht habe.

Teil der Bescheidbeschwerde sind diverse Beilagen (Korrespondenzen, Registerauszüge, Auszüge aus Dokumenten, etc.) zur Untermauerung der Vorbringen, die in den Fließtext eingefügt wurden.

3. Mit 07.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF hat einen minderjährigen Sohn, der am XXXX in Innsbruck geboren wurde, für den der BF jedoch nicht obsorgeberechtigt; es besteht ein aufrechtes Kontaktverbot für den BF zu dessen Sohn. Der BF lebt in XXXX , während der Sohn bei seiner, vom BF getrennten, Mutter in Südtirol lebt. Bereits seit einigen Jahren besteht ein familiärer Konflikt, wobei der BF versucht Kontakt zum Sohn zu etablieren und wieder das Recht zur Obsorge zu erlangen. Der BF verfügt über ein geringes Einkommen und stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Zu den einzelnen Datenschutzbeschwerden:

1.1.1. Der BF brachte am 13.11.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (erstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG geltend. Dabei bracht er vor, dass die erstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe und Daten in Zusammenhang mit einem versehentlich übermittelten Familienpass unzulässig verarbeite. Die erstmitbeteiligte Partei informierte den BF mit Schreiben vom 14.03.2023 darüber, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Familienpasses nicht erfülle. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.2. Der BF brachte am 15.11.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen den damaligen XXXX (zweitmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein. Er machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die zweitmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.3. Der BF brachte am 16.11.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (drittmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei brachte er vor, dass die drittmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.4. Der BF brachte am 12.12.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (viertmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die viertmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.5. Der BF brachte am 13.12.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (fünftmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die fünftmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.6. Der BF brachte am 14.12.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (sechstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die sechstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.7. Der BF brachte am 29.12.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (siebtmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die siebtmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.8. Der BF brachte am 29.12.2024 und am 09.06.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (achtmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO bzw Recht auf Geheimhaltung geltend. Dabei brachte er vor, dass die achtmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe bzw. das Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Teil der Beschwerde war einerseits ein über 300-seitiges Konvolut bzw betreffend die Beschwerde vom 09.06.2024 ein fast 500 Seiten umfassendes Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen, teilweise lang zurückliegende E-Mails und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerden steht der familiäre Konflikt.

1.1.9. Der BF brachte am 29.12.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (neuntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die neuntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.10. Der BF brachte am 29.12.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (zehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die zehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.11. Der BF brachte am 06.01.2025 sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (elftmitbeteiligte Partei und Mutter des mj. Kindes) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die elftmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.12. Der BF brachte am 07.01.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (zwölftmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die zwölftmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.13. Der BF brachte am 07.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die Rechtsanwaltskanzlei XXXX (dreizehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die dreizehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.14. Der BF brachte am 09.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (vierzehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die vierzehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.15. Der BF brachte am 17.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (fünfzehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die fünfzehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.16. Der BF brachte am 17.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (sechszehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die sechszehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.17. Der BF brachte am 17.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (siebzehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die siebzehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.18. Der BF brachte am 17.01.2025 ausschließlich im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (achtzehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die achtzehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.19. Der BF brachte am 19.01.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (neunzehntmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die neunzehntmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.20. Der BF brachte am 19.01.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (zwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die zwanzigstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.21. Der BF brachte am 21.01.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (einundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die einundzwanzigstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.22. Der BF brachte am 21.01.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt besteht hinsichtlich dieser Datenschutzbeschwerde kein Konnex zum familiären Konflikt. Die DSB tätigte keine Ermittlungsschritte zur Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehren bzw. zur Missbrauchsabsicht.

1.1.23. Der BF brachte am 21.01.2025 ausschließlich im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (dreiundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die dreiundzwanzigstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 300-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.24. Der BF brachte am 21.01.2025 ausschließlich im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (vierundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die vierundzwanzigstmitbeteiligte Partei nicht auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.25. Der BF brachte am 22.01.2025 ausschließlich im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (fünfundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die fünfundzwanzigstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. In einem Schreiben vom 07.01.2025 teilte die fünfundzwanzigstmitbeteiligte Partei dem BF mit, dass sich hinsichtlich seiner Person keine Veränderung zur letzten Datenauskunft ergeben habe und hinsichtlich seines Sohnes kein Nachweis der Vertretungsbefugnis vorliege. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.26. Der BF brachte am 24.07.2024 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (sechsundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die sechsundzwanzigstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.27. Der BF brachte am 21.03.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (siebenundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die siebenundzwanzigstmitbeteiligte Partei unzureichend auf ein Auskunftsbegehren geantwortet habe. Der BF legte unter anderem ein E-Mail der siebenundzwanzigstmitbeteiligten Partei vom 27.12.2024 vor, in welchem diese auf ein Schreiben ihres Anwalts und auf frühere Antworten zu Auskunftsersuchen verwies. Teil der Beschwerde war ein über 400-seitiges Konvolut an Beilagen, das unstrukturiert Vorbringen, zitierte Gesetzestexte, zitierte Gerichtsentscheidungen und Dokumente diverser Rechtsträger enthält. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.28. Der BF brachte am 07.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (achtundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung in seinen Rechten iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1, 13 und 15 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die achtundzwanzigstmitbeteiligte Partei im Jahr 2021 ohne seine Zustimmung und ohne Rechtsgrundlage eine Stellungnahme der Mutter seines Sohnes aufgenommen und an diverse Behörden übermittelt habe. Er beantragte unter anderem die Offenlegung der Empfänger der Stellungnahme. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.29. Der BF brachte am 08.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen den XXXX (neunundzwanzigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung in seinem Recht auf Information iSd. Art. 13 und 14 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die neunundzwanzigstmitbeteiligte Partei ihn nicht über ein Schriftstück einer Ärztin informiert hätte, in dem er im Jahr 2016 als sorgeberechtigter Vater seines minderjährigen Sohnes angeführt worden sei. Es sei darüber hinaus fraglich, ob diese Information in weiterer Folge korrekt verarbeitet worden sei. In seinen gestellten Anträgen bezieht sich der BF wiederum auf Datenverarbeitungen zu seinem minderjährigen Sohn. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.30. Der BF brachte am 08.04.2025 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (dreißigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte eine Verletzung in seinen Rechten iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a und d, 6, 13 und 14 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die dreißigstmitbeteiligte Partei ihn in einem an ihn übermittelten Bericht vom 18.09.2019 bezüglich eines Vorfalls im Rathaus XXXX unrichtig und rufschädigend darstelle. Er beantragte neben einer datenschutzrechtlichen Abklärung eine „verwaltungsrechtliche Prüfung der zugrunde liegenden Prozesse innerhalb der Stadtverwaltung XXXX “. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.1.31. Der BF brachte am 20.04.2025 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seines minderjährigen Sohnes eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (einunddreißigstmitbeteiligte Partei) bei der belangten Behörde ein und machte jeweils eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung iSd. § 1 DSG und auf Information iSd. Art. 13 und 14 DSGVO geltend. Dabei bracht er vor, dass die einunddreißigstmitbeteiligte Partei personenbezogene Daten beider Beschwerdeführer in Italien verarbeiten habe lassen, darüber jedoch nie informiert habe. Als Anlage wurde ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 02.02.2017 übermittelt. Im Hintergrund dieser Beschwerde steht der familiäre Konflikt.

1.2. Der BF hat für keine der hier verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerden das Formular der Datenschutzbehörde verwendet und stets Beschwerden in Fließtextform eingebracht. Er hat das Formular der Behörde bewusst nicht genutzt, um Beschwerden mit einem Umfang von teilweise über 400 Seiten einzubringen.

Die Datenschutzbeschwerden sind überwiegend sehr kurz gehalten und erschöpfen sich in Zitaten der Datenschutzgrundverordnung, wobei kaum Ausführungen zur in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitung erfolgen. Gleichzeitig werden vielfach hunderte Seiten Fließtext übermittelt, in denen zusammenhanglos Gesetzestexte, gerichtliche Entscheidungen, Protokolle von Einvernahmen, Korrespondenzen und Dokumente verschiedener Rechtsträger zitiert werden, die oft nichts mit der in Rede stehenden Datenverarbeitung zu tun haben. Vielfach werden auch Schriftstücke italienischer Behörden ohne Übersetzung vorgelegt. Die Vorbringen haben großteils keinen oder nur geringen Bezug zur jeweiligen Datenschutzbeschwerde und sind trotz unterschiedlicher Beschwerdegegner regelmäßig wortident.

1.3. Eigentliches Ziel des BF ist das Erlangen von Informationen zu seinem minderjährigen Sohn bzw. das Erwecken des Anscheins einer Obsorgeberechtigung. Das Datenschutzrecht und damit die Ressourcen der belangten Behörde werden bewusst genutzt um Körperschaften, Rechtsträger, Vereine oder Privatpersonen mit Verfahren zu behelligen und in weiterer Folge Informationen zum Sohn zu erlangen. Insbesondere mit Blick auf Körperschaften des Landes XXXX versucht der BF deren grundlegende Arbeitsweise zu hinterfragen, um so Folgeentscheidungen und Folgeverarbeitungen von Daten als unzulässig anzuzeigen.

1.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind 8 offene Verfahren und circa 240 abgeschlossene Verfahren betreffend den Beschwerdeführer verzeichnet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Punkt II.1.1. basieren auf den Vorbringen des BF selbst, aus denen sich das familiäre Gefüge mit Vater, Mutter und Kind sowie Tag und Ort der Geburt des Kindes ergeben. Dass es einen familiären Konflikt gibt, bei dem der BF behauptet, dass das Kind durch die Mutter nach Italien entführt worden sei, ergibt sich ganz evident aus den Darstellungen des BF der gesamten verfahrensrelevanten Situation. Aus diesen Darstellungen ergibt sich auch die Feststellung dahingehend, dass das Kind bei der Mutter in Südtirol lebt.

Die Feststellungen zur nicht bestehenden Obsorgeberechtigung des BF sowie dem Kontaktverbot basieren zum einen auf der Tatsache, dass der BF sowie die familiäre Situation dem Bundesverwaltungsgericht aus diversen Verfahren bekannt sind und auf den im Kern unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Mutter mit Dekret vom 19.04.2018, Zl 2266/2018 und Zl 4327/2017 des Oberlandesgericht Trient, Außenabteilung Bozen das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde.

Hinsichtlich des Kontaktverbots legte der BF selbst ein Dekret des Jugendgericht Bozen vom 31.03.2021 vor, in welchem dieses festgesetzt wird. Zwar führt der BF in seiner Bescheidbeschwerde aus, dass er ein Rechtsmittel gegen dieses Dekret erhoben hätte, konnte aber keine aufhebende Entscheidung vorlegen. Inwiefern in diesem Zusammenhang eine vom BF behauptete „Unschuldsvermutung“ ihm gegenüber vorliegen soll bzw. die Ausführungen des italienischen Gerichts eine „Vorverurteilung“ seiner Person darstellen sollen, wurde nicht konkretisiert. Lediglich am Rande ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der BF in Korrespondenzen mitunter als „Elternteil“ oder „Vertreter“ bezeichnet wird, keine rechtliche Auswirkung auf die tatsächliche Obsorgeberechtigung hat (vgl. beispielsweise Bescheidbeschwerde S. 297 f).

Dass der BF lediglich über ein geringes Einkommen verfügt, basiert auf seinen dahingehenden Vorbringen. Dieser Umstand wird durch den Antrag auf Verfahrenshilfe nochmals verdeutlicht.

2.2. Die Feststellungen zu den einzelnen Datenschutzbeschwerden ergeben sich aus den jeweiligen, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Vorbringen des BF (OZ 1, welches die einzelnen Datenschutzbeschwerden gegen die 31 mitbeteiligten Parteien in pdf Form enthält).

2.3. Dass der BF das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Formular für Datenschutzbeschwerden bewusst nicht nutzt, um überlange Beschwerden einzubringen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Parallelverfahren vor der Behörde teilweise das Formular genutzt hat – dies zeigt beispielsweise das Vorbringen zur elftmitbeteiligten Partei, in welchem er auf Seite 324 auf eine von ihm selbst eingebrachte Datenschutzbeschwerde mittels Formulars verweist. Dieses lässt allerdings Beschwerden in einem Umfang wie die hier gegenständlichen nicht zu. Ihm ist sohin offensichtlich bewusst, dass von der belangten Behörde Hilfestellungen geleistet werden, um konkrete und strukturiert aufgebaute Beschwerden einzubringen.

Die Feststellungen zum Inhalt der Beschwerden basieren auf einer gerichtlichen Einsicht in die entsprechenden Datenschutzbeschwerden.

2.4. Die Feststellung dahingehend, dass das primäre Ziel des BF weniger der Schutz seiner personenbezogenen Daten, sondern vielmehr die Erlangung von Informationen seinen Sohn betreffend ist, basieren auf einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen:

Vorab ist festzuhalten, dass der BF bereits dutzende Verfahren im eigenen Namen und im Namen seines Sohnes geführt hat und insbesondere die Verfahren hinsichtlich seines Sohnes praktisch nie erfolgreich waren, da der BF keine Vertretungsbefugnis hat. Nichtsdestotrotz erhebt er immer wieder Beschwerden in dessen Namen. Darüber hinaus betreffen auch regelmäßig Verfahren in denen er im eigenen Namen agiert Daten, die im Kern seinen Sohn betreffen. Beispielhaft dafür ist das Verfahren gegen die erstmitbeteiligte Partei in welchem er Auskünfte in Zusammenhang mit einem Familienpass des Landes XXXX begehrte. Diese Informationen würden zwangsläufig Informationen zu seinem Sohn enthalten.

Ein weiteres Indiz dafür, dass es dem BF regelmäßig um die Erlangung von Informationen bzw. des Erweckens des Anscheins einer Obsorgeberechtigung geht, sind die umfangreichen Datenschutzbeschwerden samt Beilagen. Während die Datenschutzbeschwerden vielfach schematisch gleichlautend sind und regelmäßig eine Verletzung im Recht auf Auskunft zum Gegenstand haben, thematisieren die ausschweifenden Vorbringen und Beilagen immerzu das familiäre Gefüge, die vermeintliche Kindesentführung nach Italien und die Stellung des BF als Vater und vermeintlich obsorgeberechtigten Elternteil. Ausführungen zu den jeweiligen Datenschutzbeschwerden finden sich in den Darstellungen kaum. Darüber hinaus verfolgen einige Datenschutzbeschwerden das Ziel, die Arbeitsweise von Institutionen anzugreifen und zu hinterfragen.

2.5. Zu den einzelnen Datenschutzbeschwerden:

2.5.1. Die Feststellung, dass es dem BF im Kern um die Erlangung von Informationen geht, basiert auch auf dem Umstand, dass die Beschwerden gegen die mitbeteiligten Parteien Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 26, 27 und 31 sowohl im Namen des BF selbst, als auch im Namen des minderjährigen Sohnes erhoben wurden, obwohl – wie bereits festgehalten – der BF keine Vertretungsbefugnis für diesen hat. Dieser Umstand alleine lässt annehmen, dass der BF tatsächlich nicht lediglich am Schutz seiner Daten interessiert ist. Diese Datenschutzanfragen und -beschwerden werden offensichtlich von einem anderen Hintergedanken, nämlich dem familiären Disput, getragen.

Bezüglich der Datenschutzbeschwerden gegen die mitbeteiligten Parteien Nr. 2, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 19 und 27 ist festzuhalten, dass die einzelnen Beschwerden – ohne zusätzliche Beilagen – jeweils mindestens 300 Seiten umfassten, die unstrukturierte Vorbringen, zitierte Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen, Dokumente verschiedenster Rechtsträger und Korrespondenzen mit verschiedenen Stellen und Personen enthalten. Teilweise sind die vorgelegten Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst und vielfach haben die Vorbringen keinen oder nur sehr geringen Bezug zur jeweiligen Datenschutzbeschwerde. Es kann in Anbetracht dieser umfangreichen Schilderungen, die kaum mit den vermeintlichen Datenschutzbeschwerden zu tun haben und teilweise ident sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF diesbezüglich am Schutz seiner (ihn betreffenden) personenbezogenen Daten interessiert ist. Wieso die jeweiligen Datenschutzbeschwerden Beilagen im Umfang mehrerer hundert Seiten erfordern, konnte nicht dargelegt werden.

Der Umstand, dass hinter den Datenschutzbeschwerden ein anderes Interesse steckt wird durch die Darstellungen des BF in seiner Bescheidbeschwerde verstärkt. So führt er zu Sachverhalten, die er nicht belegen kann aus, dass diese zum Amtswissen der Behörde gehören müssten (vgl. Bescheidbeschwerde S. 395). Zudem argumentiert der BF abermals, dass Daten seines Sohnes bzw. der Mutter – und somit offenkundig nicht seine personenbezogenen Daten – in Registern falsch verarbeitet würden (vgl. Bescheidbeschwerde S. 165, 219 ff).

Die Beschwerden gegen die mitbeteiligten Nr. 18, 23, 24 und 25 wurden ausschließlich im Namen des Sohnes erhoben und fällt mit Blick auf diese jegliches ins Treffen geführte datenschutzrechtliche Interesse weg. In diesen Fällen ist die nicht im Datenschutz liegende Motivation der Beschwerden offenkundig.

2.5.2. Lediglich die Datenschutzbeschwerden zu den mitbeteiligten Parteien Nr. 5, 7, 12, 20, 21, 22, 28, 29 und 30 wurden nur im Namen des BF eingebracht. Auf den ersten Blick scheinen diese Beschwerden in keiner Verbindung zu dem familiären Konflikt zu stehen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht jedoch auch hinter den Datenschutzbeschwerden gegen die mitbeteiligten Parteien Nr. 28, 29 und 30 ein nicht im Datenschutz liegender Gedanke:

Hinsichtlich der achtundzwanzigstmitbeteiligten Partei ist festzuhalten, dass sich diese Beschwerde abermals auf eine Stellungnahme der Kindesmutter bezieht und damit wiederum im Nahbereich des familiären Konflikts liegt. Inwiefern der BF von dieser Stellungnahme in Rechten iSd. DSG oder der DSGVO verletzt worden sein soll, führt er nicht aus. Gleichzeitig handelt es sich um eine Stellungnahme, die 2021 und damit ca. vier Jahre vor der Datenschutzbeschwerde abgegeben wurde. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerde erst vier Jahre nach dem Vorfall erhoben wurde. Es ist sohin auch hierbei davon auszugehen, dass es sich vielmehr um einen Versuch der Informationserlangung handelt.

Bezüglich der neunundzwanzigstmitbeteiligten Partei bringt der BF vor, dass ein von einer Ärztin gezeichnetes Dokument ihn als sorgeberechtigten Vater des minderjährigen Sohnes ausweise. Wiederum befindet sich der Sachverhalt dieser Beschwerde im Nahbereich des familiären Konflikts. Der BF führt zwar in dieser Beschwerde und diversen anderen Eingaben an, dass er immer wieder als „sorgeberechtigter Vater“ bezeichnet werde, eine gerichtliche Entscheidung, die das bereits diskutierte Dekret des Oberlandesgericht Trient aufheben würde, konnte der BF jedoch nicht vorlegen. Der Umstand, dass der BF in einem Dokument aus dem Jahr 2016 als „sorgeberechtigter Vater“ bezeichnet wird, vermag das Gericht nicht von einem tatsächlichen, datenschutzrechtlichen Interesse des BF zu überzeugen. Vielmehr geht es dem BF offenbar wieder darum, seine Stellung als vertretungsbefugter Vater zu etablieren, um Informationen zum Sohn zu erlangen.

Auch bezüglich der dreißigstmitbeteiligten Partei vermag der BF das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht von seinem datenschutzrechtlichen Interesse zu überzeugen. Zum einen ist dem BF die Datenverarbeitung durch den Bericht im Jahr 2019 seit knapp sechs Jahren bekannt. Darüber hinaus verlangt der BF explizit eine Prüfung der Prozesse innerhalb der XXXX . Aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Beschwerde und aufgrund des Begehrens, dem offensichtlich nicht von der belangten Behörde nachgekommen werden kann, ist wiederum von einem nicht im Datenschutz liegenden Motiv auszugehen.

2.5.3. Gesamtbetrachtend haben daher lediglich die Datenschutzbeschwerden gegen die mitbeteiligten Parteien Nr. 5, 7, 12, 20, 21, und 22 zum Zeitpunkt hg. Entscheidung keinen offensichtlichen Bezug zum familiären Konflikt. Die Beschwerden wurden nur im Namen des BF erhoben und ist aus den Vorbringen alleine nicht erkennbar, dass es dem BF lediglich um Informationen zum Sohn gehen würde. Aus den Beschwerden ist lediglich erkennbar, dass ein Auskunftsbegehren gegen die genannten mitbeteiligten Parteien nicht beantwortet wurden. Ein Bezug zu seiner familiären Situation wird nicht gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu I. A) Spruchpunkte 1., 2. und 3.:

3.1.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Hat die belangte Behörde wie hier die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die belangte Behörde die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge. Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der belangten Behörde beschränkt, sondern hat den von der belangten Behörde herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen. Falls erforderlich (und kein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt), hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, RS8).

Es war daher die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Behandlung zu prüfen.

3.1.2. Gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO muss sich jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.

Demgegenüber sieht Art 57 Abs 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage, wobei der Begriff „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO umfasst (vgl hierzu EuGH 09.01.2025, C-416/23 [Österreichische Datenschutzbehörde], Rz 25 f, 41).

Art 57 Abs 4 DSGVO normiert zwei alternative Voraussetzungen - die „offenkundige Unbegründetheit“ oder „Exzessivität“ von Anfragen -, die die Aufsichtsbehörde in diesen Ausnahmefällen entweder zur Weigerung, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden, oder zur Vorschreibung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechtigt. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO als „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 16).

Eine Aufsichtsbehörde kann gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch eine mit Gründen versehene Entscheidung grundsätzlich wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden; sie hat jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH 9.1.2025, C-416/23, Rn. 66 ff). Erweist sich eine Beschwerde als offenkundig unbegründet, kann die Vorschreibung einer Gebühr nicht als geeignet angesehen werden, weil dem Beschwerdeführer ansonsten eine Gebühr im Zusammenhang mit einer Beschwerde abverlangt würde, der vor dem Hintergrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von vornherein keine Erfolgschance zukommt (VwGH vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0018).

3.1.3. Zur Exzessivität:

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Dies spiegelt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wider, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Allerdings kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht (vgl EuGH 09.01.2025, C-416/23 [Österreichische Datenschutzbehörde] Rz 49 ff).

Im Wesentlichen ist eine Missbrauchsabsicht gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.

Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist somit dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 30 ff; sowie VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002).

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Behandlung von Datenschutzbeschwerden nur dann wegen Exzessivität ablehnen darf, wenn sie eine objektive Beurteilung jeder einzelnen Beschwerde vorgenommen hat und hinreichend begründet, inwiefern die jeweilige Motivation der Beschwerde nicht in der Verfolgung datenschutzrechtlicher Interessen liegt.

3.1.4. Wie die belangte Behörde umfassend dargelegt hat, erhob bzw. erhebt der BF Datenschutzbeschwerden in einer Anzahl, die weit über dem Durchschnitt eines Rechtsunterworfenen liegt. Alleine in dem hg. Verfahren wurden 31 Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Aus einer rein quantitativen Sicht ist daher festzuhalten, dass der BF die belangte Behörde überproportional beansprucht und dadurch Ressourcen bindet. Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind über 200 Beschwerden des BF anhängig gemacht worden. Im Sinne der Entscheidung des EuGH ist dies aber lediglich ein Indiz für eine allfällige Exzessivität.

3.1.5. Qualitative Exzessivität ist insbesondere in jenen Fällen gegeben, in denen eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, wobei nach Ansicht des erkennenden Senats Struktur, Aufbau und Nachvollziehbarkeit des Inhalts ebenso eine Rolle spielen können. Dies ergibt sich ua daraus, dass der Sinn und Zweck des Art 57 Abs 4 DSGVO ua in der Ressourcenschonung der Aufsichtsbehörden liegt (vgl Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 28).

Gegenständlich ist darauf hinzuweisen, dass die vom BF eingebrachten Datenschutzbeschwerden zwar stets im Sinne der DSGVO eingebracht wurden und sich zumeist auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO stützen, diese Beschwerden aber gesamtbetrachten als exzessiv zu beurteilen waren. In der überwiegenden Anzahl jener Datenschutzbeschwerden, die der BF im eigenen Namen erhob, wurden hunderte Seiten an unstrukturiertem Vorbringen übermittelt, das sich nur zu einem geringen Teil auf die jeweilige Datenschutzbeschwerde bezog und sich darüber hinaus mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahren regelmäßig wiederholte. Es ist dabei nicht nachvollziehbar inwiefern diese ausschweifenden Vorbringen zur familiären Situation des BF eine den BF betreffende Datenschutzverletzung darlegen sollen. Insbesondere der Umstand, dass sowohl die Auskunftsersuchen iSd. Art. 15 DSGVO und die Datenschutzbeschwerden überwiegend gleichlautend sind, lässt darauf schließen, dass es um keine konkrete Datenverarbeitung geht hinsichtlich derer der BF eine Kontrolle begehrt, sondern darum, Institutionen, die in irgendeiner Weise mit dem familiären Gefüge des BF zu tun haben, zu behelligen. Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass nicht alle Datenschutzbeschwerden von einem über 300-seitigen Konvolut Vorbringen begleitet waren, dennoch ist dieser Umstand bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es ist augenscheinlich, dass die Mehrheit der Beschwerden nicht erhoben worden wäre, gäbe es nicht den im Hintergrund liegenden familiären Konflikt.

3.1.6. Sofern von den Datenschutzbeschwerden zu den mitbeteiligten Parteien Nr. 5, 7, 12, 20, 21 und 22 abgesehen wird, liegt die hinter den Beschwerden liegende Motivation des BF nicht darin, seine personenbezogenen Daten zu schützen, sondern darin, Informationen zu seinem minderjährigen Sohn, für den er nicht obsorgeberechtigt ist, zu erlangen und darüber hinaus seine Rolle als vertretungsbefugter Elternteil zu etablieren. Die Datenschutzbeschwerden sind regelmäßig von unverhältnismäßig umfangreichen Konvoluten an Beilagen begleitet, die stets das familiäre Gefüge und die Beziehung des BF zu seinem Sohn zum Gegenstand haben. Nur in äußerst geringem Umfang beschäftigen sich diese Vorbringen mit den jeweiligen Datenschutzbeschwerden.

Auch der Umstand, dass der BF vielfach Datenschutzbeschwerden im Namen seines Sohnes erhebt spricht für eine Motivation, die eben nicht im Schutz seiner eigenen personenbezogenen Daten liegt. Der BF ist für seinen Sohn nicht vertretungsbefugt und hat ein Kontaktverbot zu beachten, versucht aber dennoch auf diesem Wege Informationen zu diesem zu erhalten.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des VwGH Bedacht zu nehmen, wonach Behörden Anbringen von Parteien nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen haben und diesbezügliche die ihnen vorliegende Aktenlage zu berücksichtigen haben (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2025/08/0049; VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503; VwGH 21.09.2009, 2009/16/0174).

Der VwGH hielt fest, dass das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde dann missbräuchlich ist, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe - oder ähnliche - Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31). Zwar wird das offensichtliche Motiv des BF – die Erlangung von Informationen von seinem Sohn – nicht explizit vom VwGH angesprochen, allerdings handelt es sich dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch um ein sachfremdes Interesse. Der BF verfolgt somit keinen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zweck.

3.1.7. Im Ergebnis und nach Berücksichtigung aller Aspekte der vorliegenden Akten, gelangt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass die Beschwerden zu den mitbeteiligten Parteien Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 als exzessiv einzuordnen sind. Insbesondere die Umstände, dass den Beschwerden vielfach hunderte Seiten an Vorbringen angefügt waren und die Beschwerden zumeist im Namen des BF selbst und im Namen seines minderjährigen Sohnes, für den der BF jedoch nicht vertretungsbefugt ist, erhoben wurden, sprechen für eine Missbrauchsabsicht.

3.2. Bei exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (EuGH 09.01.2025, C-416/23, [Österreichische Datenschutzbehörde], Rz 70).

Die Eignung der Gebühreneinhebung wird etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 25). Ebenso bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden (siehe bereits oben VwGH vom 25.01.2025, Ro 2023/04/0018).

Der BF brachte im Laufe der verschiedenen Verfahren regelmäßig vor, dass er sich in einer prekären finanziellen Situation befinde und beantragte in diesem Sinne auch Verfahrenshilfe. Da die belangte Behörde wählen kann, ob sie für die Bearbeitung eine angemessene Gebühr verlangt, oder nicht tätig wird, ist ihr dahingehend Recht zu geben, vor dem Hintergrund der Situation des BF keine Gebühr zu verlangen, sondern die Bearbeitung der Beschwerden abzulehnen. Darüber hinaus wurden einige Beschwerden im Namen des minderjährigen Sohnes erhoben, für den der BF nicht vertretungsbefugt ist und kann in diesen Beschwerden die Vorschreibung einer Gebühr nicht als geeignet angesehen werden, weil dem Beschwerdeführer ansonsten eine Gebühr im Zusammenhang mit einer Beschwerde abverlangt würde, der von vornherein keine Erfolgschance zukommt (VwGH vom 25.01.2025, Ro 2023/04/0018).

3.3. Mit Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurden jene Beschwerden, die der BF im Namen seines Sohnes erhob, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht obsorgeberechtigt und damit auch nicht vertretungsbefugt für seinen Sohn sei.

Der Behörde ist im Ergebnis Recht zu geben.

Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13).

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Dekrets des Oberlandesgerichts Trient nicht obsorgeberechtigt. Damit hat der BF auch keine Vertretungsbefugnis vor Behörden. Der BF brachte zwar vor, dass er ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Trient eingebracht habe, konnte in weiterer Folge allerdings keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorlegen.

Da das Fehlen einer Vollmacht keinen verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist, wies die belangten Behörde die Beschwerden im Namen des Sohnes zulässigerweise zurück (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar richtig davon ausging, dass der BF keine Vertretungsbefugnis für den minderjährigen Sohn hat und schließlich auch korrekt entschieden hat, hat diesen allerdings fälschlich als „Zweitbeschwerdeführer“ geführt. Der VwGH hielt in seiner Rechtsprechung fest, dass Eingaben von nicht vertretungsbefugten Personen als Eingaben des Einbringers selbst anzusehen sind. Insofern sind sowohl die Datenschutzbeschwerden als auch die Bescheidbeschwerde im Namen des minderjährigen Sohnes als im Namen des BF eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 mwN.; VwGH 13.01.2022, Ro 2021/01/0018).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts waren die Ausführungen im Namen des Sohnes – die wegen der umfangreichen Eingaben im Grunde gleichlautend wie jene des BF selbst waren – als zusätzliche Ausführungen im Namen des BF anzusehen und wurde insofern über diese mit vorliegender Entscheidung abgesprochen.

3.4. Mit Spruchpunkt 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Verfahrenshilfe zurück und führte begründend aus, dass in einem Administrationsverfahren keine Möglichkeit zur Gewährung von Verfahrenshilfe bestehe und der Antrag daher unzulässig sei.

Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält keine Bestimmungen über Verfahrenshilfe; Beschwerden an die Datenschutzbehörde sind auch nicht gebührenbefreit.

Der VwGH führte zur Verfahrenshilfe aus wie folgt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407):

„Die Beschwerde argumentiert, dass auf Grund des Verfahrenshilfegesetzes BGBl 1973/569 eine Änderung des AVG betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten sei und die Vorgangsweise des Gesetzgebers erkennen lasse, dass die in der ZPO zentral normierten Bestimmungen der Verfahrenshilfe auch in sämtlichen anderen Verfahren angewendet werden sollen. Diese echte Gesetzeslücke sei durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO zu schließen. Einem ‚einfachen Normunterworfenen‘ sei es nicht möglich, gerade in der komplexen Rechtsmaterie des ‚Aufenthaltsrechtes‘ selbst unter Anleitung eine formal richtige Berufung zu erstatten […]

Entgegen der Beschwerdemeinung kann von einer ‚echten Gesetzeslücke‘ keine Rede sein. Nach den Erläuterungen zur RV (846 BlgNR 13. GP 7f) will ‚(d)as entworfene Bundesgesetz ... sohin durch seine umfassende Regelung für das gerichtliche Zivil- und Strafverfahren ebenso wie für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) eine Verbesserung des bisherigen Rechtsschutzes erreichen.‘

Der mit dieser Novelle geänderte § 79 AVG lautet:

‚Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.‘

Den Erläuterungen zufolge (S. 18) wurde dadurch § 79 AVG an den neu vorgeschlagenen § 63 ZPO angepasst (‚notwendig‘ statt ‚notdürftig‘).

In eindeutiger Weise wurde somit das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen. Dazu kommt - worauf bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden zutreffend hingewiesen hat -, dass der Gesetzgeber in der Folge lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll.

[…]

Soweit die Beschwerdeführer auf § 79 AVG verweisen und vorbringen, dass wegen ihrer Mittellosigkeit zumindest ein Ausspruch hinsichtlich der Gebührenbefreiung hätte getroffen werden müssen, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung erst während der Einhebung und nicht bereits bei der Vorschreibung von Gebühren anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 98/02/0129), weshalb schon deswegen eine diesbezügliche ‚Gewährung von Verfahrenshilfe‘ im Stadium vor der Berufungserhebung nicht in Betracht kommt.“

Der Umstand, dass sich der VwGH mit den einschlägigen Bestimmungen des AVG auf Basis eines fremdenrechtlichen Verfahrens befasst hat, kann an der allgemeinen Aussage und damit der Bindungswirkung auch für datenschutzrechtliche Verfahren nichts ändern.

Der belangten Behörde war sohin in ihrer Ansicht, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe gibt, zuzustimmen und im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zu II., A) Zurückverweisung hinsichtlich der Beschwerden gegen die fünftmitbeteiligte, siebtmitbeteiligte, zwölftmitbeteiligte, zwanzigstmitbeteiligte, einundzwanzigstmitbeteiligte und zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei an die belangte Behörde:

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH 25.01.2017, Zl. Ra 2016/12/0109 und jüngst VwGH 27.12.2018, Ra 2015/08/0095).

Wie dargelegt, hat die belangte Behörde betreffend die fünftmitbeteiligte, siebtmitbeteiligte, zwölftmitbeteiligte, zwanzigstmitbeteiligte, einundzwanzigstmitbeteiligte und zweiundzwanzigstmitbeteiligte Partei kein erkennbares Ermittlungsverfahren geführt und keine Feststellungen getroffen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich lediglich zu den genannten mitbeteiligten Parteien, dass ein Auskunftsbegehren nicht beantwortet wurde. Ein Konnex zum familiären Konflikt lässt sich nicht erkennen. Eine Missbrauchsabsicht lässt sich aus den Verwaltungsakten weder bejahen noch verneinen. Nach der Judikatur des EuGH sind Datenschutzbeschwerden aber jedenfalls nicht allein aufgrund ihrer Anzahl während eines bestimmten Zeitraums „exzessiv“ (vgl. Urteil vom 9. Januar 2025 [Rs. C‑416/23]). Im Hinblick auf die in II. genannte Beschwerde gegen die bezeichneten mitbeteiligten Parteien fehlen aber die notwendigen Feststellungen, um den Sachverhalt zu beurteilen. Die Verwaltungsbehörde hat daher im dargelegten Umfang jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Im Hinblick auf diese gravierende Ermittlungslücke ist eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Zl. Ra 2015/09/0088, wonach bei Nichtfeststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine Zurückverweisung zulässig ist).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einräumung von Parteiengehör) durchzuführen haben. Die belangte Behörde wird zu ermitteln haben, welche Absichten mit den Datenschutzbeschwerden verfolgt werden bzw. ob auf die Auskunftsbegehren geantwortet wurde bzw. im Falle einer Nichtbeantwortung die Gründe dafür. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 24 Abs 6 DSG für Verantwortliche die Möglichkeit geschaffen hat, im Falle des Rechts auf Auskunft die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen, indem sie den Anträgen eines Beschwerdeführers entsprechen (vgl. VwGH vom 10.12.2024, Ro 2021/04/0022).

Im konkreten Fall kann der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (vgl. dazu VwGH 30.08.2023, Ra 2023/04/0076; vgl. auch VwGH vom 31.03.2025, Ra 2022/04/0143). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, zumal eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht nicht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“, auch weil das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 Abs. 1 DSG über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde im Senat entscheidet.

Vor dem Hintergrund der Rechtslage, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) und verwaltungsökonomischer Überlegungen war die Rechtssache daher im dargelegten Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zu II). auf § 24 Abs. 2 Z 1 gestützt werden. Betreffend I.A) kann das Absehen von der mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt und die rezente Rechtsprechung des EuGH und des VwGH konnte sich das erkennende Gericht auf eine Fülle höchstgerichtlicher Rechtsprechung stützen und war die Revision daher nicht zuzulassen.

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