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W255 2344545-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2344545-1
W255 2344545-1Bundesverwaltungsgericht23.06.2026
rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung
W255 2344545-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, und der XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.11.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2026, ABB-Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, auf Zulassung als Fachkraft für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Der bangladeschische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer 1, in der Folge: BF1) stellte am 13.10.2025 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft für die Dienstgeberin XXXX (= Beschwerdeführerin 2, in der Folge: BF2).
1.2. Am 13.10.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA 35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.
1.4. Am 12.12.2025 brachten der BF1 und die BF2 gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid Beschwerde ein, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.02.2026, ABB-Nr. XXXX , abgewiesen wurde.
1.5. Gegen die unter Punkt 1.4. genannte Beschwerdevorentscheidung brachten der BF1 und die BF2 am 05.03.2026 einen Vorlageantrag ein.
1.6. Am 01.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Der BF1 ist am XXXX geboren. Er ist bangladeschischer Staatsangehöriger.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 06.11.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde.
2.1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.02.2026, ABB-Nr.: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.11.2025, ABB-Nr.: XXXX , abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF1 und der BF2 per RSb-Brief übermittelt und von diesem am 18.02.2026 persönlich übernommen.
2.1.4. Gegen die unter Punkt 2.1.3 genannte Beschwerdevorentscheidung brachten der BF1 und die BF2 am 05.03.2026 per E-Mail einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsbürgerschaft des BF1 (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 06.11.2025 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2026 und deren Übermittlung per RSb-Brief (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den Verwaltungsakt und den darin einliegenden Rückschein. Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidung am 18.02.2026 übernommen wurde, wobei auf dem Rückschein offenbar zunächst die Option „Bevollmächtigte/r für RSb-Briefe“ angekreuzt und in weiterer Folge stattdessen „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ ausgewählt wurde. Es ist daher unzweifelhaft, dass der RSb-Brief jedenfalls in der Kanzlei des Rechtsvertreters von einem Mitarbeiter übernommen wurde. Der Rückschein ist ansonsten vollständig und korrekt ausgefüllt. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde vom BF1 und der BF2 auch nicht bestritten.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Vorlageantrages vom 05.03.2026 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den Vorlageantrag, der laut dem im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail am 05.03.2026 um 12:01 Uhr dem AMS übermittelt wurde. Das AMS bestätigte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Vorlageantrag dem AMS nur per E-Mail und nicht auch postalisch übermittelt wurde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 20g Abs. 1 AuslBG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) lautet:
„Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(…)“
2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.”
2.3.3. Zurückweisung des Vorlageantrages
2.3.3.1. Gemäß § 13 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument in Fällen, in denen der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden.
2.3.3.2. Gegenständlich wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2026 von einem Angestellten des Parteienvertreters des BF1 und der BF2 am 18.02.2026 übernommen. Die Zustellung gilt daher am 18.02.2026 als bewirkt.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG iVm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. VwGH 23.11.2019, 2013/05/0175; VwGH 01.04.2008, 2006/06/0243). Vorbringen gegen den Zustellvorgang wurden nicht erstattet und auch kein Zustellmangel behauptet.
Die Zustellung des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) per 18.02.2026 ist daher als rechtswirksam anzusehen.
2.3.3.3. Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig ausgeführt – zwei Wochen.
Sohin begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am Mittwoch, 18.02.2026, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 04.03.2026.
Der Vorlageantrag wurde am 05.03.2026 und somit verspätet beim AMS eingebracht.
2.3.3.4. Zwar sind verspätete und unzulässige Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen; jedoch geht mit Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht über, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).
2.3.3.5. Der Vorlageantrag war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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